Konzept Modul- und Anbieteridentifikation

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1 Organisation der Arbeitswelt medizinischer Masseure OdA MM Konzept Modul- und Anbieteridentifikation Definitive Version 11. Dezember 2012 Vorgelegt von der Projektgruppe OdA MM MI / AI: Patrick Althaus Marcel Isler Miriam Ragonesi Samuel Schneider Projektleitung: WALKER Management AG

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung Ausgangslage Modulidentifikation Einleitung Zuständigkeit Inhalt Anbieteridentifikation Generelle Anbieteridentifikation (alle) und generelle Anbieteridentifikation (einzeln) Spezifische Anbieteridentifikationen Vereinbarung Bildungsanbieter/ OdA MM Kontrolle der Anbieteridentifikation Grundsätze Kriterien Aufgaben / Verantwortlichkeiten Kontrolle Anbieteridentifikation Akkreditierung Provisorische Akkreditierung Definitive Akkreditierung Anpassungen an der spezifischen Anbieteridentifikation Gültigkeitsdauer der Akkreditierung und Erneuerung Qualitätssicherung Zweck Vorgehen... 8 Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 2 / 9

3 8.3. Massnahmen Verantwortlichkeiten Kosten Übergangsbestimmungen Anhänge... 9 Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 3 / 9

4 1. Einleitung Das vorliegende Konzept Modul- und Anbieteridentifikation ist das Resultat des von März 2012 bis Dezember 2012 durchgeführten Projekts OdA MM Mi/Ai. Ziel des Projekts war die Erarbeitung eines Konzepts, welches die Durchführung und das Vorgehen bei der Akkreditierung, die Qualitätssicherung und die Kommunikation regeln sollte. Weiter sollten die notwendigen Grundlagen geschaffen und die Finanzierung geregelt werden. Zur Erreichung der Ziele wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Mitgliedern der Qualitätssicherungskommission (QS-Kommission) und Vertretern des Vorstandes zusammensetzte. Mit dem vorliegenden Konzept werden dem Vorstand der OdA MM die Ergebnisse des Projekts OdA MM Mi/Ai unterbreitet. Mit den geschaffenen Dokumenten konnten die Ziele des Projekts erreicht werden. 2. Ausgangslage Gemäss Prüfungsordnung werden die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung des Fachausweises und der Durchführung der Prüfung an die QS-Kommission delegiert. Eine Aufgabe der QS-Kommission ist die Festlegung der Modulinhalte und Anforderungen an die Modulprüfungen, die Überprüfung der Modulabschlüsse und die periodische Prüfung der Aktualität der Module, deren Überarbeitung sowie die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Module. Die QS-Kommission ist weiter zuständig für die Sicherung der Qualität der Module (vgl. Erläuterungen Bildungsanbieter, Anhang 1). Die QS-Kommission hat ihre Tätigkeit aufgenommen und die Modul- und Anbieteridentifikation einzelner Anbieter geprüft. Diese wurden provisorisch akkreditiert. Verschiedene Grundlagendokumente und Informationen für die Bildungsanbieterwaren vorhanden. Es fehlten jedoch ein standardisiertes Verfahren und die entsprechenden genehmigten Grundlagen zur Durchführung des Akkreditierungsprozesses. Ebenfalls war die Qualitätssicherung nicht gewährleistet und die Kosten und Verantwortlichkeiten waren nicht geklärt. 3. Modulidentifikation 3.1. Einleitung Die Modulidentifikation ist die standardisierte Beschreibung der Module für die formalisierte Ausbildung mit den notwendigen Angaben zu jedem Modul (vgl. Die Modulidentifikation ist unabhängig von den Anbietern der Module. Das bedeutet, dass sich alle Bildungsanbieter auf die gleichen Modulidentifikationen stützen. In der Gestaltung der Umsetzung der Module sind die Bildungsanbieter jedoch frei Zuständigkeit Für die Erstellung der Modulidentifikation ist die OdA MM zuständig. Die OdA MM hat die QS- Kommission mit dieser Aufgabe betraut. Die QS-Kommission erarbeitet für jedes Modul eine Modulidentifikation. Die QS-Kommission ist ebenfalls für die Anpassung und Erneuerung der Modulidentifikation zuständig. Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 4 / 9

5 Im Anhang zur Wegleitung zur Prüfungsordnung für die Berufsprüfung für Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur sind die Module grundsätzlich festgehalten. Es handelt sich um acht Module, welche als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsprüfung abgeschlossen werden müssen. Zur Berufsprüfung wird ausserdem zugelassen, wer die Gleichwertigkeit der Modulabschlüsse nachweist (vgl. Ziff. 3.3 der Prüfungsordnung) Inhalt Die Modulidentifikation folgt dem im Formular Modulidentifikation festgehaltenen Schema: Modulbezeichnung Gemäss Prüfungsordnung Ziff Formale Grundlage Gemäss Prüfungsordnung Ziff. 2.2 Voraussetzungen Kompetenzen Kompetenznachweis Lernziele / Handlungsziele Anerkennung Gültigkeitsdauer Inhaltliche Voraussetzungen die es braucht, um den Kompetenzerwerb im Modul erfolgreich in Angriff nehmen zu können. Konkrete Voraussetzungen gemäss Wegleitung Anhang II. Beschreibung der im Modul umfassten Kompetenzen gemäss Wegleitung Anhänge I und II. Beschreibung der Art und der Anforderungen an den Kompetenznachweis. Die Kompetenz wird auf einzelne Lern- und Handlungsziele heruntergebrochen. Diese sind als Weg-Zielformulierung auf die zu erreichende Kompetenz ausgerichtet (IPRE). Die Beschreibungen finden sich in Anhang I der Wegleitung. Anerkennung anderer Modulabschlüsse durch die OdA MM als Zulassungsvoraussetzung für die Berufsprüfung. Wie lange soll dieser Modulabschluss für die Zulassung zur Berufsprüfung gültig sein. Die Gültigkeitsdauer soll 3-5 Jahre betragen. Die Modulidentifikationen der Module 1-8 bilden als Anhänge einen Teil der Wegleitung. Die Modulidentifikationen sind dem Konzept ebenfalls als Anhang beigefügt (vgl. Anhang 2). 4. Anbieteridentifikation Die Anbieteridentifikation ermöglicht der QS-Kommission zu überprüfen, ob ein Modul entsprechend umgesetzt wurde. Jeder Anbieter muss sich der Anbieteridentifikation unterziehen. Dafür stehen ihm die Vorgaben der generellen Anbieteridentifikation und das Eingaberaster für die spezifische Anbieteridentifikation zur Verfügung Generelle Anbieteridentifikation (alle) und generelle Anbieteridentifikation (einzeln) Akkreditierte Ausbildungsanbieter sollen grundsätzlich alle acht Module anbieten. Die Akkreditierung bloss einzelner Module durch Ausbildungsanbieter ist grundsätzlich nicht möglich. Einzelheiten ergeben sich aus dem Formular Generelle Anbieteridentifikation (alle) und Generelle Anbieteridentifikationen (einzeln) der einzelnen Module 1-8 (wie Präsentation des Ausbildungsanbieters und Anforderungen bezüglich des Nachweises zu Angebotsform, Lerninhalt, Lernerfolgskontrollen, Unterrichtszeit, Praktikumszeit, Lernzeit Total, Kompetenznachweise der Module, vgl. Anhänge 3 und 4). Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 5 / 9

6 a. Generelle Anbieteridentifikation (alle) Die generelle Anbieteridentifikation (alle) für alle Module hält für die Ausbildungsanbieter fest, welche Angaben / Informationen wie dargelegt und eingereicht werden müssen. Sie enthält übergreifende Vorgaben und Anleitungen zum Einreichen der Dokumente für alle Module (wie Präsentation des Ausbildungsanbieters und Anforderungen bezüglich des Nachweises zu Angebotsform, Lerninhalt, Lernerfolgskontrollen, Unterrichtszeit, Praktikumszeit, Lernzeit Total, Kompetenznachweise der Module, vgl. Anhang 3). b. Generelle Anbieteridentifikation (einzeln) Die generellen Anbieteridentifikationen (einzeln) für die einzelnen Module 1-8 enthalten zusätzlich Anleitungen zum Einreichen der Dokumente für die jeweiligen Module (wie Anleitung zu den Lerninhalten und Lehrzielen, Kompetenznachweise der Module; vorgegebene Prüfungsteile, vgl. Anhang 4) Spezifische Anbieteridentifikationen In der spezifischen Anbieteridentifikation beschreibt der Bildungsanbieter sein Angebot. Mit der spezifischen Anbieteridentifikation zeigt er die Umsetzung der Modulidentifikation. Für jedes Modul ist eine eigene spezifische Anbieteridentifikation auszufüllen und einzureichen (wie Allgemeine Anleitung zu den Lerninhalten, Allgemeine Anleitung zu den Lernzielen, Anforderungen an die Kompetenznachweise; insbesondere Prüfungsteile und Beurteilungskriterien). Die QS-Kommission stellt für jedes Modul Vorlagen zur Verfügung (vgl. Anhänge 5 und 6). 5. Vereinbarung Bildungsanbieter/ OdA MM Die OdA MM schliesst mit den Bildungsanbietern vor Durchführung des Akkreditierungsprozesses eine Vereinbarung. Diese regelt die Rechte und Pflichten der Bildungsanbieter und der OdA MM im Zusammenhang mit der Akkreditierung als Bildungsanbieter und der Qualitätssicherung. Insbesondere werden in der Vereinbarung die Kosten für die verschiedenen Akkreditierungshandlungen vereinbart (vgl. Anhang zur Vereinbarung). Mit dem Abschluss der Vereinbarung verpflichtet sich ein Bildungsanbieter, die provisorische und die definitive Akkreditierung zu erlangen und entsprechend an den Prozessen mitzuwirken. Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt vor der Kontrolle der Anbieteridentifikation. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Vereinbarung gemäss Anhang Kontrolle der Anbieteridentifikation 6.1. Grundsätze Die OdA MM prüft die Anbieteridentifikation gestützt auf die von den Anbietern eingereichten Formulare Spezifische Anbieteridentifikation Module 1-7 und Modul 8 (vgl. Anhänge 5 und 6). Anhand eines Kriterienkatalogs werden die Anbieter überprüft. Ergebnis dieser Überprüfung ist der Entscheid über die Akkreditierung als Bildungsanbieter. Der genaue Ablauf des Akkreditierungsprozesses ergibt sich aus dem Ablaufschema Akkreditierung Bildungsanbieter (vgl. Anhang 8). Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 6 / 9

7 6.2. Kriterien für die Prüfung Die Anforderungen an die einzureichenden Dokumente für die Anbieteridentifikation ergeben sich aus den Formularen Generelle Anbieteridentifikation (alle) und Generelle Anbieteridentifikation (einzeln) (vgl. Anhänge 3 und 4). Die Kriterien und die Einzelheiten der Prüfung der spezifischen Anbieteridentifikation sind im Kriterienkatalog festgehalten (vgl. Arbeitspapier QS- Kommission Kriterien, Anhang 9). Anhand dieses Kriterienkatalogs prüft die QS-Kommission die von den Bildungsanbietern eingereichten Formulare spezifische Anbieteridentifikation. Die QS-Kommission gibt gestützt auf diese Prüfung eine Empfehlung an den Vorstand ab, welcher über die provisorische Akkreditierung entscheidet Aufgaben / Verantwortlichkeiten Kontrolle Anbieteridentifikation Was Erstellen Voraussetzungen generelle und spezifische Anbieteridentifikation und Kriterienkatalog Abschluss Vereinbarung Bildungsanbieter/ OdA MM über Akkreditierungsmodalitäten Ausfüllen und Einreichen Anbieteridentifikation Kontrolle der Anbieteridentifikation anhand des Kriterienkatalogs und Empfehlung an den Vorstand Entscheid über provisorische Akkreditierung Durchführung Schulbesuche / Überprüfung der Kompetenznachweise Erteilung definitive Akkreditierung Qualitätssicherung bei den Bildungsanbieter nach Akkreditierung Erneuerung der Akkreditierung Wer QS-Kommission Anbieter und OdA MM Bildungsanbieter QS-Kommission Vorstand QS-Kommission Vorstand QS-Kommission Vorstand 7. Akkreditierung 7.1. Provisorische Akkreditierung Die provisorische Akkreditierung als Bildungsanbieter ist das Ergebnis der erfolgreichen Prüfung der Anbieteridentifikation. Mit der provisorischen Akkreditierung wird bestätigt, dass der Bildungsanbieter die organisatorischen und formellen Anforderungen für die Durchführung der Modulabschlüsse zur Zulassung zur Berufsprüfung MM erfüllt Definitive Akkreditierung Die definitive Akkreditierung erfolgt als nächste Stufe zur provisorischen Akkreditierung. Die definitive Akkreditierung als Bildungsanbieter dient der Qualitätssicherung der Module und der Überprüfung der Durchführung der Modulabschlüsse. Es ist gemäss Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnung Aufgabe der OdA MM bzw. der QS-Kommission, die Modulabschlüsse zu überprüfen und die Qualität zu sichern. Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 7 / 9

8 Die Überprüfung der Modulabschlüsse erfolgt mittels Schulbesuchen. Von der QS-Kommission bestimmte Vertreter besuchen bei der erstmaligen Akkreditierung eines Bildungsanbieters alle Modulabschlüsse und machen sich ein Bild von deren Qualität. Die zu beachtenden Prüfpunkte und die Anforderungen an die Prüfer werden von der QS-Kommission festgelegt. Die Prüfungen der Kompetenznachweise werden in den Evaluationsberichten festgehalten (vgl. Anhang 10) Anpassungen an der spezifischen Anbieteridentifikation Nimmt der Bildungsanbieter Anpassungen an der spezifischen Anbieteridentifikation eines Moduls vor, hat er die QS-Kommission über diese zu informieren Gültigkeitsdauer der Akkreditierung und Erneuerung Nach erteilter definitiver Akkreditierung ist diese 5 Jahre gültig. Voraussetzungen für die Erneuerung nach 5 Jahren seit der Erteilung der definitiven Akkreditierung sind die Einreichung der jährlichen Evaluationsberichte und die Teilnahme an den stichprobenartigen Schulbesuchen. Bei der Erneuerung prüft die QS-Kommission mindestens vier Modulabschlüsse analog dem Verfahren der definitiven Akkreditierung. Anschliessend unterbreitet die QS-Kommission dem Vorstand ihre Empfehlung betreffend Erneuerung der Akkreditierung. 8. Qualitätssicherung 8.1. Zweck Die laufende Qualitätssicherung dient der Sicherung der Qualität der Modulabschlüsse nach dem definitiven Akkreditierungsprozess und ist Voraussetzung für die Erneuerung der Akkreditierung nach fünf Jahren Vorgehen Die Qualitätssicherung besteht aus zwei Ebenen: Evaluationsbericht (Schulentwicklung): Die Bildungsanbieter haben der QS-Kommission jährlich einen schriftlichen Bericht über die Modulabschlüsse, die Aktualität der Anbieteridentifikation sowie ihre Organisation und Strukturen abzugeben. Stichprobenartige Schulbesuche: Die QS-Kommission hat das Recht, stichprobenweise an Modulabschlüssen teilzunehmen, um die Qualität zu überprüfen. Die QS-Kommission entscheidet eigenständig, welche Bildungsanbieter und welche Modulabschlüsse sie wann überprüft. Es werden alle Bildungsanbieter überprüft. Die Überprüfung wird den Bildungsanbietern rechtzeitig angekündigt. Diese sind verpflichtet, der QS-Kommission die Daten der Modulabschlüsse jeweils rechtzeitig mitzuteilen Massnahmen Zeigen sich aufgrund der Evaluationsberichte und / oder den stichprobenartigen Schulbesuchen Qualitätsmängel, macht die QS-Kommission dem Bildungsanbieter Auflagen zur Behebung der Mängel. Erfüllt er diese innert der gesetzten Frist nicht, führt dies zum Entzug der Akkreditierung. Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 8 / 9

9 8.4. Verantwortlichkeiten Für die Festlegung der Grundlagen, die Durchführung der Schulbesuche und die Auswertung der jährlichen Evaluationsberichte ist die QS-Kommission zuständig. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Modul- und Anbieteridentifikation werden der QS-Kommission übertragen und in den entsprechenden Funktionsbeschreibungen festgehalten Kosten Die Bildungsanbieter beteiligen sich an den Kosten der Qualitätssicherung durch die OdA MM. Einzelheiten sind in der Vereinbarung mit den Bildungsanbietern geregelt. 9. Übergangsbestimmungen Aufgrund der veränderten Ausganglage für die provisorische und die definitive Akkreditierung müssen alle bisher akkreditierten Bildungsanbieter der OdA MM ein Dossier mit den ausgefüllten Dokumenten (spezifische Anbieteridentifikationen der Module) vorlegen. Dieses Dossier wird von der QS-Kommission überprüft. Die bereits von der OdA MM provisorisch akkreditierten Bildungsanbieter können anschliessend direkt die definitive Akkreditierung beantragen. Ihnen wird eine Frist von drei Jahren gegeben, um die definitive Akkreditierung zu beantragen. Für die definitive Akkreditierung schliessen die Bildungsanbieter, welche über eine provisorische Anerkennung verfügen, ebenfalls eine Vereinbarung mit der OdA MM ab (vgl. Anhang 11). Sie verpflichten sich, die Bedingungen der Akkreditierung zu akzeptieren. Die bisher einbezahlten Beträge werden angerechnet. Nach Ablauf der Frist von drei Jahren seit Inkrafttreten der neuen Regelung für die Mi/Ai fällt die provisorische Akkreditierung für die Mi/Ai dahin. Die Behandlung allfälliger bereits bezahlter Beiträge für eine einmal erfolgte provisorische Akkreditierung ist durch den Vorstand zu bestimmen. 10. Anhänge 1. Information Bildungsanbieter MI / AI (Veröffentlichung auf Website) 2. Formulare Modulidentifikation (MI) (Zustellung bei Anfrage) 3. Generelle Anbieteridentifikation (AI) alle (Zustellung bei Anfrage) 4. Generelle Anbieteridentifikation (AI) einzeln (Zustellung bei Anfrage) 5. Vorlage spezifische Anbieteridentifikation (AI) Module 1-7 (Zustellung bei Anfrage) 6. Vorlage spezifische Anbieteridentifikation (AI) Modul 8 (Zustellung auf Anfrage) 7. Vereinbarung Bildungsanbieter/ OdA MM über Akkreditierung (Zustellung nach Eingang Dossier Ausbildungsanbieter) 8. Ablauf Akkreditierung Bildungsanbieter (Veröffentlichung auf Website) 9. Arbeitspapier QS-Kommission Kriterien (Internes Arbeitspapier) 10. Evaluationsberichte Modulabschlüsse 1 8 (Interne Arbeitspapiere) 11. Vereinbarung OdA MM / Bildungsanbieter bereits prov. Akkreditiert (Zustellung nach Eingang Dossier Ausbildungsanbieter) Sursee, 10. Dezember 2012 Seite 9 / 9

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