Gesundheitsschutz und Arbeitszeitgestaltung
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- Inken Lichtenberg
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1 Gesundheitsschutz und Arbeitszeitgestaltung Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit in Handwerksbetrieben Vortrag am 19.März 2008 in Schönburg
2 Dachdecker-Beruf / Berufung? Ob terassenförmig, steil oder flachjedes Gebäude brauch ein Dach! "...Es war ein sonniger und warmer Morgen. Der Wind kreiste um meinen Kopf und die Sonne wärmte meine Haut. Ich schaute über die Dächer Dresdens, brach einen Laib Brot, nahm einen Schluck Wasser, und ich wusste, ich habe meinen Beruf gefunden... " Peter Tscharntke, Dachdeckermeister bei der Firma Dittrich (Dresden seit 1905) 30 verschiedene Berufe und Gewerke befassen sich gegenwärtig mit dem Dach
3 Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Dipl. Ing. Dietmar Glöckner Dezernat Dessau, Kühnauer Str.70 Tel.(0340) Fax(0340) Dietmar. ms.sachsenanhalt.de Internet:
4 Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt FB 5 Arbeitsschutz Landesamt für Verbraucherschutz
5 Der Fachbereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz FB 5 Arbeitsschutz Landesamt für Verbraucherschutz
6 Führungsaufgabe Arbeitszeitschutz Klare organisatorische Regelungen im Unternehmen treffen, wer für den Arbeitsschutz/Arbeitszeitschutz im welchem Bereich/ welcher Abteilung/vor Ort zuständig ist! Schriftliche Pflichtenübertragung z.b. im Arbeitsvertrag/Funktionsplan für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen! Regelmäßig kontrollieren und bei Nichteinhaltung geeignete Maßnahmen ergreifen (gegf. diziplinarisch/arbeitsrechtlich)!
7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6.Juni 1994 (BGBl. I S.1170) Grundnormen Tägliche Arbeitszeit ( 3) : max. 8h / 10h mit Ausgleich innerhalb von 6 Kalendermonaten / 24 Wochen auf im Durchschnitt 8 h werktäglich Ruhepausen ( 4) : mind. 30 Min. bei 6-9h Arbeitszeit mind. 45 Min. bei > 9h Arbeitszeit - Aufteilung in jeweils mind. 15 Min. möglich - AN nicht länger als 6h hintereinander ohne Pause beschäftigen!
8 Merkmale einer Ruhepause Sie muss im voraus feststehen Sie muss frei von jeder Tätigkeit sein Sie muss der Erholung dienen Sie muss tatsächlich genommen werden können!
9 Ruhezeit in Handwerksbetrieben Ruhezeit ( 5): mindestens ununterbrochen11h nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Verkürzung um bis zu 1Stunde,wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats / 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mind. 12 Stunden ausgeglichen wird. u. a. Landwirtschaft, Gaststätten, Verkehrsbetriebe ( 5 Abs.2) Für Kraftfahrer und Beifahrer gelten außerdem geringere Mindestruhezeiten der EG- Sozialvorschriften ( 5 Abs.4)
10 Spezielle Regelungen Nacht- und Schichtarbeit ( 6) (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen!) Abweichende Regelungen- Tarifvertrag/BV/DV ( 7,12) Sonn- und Feiertagsruhe, - arbeit ( 9,10,11) Ermächtigungen - behördliche Bewilligungen ( 13,15) Aushang - Arbeitszeitnachweise ( 16) Aufsichtsbehörde ( 17) Bereitschaftszeit-Fahrpersonal neu eingeführt ( 21a) Bußgeld-, Strafvorschriften ( 22,23) Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können mit einer Geldbuße bis zu oder als Straftat geahndet werden!
11 Sonn- und Feiertagsruhe Verbot der AN - Beschäftigung an Sonn und gesetzlichen Feiertagen von 0-24Uhr ( 9 Abs.1) In mehrschichtigen Betrieben kann Beginn u. Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Std. vor- oder zurückverlegt werden ( 9 Abs.2) Für Kraftfahrer u. Beifahrer kann Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Std. vorverlegt werden ( 9 Abs.3)
12 Reinigung und Instandhaltung 10 Abs.1 Nr.11 ArbZG - von Betriebseinrichtungen zum regelmäßiger Fortgang des eigenen oder fremden Betriebes - Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktäglichen Betriebes - Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
13 Beispiele für behördliche Ausnahmegenehmigungen 1 Sonntag /Jahr für Inventur ( 13 Abs. 3 Nr.2c) Bis zu 5 Sonn- oder Feiertage /Jahr zur Schadensverhütung ( 13 Abs. 3 Nr.2b) Für Arbeiten, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen nicht unterbrochen werden dürfen (13 Abs.4) Wegen internationaler Konkurrenz - Beschäftigungssicherung (13 Abs.5) Im öffentlichen Interesse dringend nötig sind Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ( 15 Abs.2)
14 Genehmigungsverfahren Formloser Antrag an örtlich zuständige Dezernate des LAV, Stellungnahme BR/PR Begründung/Erläuterungen/Auswirkungen bei Nichtbewilligung Beratung im Vorfeld zum Lösungsweg- Anfragen Nebenbestimmungen (befristet/unbefristet/widerruf) Auflagen zum Gesundheitsschutz der AN Berichtspflichten
15 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei ( 11 Abs.1) Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit innerhalb von 2 Wochen für Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen jeweils incl. Beschäftigungstag ( 11 Abs.2) unmittelbar i. V.m. einer Ruhezeit 11h+24h=35h frei ( 11 Abs.3)
16 Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ( 15 Abs.1ArbZG) kontinuierliche Schichtbetriebe zusätzliche Freischichten Bau- und Montagestellen Saison- und Kampagnebetriebe auch Verkürzung der Ruhezeit möglich (z.b. im öffentlichen Dienst bei Bereitschaftsdiensten)
17 Außergewöhnliche Fälle Abweichung von zul. Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot, Ausgleich. vorübergehende Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen und Notfällen (Notstandssituationen z.b. Sturm) nicht vorhersehbar-unabhängig vom Willen des Betroffenen Keine andere Möglichkeit zur Beseitigung Misslingen von Arbeitsergebnissen (Rohstoffe/ Lebensmittel verderben) Empfehlung: Gründe schriftlich festhalten! ( 14 ArbZG)
18 weitere einzuhaltende Arbeitszeitvorschriften für besondere Personengruppen: Jugendliche <18 Jahre Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Schwangere, Mütter Mutterschutzgesetz (MuSchG) Fahrpersonal (LKW, Busfahrer) Soziavorschriften im Straßenverkehr
19 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sicherheit im Straßenverkehr Drei Ziele Gesundheitsschutz des Fahrpersonals Harmonisierung des Wettbewerbes
20 Gesetzliche Grundlagen-internat. - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der VO (EWG) Nr. 3821/85 sowie zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 3820/85 vom 15. März 2006 (ABL. EU Nr. L 102 vom ) - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 (ABL. EG Nr. L 370 S. 8 vom ) - AETR Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals vom 1. Juli 1970 (BGBl. II S. 889 vom ) jeweils in den derzeit gültigen Fassungen!
21 Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 Geltungsbereich - alle Fahrer, die ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zur Güterbeförderung über 3,5 t zulässiger Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelauflieger - führen, das beladen oder leer - gewerblich eingesetzt wird
22 Was versteht man unter dem höchstzulässigen Gesamtgewicht neu seit 2007: zulässige Höchstmasse! es ist das höchstzulässige Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges/der Fahrzeugeinheit einschließlich der Nutzlast die Angaben sind dem Fahrzeugschein zu entnehmen es ist unabhängig von der aktuellen Beladung ( auch gewerbliche Leerfahrten!)
23 Kurzübersicht Lenk- und Ruhezeiten
24 Gesetzliche Grundlagen-national - Fahrpersonalgesetz (FPersG) Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) - Fahrpersonalverordnung (FPersV) Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S.1882) - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) jeweils in den derzeit gültigen Fassungen!
25 Fahrpersonalgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.640ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2007(BGBl.I S.2407) Verbot Akkordlöhne, Prämien, Zuschläge ( 3) Aufsicht und Zuständigkeiten ( 4,4a) Auskünfte aus Fahrerlaubnisregister ( 4b) Anordnungsbefugnis-Untersagung der Weiterfahrt ( 5) Bußgeldvorschriften ( 8) Verfolgung,Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ( 9) Datenschutzbestimmungen( 10)
26 Fahrpersonalverordnung vom 27.Juni 2005 (GBl.I S.2407),zuletzt geändert durch Art.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22.Januar 2008(BGl.I S.54) wesentlicher Inhalt: Lenk- und Ruhezeiten ( 1) Benutzung EG-Kontrollgerät ( 2) Kontrollgerätkarten ( 4-10) Ausnahmen ( 18) Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage ( 20) Tatbestände zu Ordnungswidrigkeiten ( 21-25)
27 Fahrpersonalverordnung Auf der Grundlage der Artikel 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des Fahrpersonalgesetzes wurden in Deutschland in der Fahrpersonalverordnung zusätzliche Regelungen getroffen: Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 t bis 3,5 t haben Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten zu führen (Tageskontrollblatt). Ist ein EG-Kontrollgerät eingebaut, muss es benutzt werden.
28 Fahrpersonalverordnung- neue Ausnahmen : sog. Handwerkerregelung
29 Fahrzeuge und - einheiten mit einer zul. Höchstmasse bis zu 2,8 t und Fahrzeuge, die unter die Ausnahmen fallen Hier gilt ausschließlich das Arbeitszeitgesetz! gilt nur für abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) gilt nicht für Unternehmer/Selbssttändige der Fahrer muss keine Arbeitszeitnachweise mitführen der Unternehmer muss Arbeitszeiten, die über 8 Std. hinausgehen sowie Sonn- und Feiertagarbeit aufzeichnen, die Nachweise 2 Jahre aufbewahren und den Aufsichtsbehörden zur Prüfung aushändigen
30 Fahrpersonalverordnung - Handwerkerregelung- Weitere Ausnahmen: sog. Handwerkerreglung 1 Abs.2 Nr.3: Fahrzeuge die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt 1 Abs.2 Nr.3a: Neu! Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht
31 Fahrpersonalverordnung - Handwerkerregelung - 18 Abs.1 Nr.4b geändert! Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50km vom Standort des Unternehmens. zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, sofern das Lenken des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt
32 Fahrzeuge und -einheiten (Zugfahrzeug und Anhänger/Sattelanhänger) mit zulässiger Höchstmasse über 3,5 t hier ist das EG-Recht zu beachten! Neu: VO (EG) 561/2006) (regelt u. a. Lenk-, Ruhezeiten und Pausen) (seit geänderte Vorschriften für Ruhezeiten und Pausen beachten!) VO (EWG) 3821/85 (Kontrollgerät)
33 Neue Vorschriften zu Ruhezeiten und Fahrt- Unterbrechungen ab Die Aufteilung der Ruhezeiten (Splitting) kann nur noch in zwei Teilen vorgenommen werden (erster Abschnitt mind. 3 Stunden, zweiter Abschnitt mind. 9 Stunden) (zurzeit noch drei Abschnitte) Die Aufteilung der Fahrtunterbrechung (bisher Lenkzeitunterbrechung) von mind. 45 Minuten nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden darf ebenfalls nur noch in zwei Abschnitten erfolgen, und zwar der erste mind. 15 Minuten, der zweite mind. 30 Min.
34 Digitales EG- Kontrollgerät Artikel 27 VO(EG) 561/2006 Ab 1.Mai 2006: Europaweite Einbaupflicht von digitalen Kontrollgeräten in erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge (Neufahrzeuge) mit zul.gg >3,5t (Güterbeförderung) oder mehr als 8 Fahrgastsitzen (Personenbeförderung) Keine Nachrüstpflicht für Altfahrzeuge!
35 Aufgaben des Kontrollgerätes Aufzeichnen Speichern Anzeigen Ausdrucken und Modell eines digitalen Kontrollgerätes der Fa. Siemens VDO (Typ DTCO 1381) Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrpersonals
36 Zur Bedienung des Kontrollgerätes sind Kontrollgerätkarten erforderlich Sie ermöglichen dem Kontrollgerät die Feststellung der Identität des Karteninhabers und gestatten die Übertragung und Speicherung von Daten. Fahrerkarte Unternehmenskarte Vier Arten D Werkstattkarte Kontrollkarte
37 Ausgabe der Kontrollgerätkarten in Sachsen-Anhalt Fahrer-, Unternehmens- und Werkstattkarten: DEKRA Automobil GmbH TÜV NORD Mobilität GmbH & Co KG Kontrollkarten: Technisches Polizeiamt für Polizei und Gewerbeaufsicht Andere Bundsländer: Führerscheinstellen, Gewerbeaufsicht u.a. Behörden private Stellen
38 Pflichten des Unternehmers: Kopieren und Speichern der digitalen Daten Kopieren der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes: spätestens aller 3 Monate (vom ersten Tag der Aufzeichnung an) Kopieren der Daten von der Fahrerkarte: spätestens aller 28 Tage Fahrpersonal hat dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen (vom ersten Tag der Aufzeichnung an) Die Daten müssen gegen Verlust und Beschädigung gesichert werden (Sicherungskopien erstellen) Der Unternehmer stellt den Fahrern auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung.
39 Pflichten des Unternehmers beim Umgang mit digitalem Kontrollgerät sorgt für die Schulung/Einweisung der Fahrer muss sich Unternehmenskarte(n) besorgen sorgt für ausreichend Druckerpapier sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes (Reparatur spätestens dann, wenn Umstände dies gestatten, unterwegs spätestens nach mehr als einer Woche!) lässt das Kontrollgerät aller 2 Jahre prüfen
40 Muss ein analoges EG-Kontrollgerät durch ein digitales Kontrollgerät ersetzt werden? es besteht grundsätzlich keine Nachrüstungspflicht muss jedoch ein Kontrollgerät ersetzt werden, ist unter bestimmten Bedingungen (Erstzulassung des Fahrzeuges ab und zgg > 12 t, Übermittlung der Signale an Gerät völlig elektrisch) ein digitales Kontrollgerät einzubauen
41 Welche Arbeitszeitnachweise sind nach nationalem Recht für Fahrzeuge/Fahrzeugeinheiten mit einer zul. Höchstmass 2,8 t bis 3,5 t zu führen Unternehmer entscheidet über handschriftliche Aufzeichnungen (s. Muster) Einbau eines nationalen Kontrollgerätes Einbau eines EG-Kontrollgerätes (analog oder digital) Hinweis: Ist ein Kontrollgerät eingebaut, muss dieses benutzt werden!
42 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Wolmirstedt, Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 55 Birgit Szabo
43 Formulare Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage gem. 20 FPersV Tageskontrollblatt - Handschriftliche Aufzeichnung über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten gem. 1 Abs. 6 FPersV
44 Fahrer aller nachweispflichtigen Fahrzeuge haben auf folgendes zu achten: Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Pausenzeiten, Ruhezeiten und alle sonstigen Arbeitszeiten sind vom Fahrer gemäß den Vorgaben und Möglichkeiten (handschr. Aufzeichnungen, Schaublätter, Fahrerkarte, Ausdrucke) aufzuzeichnen.
45 Durch den Fahrer sind auf den Arbeitszeitnachweisen folgende Angaben einzutragen: - Vor- und Zuname des Fahrers amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs Einlege- und Entnahmedatum bzw. Datum Fahrtbeginn und Ende Einlege- und Entnahmeort bzw. Ort Fahrtbeginn und Fahrtende km-stände Fahrtbeginn und Fahrtende und gefahrene Kilometer Stundenzahl, Unterschrift und zgg auf handschriftlichen Aufzeichnungen Sozialvorschriften im Straßenverkehr Wolmirstedt, Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 55 Birgit Szabo
46 Änderung - Mitführpflicht Was muss ein Fahrer mitführen, wenn er am Kontrolltag ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät (Anhang IB) fährt? Fahrerkarte Schaublätter für den lfd. Tag und die vorausgehenden 28 Tage (nur wenn er Fahrzeug mit analogen Kontrollgerät gefahren hat) evtl. Tagesausdrucke (nur, wenn Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder nicht mehr vorhanden ist (s. VO EG 561/2006 und 1 FPersV) / handschriftliche Aufzeichnungen lfd. Tag und vorausgehende 28Tage Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage gem. 20 FPersV für die vorausgegangenen 28 Kalendertage, falls der Fahrer kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt hat
47 Änderung - Mitführpflicht Was muss ein Fahrer mitführen, wenn er am Kontrolltag ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät (Anhang I) fährt? Schaublätter für den lfd. Tag und die vorausgegangenen 28 Tage Fahrerkarte (falls er im Besitz einer solchen ist) Aufzeichnungen/Ausdrucke (nur wenn Fahrerkarte beschädigt ist oder Fehlfunktion aufweist bzw. nicht mehr vorhanden ist) des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage wenn er ein Fahrzeug geführt hat, welches unter die VO (EG) Nr. 561/2006 oder 1 FPersV fällt Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage gem. 20 FPersV für die vorausgegangenen 28 Kalendertage, falls der Fahrer kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt hat
48 Welche Arbeitszeitnachweise muss der Unternehmer bei einer Kontrolle vorlegen lenkt ein Unternehmer selbst ein Fahrzeug, ist er als Fahrpersonal zu betrachten Vorschriften über Lenk-, Ruhezeiten und Pausen müssen eingehalten werden Arbeitszeitnachweise sind nach nationalem bzw. EG-Recht mitzuführen, auch die Fahrerkarte Bescheinigung nach 20 FPersV muss sich der Unternehmer nicht selbst ausstellen (evtl. von Geschäftspartner ausstellen lassen)
49 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage gem. 20 FPersV Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden! Unternehmer hat dem Fahrer diese Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe auszustellen und auszuhändigen - Ausnahme: Tage fallen unterwegs an! Bescheinigung ist vom Unternehmer/beauftragter Person (kein Fahrer!) und vom Fahrer zu unterschreiben Fahrer muss Bescheinigung mitführen und bei Kontrollen aushändigen- Fahrer muss diese Bescheinigung nach Ablauf der Mitführpflicht im Unternehmen zur Aufbewahrung abgeben
50 Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (gemäß 20 Fahrpersonalverordnung)
51 Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (gemäß 20 Fahrpersonalverordnung)
52 Formblatt der Europäischen Kommission (ABl.L99 v ,s.14) Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen in den Sprachen der EU: provision/social form en.htm jeweiliges Land anklicken, am PC ausfüllen und ausdrucken (alle Felder gleichen Inhalt) Liste beachten, in welchen EG-Staaten verbindlich!
53 Formblatt der Europäischen Kommission in deutscher Sprache
54 Formulare Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage gem. 20 FPersV Tageskontrollblatt - Handschriftliche Aufzeichnung über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten gem. 1 Abs. 6 FPersV
55 Pflichten des Unternehmers stellt ausreichend Vordrucke für die handschriftlichen Aufzeichnungen sowie Schaublätter zur Verfügung händigt die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage vor Fahrtantritt aus bewahrt die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage ein Jahr lang auf, prüft Arbeitszeitnachweise regelmäßig, wertet aus und ergreift bei Verstößen Maßnahmen
56 Pflichten des Unternehmers sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes (Reparatur spätestens dann, wenn Umstände dies gestatten, unterwegs spätestens nach mehr als einer Woche) lässt das Kontrollgerät aller 2 Jahre prüfen
57 Pflichten des Unternehmers beim Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät sorgt für die Schulung/Einweisung der Fahrer muss sich Unternehmerkarte (n) besorgen sorgt für ausreichend Druckerpapier organisiert das Auslesen der Fahrerkarte nach spätestens 28 Tagen, der Daten aus dem Massenspeicher aller drei Monate und der Speicherung der Daten einschließlich Sicherungskopie im Unternehmen muss bei Verkauf, Stilllegung des LKW oder Austausch des DTCO kompletten Datendownload durchführen sichert beim Einsatz von Mietfahrzeugen die Daten vom Massenspeicher
58 Unternehmerpflichten beim Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät Beim Kauf eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät unbedingt beachten! Nach der Zulassung eine autorisierte Werkstatt aufsuchen, die das amtliche Kennzeichen einkalibriert! Danach die Unternehmenskarte stecken für die betriebliche Zuordnung!
59 Pflichten des Fahrers führt die vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise ordnungsgemäß, führt diese für den vorgeschriebenen Zeitraum mit (evtl. auch Nachweis nach 20 FPersV) und händigt sie zuständigen Personen zur Kontrolle aus sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes -informiert Unternehmer über Störungen führt bei Störungen des Kontrollgerätes handschriftliche Nachweise über die Zeitgruppen händigt die nicht mehr mitzuführenden Arbeitszeitnachweise unverzüglich dem Unternehmer aus
60 Pflichten des Fahrers muss sich zur Bedienung eines digitalen Kontrollgerätes um eine Fahrerkarte kümmern (Voraussetzung für den Antrag ist ein EU-Kartenführerschein!) stellt dem Unternehmer seine Fahrerkarte nach spätestens 28 Tagen für den Download zur Verfügung
61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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