Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Übertragung von Unternehmerpflichten
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- Alexander Michael Weiss
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1 Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt
2 Angaben zur Person Name: ( 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, 15 Abs. 1 SGB VII, 13 Abs. 1 ArbSchG) Personal-Nr. Bereich/Standort/Werk: Verteiler: Herrn werden in seiner Funktion als für den Betrieb der Firma die dem Unternehmer hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes obliegenden Pflichten und Rechte übertragen, in eigener Verantwortung Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten Anordnungen und Maßnahmen zu treffen ärztliche Untersuchungen von Beschäftigten zu veranlassen soweit ein Betrag von EUR nicht überschritten wird. Zu den übertragenen Pflichten und Rechten gehören weiterhin insbesondere Betriebsstätten, die dem Brand-, Arbeits- und Umweltschutz entsprechen, zu schaffen und zu erhalten, entsprechende Betriebsmittel wie Werkzeuge, Einrichtungen, Maschinen für den Brand-, Arbeits- und Umweltschutz zu beschaffen oder auf die Beschaffung hinzuwirken, die Sicherheit der Betriebsstätten und die Funktion der Betriebsmittel zu kontrollieren, und die Durchführung vorgeschriebener Prüfungen zu veranlassen, den gefahrlosen und vorschriftsmäßigen Betriebsablauf durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen sicherzustellen, Fachkräfte für Umweltschutz und Sicherheit sowie Betriebsärzte zu bestellen, Sie möchten sich über dieses und weitere Tools Umweltschutz-, Sicherheits-, Gefahrstoff- und Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, Betriebsanweisungen zu erstellen, die Erste Hilfe zu organisieren Registrieren Ort und downloaden! Datum Unterschrift der Unternehmensleitung Unterschrift des Verpflichteten T_.doc - Rev. 1.0 Seite 2 von
3 (Übersicht) Folgenden Personen wurden übertragen: Name, Vorname Verantwortungsbereich verantwortlich seit: Sie Tools möchten sich über dieses und weitere T_.doc - Rev. 1.0 Seite 3 von
4 Hinweis zur Verwendung des Formulars : Aufgaben und Verantwortung des Unternehmers Der Unternehmer ist verpflichtet die Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Frei Beschäftigten Nutzung bei der kostenloser Arbeit zu treffen. Er hat Tools diese Maßnahmen und auf Experten-Links ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Unternehmer - für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden sind und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Haftung bei Unfällen und Berufskrankheiten liegen beim Unternehmer. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Arbeitsschutz im Betrieb zu organisieren. Organisieren bedeutet auch Pflichten zu übertragen. Die Übertragung dieser Pflichten erfolgt zumeist auf die Führungskräfte des Unternehmens. Zum Beispiel: Geschäftsleitung Werkleitung Betriebsleitung Meister Vorarbeiter Diese Pflichtenübertragung muss in schriftlicher Form durchgeführt werden. Das Formular auf Seite 1 trägt diesen Vorgaben Rechnung. Die Seiten 2 und 3 enthalten relevante Gesetzestexte, die der Person, die übernimmt, ausgehändigt werden müssen. Die Seite 4 enthält eine Tabelle, zur Erfassung aller Personen welchen übertragen wurden. Sie möchten sich über dieses und weitere Tools Bei der Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb müssen die Führungskräfte Pflichten an weitere Personen/Gremien übertragen. Dies sind zum Beispiel: - Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Betriebsärzte - Sicherheitsbeauftragte - Betriebsrat (Betriebsverfassungsgesetz 81 ff.) - Arbeitsschutzausschuss Für die Benennung der oben angeführten Positionen finden Sie unter der Rubrik Arbeitssicherheit ebenfalls entsprechende Formulare. T_.doc - Rev. 1.0 Seite 4 von
5 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG 9 Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. 130 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen Sie möchten sich über dieses und weitere Tools (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. T_.doc - Rev. 1.0 Seite 5 von
6 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße Ihr bedroht, Vorteil so bestimmt als sich das Know-NOW Höchstmaß der Geldbuße User: wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. Sozialgesetzbuch (SGB) VII 15 Unfallverhütungsvorschriften (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, 2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, 4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, 6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, 7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind. In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlasst werden können. Sie möchten sich über dieses und weitere Tools (2) Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. T_.doc - Rev. 1.0 Seite 6 von
7 (2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Ihr Maßnahmen Vorteil verantwortlich. als Know-NOW Der Schulhoheitsträger ist User: verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen. (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Kostenlos 209 Bußgeldvorschriften und unverbindlich registrieren unter (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach 17 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder 19 Abs. 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen 138 die Versicherten nicht unterrichtet, 5. entgegen 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen 165 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2 oder 3 oder entgegen 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 7. entgegen 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9. entgegen 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, Sie Tools 10. möchten entgegen sich 193 über Abs. dieses 9 einen und Unfall weitere nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder 11. entgegen 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.... (3) nutzen Die Ordnungswidrigkeit Sie unseren kann in den Fällen Tool-Online-Shop: des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. T_.doc - Rev. 1.0 Seite 7 von
8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Sie Tools möchten sich über dieses und weitere T_.doc - Rev. 1.0 Seite 8 von
9 Hinweise zur Anpassung des Dokumentes an die Organisation: Um das Tool an Ihre Dokumentenstruktur anzupassen, gehen Sie (hier am Beispiel der Version MS Office 2003 dargestellt) bitte folgendermaßen vor: 1. Setzen Sie das Häkchen unter Extras - Optionen... - Ansicht - Formatierungszeichen im Feld Alle, indem Sie dieses anklicken. 2. Löschen Sie das Titelblatt, indem Sie dieses außerhalb der Textfelder markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 3. Löschen Sie den verbliebenen Abschnittswechsel, indem Sie diesen markieren und ebenfalls die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 4. Mittels Doppelklick auf die Kopf- oder Fußzeile können Sie diese nun öffnen und die Texte und deren Formatierungen entsprechend Ihren Wünschen gestalten. 5. Die Kopfzeilen-Grafik können Sie wie vorher löschen, indem Sie diese markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 6. Eine neue Grafik fügen Sie über die Menüpunkte Einfügen - Grafik - Aus Datei ein. 7. Diese Hinweisseite(n) entfernen Sie, indem Sie die (ab dem letzten Seitenumbruch) alles markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. Haftungsausschluss: Jegliche Haftung, insbesondere für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die Nutzung dieses Tools entstehen, ist ausgeschlossen. Wir übernehmen ebenfalls keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier zur Verfügung gestellten Daten, Inhalte oder Informationen. Zudem kann keine Haftung dafür übernommen werden, dass alle in diesem Tool angebotenen Daten und Informationen frei von Rechten Dritter sind. T_.doc - Rev. 1.0 Seite 9 von
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