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1 Hinweise und Empfehlungen Die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes steht nur Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern nach 10 Abs. 4 LPartG. zu. Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners ist im Wesentlichen entsprechend dem Ehegattenerbrecht geregelt. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet als rechtlich nicht normierte Gemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht und kann auch kein gemeinschaftliches Testament errichten. Das gemeinschaftliche Testament kann nur gemeinsam wieder aufgehoben oder in einzelnen Punkten geändert werden. Aber auch jeder einzelne Ehegatte ist berechtigt, zu Lebzeiten des anderen einseitig seine letztwillige Verfügung zu widerrufen. Der Widerruf bedarf dann der notariellen Beurkundung und führt zur Unwirksamkeit des Testaments insgesamt. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des Erstversterbenden. Danach sind Änderungen des Testaments durch den überlebenden Ehegatten nur insoweit möglich als dies im gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich bestimmt wurde bzw. insoweit, als Regelungen nicht wechselbezüglich sind. 1) Erbscheinsetzung Wir setzen uns gegenseitig, also der Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein, und zwar gleich viel ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sind. Bei einer Erbeinsetzung geht das Vermögen insgesamt auf einen oder mehrere Erben über. Als Ersatzerben bestimmen wir... Um Erbe zu werden, ist Voraussetzung, dass der Erbe im Zeitpunkt des Erbanfalls lebt oder gezeugt ist. Es kann deshalb zweckmäßig sein, eine oder mehrere Personen als Ersatzerben einzusetzen. Im Gesetz ist es so geregelt, dass bei Einsetzung eines Abkömmlings im Zweifel anzunehmen ist, dass im Fall des Todes dieses Abkömmlings dessen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Bei der Erbeinsetzung fremder Personen, zum Beispiel eines Freundes, sollte der Erblasser angeben, ob bei dessen Wegfall dessen Abkömmlinge oder andere Personen Erben werden sollen. Im Falle der Ersatzerbschaft wird festgelegt, welche Regeln gelten sollen, wenn der vorgesehene Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Bei einer Vor- und Nacherbschaft geht das Vermögen zunächst an eine Person (sogenannter Vorerbe) über. Später, insbesondere nach deren Tod, fließt es an eine andere bestimmte Person (sogenannter Nacherbe). Dabei kann der Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit werden, so dass er über das Vererbte frei verfügen kann. Nur verschenken darf er das Ererbte nicht. Ist der Vorerbe nicht befreit, darf er nicht über den geerbten Gegenstand verfügen, also nicht belasten und verkaufen. Er hat nur die Nutzung und den Ertrag. Den Vorerben können auch Vorausvermächtnisse zugewandt werden. Hier erlangt der Vorerbe bezüglich dieser Gegenstände das volle Eigentum. Vertragsmuster/Testament, Güterrechtliches/RB-0018/01/Blatt 1/7 NEU

2 Blatt 2 Mit einem Vermächtnis wird festgelegt, dass einzelne Gegenstände oder ein Geldbetrag an bestimmte Personen übertragen werden. Mit einer Teilungsanordnung wird festgelegt, welcher Vermögensgegenstand welchen Erben zugeteilt wird im Rahmen des Gesamtnachlasses der Erben. Schlägt der Überlebende die Erbschaft aus, so ist er nicht als gesetzlicher Miterbe berufen. Es ist zu überlegen, ob diese Strafbestimmung aufzunehmen ist. Es gibt Gründe, warum jemand die testamentarische Verfügung ausschlägt, um Erbe nach der gesetzlichen Erbquote zu sein, z. B. wenn diese höher ist als das testamentarisch zugedachte. 1) Erbeinsetzung Alternative 1, aber ganz anders Der Erstversterbende von uns setzt hiermit unsere gemeinschaftlichen Kinder nach der gesetzlichen Erbregelung der ersten Ordnung zu seinen Erben ein. Wir bestimmen weiterhin als Vorausvermächtnis für den überlebenden Ehegatten, dass er das beim Tode des Erstversterbenden vorhandene Bargeld und Guthabenbeträge auf Bank- und Sparkonten vorweg erhalten soll. Der Erstversterbende vermacht dem überlebenden Ehegatten an seinem gesamten Nachlass den Nießbrauch auf Lebenszeit. Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann nicht verlangt werden. Der Erstversterbende ernennt hiermit den überlebenden Ehegatten zu seinem Testamentsvollstrecker mit den Aufgaben, sich selbst den Nießbrauch am Nachlass zu verschaffen und ihn zu verwalten. Der Überlebende ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von 181 BGB befreit. 2) Schlusserben Schlusserben des Längstlebenden von uns oder von im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens sind unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge, und zwar einschließlich adoptierter und nicht ehelicher Abkömmlinge zu gleichen Teilen, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls. Besondere Regelungen bei Vorliegen von Kindern aus anderen Ehen sind zwingend erforderlich. Ebenfalls ist zu prüfen, inwieweit Vor- und Nacherbschaftsregelungen erforderlich sind bei Vorliegen von Kindern aus verschiedenen Ehen wegen des besonderen Regelbedarfs aus Erbschaftsteuergründen.

3 Blatt 3 Bei der Testamentsabfassung ist auch darauf zu achten, dass nichteheliche Kinder bei einem Erbfall ab auch gegenüber ihrem Vater ein uneingeschränktes, gesetzliches Erbrecht haben. Eine Ausnahme gilt aber für vor dem geborene Kinder. Die sogenannten nichtehelichen Kinder waren in Bezug auf die Mutter schon immer ehelichen Kindern gleichgestellt. Gegenüber dem Vater stand ihnen bei Erbfällen vor dem allerdings lediglich ein Erbersatzanspruch zu. Das nichteheliche Kind erlangte in dem Fall keine Erbenstellung, sondern erhielt einen Geldanspruch in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Und das auch nur unter bestimmten zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen. Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern wie eheliche Kinder, wenn sie nach dem in Deutschland adoptiert worden sind. Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Stichtag und bei Adoptionen im Ausland gelten Besonderheiten. In solchen Fällen sollte der Rat eines Juristen eingeholt werden. Der angenommene/adoptierte Minderjährige als eheliches Kind des Annehmenden scheidet aus seiner eigenen leiblichen Familie völlig aus und ist nur noch mit den Adoptiveltern und deren Angehörigen verwandt. Bei der Adoption eines Volljährigen wird der Angenommene zwar eheliches Kind des Annehmenden, die Wirkungen der Annahme erstrecken sich jedoch nicht auf dessen Verwandte oder Ehegatten. Nicht adoptierte Stiefkinder und Pflegekinder dürfen nicht mit adoptierten Kindern verwechselt werden! Sie besitzen kein gesetzliches Erbrecht. 2 Schlusserben Alternative 1 Für den Tod des Längstlebenden von uns bestimmen wir, dass dann die Hälfte des vorhandenen Nachlasses als gemeinschaftlicher Erbteil an die Abkömmlinge des Ehemannes und die andere Hälfte als gemeinschaftlicher Erbteil an die Abkömmlinge der Ehefrau als Erben fallen sollen, die jeweils unter sich einen Erbstamm bilden sollen. Die einzelnen Erbstämme sind unter sich nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge zu Erben eingesetzt. Hierzu muss bedacht werden, dass teilweise erhöhte Erbschaftsteuer anfallen kann, da Nichtverwandte zum jeweiligen Letztversterbenden miterben. Vor- und Nacherbschaftsregelungen können diese Erbschaft-steuer mindern. Aber die rechtliche Bedeutung der Vor- und Nacherbschaft muss bedacht werden. 3) Wechselbezügliche Regelungen a) Die genannten Verfügungen sind wechselbezüglich. Es gibt bestimmte Verfügungen von Todes wegen, die nicht (einseitig) aufgehoben werden können. Dies ist bei den sogenannten Wechselbezüglichen Testament unter Ehegatten (oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern) der Fall: Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament in der Weise, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, dann kann ein Ehegatte seine Verfügung nur dadurch aufheben, dass er eine entsprechende notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zustellt. Ist ein Ehegatte bereits gestorben und hat der andere die Zuwendung, die ihm in dem Testament ausgesetzt war, angenommen, so kann dieser seine eigenen in dem Testament enthaltenen Verfügungen nur noch ausnahmsweise widerrufen.

4 Blatt 4 b) Dem Längstlebenden bleibt es ausdrücklich vorbehalten, seine Verfügungen von Todes wegen zu ändern, aufzuheben oder zu ergänzen, Vermächtnisse anzuweisen und Teilungsanordnungen zu treffen, ohne dass dadurch seine Alleinerbeneinsetzung entfällt. Jedoch sind erbrechtliche Zuwendungen an andere Personen, die nicht gemeinschaftliche eheliche Abkömmlinge sind, nicht zulässig. 3b) Alternative Der Überlebende von uns wird jedoch bezüglich derjenigen Vermögenswerte von der Bindung an seine eigenen Verfügungen freigestellt, die er erst nach dem Tode des Erstversterbenden erwirbt. Zur Feststellung des der Bindung unterliegenden Vermögens hat der Überlebende beim Tode des Erstversterbenden ein notarielles Vermögensverzeichnis der beiderseitigen Vermögen zu diesem Zeitpunkt errichten zu lassen. Zu den der Bindung unterliegenden Vermögenswerte gehört auch alles, was der Überlebende auf Grund eines zu diesem Vermögen gehörenden Rechts, als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Gegenstandes dieses Vermögens oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln dieses Vermögens erwirbt. Der Überlebende hat jeweils, wenn ein Austausch wesentlicher Vermögensstücke stattgefunden hat, das Verzeichnis in notarieller Nachtragsurkunde ergänzen zu lassen. Der Anspruch auf Errichtung des Vermögensverzeichnisses wird den Schlusserben vom Erstversterbenden als Vermächtnis zugewendet. Die Ersatzgegenstände werden den Schlusserben vom Erstversterbenden im Wege des Verschaffungsvermächtnisses zugewendet. Über das nicht der Bindung unterliegende Vermögen kann der Längstlebende im Wege des Vermächtnisses frei verfügen. Ergänzung zu 3b) Der Überlebende von uns ist berechtigt, durch letztwillige Verfügung einem etwa ihn überlebenden zukünftigen Ehegatten seinen Hausrat zu Alleineigentum und an einem etwaigen Familienheim ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht zu übertragen. 4) Pflichtteilsklausel Für den Fall, dass einer unserer Abkömmlinge gegen den Willen des überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht, ist er für sich und seinen Stamm von der Schlusserbfolge ausgeschlossen. Der überlebende Ehegatte ist jedoch ermächtigt, durch ergänzende Verfügung von Todes wegen diese Beschränkungen aufzuheben oder abzuändern.

5 Blatt 5 Pflichtteilsstrafklausel als Ergänzung Wer hingegen den Pflichtteil nach dem Ableben des Erstversterbenden von uns nicht geltend macht, erhält für den Fall, dass von anderen solche Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, zu Lasten des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten ein beim Ableben des zuletzt versterbenden Ehegatten anfallendes und fällig werdendes Vermächtnis, dessen Gegenstand der Pflichtteilsanspruch(Alternativ: Erbteil) ist. 5) Anfechtungsverzichtsklausel An die getroffenen Verfügungen soll der Überlebende auch in dem Fall gebunden bleiben, dass er noch einmal heiratet oder sonst Pflichtteilsberechtigte hinzutreten. Der Überlebende von uns verzichtet deshalb ausdrücklich vertraglich auf ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums oder Übergehung von Pflichtteilsberechtigten. Mit dem Tod des Ehegatten tritt die Bindung des anderen Ehegatten an seine wechselbezüglichen Verfügungen ein. Das Gesetz enthält keine speziellen Anfechtungsregelungen für das gemeinschaftliche Testament. Um jedoch die Möglichkeit einer Anfechtung entsprechend dem Anfechtungsrecht von Erbverträgen auszuschließen, bietet sich an, in das gemeinschaftliche Testament eine Anfechtungsverzichtsklausel aufzunehmen. Soweit jedoch pflichtteilsberechtigte Personen hinzutreten, z. B. ein neuer Ehegatte oder weitere Kinder, haben diese beim Tod des Letztversterbenden ihr Pflichtteilsrecht. 6) Wiederverheiratungsklausel Setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein, wollen sie in der Regel, dass ihre Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden Zugriff auf den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten erhalten. Heiratet der überlebende Ehegatte ein zweites Mal, besteht die Gefahr, dass das von dem vorverstorbenen Ehegatten hinterlassene Vermögen an den gemeinsamen Kindern vorbei in die Hände des neuen Ehegatten und der aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kinder fließt. Diesem Vermögensabfluss können die Ehegatten durch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel in ihrem Testament entgegenwirken. Haben die Ehegatten in ihrem Testament die Trennungslösung (Vorund Nacherbschaft) vorgesehen, kann als Wiederverheiratungsklausel die Bestimmung aufgenommen werden, dass der Nacherbfall nicht nur mit dem Tode des überlebenden Ehegatten, sondern bereits mit seiner Wiederverheiratung eintritt; die Kinder werden in diesem Fall dann unbeschränkte - Erben ihres bereits verstorbenen Elternteils. Hat ein Ehegatte den anderen bei der Einheitslösung (Berliner Testament) zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt, kann eine Klausel aufgenommen werden, dass der überlebende Ehegatte im Falle seiner Wiederverheiratung sein alleiniges Erbrecht verliert und die Kinder vorzeitig ganz oder zu bestimmten Quoten Erben des vorverstorbenen Ehegatten werden. Die Kinder werden nicht erst mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten an dem Nachlass des Erstverstorbenen beteiligt, sondern dann bereits zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung. Als Beschränkung der Stellung des überlebenden Ehegat-

6 Blatt 6 ten ist die Anordnung einer solchen Wiederverheiratungsklausel in den Erbschein und gegebenenfalls in das Grundbuch aufzunehmen. Wird der überlebende Ehegatte durch die Zuwendung des Nießbrauchs an dem Nachlass seines verstorbenen Ehegatten abgesichert, erlangen die Kinder bereits mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils die Erbenstellung. Soll verhindert werden, dass der neue Ehegatte über den Nießbrauch an dem Nachlass des Erstverstorbenen teilhaben kann, ist im Testament der ersatzlose Wegfall des Nießbrauchs für den Fall der Wiederverheiratung zu bestimmen. Die Kinder erhalten dann den unbelasteten Nachlass. Als Ersatz für den Verlust des Nießbrauchs kann der länger lebende Ehegatte mit einem Geldvermächtnis entschädigt werden, das sich z. B. nach einem bestimmten Anteil an dem zum Zeitpunkt der Wiederheirat noch vorhandenen Reinnachlass bemisst. Sollte sich der Überlebende wieder verheiraten, so hat er unseren gemeinschaftlichen Abkömmlingen nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge, wie sie beim Tode des Erstversterbenden zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Überlebenden eingetreten wäre, Geldvermächtnisse entsprechend ihren Erbteilen auszuzahlen. Maßgeblich für die Berechnung ist der reine Nachlass des Erstversterbenden zum Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch ohne den Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Jeder Abkömmling hat einen selbstständigen, von den übrigen Abkömmlingen unabhängigen Vermächtnisanspruch. Die Vermächtnisse sind innerhalb von drei Monaten nach Wiederverheiratung fällig und bis dahin unverzinslich. Der Anspruch eines Vermächtnisnehmers entfällt, wenn er oder einer seiner weggefallenen Vorfahren Pflichtteilsansprüche auf Ableben des Erstversterbenden geltend gemacht und erhalten hat. Zwecks Feststellung des Wertes des reinen Nachlasses des Erstversterbenden ohne Hausrat hat der Überlebende den Nachlass des Erstversterbenden auf dessen Kosten unverzüglich nach dem Tod des Erstversterbenden amtlich verzeichnen und schätzen zu lassen. 7) Ergänzend zur Rettung von Freibeträgen Steuerlich ist das Berliner Testament ungünstig, wenn vorgesehen ist, dass gemeinsame Kinder später einmal das Erbe erhalten sollen. Zunächst erbt nämlich der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und später die Kinder. Folglich fällt der Vorgang zweimal unter die Erbschaftsteuer. Günstiger hingegen wäre es, in Höhe der Freibeträge bereits die Kinder zu bedenken. In manchen Fällen kann dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner ein Nießbrauchrecht am übertragenden Vermögen eingeräumt werden. So könnten diesbezüglich in den testamentarischen Verfügungen noch weitere Vermächtnisse und Formulierungen aufgenommen werden, wie z. B.: Nimmt der Überlebende die Erbschaft an und wird so Alleinerbe, so erhalten die gemeinsamen Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge einschließlich adoptierter und nicht ehelicher Abkömmlinge vom erstversterbenden Ehegatten ein Vermächtnis im Sinne von 2156 BGB zum Zweck der ganzen oder teilweisen Ausnutzung ihrer Freibeträge bei der Erbschaftsteuer. Der überlebende Ehegatte kann bestimmen: - den Gegenstand, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Leistungen, 2156 BGB, dies im Rahmen von 2156 Satz 2, 315 BGB insbeson-

7 Blatt 7 dere auch unter Berücksichtigung seines eigenen Versorgungsinteresses, - die Zeit der Erfüllung, 2181 BGB, - diejenigen, die aus dem Kreis der oben Benannten das Vermächtnis erhalten sollen, 2151 BGB - sowie deren Anteile an dem Vermächtnis, 2153 BGB. 8) Testamentsvollstreckung Beim Tod des Erstversterbenden/Letztversterbenden wird Testamentvollstreckung angeordnet. Testamentvollstrecker ist... Die Gebühren des Testamentvollstrecker sollen wie folgt festgelegt werden... Dem Testamentvollstrecker obliegen folgende Aufgaben: 9) Weitere Verfügungen a) Beim Erstversterbenden werden folgende Vermächtnisse ausgesetzt: b) Beim Letztversterbenden von uns sind folgende Vermächtnisse zu erfüllen: Datum Unterschrift Wichtiger Hinweis zum Schluss: Ein gemeinschaftliches Privattestament muss von einem der Ehepartner vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben sein, mit Datum und Unterschrift versehen und auch vom anderen Ehepartner mit Datum und Unterschrift versehen sein. Zu empfehlen sind in jedem Falle notarielle Testamente, damit ist fachkundiger Rat verbunden. Kosteneinsparung tritt ein bei einem notariellen Testament beim Grundbuchvollzug bzw. bei Testamentvollstreckung bzw. beim Erbschein. Wegen Gebühren sollte man sich gesondert beraten lassen. Ein gemeinschaftliches Testament ist nur unter Ehegatten möglich. Das gemeinschaftliche Testament bindet jeden Ehegatten, kann jedoch durch jeden der Ehegatten durch eine notarielle Urkunde widerrufen werden. Nach dem Tod des Erstversterbenden bindet das gemeinschaftliche Testament den Überlebenden, soweit nicht bestimmte Testierfreiheiten für den überlebenden Ehegatten zugelassen wurden. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist und vor Ausführung der Anordnungen dieses Testaments sollen die Beteiligten sich die Steuerwirkungen dieses Testaments und seiner Ausführung darlegen lassen. Jedes Testament, privatschriftlich oder notariell, sollte erbschaftsteuerlich geprüft werden.

teilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen.

teilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen. Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Begriffserläuterung................................. 7 3. Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments........ 8 a) Trennungslösung................................

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