Plattformregulierung 2.0

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1 Plattformregulierung 2.0 Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Juristische Fakultät Gerd-Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht und Öffentliches Recht

2 Gliederung 1. Das geltende System der Plattformregulierung 2. Google TV, Apple TV als Plattformanbieter? 3. Zustimmungserfordernis der Rundfunk- und Telemedienanbieter? 4. Fazit 2

3 1. Das geltende System der Plattformregulierung Vor 10. RÄStV: Beschränkung der Regulierung auf Kabelanlagen Regulierungsgründe: Kabel als Hauptübertragungsweg für Rundfunk Kabelnetzbetreiber als Gatekeeper 10. RÄStV: Plattformregulierung ( 52 ff. RStV) Gesetzesbegründung: Regulierungsbedürfnis für alle technischen Übertragungskapazitäten und -wege, da sich Plattformen auch auf anderen nichtkabelgebundenen Übertragungswegen entwickelt haben (Terrestrik, Satellit) Begünstigte: Anbieter von Rundfunk Anbieter vergleichbarer Telemedien (= an die Allgemeinheit gerichtete TM) Mediatheken (+) Textdienste (-) YouTube? Unterschied zur Netzneutralität: Betrifft alle Dienste und Angebote (nicht nur Rundfunk und vergleichbare Telemedien) Verpflichtete: Plattformanbieter (dazu sogleich) 3

4 1. Das geltende System der Plattformregulierung 10. RÄStV: Plattformregulierung ( 52 ff. RStV) Regulierungsmaßstäbe: Mindestanforderungen für den Plattformbetrieb ( 52a RStV) Geltung der verfassungsmäßigen Ordnung/allgemeinen Gesetze Verbot der eigenmächtigen Veränderung bzw. Vermarktung von Inhalten durch Plattformbetreiber (Zustimmungserfordernis der Rundfunkanbieter [bzw. Telemedienanbieter?]) Must-Carry- und Can-Carry-Vorschriften für Fernseh- und Hörfunkprogramme bzw. Telemedien (rundfunkspezifische Vielfaltsicherung - 52b RStV) Technische Zugangsregulierung ( 52c RStV) Maßstäbe des KartellR: Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot Maßstäbe des RundfunkR: Chancengleicher Zugang ( egalitäres Element) Entgeltregulierung ( 52d RStV) Maßstäbe des KartellR und des RundfunkR verschmelzen 4

5 1. Das geltende System der Plattformregulierung Plattformanbieter (Verpflichteter) Gesetz unterscheidet zwischen drei Plattformanbietern: ( Normaler ) Plattformanbieter nach 2 II Nr. 13 RStV, der der gesamten Plattformregulierung unterfällt Anbieter privilegierter Plattformen nach 2 II Nr. 13 i.v.m. 52 I 2 RStV: Genereller Dispens von Plattformregulierung mit Ausnahme der 52a, 52f RStV Anbieter von Programmplattformen nach 2 II Nr. 13 i.v.m. 52b III RStV: Dispens nur von Must- und Can-Carry-Verpflichtungen des 52b I und II RStV 5

6 1. Das geltende System der Plattformregulierung Begriff des Plattformanbieters Normaler Plattformanbieter nach 2 II Nr. 13 RStV: Im Sinne dieses Staatsvertrages ist Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,. Weite Auslegung: Auswahl, Zusammenstellung und öffentliche Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien auf einem digitalen Übertragungsweg Dispositionsmacht über das Netz (netzbezogener Gatekeeper ) ist nicht erforderlich Folge: Nicht nur Netzbetreiber, sondern alle, die Rundfunk und Telemedien auswählen, zusammenstellen und öffentlich zugänglich machen (Zattoo, Sky), sind Plattformanbieter. Enge Auslegung: Neben Auswahl- und Zusammenstellungsfunktionen ist eine Dispositionsmacht über das Netz (netzbezogener Gatekeeper ) erforderlich. Bindung an alle Vorschriften der 52 ff. RStV 6

7 1. Das geltende System der Plattformregulierung Begriff des Plattformanbieters Anbieter privilegierter Plattformen nach 2 II Nr. 13 i.v.m. 52 I 2 RStV Nr. 1: Plattformen in offenen Netzen, soweit nicht marktbeherrschend: Kein offenes Netz bei inhaltlicher Priorisierung (ZAK)? Volumenabhängige Entgeltmodelle marktkonform, bei schnellerem Transport oder besserer Qualität soll hingegen kein offenes Netz bestehen (ZAK)? Im Gegensatz zu 52b III Nr. 1 RStV enthält 52 I 2 Nr. 1 RStV keine Qualitätsanforderungen Nach der Gesetzesbegründung kommt es nur auf die Möglichkeit der Bereitstellung der Inhalte im Internet durch den Anbieter an. Erforderlich ist allein eine Buchungsmöglichkeit (zu diskriminierungsfreien Bedingungen). Nr. 2: Unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebots Nr. 3 und 4: Netze mit geringer Nutzerzahl Genereller Dispens mit Ausnahme der 52a, 52f RStV: Bindung nur an Mindestanforderungen für Plattformen 7

8 1. Das geltende System der Plattformregulierung Begriff des Plattformanbieters Anbieter von Programmplattformen nach 2 II Nr. 13 i.v.m. 52b III RStV Nr. 1: Nachweis, dass Empfang der entsprechenden Angebote (Must- und Can- Carry-Angebote) auf gleichartigem Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht oder Nr. 2: Meinungs- und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidung für drahtlose Übertragungskapazitäten geprüft In allen Fällen ist das Ziel erreicht, dass dem Nutzer das meinungsvielfältige Angebot zur Verfügung steht. Dispens nur von Must- und Can-Carry-Verpflichtungen des 52b I und II RStV: Bindung an alle Vorschriften der 52 ff. RStV mit Ausnahme der Belegungsvorgaben des 52b I und II RStV 8

9 1. Das geltende System der Plattformregulierung Begriff des Plattformanbieters Unterschiede zwischen den Dispensvorschriften: Reichweite des Dispenses Gegenstand Anforderungen Privilegierte Plattformanbieter ( 2 II Nr. 13 i.v.m. 52 I 2 RStV) Genereller Dispens mit Ausnahme der 52a, 52f RStV Rundfunk und vergleichbare Telemedien Bereitstellen in Offenen Netzen (Nr. 1): Keine Qualitätsanforderungen Zusätzlicher techn. oder finanzieller Aufwand auf Nutzerseite nicht ausgeschlossen Programmplattformanbieter ( 2 II Nr. 13 i.v.m. 52b III RStV) Dispens nur von Must- und Can-Carry-Verpflichtungen Rundfunk Perspektive Anbieter Nutzer Gleichartiger Übertragungsweg, unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand auf demselben Endgerät Gleiche Qualität Kein zusätzlicher techn. oder finanz. Aufwand (Zapping-Möglichkeit) 9

10 2. Google TV, Apple TV als Plattformanbieter? a) Plattformanbieter nach 2 II Nr. 13 RStV? Enger Plattformanbieterbegriff: (-), da schon keine Dispositionsmacht über Übertragungskapazität (kein netzbezogener Gatekeeper ) Weiter Plattformanbieterbegriff: Zusammenfassung als Gesamtangebot bzw. Entscheidung über die Auswahl für die Zusammenfassung Eigene Auswahlentscheidung erforderlich Apple TV: (+) bei (negativer) Auswahlentscheidung Google TV: Nur Suchmaschine nach meinungsneutralen Kriterien? Gleichwohl (+) in Bezug auf Entscheidung über optische Darstellung? 10

11 2. Google TV, Apple TV als Plattformanbieter? b) Dispens nach 52 I 2 RStV? 52 I 2 Nr. 1 RStV: Privilegierter Plattformanbieter in offenen Netzen ohne marktbeherrschende Stellung? Telemedien (+), Bereitstellung von Telemedien in offenen Netzen Keine gleiche Qualität erforderlich (wie bei Aufbereitung als App), zusätzlicher techn. oder finanz. Aufwand unerheblich (Unterschied zu 52b III RStV) Keine marktbeherrschende Stellung Rundfunk Wortlaut: (-), da Rundfunk nicht im offenen Netz, sondern im geschossenen Rundfunknetz verbreitet wird. Aber nach Sinn und Zweck (+), weil der Empfang der Rundfunkprogramme auch ohne Google bzw. Apple TV sichergestellt ist; daher drängt Gedanke der Nr. 1 (freie Verfügbarkeit der Inhalte) auf Verwirklichung. Fazit: Dispens nach 52 I 2 Nr. 1 RStV (+) 11

12 2. Google TV, Apple TV als Plattformanbieter? c) Hilfsweise: Dispens nach 52b III RStV? Dispens von Must- und Can-Carry-Verpflichtungen des 52b I und II RStV? Frage macht bereits keinen Sinn, weil schon keine Auswahlentscheidung hinsichtlich Transportleistung getroffen wird. In jedem Fall greift der Dispens nach 52b III RStV, weil Empfang der Angebote auf dem gleichen Übertragungsweg und durch das gleiche Endgerät ermöglicht ist. 12

13 3. Zustimmungserfordernis der Rundfunk- bzw. Telemedienanbieter? a) Urheberrechtliches Zustimmungserfordernis? Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen nach 87 UrhG? Geschützt wird nur linearer Rundfunk (lineare Erstverwertung, On-Demand Zweitverwertung), nicht hingegen originäre Telemedien Weitersenderecht gem. 87 I Nr. 1, 1. Alt. UrhG? (-), da Google TV und Apple TV keine Signale übertragen, sondern nur als Empfangsgerät des Nutzers eingesetzt werden Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. 87 I Nr. 1, 2. Alt UrhG? Grds.: (-) keine eigene Zugänglichmachung, da Inhalte von den Inhalteanbietern zum Abruf bereit gehalten werden (z.b. Mediatheken), lediglich Vermittlungsfunktion Ausn.: Eigene Speicherung der Inhalte durch Google TV, Apple TV Rechte der Urheber: Geschützt werden alle Inhalte mit Werkqualität Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. 19a UrhG? Grds. (-), siehe oben Unbenanntes Verwertungsrecht ( insbesondere ) i.s.d. 15 II UrhG? 13

14 4. Zustimmungserfordernis der Rundfunk- bzw. Telemedienanbieter? b) Zustimmungserfordernis nach 52a III RStV? 52a III RStV: (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. Verpflichteter: Zweifelsfrei Kabelnetzbetreiber (Entstehungsgeschichte), aber auch Google TV, Apple TV (Wortlaut des 52a III RStV nach Maßgabe der weiten Auslegung des 2 II Nr. 13 RStV) Begünstigter: Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte Rundfunkveranstalter. Und Telemedienanbieter? Inhalt: Grundsätzliches Veränderungs-, Paketisierungs- und Vermarktungsverbot ohne Zustimmung des Rundfunkveranstalters 14

15 4. Fazit Rechtsunsicherheit, ob Google TV und Apple TV unter die gegenwärtige Plattformregulierung nach 52 ff. RStV fallen Regulierungsbedarf? Aufgrund des Zustimmungserfordernisses besteht ein level playing field zwischen Rundfunk-/Telemedienanbietern und Plattformbetreibern wie Google bzw. Apple TV. Kein eine Regulierung rechtfertigender Gatekeeper Publizistischer Wettbewerb zwischen einer Vielzahl, insbesondere veranstalterunabhängiger EPGs 15

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