Modell der Zukunft: das ambulante Heim

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1 Modell der Zukunft: das ambulante Heim Leistungs- und vertragsrechtliche Grundlagen Folie: 1

2 Derzeitiger Trend: Pflege- und Betreuungszentren mit verschiedenen Versorgungszweigen (z.b. Stationär, Teilstationär, ambulantisierte Wohnformen, Ambulant) Innerhalb der Versorgungszweige individuell gestaltete Versorgungsangebote Folie: 2

3 Ambulantisierung??!!?? Ein Wort drei Bedeutungen: Selbständigere und biographiebezogene, weitestgehend nicht institutionalisierte Versorgung, die den Schwerpunkt auf Wohnen und nicht auf Versorgung legt, mit möglichst großer Annäherung an eine Bezugsversorgung Errichtung von ambulanten Wohnformen zur Vermeidung von Heimunterbringungen Umwandlung von Heimen oder Teilen von Heimen in ambulante Wohnformen Folie: 3

4 Warum ambulantisieren??? Bewohnernähere und mehr aufs Wohnen bezogene Versorgungsmöglichkeit Individuellere flexiblere Leistungsgestaltung Deutlich höhere Leistungen der Kassen Dadurch deutlich höhere Betreuungsdichte ( Personalschlüssel ) möglich Ggf. Nutzung von sogenannten Altheimen möglich (bei meist drastischer Platzzahlreduzierung ) Folie: 4

5 Warum ambulantisieren??? Kleinere wohnortnahe Einrichtungen möglich (z.b. Wohngemeinschaften) Gute Einbindung in Gesamtkonzepte möglich z.b. Vollstationär + Tagespflege + Intensiv Betreutes Wohnen + Wohngemeinschaft + Betreutes Wohnen + dezentrales Betreutes Wohnen + Betreutes Wohnen daheim + Ambulant Folie: 5

6 Aufbau des ambulantisierten Wohnens : Wohnen (Miete) Allgemeine Betreuung & Organisation Hauswirtschaft Pflege Weitergehende Betreuung Tages-/Nachtpflege = Pflichtleistung = Wahlleistung Folie 6

7 Aufbau des ambulantisierten Wohnens : Wohnen (Miete) Allgemeine Betreuung & Verwaltung Hauswirtschaft Pflege Weitergehende Betreuung Tages-/Nachtpflege = Selbstzahler = ggf. Kostenträger Folie 7

8 Möglichkeiten: 1. Gesamtversorgungsvertrag 2. Poolen von Leistungen 3. Persönliches trägerübergreifendes Budget Folie: 8

9 Leistungsrechtliche Übersicht: 1. Behandlungspflege 2. Grundpflege / Hauswirtschaft / Betreuung 3. Tagespflege / Nachtpflege 4. Leistungen des 45b SGB XI (für allgemeine Betreuung, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote) Folie: 9

10 Leistungsrechtliche Übersicht: 5. Verhinderungspflege 6. Kurzzeitpflege 7. Pflegehilfsmittel (SGB XI) 8. Wohngruppenzuschlag Folie: 10

11 Regelungen zur Ambulantisierung aus dem SGB XI Folie: 11

12 Folie: neu Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (ab ) (1) Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45a erfüllen, haben neben den Leistungen nach 45b... Ansprüche auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

13 Folie: neu Pflegestufe 0 Pflegesachleistungen nach 36 in Höhe von bis zu 225 Euro sowie Ansprüche nach den 39 und 40. Pflegestufe I Pflegesachleistungen nach 36 in Höhe von bis zu 665 Euro (2012: 450 Euro) Pflegestufe II Pflegesachleistungen nach 36 in Höhe von bis zu Euro (2012: Euro)

14 Folie: a neu Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (in Kraft seit ) (1)Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, 2. sie Leistungen nach 36, 37 oder 38 beziehen,

15 38 a neu Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und Folie: 15

16 38 a neu Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer nicht entgegenstehen. Folie: 16

17 Folie: a neu Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (2) Keine ambulante Versorgungsform im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne.

18 38 a Leistungsrechtliches Rundschreiben Von einer gemeinsamen Wohnung kann ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Stand Folie: 18

19 38 a Leistungsrechtliches Rundschreiben Es handelt sich nicht um eine gemeinsame Wohnung, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. Hinweise darüber können sich z.b. aus dem abgeschlossenen Mietvertrag, der Teilungserklärung (notarielle Differenzierung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum) oder dem Wohnungsgrundriss ergeben. Stand Folie: 19

20 Einige klassische Ablehnungsgründe: 1. Ambulante Pflege im (Pflege-)Heim nicht möglich (meist nur SGB V) 2. Im Haushalt lebende Personen sollen Behandlungspflege übernehmen 3. Personal sei doch ohnehin vor Ort, da könnten die Medikamente doch mitgegeben werden 4. Hilfsmittel werden im betreuten Wohnen nicht übernommen 5. Es handelt sich nicht um eine Wohnung sondern um Appartements Folie: 20

21 Einige klassische Ablehnungsgründe: 6. Selbstbestimmtes Leben nicht möglich, da Pflegebedürftig 7. Keine Leistung möglich, da noch keine Antragsformulare vorhanden sind 8. Zuschüsse zur Wohnraumanpassung im Betreuten Wohnen und Wohngemeinschaften nicht möglich Folie: 21

22 39 SGB XI: Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu Euro belaufen. Folie: 22

23 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Folie: 23

24 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Folie: 24

25 Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen zu 40 Abs. 4 SGB XI Nr. 2 Abs. 2 Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine... entsprechende Wohnung Rechnung getragen werden kann. Folie: 25

26 72 neu gefasst für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen ( 71 Abs. 1 und 2) eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Folie: 26

27 72 Begründung Die Änderung trägt der engen Rechtsauslegung in der Praxis Rechnung, nach der aufgrund der Begrenzung auf die örtlich verbundenen Pflegeeinrichtungen nur in den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen Gesamtversorgungsverträge abgeschlossen werden konnten. Damit auch in den übrigen Ländern die durch die Vereinbarung von Gesamtversorgungsverträgen erzielbaren Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden können, wird die Regelung moderat geöffnet. Folie: 27

28 87 b Das Wort Vollstationär wird durch Stationär ersetzt. Dadurch werden die Zuschläge nach 87b für zusätzliche Betreuung auch in der Tages- und Nachtpflege gezahlt. Folie: 28

29 124 Übergangsregelung: häusliche Betreuung (1) Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45a erfüllen, haben bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, nach 36 und 123 einen Anspruch auf häusliche Betreuung. Folie: 29

30 Vergleich ambulant / Stationär - Stufe I - III (Bei Voraussetzungen des 45a SGB XI) Stufe Ambulant (von/bis) Stationär 0 536,00 / 1.136,00 0,00 I 1.508,50 / 2.237, ,00 II 2.380,00 / 3.115, ,00 III 2.836,00 / 3.565, ,00 Folie: 30

31 Konzepterstellung: Auf was ist zwingend zu achten: Wählbarkeit der ambulanten Leistungen (Risiko der Ablösung durch einen anderen Pflegedienst) Korrekte Mietkalkulation (Einbeziehung der Gemeinschaftswohnflächen in die Mietflächenoder Quadratmeterpreiskalkulation) Anderer Auslastungsgrad (keine pflege- und betreuungsbedingte Vergütung bei Abwesenheit im Bereich SGB V & XI) Folie: 31

32 Zu beachten: - Leistungsrechtlich auf die Definition der Präsenzkraft bzw. Pflegekraft nach 38a achten - Organisatorisch auf ambulante Durchführung achten (Dokumentation und ggf. Medikamente nicht zentral sondern bei den Bewohnern), - Optisch auf Wohnung und ambulant achten - Leistungsrechtlich ( 38a SGB XI) muss eine Wohnung gegeben sein Stand Folie: 32

33 z.b. Zu beachten: Höhere zur Verfügung stehende Beträge durch die Leistungsträger Dadurch geringere Zuzahlungen der Bewohner oder Höheres Personalbudget bei gleicher Zuzahlung der Bewohner wie im Heim (insbesondere bei Einbindung einer Tagespflege ins Konzept) Folie: 33

34 z.b. Zu beachten: Betreuung nach 45b SGB XI unterliegt nicht der Betreuungskräfte-Richtlinie Große Konzeptfreiheit Üblicherweise ist eine Einbindung von Angehörigen in die Versorgung/Betreuung leichter möglich (Kosten zu finanzieren über 82b SGB XI und Nutzung des 39 SGB XI) Hohe Akzeptanz bei Bewohnern/Angehörigen durch höhere Pflege- und Betreuungsdichte Folie: 34

35 z.b. Zu beachten: Geringerer Auslastungsgrad (keine Vergütung für Pflege und Betreuung bei Abwesenheit) Hoher Verwaltungsaufwand durch ambulante Abrechnung Abwahl des Pflegedienstes möglich Krankenkassen sperren und blockieren häufig Einzelkampf um jede Behandlungspflege Folie: 35

36 z.b. Zu beachten: Für Versorgungsvertrag nach SGB V ist eine PDL mit einem Jahr ambulanter Erfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre meist erforderlich Bei Abrechnung über das persönliche trägerübergreifende Budget geringere Vergütung im Bereich des SGB V Folie: 36

37 z.b. Zu beachten: Vor Beginn hohe Skepsis bei Leitung und stationärem Personal Vor Beginn hohe Skepsis bei Betreuern bzgl. Kosten und Betreuungsintensität Gewöhnung der Mitarbeiter an die ambulante Leistungsdokumentation Folie: 37

38 Überlegungen zum Konzept: Bei ambulantisierten Wohnformen ist es schwierig standardisierte Konzepte zu erstellen Konzepte müssen einrichtungsindividuell erarbeitet werden, abhängig u.a. von den vorhandenen oder geplanten Räumlichkeiten, vom erwarteten Klientel, Vom Pflege-/Betreuungskonzept (z.b. Einbindung von Angehörigen?) Folie: 38

39 Beispielhafte Überlegungen zur Ambulantisierung / Teilambulantisierung eines Heimes: Erstellung eines Gesamtkonzeptes (Raum-, Pflege- und Betreuungs-, Finanzierungskonzept) Gespräch mit der Heimaufsicht über das geplante Konzept Kündigung des vollstationären Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI Ambulante Versorgungsverträge nach SGB V ( ambulante PDL ) und SGB XI Folie: 39

40 Beispielhafte Überlegungen zur Ambulantisierung / Teilambulantisierung eines Heimes: Gespräch mit allen in Frage kommenden Bewohnern / Angehörigen Überlegung der Vermittlung alternativer Heimplätze, falls Bewohner nicht ambulantisieren wollen Transparente Darstellung des inhaltlichen und Finanzierungskonzeptes Gespräche mit den Hausärzten Folie: 40

41 Beispielhafte Überlegungen zur Ambulantisierung / Teilambulantisierung eines Heimes: Einrichtung einer Stabsstelle die alle Kenntnisse eines Pflegeberaters hat (Kenntnisse aller leistungsrechtlichen Möglichkeiten), die auch Ansprechpartner für Angehörige und Ärzte ist Überlegung zum Umgang mit Hilfsmitteln (z.b. Pflegebetten etc.) Überlegung zum Umgang mit dem Notrufsystem Folie: 41

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