Mifid II: Wie müssen Kosten künftig offengelegt werden?

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1 Fragen und Antworten für Finanzberater Mifid II: Wie müssen Kosten künftig offengelegt werden? Die europäische Finanzmarktrichtlinie Mifid II soll in der Zukunft das Level für Transparenz in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung erhöhen. Wir fragten Andreas Grünewald vom Verband unabhängiger Vermögensverwalter: Was bedeutet das für die Beratungspraxis? Welche Rechtsgrundlage gilt? Die Kostenoffenlegungspflicht gilt fu?r alle Wertpapierdienstleistungen, einschließlich der Vermögensverwaltung. Laut einem Report der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA gelten die Vorgaben zur Kostentransparenz nicht nur gegenüber Kleinanlegern, sondern grundsätzlich auch gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien. Nach Artikel 50 Nr. 2 Delegierter Rechtsakt vom 25. April 2016 sind alle Kosten und Nebenkosten fu?r die Erbringung der Dienstleistung und zudem alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung der Finanzinstrumente offenzulegen. Auf den folgenden Seiten finden Sie detaillierte Antworten auf vier weiteren konkreten Fragen zur Beratungspraxis: Was muss offengelegt werden? 1. Der Verkaufspreis, den der Kunde fu?r den Erwerb des Produkts bezahlt. 2. Die Dienstleistungskosten. Dazu zählen: Einmalige (Anfangs-/End-)Kosten wie zum Beispiel Depotgebu?hr, Ku?ndigungsgebu?hr oder Umstellungskosten Fortlaufende Kosten wie zum Beispiel Verwaltungsgebu?hren, Beratungshonorar und Depotgebu?hren Transaktionskosten wie zum Beispiel Maklerprovisionen, Transaktionssteuern, Ausgabeaufschläge und Wechselgebu?hren sonstige Nebendienstleistungskosten wie zum Beispiel Research-Kosten und Verwahrungsgebu?hren

2 Nebenkosten (Leistungsprämien). Ausdrücklich nicht dazu zählen Kosten wegen dem zugrundeliegenden Marktrisiko. 3. Die Kosten des Finanzinstruments. Dazu zählen: Einmalige, im Produktpreis enthaltene (Anfangs-/End-)Kosten wie etwa vorläufige Verwaltungsgebu?hren, Strukturierungsbeiträge und Vertriebsgebu?hren Fortlaufende (aus dem Produktwert entnommene) Kosten wie etwa Verwaltungsgebu?hren, Dienstleistungskosten, Tauschgebu?hren, Kosten und Steuern fu?r Wertpapierleihe, Finanzierungskosten Transaktionskosten wie zum Beispiel Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebu?hren, Ausgabeaufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebu?hren Nebenkosten (Leistungsprämien). Für die Berechnung der Produktosten können prinzipiell die im KID bzw. PIB angegebenen Kosten verwendet werden, allerdings sind dort keine Transaktionskosten enthalten. Wie erfolgt die Offenlegung? 1. Anzugeben sind die Gesamtkosten = Dienstleistungskosten + Produktkosten. 2. Die Gesamtkosten müssen in Bezug auf die Rendite (Ex-Ante und Ex-Post) veranschaulicht werden. Diese Veranschaulichung zeigt die Wirkung der Gesamtkosten und -nebenkosten auf die Rendite der Anlage; sie zeigt voraussichtliche Kostenspitzen und -schwankungen und sie geht mit einer eigenen Beschreibung einher. 3. Im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung empfangene Provisionen müssen separat ausgewiesen werden. 4. Laut einem Delegierter Rechtsakt der ESMA ist der Ausweis als Geldbetrag (also: in Euro und Cent) und als Prozentangabe vorgesehen. 5. Ein Fremdwährungsteil muss mit Wechselkurs und den damit verbundenen Kosten angegeben werden. 6. Eine Tabelle mit anfänglichen Kosten ( Initial costs ), laufenden Kosten ( On-going costs ) und Ausstiegskosten ( Exit costs ) ist sinnvoll. 7. Hat das Institut den Kunden an einen dritten Dienstleister verwiesen oder diesen dem Kunden empfohlen oder angeboten, müssen die Kosten fu?r die Einbindung dieses dritten Dienstleisters offengelegt werden.

3 Wann muss offengelegt werden? 1. Die Kosten müssen ex-ante, also rechtzeitig vor der Erbringung der Dienstleistung/dem Investment und gegebenenfalls auch ex-post einmal jährlich während der gesamten Produktlebensdauer offengelegt werden. 2. Alle Informationen mu?ssen grundsätzlich die tatsächlich vom Kunden zu tragenden Kosten und Gebu?hren wiederspiegeln. 3. Sind die tatsächlichen Kosten nicht bekannt, muss nachvollziehbar geschätzt werden. (Quellen: Delegierter Rechtsakt vom , Waigel Rechtsanwälte) Wir fragten außerdem Andreas Grünewald, Vorstand des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter (VuV): Was ist hier für Vermögensverwalter wirklich neu? Wo erwarten Sie den größten Aufwand? Wie beurteilen Sie die Auswirkungen dieser Regularien in der Beratungspraxis? Zu den Antworten Auswirkungen auf die Beratung? Wir fragten dazu Andreas Grünewald, Vorstand des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter (VuV): Was ist hier für Vermögensverwalter wirklich neu? Wo erwarten Sie den größten Aufwand? Wie beurteilen Sie die Auswirkungen dieser Regularien in der Beratungspraxis?

4 Andreas Grünewald: Wir unabhängige Vermögensverwalter begrüßen die neue Kostentransparenz durch Mifid II, da wir uns schon immer für die Transparenz der Kosten eingesetzt haben. Insbesondere die im VuV organisierten Vermögensverwalter haben sich ja nach unserem VuV-Ehrenkodex verpflichtet, angemessene und transparente Honorare zu vereinbaren. Maximale Transparenz ist die Grundlage des Vertrauens. Tendenziell etwas komplizierter Mit einem besonders hohen bürokratischen Aufwand rechnen wir in diesem Zusammenhang nicht. Es mag tendenziell etwas komplizierter werden an die Daten zu kommen, aber die verantwortlichen Produktgeber und Depotbanken werden dies prozessual unterstützen. Wir sehen uns als Wachstumsbranche und begrüßen diesen regulatorischen Schritt, da er sich positiv auf das Wachstum auswirken wird. Die Offenlegung erleichtert die Kundenkommunikation und

5 Powered by TCPDF ( wird das Verhältnis zwischen Kunde und Vermögensverwalter weiter stärken. Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link:

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