Aarau, 18. Juni

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1 Regierungsrat Interpellation der Fraktion der Grünen vom 13. November 2007 betreffend Sozialhilfekürzungen für Asylsuchende im laufenden Verfahren mit Ausweis N; Beantwortung Aarau, 18. Juni I. Text und Begründung der Interpellation wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt. II. Der Regierungsrat antwortet wie folgt: Einleitende Bemerkungen Gegen Verfügungen in der Art, wie sie der vorliegenden Interpellation zugrunde liegen, haben bis dato 18 Asylsuchende, in der Regel vertreten durch die Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht. Die Beantwortung der vorliegenden Interpellation wurde deshalb zwecks Koordination mit den Beschwerdeverfahren zurückgestellt. Der Regierungsrat hat nun am 11. Juni 2008 über die erste dieser Beschwerden entschieden. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und damit die entsprechende Verfügung des Kantonalen Sozialdiensts aufgehoben. Aus diesem Grund kann die Beantwortung zu den Fragen 4 bis 7, 11 und 12 der Interpellation kurz gefasst beziehungsweise ganz darauf verzichtet werden. Asylsuchende dürfen während der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ergeht innerhalb dieser drei Monate ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid, kann der Kanton eine Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate untersagen (Art. 43 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998). Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008 (Art. 43 Abs. 1 bis AsylG). Ausländerinnen und Ausländer, welche keine Niederlassungsbewilligung besitzen und nicht vom Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EG/EFTA-Staaten erfasst werden, dürfen eine Erwerbstätigkeit erst dann aufnehmen, wenn vorgängig eine Bewilligung zum Stellenantritt an den betreffenden Arbeitgeber beziehungsweise die betreffende Arbeitgeberin erteilt wurde.

2 - 2 - Für Personen mit N-Status (Asylsuchende) darf die Bewilligung unter anderem nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können (sog. Inländervorrang; Art. 21 AuG), und dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG). Vorläufig Aufgenommenen kann unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage, das heisst ohne Prüfung des Inländervorrangs, eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden (Art. 85 Abs. 6 AuG). Unbestritten ist, dass das Subsidiaritätsprinzip, wonach Anspruch auf Sozialhilfe nur besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen, auch für Asylsuchende gilt ( 5 Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes vom 6. März 2001; Art. 81 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998). Aufgrund des oben dargelegten Bundesrechts können auch Personen mit einem hängigen Asylverfahren die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Gemäss der Statistik des Migrationsamts wurde in den letzten Jahren (zuletzt 2007: 14 neu bewilligte Stellenantritte) denn auch einigen Personen mit hängigem Asylverfahren die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bewilligt. Die Aussichten sind aber objektiv betrachtet doch eher gering, da potentielle Arbeitgeber die mit der Anstellung von Asylsuchenden verbundenen Unsicherheiten (drohende Wegweisung) meiden wollen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass seit kurzem die berufliche Integration der vorläufig Aufgenommenen gefördert wird, nachdem für diese Personengruppe der Inländervorrang seit 1. Januar 2007 weggefallen ist. Das bedeutet, dass vorläufig aufgenommene Personen auf dem Arbeitsmarkt bevorzugt werden, was die Chancen der Asylsuchenden zusätzlich verschlechtert. Der Regierungsrat ist in Abwägung all dieser Aspekte zum Schluss gelangt, dass die Auflage von monatlich 12 Stellenbemühungen, verbunden mit der Androhung der Kürzung der Sozialhilfe von Fr. 10. auf Fr pro Tag, in Relation zu den objektiv bestehenden Aussichten auf Bewilligung eines Stellenantritts nicht verhältnismässig ist, weshalb die entsprechende Verfügung des Kantonalen Sozialdiensts aufgehoben wurde. Zur Frage 1 Wie vielen Asylsuchenden wurde eine entsprechende Verfügung zugestellt? Insgesamt wurden 54 Verfügungen (Stand Mitte Juni 2008) an Personen mit dem Status N erlassen.

3 - 3 - Zur Frage 2 Hat der kantonale Sozialdienst das Migrationsamt im Vorfeld über diese Verfügungen informiert und um Zusammenarbeit gebeten? Eine Information an das Migrationsamt beziehungsweise eine Absprache mit dem Migrationsamt im Vorfeld dieser Verfügungen erfolgte nicht. Zur Frage 3 Wie vielen Asylsuchenden wurde in der Folge die Sozialhilfe gekürzt? Insgesamt haben 7 Personen (Stand: Mitte Juni 2008) die Auflagen und Weisungen nicht erfüllt. Zur Frage 4 Erhalten die Asylsuchenden Kurse oder Handreichungen, wie sie sich zu bewerben haben? Die zuständige Betreuung bietet auf Ersuchen hin im Einzelfall Unterstützung. Zur Frage 5 Dürfen die Asylsuchenden ihre Bewerbungsunterlagen auf Kosten des KSD kopieren? Und steht ihnen Schreibmaterial, ein PC oder eine Schreibmaschine zur Verfügung? Asylsuchende können in einem gewissen Ausmass solche Dienstleistungen beanspruchen (Anfertigung von Kopien, Abgabe von Schreibmaterial). Zur Frage 6 Die Asylsuchenden müssen Firmenbestätigungen beibringen, dass sie sich beworben haben. In den meisten Fällen müssen sie wohl persönlich bei den Firmen vorsprechen. Erhalten die Asylsuchenden Vergütungen für Fahrspesen? Asylsuchende erhalten auf Antrag hin (niederschwellig) Fahrspesen vergütet, soweit diese angefallen sind beziehungsweise anfallen werden.

4 - 4 - Zur Frage 7 Die gefordert hohe Kadenz der Bewerbungen ist äusserst belastend bis entwürdigend, vor allem bei den vielen zu erwartenden negativen Bescheiden. Werden die Asylsuchenden bei diesem Prozess begleitet, ähnlich wie Jugendliche in den Brückenangeboten, die sich mit geringen Chancen um eine Lehrstelle bemühen? Die Beantwortung zu dieser Frage erübrigt sich. Zur Frage 8 Die Verfügung wurde auch an allein erziehende Asylsuchende erteilt. Welche Hilfestellung wird diesen Personen in Bezug auf die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit geboten? Gemäss Praxis des Migrationsamts werden Arbeitsbewilligungen in einer solchen Konstellation nur erteilt, wenn die Obhut der Kinder während der Arbeitszeit der allein erziehenden Person gewährleistet ist. Je nach Alter der Kinder verlangt das Migrationsamt deshalb vor Erteilung der Arbeitsbewilligung eine Obhutserklärung. Zur Frage 9 "Wie viele Arbeitsbewilligungen an Asylsuchende, die sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen haben, wurden vom Migrationsamt erteilt?" Im Jahr 2007 wurden 14 Bewilligungen erteilt. Zur Frage 10 "Wie viele Arbeitsbewilligungsgesuche der Firmen wurden vom Migrationsamt abgelehnt, und mit welcher Begründung?" Im Jahr 2007 wurden 17 Arbeitsbewilligungsgesuche von Firmen abgelehnt. Die Gründe für die Ablehnung werden statistisch nicht erfasst. Es gibt deshalb keine zahlenmässigen Angaben, ob der Stellenantritt mehrheitlich aufgrund des Inländervorrangs oder wegen Nichteinhaltens der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht bewilligt werden konnte.

5 - 5 - Zur Frage 11 "Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass mit diesem Vorgehen auch die Firmen mit zusätzlichem administrativen Aufwand belastet werden?" Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass durch den geforderten Nachweis auch die Unternehmen administrativ belastet werden können. Wie einleitend festgehalten, ist aufgrund der geringen objektiven Aussichten auf eine Bewilligung zum Stellenantritt die Auflage des Kantonalen Sozialdiensts nicht verhältnismässig und wird aufgehoben. Zur Frage 12 "Wie beurteilt der Regierungsrat das Vorgehen des kantonalen Sozialdiensts?" Es kann auf die einleitenden Bemerkungen verwiesen werden. Zur Frage 13 "Wie beurteilt der Regierungsrat die Zusammenarbeit zwischen Migrationsamt und kantonalem Sozialdienst im Asylwesen?" Beide Ämter erfüllen ihre gesetzliche Aufgaben in den ihnen obliegenden Zuständigkeitsbereichen. Im Einzelfall finden die erforderlichen Absprachen statt. Optimierungen in der Zusammenarbeit werden angegangen. Insbesondere soll über die Absprache in Einzelfällen hinaus auch ein institutionalisierter regelmässiger Austausch stattfinden. Vor dem Hintergrund der neuen Aufgaben im Integrationsbereich wurde zudem eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen des Migrationsamts, des kantonalen Sozialdiensts sowie des Amts für Wirtschaft und Arbeit geschaffen. Damit wird auch eine Verbesserung der amtsübergreifenden Information erfolgen. Zur Frage 14 "Wie handhaben andere Kantone das Subsidiaritätsprinzip bei Asylsuchenden mit Ausweis N?" Obwohl das Subsidiaritätsprinzip generell gilt, gibt es unter den Kantonen Unterschiede bei dessen Umsetzung.

6 - 6 - Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'815.. REGIERUNGSRAT AARGAU

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