Am Ostwall Krefeld Geschäftsführer: Herr Joseph A. Devadas

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1 Landratsamt Schwandorf, Postfach 15 49, Schwandorf Gegen Postzustellungsurkunde Margarethenhof GmbH Herrn Geschäftsführer Joseph A. Devadas Am Ostwall Krefeld Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: 2.0 FQA-Heimaufsicht Unsere Nachricht vom: Name: Zimmer-Nummer: Telefon: 09431/471- Telefax: 09431/ Datum: Unsere Homepage im Internet: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Träger der Einrichtung: Margarethenhof GmbH Am Ostwall Krefeld Geschäftsführer: Herr Joseph A. Devadas Geprüfte Einrichtung: Margarethenhof Haus Wackersdorf Kiefernstr Wackersdorf In der Einrichtung wurde am von 9.00 Uhr bis Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Pflege und Dokumentation Arzneimittel Hygiene Freiheit einschränkende Maßnahmen Dienstgebäude: Öffnungszeiten: Bankverbindung: Wackersdorfer Straße 80 Montag - Donnerstag: von 08:00-15:30 Uhr Sparkasse Schwandorf Schwandorf Freitag: von 08:00-12:00 Uhr Kontonummer Telefon / BLZ Telefax / IBAN: DE poststelle@landkreis-schwandorf.de SWIFT-BIC: BYLADEM1SAD Sie erreichen das Landratsamt mit Citybus 102 oder mit Linienbus 105 und 106, halbstündlich ab Zentralem Omnibusbahnhof (am Bahnhof).

2 - 2 - Mitwirkung Qualitätsmanagement Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: Im nachfolgenden Bericht wird die geschlechtsneutrale Schreibweise Bewohner, Angehöriger, Mitarbeiter, etc. gewählt, um dadurch einen ungestörten Textfluss beim Lesen zu erreichen. Mit dieser Formulierung sind stets beide Geschlechter gemeint. I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen (eingestreut) Therapieangebote: Ergotherapie Angebotene Plätze: 59 davon Beschützende Plätze: keine davon Plätze für Rüstige: keine (gemäß Vergütungsvereinbarung) Belegte Plätze: 58 Einzelzimmerquote: 77% Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 42,64% Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Informationen und Angebote hängen für die Bewohner und Angehörigen in den Wohnbereichen übersichtlich aus. Auch im Aufzug waren wichtige Informationen (z.b. Speiseplan, Beschäftigungsangebote) angebracht. Die befragten Bewohner äußerten sich lobend über die freundlichen Pflegekräfte und waren mit den Leistungen der Einrichtung sehr zufrieden. Die Privatsphäre der Bewohner wird durch Anklopfen an der

3 - 3 - Zimmertür gewahrt. Insgesamt war während des Prüftermins ein wertschätzender Umgang feststellbar. Jahreszeitliche Feste zur Unterhaltung und Teilhabe der Bewohner finden regelmäßig statt. Auch der ortsansässige Pfarrer kommt regelmäßig in die Einrichtung. Die fünf pflegefachlich begutachteten Bewohner waren in einem gut gepflegten Zustand. Sie waren entsprechend ihren Bedürfnissen und der kalten Jahreszeit gekleidet. Die immobilen Bewohner hatten im Bett wärmende Socken an. Die in Wochendosetten vorbereiteten Medikamente waren entsprechend der ärztlichen Anordnung fehlerlos gestellt. Für alle Bewohner war eine Pflegeplanung erstellt und diese wird regelmäßig evaluiert. Resultierende Maßnahmen der Risikoerhebungen wurden adäquat geplant. Die Bewegungspläne sowie Einfuhrbilanzen waren konsequent geführt. Vorbildlich geführt war der Ordner Hygiene, Hygienebegehungen wurden regelmäßig durchgeführt, gut dokumentiert und Auffälligkeiten zeitnah umgesetzt. Alle Desinfektionsmittelflaschen, Seifen- und Hautschutzbehältnisse waren mit Anbruch- und Verfallsdatum versehen. Zur Blutzuckermessung werden Safety-Systeme verwendet, ebenso die entsprechenden Abwurfbehältnisse. Gewissenhaft geführt wurde auch der Ordner Medikamentenbestellungen. Die Kontrolle der BTM-Bücher war ohne Beanstandungen. Der Aussegnungsraum wurde würdevoll umgestaltet. Die Küche ist seit April 2010 vom STMUG nach Art. 4 VO (EG) Nr. 853/2004 zertifiziert. Die stichprobenartig überprüften Beschlüsse zu Freiheit entziehenden Maßnahmen waren vollzählig vorhanden. Sitzungen der Bewohnervertretung werden regelmäßig durchgeführt. Die behandelten Themen entsprachen den Interessen und Belangen der Bewohner. An den Sitzungen der Bewohnervertretung können alle Interessierten Bewohner teilnehmen. Eine Neuwahl ist für März 2012 geplant. Eine Bewohnerbefragung wurde zuletzt im Mai 2011 durchgeführt. In den eingesehenen 19 auswertbaren Rückläufen konnte eine große Zufriedenheit der Bewohner festgestellt werden.

4 - 4 - Interne Qualitätszirkel zur Qualitätssteigerung finden regelmäßig statt. Ein Qualitätsbeauftragter ist benannt. Darüber hinaus finden überregionale Treffen des Trägers statt. Auch in externen Qualitätszirkeln ist die Einrichtung vertreten. Die Heim- bzw. Pflegedienstleitung nimmt auch regelmäßig an den Treffen des Arbeitskreises Altenpflegeeinrichtungen teil. Das kontrollierte Beschwerdemanagement war ohne Beanstandung. Im Jahr 2011 wurden die Formulare überarbeitet. Auf vorhandene Beschwerden wird angemessen reagiert. Ein Mitarbeiter macht derzeit die Ausbildung zur Palliativ-Care-Fachkraft und kann nach Abschluss der Ausbildung dieses Wissen in den Arbeitsablauf mit einbringen. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Die Wohnqualität wurde für die Bewohner weiter verbessert. Ein Farbleitsystem in den Wohnbereichen erleichtert die Orientierung im Haus. Die Einrichtung hat Empfehlungen der letzten Heimbegehung umgesetzt. So wurde das Farbleitsystem auch im Aufzug weiter fortgesetzt. Ein neuer Therapieraum mit einem Aquarium wurde neu geschaffen. Das Kontrakturassessment wird derzeit ausgearbeitet und demnächst implementiert. Die betroffenen Extremitäten der Bewohner wurden bislang nicht konkret erfasst und beschrieben. Eine Hauszeitung erscheint nun ¼-jährlich im neuen Format. Die Bewohner werden damit über die verschiedensten Ereignisse in der Einrichtung informiert und unterhalten. II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] Für einen Bewohner wurde als Bedarfsmedikament Movicol ärztlich verordnet. Jedoch fehlte die genaue Angabe, ab welchem Tag der Obstipation das Medikament verabreicht werden soll. Dies sollte mit dem Arzt besprochen werden. Bei der Durchführung einer Pflegekontrolle war ersichtlich, dass ein immobiler Bewohner Kontrakturen in den Händen und Beinen hatte. Als Maßnahme zur Kontrakturprophylaxe war in der Pflegeplanung Pedaltreten angegeben, dessen Ausübung für den Bewohner jedoch

5 - 5 - nicht möglich ist. Empfohlen wird, nur realisierbare planen, die auch durchgeführt werden können. Maßnahmen zu Für einen insulinpflichtigen Bewohner war auf dem Medikamentenblatt das Insulin Lantus verordnet. Tatsächlich wird jedoch Levemir injiziert. Nach umgehender Rücksprache mit dem Hausarzt wurde von diesem Levemir bestätigt. Diese Anordnung sollte auf dem Medikamentenblatt geändert werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Bei der Sichtung der Pflegedokumentation eines Bewohners konnte man im Verlaufsbericht am die Teilnahme dessen an einer Gymnastikstunde mit Bällen nachlesen. Tatsächlich befand sich der Bewohner zu diesem Zeitpunkt beim Radiologen. Es wird eindrücklich darauf hingewiesen, nur tatsächlich durchgeführte Maßnahmen abzuzeichnen. Auch die Betreuungskräfte müssen hier sensibilisiert werden und zu einer sorgfältigen Führung der Dokumentation angehalten werden. Bei der Sichtung einer weiteren Pflegedokumentation wurde bemerkt, dass bei einem Bewohner bzgl. der Ernährung die veränderte Situation in der Pflegeplanung nicht erfasst wurde. Der enteral ernährte Bewohner erhält nun eine neue Sondennahrung und die Flussraten wurden verändert. Die Pflegeplanung sollte diesbezüglich aktualisiert werden. Die Überprüfung der Medikation eines Bewohners ergab, dass eine Flasche MelperonAL 300ml am angebrochen wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die Flasche zur Hälfte gefüllt. Nach der angeordneten Dosierung hätte der in der Flasche vorhandene Restinhalt erheblich höher sein müssen. Nach Angabe der Heimleitung handelte es sich wohl um die Flasche, die einer Pflegekraft aus den Händen glitt und dabei ein Teil der Tropfen verschüttet wurde. Bei einem weiteren Bewohner wich die noch vorhandene Restmenge an MelperonAL von der angeordneten Dosierung ab. Es wird deshalb dringend empfohlen, auf eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verwendung der Arzneimittel zu achten, um die Interessen der Bewohner zu wahren. In den in der Einrichtung vorhandenen Kühlschränken (Medikamente und Lebensmittel) wird eine tägliche Temperaturkontrolle durchgeführt und auch dokumentiert. Für die Erfassung werden keine min/max Thermometer verwendet. Zur Verbesserung der Qualitätskontrolle wird der Einrichtung empfohlen, solche Thermometer zu verwenden. Nach dem jeweiligen Ablesen und der Dokumentation sollten die min/max- Werte wieder zurückgestellt werden. Die Heimleitung teilte im Zwischengespräch mit, dass bereits entsprechende Geräte angeschafft, aber noch nicht installiert wurden. Der in der Verteilküche installierte Wasserhahn der Spüle weist deutliche Gebrauchsspuren auf. Eine hygienisch einwandfreie Reinigung ist nicht mehr durchführbar. Ein Austausch ist erforderlich. Laut Auskunft der Heimleitung seien bereits Angebote für eine Neuanschaffung der Kücheneinrichtung eingeholt worden. In diesem Zusammenhang soll auch ein Austausch der Armatur durchgeführt werden.

6 - 6 - In den Protokollen über die Sitzungen des Heimbeirates sollten zumindest die Ergebnisse der behandelten Themen festgehalten werden. Auf die Einhaltung der Quote an vorzuhaltenden Fachkräften mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung nach 15 Abs. 3 AVPfleWoqG wird hingewiesen. Insoweit sollten die Mitarbeiter entsprechend angehalten werden, diese Zusatzqualifikation zu erwerben. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III Sachverhalt: Für einen insulinpflichtigen Bewohner war ein BZ- Wochenprofil ärztlich angeordnet, d.h. am Montag 10 Uhr, Mittwoch 14 Uhr und Freitag 19 Uhr sollte der Blutzuckerwert ermittelt werden. Die Messung wurde mehrmals nicht durchgeführt, wobei auffallend war, dass jeweils die Messung am Mittwoch fehlte. Zu diesem Zeitpunkt findet im Pflegeheim die Materialausgabe statt. III Sachverhalt: Ein insulinpflichtiger Diabetiker soll lt. ärztlicher Anordnung morgens 18 IE Lantus erhalten. Am konnte diese Injektion nicht nachgelesen werden. Unklar ist nun, ob die Verordnung durchgeführt wurde. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III Um eine optimale medizinische Versorgung der Bewohner zu gewährleisten, müssen Anordnungen der Ärzte, die an die Pflegefachkräfte delegiert wurden, konsequent und zuverlässig ausgeführt werden. Empfohlen wird, die Pflegekräfte nochmals auf ihre Durchführungspflicht hinzuweisen. Eventuell könnte die Materialausgabe um ein paar Minuten verschoben werden, um die BZ- Messung vorher noch tätigen zu können. III Um eine optimale medizinische Versorgung der Bewohner zu gewährleisten, müssen Anordnungen der Ärzte wie bereits unter III beschrieben konsequent und zuverlässig ausgeführt und dokumentiert werden. III.2. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.2.1. Sachverhalt: Der Silikonschlauch des Absauggeräts im 1. Obergeschoss war nicht sauber und zeigte Inkrustierungen, obwohl das Gerät als gereinigt und einsatzbereit gelistet war. Die Umstände, die zu diesem Sachverhalt

7 - 7 - führten, konnten nicht abschließend geklärt werden. Ein ausreichender Schutz der Bewohner vor Infektionen war damit nicht gewährleistet. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Zum Schutz der Bewohner vor Infektionen ist hier eine sachgerechte Aufbereitung oder die Verwendung von Einmalmaterial erforderlich. III.2. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Personaleinsatzplanung III.2.1. Sachverhalt: Es wurde festgestellt, dass im Hinblick auf die in der Einrichtung lebenden Bewohner und der vereinbarten Pflegeschlüssel nicht die erforderliche Anzahl an Personal beschäftigt war. Nach diesen Berechnungen müsste die Einrichtung insgesamt mindestens 20,52 Vollzeitstelle an Pflege- und Betreuungskräften vorhalten. Tatsächlich waren jedoch zum Zeitpunkt der Überprüfung nur 18,04 Vollzeitkräfte beschäftigt. Weiter wurde festgestellt, dass die nach 15 Abs. 1 AVPfleWoqG erforderliche Anzahl an Fachkräften in der Einrichtung nicht vorgehalten wird. Danach muss jeder zweite Beschäftigte eine Fachkraft sein. Die Quote bemessen am Personalschlüsselbedarf lag zum Zeitpunkt der Heimüberprüfung nur bei 42,64%. Damit ist die Gefahr gegeben, dass die Qualität der pflegerischen Versorgung nicht gewährleistet ist, und die Bewohner einen Schaden erleiden. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden bereits Mängel festgestellt. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Es wird dringend empfohlen, durch weitere umgehende Personaleinstellungen bzw. Erhöhung der Stellenanteile beim vorhandenen Personal die erforderliche Anzahl an Mitarbeitern und davon insbesondere an Pflegefachkräften vorzuhalten. Gegebenenfalls könnten auch über Zeitarbeitsfirmen Fachkräfte beschäftigt werden. Sofern anhaltend das erforderliche Personal nicht vorgehalten werden kann, wird empfohlen, einen freiwilligen Aufnahmestopp zu vollziehen. Das heißt, dass frei werdende Plätze bis zur Entschärfung der angespannten Personalsituation nicht wieder belegt werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel

8 - 8 - Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG veröffentlicht werden kann. Eine Veröffentlichung auf der Homepage des Landkreises Schwandorf ist jedoch nach der neuesten Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs nur mit Zustimmung des Trägers zulässig. Der Träger hat bereits schriftlich mitgeteilt, dass er mit der Veröffentlichung dieses Prüfberichts auf der Homepage des Landkreises Schwandorf unter einverstanden ist. Daneben kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Schwandorf. Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in

9 Regensburg, Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. 2007, 390), wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E- Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung der Oberpfalz Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Bezirk Oberpfalz -Sozialverwaltung

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