Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung. Mit freundlichen Grüßen David McAllister 1

2 Entwurf Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Artikel 1 (1) Dem am 1./16. November 2010 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2

3 Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Schleswig-Holstein schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Organe, nachstehenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt vom 11./20. Oktober 2005 über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt ändert: Artikel 1 Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt vom 11./20. Oktober 2005 über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt. 2. Die Präambel wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Es ist gemeinsamer Wille der Landesregierungen von Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, ihre bestehenden Einrichtungen für das forstliche Versuchswesen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt als gemeinsame Dienststelle zusammenzuführen. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Gemeinsame Träger dieser Dienststelle sind die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Für Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist die Einrichtung zentrale Dienstleisterin für alle Waldbesitzenden auf dem Gebiet des forstlichen Versuchswesens. 3. Artikel 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein errichten zur Kooperation im forstlichen Versuchswesen eine gemeinsame Behörde. 4. Artikel 4 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Länder Hessen und Niedersachsen haben jeweils zwei Stimmen, die Länder Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein haben jeweils eine Stimme. 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Verteilung der Stellen, der Sachkosten und der Investitionen soll jeweils folgendem Länderschlüssel entsprechen: Hessen 37,2 v. H., Niedersachsen 46,2 v. H., Sachsen- Anhalt 11,6 v. H. und Schleswig-Holstein 5,0 v. H. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bleiben Arbeitgeber oder Dienstherr des von ihnen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt eingesetzten Personals. Planstellen und Stellen dieser Länder bleiben in den jeweiligen 3

4 Haushalten der Länder veranschlagt. Das Land Schleswig-Holstein erstattet dem Land Niedersachsen jährlich anteilige Personalkosten. c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort drei durch das Wort vier ersetzt. d) Absatz 9 erhält folgende Fassung: (9) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt veranschlagen in ihrem jeweiligen Haushalt die Stellen, Personalkosten und Personalnebenkosten der planmäßig Beschäftigten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen. Das Land Schleswig-Holstein veranschlagt in seinem Haushalt die an Niedersachsen zu leistenden Personal- und Personalnebenkosten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen. e) Absatz 12 erhält folgende Fassung: (12) Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe der Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bleiben unberührt. Artikel 2 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. (2) 1 Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. 2 Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages mit. Wiesbaden, den 8. November 2010 Für das Land Hessen Lucia Puttrich Staatsministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hannover, den 16. November 2010 Für das Land Niedersachsen Astrid Grotelüschen Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Magdeburg, den 12. November 2010 Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Hermann Onko Aeikens Minister für Landwirtschaft und Umwelt Kiel, den 1. November 2010 Für das Land Schleswig-Holstein Dr. Juliane Rumpf Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 4

5 A. Allgemeiner Teil Begründung 1. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs Seit dem 1. Februar 2006 betreiben die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA) in Göttingen als gemeinsame Behörde mit der Aufgabe der praxisnahen Forschung und Beratung aller Waldbesitzarten. Ziel der Kooperation war und ist es, das erforderliche forstliche Versuchswesen im nordwestdeutschen Raum langfristig zu sichern, die Effektivität der angewandten forstlichen Forschung als Folge der Bündelung zu verbessern, die Kosten für die Leistungen der bis Januar 2006 an drei Länderstandorten selbstständig betriebenen Versuchseinrichtungen deutlich zu senken und die Kompetenz im nationalen und internationalen Verbund zu erhöhen. Der praxisbezogenen Arbeit der NW-FVA kommt aufgrund der großen Herausforderungen von Klimawandel, Rohstoff- und Energieversorgung sowie von Wald- und Naturschutz im Hinblick auf langfristig angelegte und auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteter Bewirtschaftungsstrategien für den Wald aktuell eine weiter wachsende Bedeutung zu. Seit ihrer Gründung hat sich die NW-FVA mit 125 fest angestellten und zahlreichen weiteren projektbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konsequent auf ein nordwestdeutsches Profil ausgerichtet und als renommierte Serviceeinrichtung mit hohem wissenschaftlichem Niveau in Deutschland etabliert. Die Zielsetzungen, erwünschten Einsparungen und Synergieeffekte wurden durch Reduzierung der Standorte und Versuchsflächen, durch effizientes länderübergreifendes Personalmanagement, gemeinsame Ressourcennutzung und erfolgreiche Einwerbung beträchtlicher Drittmittelmengen im Rahmen gut vernetzter Forschungsverbünde bereits kurzfristig erreicht. Die Weiterentwicklung und Optimierung aller Strukturen wird fortgeführt. Hintergrund für den Beitritt Schleswig-Holsteins ist der gemeinsame Wille aller beteiligten Länder, die erreichten fachlichen und Ressourcen schonenden Synergieeffekte staatsvertraglich abzusichern und diese im Rahmen der nordwestdeutschen Kooperation weiter auszubauen. Zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen lange und beständige Beziehungen. Die NW-FVA (bis einschließlich Januar 2006 die Niedersächsische Forstliche Versuchsanstalt als Vorgängereinrichtung) betreut seit 1986 den dortigen Staatswald versuchstechnisch auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens. Im Zuge des Beitritts von Schleswig-Holstein kann das Verwaltungsabkommen abgelöst und erstmalig eine forstliche Beratung für den schleswig-holsteinischen Privatwald angeboten werden. Die Kooperation liegt auch im niedersächsischen Interesse, ist für Niedersachsen haushaltsneutral und lässt Vorteile für alle Kooperationspartner erwarten. Der Beitritt von Schleswig-Holstein als viertes Land in der NW-FVA wird die Einrichtung weiter stärken und das forstliche Fachwissen im Nordwestdeutschen Raum noch intensiver bündeln als bisher. 2. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Derartige Auswirkungen sind mit dem Staatsvertrag nicht verbunden. 3. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien Auswirkungen auf diese Bereiche sind nicht zu erwarten. Die Neueinstellung des von Schleswig-Holstein zu finanzierenden niedersächsischen Personals erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung mit dem Ziel, den Anteil der beschäftigten Frauen insbesondere in den Leitungspositionen zu erhöhen. 5

6 4. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Die Höhe der Finanzmittel Niedersachsens und seiner Partnerländer Hessen und Sachsen- Anhalt bleibt unverändert, die Umsetzung des Staatsvertrages ist haushaltsneutral. B. Besonderer Teil 1. Zum Zustimmungsgesetz: Zu Artikel 1: Nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung bedürfen Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, der Zustimmung des Landtages. Die vorgesehene Bekanntmachung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 2. Zum Staatsvertrag: Auf Wunsch aller beteiligten Länder bleibt der Inhalt des Staatsvertrages vom 11./20. Oktober 2005 inhaltlich weitestgehend gewahrt. Es werden lediglich die für den Beitritt Schleswig- Holsteins unumgänglichen redaktionellen Änderungen und Anpassungen vorgenommen, insbesondere der geänderte Länderschlüssel für die Verteilung der Stellen, der Sachkosten und der Investitionen. Zu Artikel 1: Der von Schleswig-Holstein nach Länderschlüssel zu leistende Beitrag beträgt fünf Prozent der gesamten Personal- und Sachkosten und orientiert sich an der Waldfläche des Landes. Der prozentuale Anteil von Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verringert sich entsprechend. Die Höhe der durch diese Länder eingebrachten Finanzmittel bleibt unverändert, somit ist die Umsetzung des Staatsvertrages für sie haushaltsneutral. Während die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eigenes Personal für die NW-FVA stellen und dessen Arbeitgeber oder Dienstherr bleiben, erstattet das Land Schleswig-Holstein dem Land Niedersachsen jährlich anteilige Personalkosten und veranschlagt in seinem Haushalt die an Niedersachsen zu leistenden Personal- und Personalnebenkosten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen. Einzelheiten dieser Regelung bleiben einer Verwaltungsvereinbarung vorbehalten. Die Planstellen und Stellen der Personal stellenden Länder bleiben in den jeweiligen Haushalten der Länder veranschlagt. Zu Artikel 2: Die Vorschrift sieht für das Inkrafttreten des Staatsvertrages ein Ratifikationsverfahren vor. 6 (Ausgegeben am )

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