Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

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1 Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG (Business to Business, B2B) und Dienstleistungen an Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 UStG, dh an Privatpersonen (Business to Consumer, B2C), unterschieden. Der Spediteur oder Frachtführer muss nachweisen, dass der Kunde ein Unternehmer ist, wenn die B2B-Regeln angewandt werden. Er sollte diese Nachweise auch für eine Betriebsprüfung aufbewahren. Von einem Kunden in der EU muss die UID- Nummer auf Stufe 2 angefragt und überprüft werden. Die Überprüfung ist im FinanzOnline möglich. Einschlägige Steuerberatungsgesellschaften bieten IT-gestützte Tools an, mit denen UID Nummern massenhaft und automatisch abgefragt werden können. Die Abfrage auf Stufe 2 bedeutet, dass nicht nur die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft wird, sondern auch der Name und die Anschrift des Inhabers der UID. Details dazu finden Sie in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 ( UStR 2000 ), Rz 4354 ff. Von einem Kunden außerhalb der EU (Drittland) ohne UID-Nummer müssen andere Nachweise eingeholt werden. Dafür kommt insbesondere eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates in Betracht. Die Qualifikation als Unternehmer oder Nichtunternehmer wird im Transportbereich in der Regel unproblematisch sein. 11

2 2.1.1 Business to Business (B2B) Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer werden umsatzsteuerlich am Empfängerort ausgeführt. Der Empfängerort ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Grundsätzlich ist der Sitz maßgeblich. Nur dann, wenn die Güterbeförderungsleistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist, rückt die Betriebsstätte in den Vordergrund. Die Besteuerung am Empfängerort gilt für die Güterbeförderungsleistung des Unterfrachtführers an den Frachtführer genauso wie für die Güterbeförderungsleistung des Frachtführers an den Spediteur. Auch die Leistung des Spediteurs an den B2B-Kunden, dh die Besorgung einer Güterbeförderungsleistung, unterliegt im B2B Bereich der Besteuerung am Empfängerort. Wenn der befördernde (Unter-)Frachtführer oder der Spediteur Nebenleistungen zur Güterbeförderung ausführt, gelten für diese Leistungen die gleichen Regeln wie für die Güterbeförderung. Solche Nebenleistungen können beispielsweise das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen sein. Werden solche Leistungen als selbstständige Leistung unabhängig von einer Güterbeförderung erbracht, gelten andere Regeln. Diese Regeln stellen wir im Kapitel 3 dar. Bei unfreier Versendung sind Sondervorschriften zu beachten, die bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen auch Auswirkungen auf den Leistungsort haben. Wir verweisen auf Tz 7.2. Beispiel 1: Der Spediteur S mit Sitz in Österreich beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F mit der Güterbeförderung von Hamburg nach Wien. F befördert die Gegenstände selbst von Hamburg bis München. Für den 12

3 3.2 Ort der Leistung Wir verweisen auf die Darstellung der Grundlagen in Tz Business to Business (B2B) Fast alle sonstigen Leistungen werden im B2B Bereich am Empfängerort ausgeführt. Zu diesen Leistungen gehören neben der Güterbeförderung (siehe Kapitel 2) insbesondere die Verzollung, der Umschlag sowie handelsübliche Nebenleistungen wie Wiegen, Messen, Probeziehen und ähnliche Leistungen. Beispiel 13: Spediteur S aus Deutschland beauftragt den Frachtführer F aus Italien mit dem Ziehen einer Probe in Salzburg. F erbringt keine Güterbeförderung. Lösung: F erbringt das Probeziehen als selbstständige Hauptleistung. Diese Leistung wird nach der B2B Generalklausel am Empfängerort besteuert, dh in Deutschland. Die umsatzsteuerliche Behandlung in Deutschland muss geprüft werden. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme vom Empfängerortprinzip, nämlich das Einlagern von Gegenständen, sofern es eine selbstständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung zu einer Güterbeförderung darstellt. Die Lagerung soll nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung im B2B Bereich dann am Grundstücksort der Umsatzsteuer unterliegen, wenn dem Kunden für die Lagerung ein bestimmter Teil des Grundstücks (zb Lager- oder Kühlhaus) zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist (UStR 2000, Rz 639x und 640c). Beispiel 14: Spediteur S aus Deutschland beauftragt den Frachtführer F aus Italien mit der Zwischenlagerung von Gegenständen in Salzburg. Dem 31

4 7.4.2 Ort der Leistung Business to Business (B2B) Seit 2010 werden Vermittlungsleistungen im B2B- Bereich dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seine Betriebsstätte unterhält. Beispiel 26: Ein Unternehmer aus Estland hat sich darauf spezialisiert, für andere Unternehmer die günstigste Möglichkeit des Versandes von Gegenständen zu suchen. Er bringt den günstigsten Spediteur (beispielsweise in Österreich) mit dem Interessenten (beispielsweise in Italien) zusammen. Dabei tritt er gegenüber dem Spediteur im fremden Namen (dh im Namen des Interessenten) auf. Der Spediteur schließt den Vertrag über die Besorgung der Güterbeförderung direkt mit dem Interessenten. Der Unternehmer aus Estland verrechnet eine Vermittlungsprovision an den österreichischen Spediteur. Lösung: Es liegt eine Vermittlungsleistung des Unternehmers aus Estland an den österreichischen Spediteur vor. Im B2B-Bereich ist die Vermittlungsleistung am Sitz/an der Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, dh in Österreich. Es muss dann geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung anwendbar ist. Wenn die Leistung steuerpflichtig ist, muss geprüft werden, ob die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge) Business to Consumer (B2C) Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden dort ausgeführt, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird Umsatzsteuerbefreiung Die Vermittlung einer steuerfreien Güterbeförderungsleistung ist nicht so wie bei den Besor- 54

5 Teil C Umsatzsteuer für Auftraggeber Kap 12 Ausfuhr von Gegenständen 12.1 Ort der Lieferung Als Ausfuhrlieferungen kommen nur Lieferungen in Betracht, bei denen der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet wird. Ausfuhrlieferungen sind daher gemäß 3 Abs 8 UStG dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Auf Reihenlieferungen wird hier nicht eingegangen Umsatzsteuerbefreiung Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Es handelt sich um eine echte Steuerbefreiung, dh dass trotz der Steuerbefreiung Vorsteuern im Zusammenhang mit der Ausfuhrlieferung abzugsfähig bleiben. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Gegenstand muss in das Drittland gelangen, eine Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Abnehmers ist jedoch zulässig; bei Abholfällen, dh wenn der Abnehmer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet/versenden lässt, muss ein ausländischer Abnehmer vorliegen; wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet, ist ein ausländischer Abnehmer nicht erforderlich; es muss ein Buch- und Ausfuhrnachweis erbracht werden (siehe dazu Tz 12.3). 61

6 Beispiel 28: Ein Unternehmer aus der Schweiz (CH) kauft von einem Unternehmer aus Österreich (Ö) Gegenstände. Die Gegenstände werden durch CH in Österreich abgeholt und nach Zürich versandt. Buch- und Ausfuhrnachweis liegt vor. Lösung: Ö führt eine Lieferung an CH aus. Diese Lieferung ist gemäß 3 Abs 8 UStG dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, dh in Österreich. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist: die Gegenstände gelangen anlässlich der Lieferung ins Drittland; da ein Abholfall vorliegt (CH holt die Gegenstände ab), muss CH ein ausländischer Abnehmer sein (Voraussetzung erfüllt); Buch- und Ausfuhrnachweis liegt vor. Die Lieferung von Ö an CH ist daher als Ausfuhrlieferung in Österreich steuerbar und steuerfrei. Ö stellt an CH eine Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer aus. In der Umsatzsteuererklärung meldet Ö die Lieferung als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Vorsteuern im Zusammenhang mit der steuerfreien Ausfuhrlieferung kann Ö unter den allgemeinen Voraussetzungen geltend machen. Ein ausländischer Abnehmer ist eine natürliche oder juristische Person ohne (Wohn-)Sitz im Inland oder eine Zweigniederlassung eines österreichischen Unternehmers im Ausland, wenn das Umsatzgeschäft im Namen dieser ausländischen Zweigniederlassung abgeschlossen worden ist. Eine österreichische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers gilt nicht als ausländischer Unternehmer. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer eine Ausfuhrlieferung bereits vor Erbringung 62

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