Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/02/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde 5398/03 von U. R. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 5398/03 von U. R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Herrn V. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Frau I. ZIEMELE, Und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. Februar 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr U. R., ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in P., Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn H. Bahr, Rechtsanwalt in Celle, vertreten.

2 A. Der Hintergrund der Rechtssache 2 Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der R. Automatenbetriebe GmbH (im Folgenden als R-GmbH bezeichnet) mietete die R-GmbH gewerbliche Räumlichkeiten von einer anderen Firma ( der Vermieterin ), um ihr Erwerbsgeschäft zu betreiben. Im Oktober 2000 wurde die R-GmbH insolvent. Gemäß Vereinbarung vom Januar 2001 trat der Beschwerdeführer ab März 2001 in den Mietvertrag ein. Ab Februar 2001 geriet die R-GmbH mit den Mietzahlungen drei Monate in Rückstand. Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 forderte die Vermieterin die R-GmbH zur Zahlung auf. Am 18. Mai 2001 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis gegenüber der R-GmbH und dem Beschwerdeführer schriftlich fristlos. Der Beschwerdeführer hatte den rückständigen Mietzins bis zum 23. Mai 2001 beglichen. Die Vermieterin erhob beim Landgericht Bückeburg Räumungsklage und brachte vor, sie habe den Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 3. bzw. 5. April 2001 zur Zahlung aufgefordert. Da der Beschwerdeführer dies bestritt, entschied das Gericht, durch Vernehmung der Sekretärin der Vermieterin als Zeugin Beweis zu erheben. Mit Urteil vom 4. Februar 2002 ordnete das Landgericht nach öffentlicher Verhandlung die Räumung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Das Gericht befand, dass die Vermieterin bewiesen habe, dass sie die Schreiben an den Beschwerdeführer bei der Post aufgegeben hatte. Das Gericht hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe diese Schreiben nicht erhalten, keinen Glauben geschenkt. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2002 begründete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Berufung und trug vor, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Allein die Tatsache, dass die Zeugin die Schreiben an den Beschwerdeführer bei der Post aufgegeben hatte, reiche nicht aus, um zu belegen, dass dieser sie tatsächlich erhalten hatte. Er legte insoweit mehrere Möglichkeiten dar, wie die Briefe vor dem Eingang beim Empfänger verloren gegangen sein konnten. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 teilte das Oberlandesgericht Celle dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung nach 522 Abs. 2

3 3 Zivilprozessordnung, ZPO, (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) zurückzuweisen. Darüber hinaus bat es den Beschwerdeführer, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Das Oberlandesgericht befand nach vorläufiger Bewertung, dass die Berufung des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg habe. Aufgrund des Mietvertrags habe es genügt, den Beschwerdeführer auf die Zahlungsrückstände hinzuweisen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 9. Mai 2001 ordnungsgemäß unterrichtet worden. Obwohl dieser Brief nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die R-GmbH adressiert war, sei es unbestritten, dass dieser ihn erhalten habe. Die Berufung habe jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts weder rechtswidrig gewesen sei noch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass das Landgericht den Sachverhalt falsch aufgeklärt habe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 ersuchte der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht, 522 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden und eine mündliche Verhandlung über seine Berufung durchzuführen. 522 Abs. 2 solle nur angewandt werden, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention das Recht auf eine mündliche Verhandlung in Berufungsverfahren einräume, von der nur abgesehen werden könne, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sei. Das Oberlandesgericht habe sein Schreiben auf andere Tatsachen als das Landgericht gestützt. Unter diesen Umständen hätte eine neue mündliche Verhandlung abgehalten werden müssen. Der Beschwerdeführer stritt überdies ab, von dem Inhalt des Schreibens vom 9. Mai 2001 Kenntnis erlangt zu haben, weil er diesen Brief ungeöffnet an den Konkursverwalter der R-GmbH weitergeleitet habe. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtswidrig gewesen. Am 6. Juni 2002 wies das Oberlandesgericht Celle die Berufung des Beschwerdeführers nach 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Berufung nicht erfordere. Das Oberlandesgericht befand, dass 522 Abs. 2 nicht voraussetze, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet sei. Ungeachtet dessen sei die Beru-

4 4 fung des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe, das Schreiben vom 9. Mai 2001 erhalten zu haben. Durch das Versenden dieses Schreibens habe die Vermieterin, die von der Insolvenz der R-GmbH nichts wusste, die erforderlichen Schritte eingeleitet, um den Beschwerdeführer auf die Mietzinsrückstände hinzuweisen. Es komme nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer von dem Briefinhalt Kenntnis erlangt habe, weil er zur Kenntnisnahme in der Lage gewesen wäre. Das Oberlandesgericht bestätigte unter Hinweis auf die in seinem Schreiben vom 16. Mai 2002 dargelegten Gründe, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gegen das Recht verstoßen habe. Im Hinblick auf Artikel 6 der Konvention stellte das Oberlandesgericht Folgendes fest: Die Bestimmung [ 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung] steht vielmehr im engen Zusammenhang mit der dem Gericht obliegenden Zulässigkeitsprüfung, wie sich aus der Regelung im Kontext mit 522 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Art. 6 EMRK sind deshalb auch nicht geeignet, den Senat ungeachtet der Frage nach den Erfolgsaussichten der Berufung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu zwingen. Auch im Rahmen des Art. 6 EMRK ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, wenn nur über die Zulässigkeit verhandelt wird, die sachlichen Angriffe des Rechtsmittelführers für die Entscheidung ohne Bedeutung sind oder die Angriffe angemessen auf der Grundlage des Inhalts der Akten behandelt werden können (s. Zöller/Gummer, [Kommentar zur ZPO, 23. Auflage], 522 Rn 36). Art. 6 EMRK erfordert demgemäß entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Eröffnung der öffentlichen Verhandlung in jedem Fall der nicht ganz offensichtlichen Unbegründetheit, sondern lässt vielmehr genug Raum für die Regelung des 522 Abs. 2 ZPO. Auf eine qualifizierte Form der Aussichtslosigkeit kommt es nicht an. Am 15. Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte eine Verletzung seiner Rechte aus dem Grundgesetz und aus Artikel 6 der Konvention geltend. Darüber hinaus stellte er bei dem Bundesverfassungsgericht den Antrag, die Räumung seiner Geschäftsräume im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Anmerkung des Übersetzers: In dem Beschluss des OLG Celle vom 6. Juni 2002 heißt es mündlichen.

5 5 Mit Beschluss vom 5. August 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Rechtsauslegung des Berufungsgerichts die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt habe. Insbesondere sei dadurch weder das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, noch sei die Beschränkung des Zugangs zum Berufungsverfahren unverhältnismäßig. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 12. August 2002 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach der alten Zivilprozessordnung konnte in Berufungsverfahren gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen stattfinden. Am 1. Januar 2002 trat das Zivilprozessreformgesetz in Kraft, mit dem Zivilverfahren vereinfacht und damit beschleunigt werden sollten, unter anderem durch Stärkung der Position der erstinstanzlichen Gerichte und die Entlastung der Verfahren in zweiter Instanz. Nach diesen Rechtsvorschriften sind Berufungsverfahren in erster Linie als Mittel zur Überprüfung und Richtigstellung von Irrtümern der erstinstanzlichen Gerichte vorgesehen. Die seit Januar 2002 geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: 513 Berufungsgründe (1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung... beruht oder nach 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

6 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass 1. Die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückverweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. (3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar. 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

7 7 (1) Das Berufungsgericht hat in seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb einer erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.... Wenn das Berufungsgericht eine Berufung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss zurückweist, kann der Berufungsführer vorbehaltlich bestimmter Bestimmungen einen Antrag auf Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof stellen. RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Oberlandesgericht Celle es abgelehnt habe, eine mündliche Verhandlung über seine Berufung durchzuführen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass er in seinen Rechten aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, weil das Oberlandesgericht Celle keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe; Artikel 6 Abs. 1 lautet, soweit einschlägig, wie folgt: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen... von einem... Gericht in einem fairen Verfahren... verhandelt wird." Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs machte er geltend, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen hätten, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in dem Berufungsverfahren gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer wies

8 8 darauf hin, dass das Berufungsverfahren Tatsachen- und Rechtsfragen betraf. In seiner Berufungsschrift hatte der Beschwerdeführer dargetan, dass das Landgericht den Sachverhalt falsch aufgeklärt habe. Das Oberlandesgericht habe dies ausdrücklich verneint. In einer mündlichen Verhandlung wäre das Oberlandesgericht gezwungen gewesen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht seine Entscheidung zumindest hilfsweise auf eine unterschiedliche Interpretation des Mietvertrags gestützt, die weitere tatsächliche Problemstellungen aufwarf, welche eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass das in Frage stehende Verfahren zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betraf. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 in der vorliegenden Rechtssache anwendbar. Im Hinblick auf die Begründetheit der Rüge weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Art und Weise, in der Artikel 6 der Konvention auf Verfahren vor Berufungsgerichten anzuwenden ist, von den Besonderheiten des innerstaatlichen Verfahrens insgesamt abhängt. Selbst wenn das Berufungsgericht für Tatsachen- und Rechtsfragen zuständig ist, begründet Artikel 6 nicht immer ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist sicherlich ein Mittel, mit dem das Vertrauen in die Gerichte erhalten bleibt. Gleichwohl hat der Gerichtshof auch akzeptiert, dass es andere Erwägungen gibt, wie z. B. das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und die damit einhergehende Notwendigkeit einer zügigen Bearbeitung der bei den Gerichten anhängigen Fälle, die bei der Entscheidung darüber, ob öffentliche Verhandlungen in den auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Verfahren notwendig sind, berücksichtigt werden müssen (siehe z. B. Rechtssachen Jan Åke Andersson./. Schweden, Urteil vom 29. Oktober 1991, Serie A Bd. 212-B, Rn 27; Helmers./. Schweden, Urteil vom 29. Oktober 1991, Serie A Bd. 212-A, Rn 36; Fejde./. Schweden, Urteil vom 29. Oktober 1991, Serie A Bd. 212-C, Rn 31; Hoppe./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr /95, Rn 63, 5. Dezember 2002). Der Gerichtshof nimmt insoweit zur Kenntnis, dass mit dem deutschen Reformgesetz Zivilverfahren ausdrücklich vereinfacht und damit beschleunigt werden sollten. Der Gerichtshof würdigt, dass der deutsche Gesetzgeber entsprechend diesen Erwägungen die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung ohne mündliche Verhandlung erledigt werden kann, klar definiert hat (siehe 522 Abs. 2 ZPO).

9 9 Das Absehen von einer Verhandlung in einer zweiten oder dritten Instanz kann aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sein (siehe u. v. a. Rechtssachen Ekbatani./. Schweden, Urteil vom 26. Mai 1988, Serie A Bd. 134, Rn 31; Jan Åke Andersson, a. a. O., Rn 29; Helmers, a. a. O., Rn 36; Fejde und Hoppe, beide a. a. O.; Ivanovski./. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /02, 29. September 2005; und Kaipila./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /99, 18. Oktober 2005). Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass Berufungszulassungsverfahren und Verfahren, die im Unterschied zu Tatsachenfragen nur Rechtsfragen betreffen, den Erfordernissen des Artikels 6 genügen können, obwohl dem Berufungsführer keine Gelegenheit gegeben worden ist, von dem Berufungsgericht persönlich angehört zu werden. Die Durchführung einer Verhandlung kann sich darüber hinaus erübrigen, wenn das Verfahren keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht angemessen entschieden werden können (siehe Rechtssachen Fejde, a. a. O., Rn 33, und Pahverk./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /98, 11. Februar 2003). Der Gerichtshof prüft diese Frage im Hinblick auf die innerstaatlichen Regelungen zum Berufungsverfahren, den Umfang der Befugnisse des Berufungsgerichts und die Art und Weise, in der das Interesse des Beschwerdeführers vor dem Berufungsgericht tatsächlich vertreten und geschützt wurde, insbesondere im Lichte der Art der von ihm zu entscheidenden Fragen (siehe z. B. Rechtssachen Ekbatani, a. a. O., Rn 33, und Jan Åke Andersson, a. a. O., Rn 23). Im Hinblick auf den Umfang der Befugnisse des Berufungsgerichts stellt der Gerichtshof fest, dass das durch das deutsche Reformgesetz geänderte Berufungsverfahren zwar eine umfassende Prüfung der Rechtfragen aber nur eine begrenzte Prüfung des Sachverhalts zulässt. Darüber hinaus ist das schriftliche Verfahren nach 522 Abs. 2 dem Berufungszulassungsverfahren in gewisser Weise ähnlich. Gestützt auf den Inhalt der Verfahrensakte und die von dem Berufungsführer vorgetragenen Berufungsgründe haben die Berufungsgerichte zunächst zu prüfen, ob die Rechtssache im Hinblick auf den Sachverhalt oder die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hat und ob die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen könnte. In beiden Fällen findet 522 Abs. 2 keine Anwendung, und bedarf es einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. In einem zweiten Schritt äußert sich das Berufungsgericht einstimmig zu der mangelnden Erfolgsaussicht; die Gründe hierfür sind in einem Schreiben an den Beschwerdeführer niederzulegen.

10 10 Bei seiner Schlussfolgerung hat das Berufungsgericht den von dem erstinstanzlichen Gericht in der verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Weise festgestellten Sachverhalt, den Inhalt der Verfahrensakte und die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Berufungsgründe zu prüfen. Wenn die Berufung Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts begründet, kommt 522 Abs. 2 wiederum nicht zur Anwendung. Daher konnte das Oberlandesgericht, dem die Möglichkeit der Durchführung einer Verhandlung verwehrt war, die Berufung des Beschwerdeführers nur zurückweisen und das Urteil des Landgerichts rechtskräftig werden lassen. Wäre nur einer der drei Richter des Oberlandesgerichts der Auffassung gewesen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre 522 Abs. 2 nicht zur Anwendung gekommen und hätte nach innerstaatlichem Recht eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf den Schutz der prozessualen Rechte des Beschwerdeführers merkt der Gerichtshof zunächst an, dass in der ersten Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat. Überdies teilte das Oberlandesgericht Celle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2002 seine Absicht, die Berufung zurückzuweisen, und die Gründe hierfür mit und räumte ihm vor Erlass seiner endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Folglich hatte der während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Auffassungen darzulegen. Die Voraussetzung eines einstimmigen Beschlusses von drei Richtern kann als dritte Garantie angesehen werden. Im Hinblick auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptfrage, die sich aus der Berufung des Beschwerdeführers ergab, die Beweiswürdigung in dem Zivilverfahren im Hinblick auf die Räumung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers betraf. Es stellte insbesondere auf die Frage ab, ob der Beschwerdeführer im April 2001 zwei Schreiben erhalten hatte. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Oberlandesgericht, das seine Entscheidung auf den Inhalt der Verfahrensakte und die erneute Stellungnahme des Beschwerdeführers gestützt hatte, nicht feststellte, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts rechtswidrig gewesen sei. Soweit das Oberlandesgericht sich dabei auf weitere Erwägungen stützte, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigt hatte, obwohl der maßgebliche Sachverhalt in der Verfahrensakte enthalten war, war der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt worden und hatte seine Stellungnahme abgeben können. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass diese weiteren Erwägungen nur als alternative Begründung herangezogen

11 11 wurden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Berufung des Beschwerdeführers Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwarf, die auf der Grundlage der Verfahrensakte nicht angemessen entschieden werden konnten. Im Hinblick auf das gesamte Verfahren vor den deutschen Gerichten und die Art der streitigen Fragen, mit denen das Oberlandesgericht befasst worden war, stellt der Gerichtshof fest, dass Besonderheiten gegeben waren, die den Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertigten. Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER Kanzler Boštjan M. ZUPANČIČ Präsident

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