Funktionseinschränkung
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- Sabine Bäcker
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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Dabei legte er neben seinem Konventionspass, einer Meldebestätigung und einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am erstatteten Gutachten vom wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. 1 Funktionseinschränkung Abnützung der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkungen, oberer Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen Position GdB % % 2 Wadenbeinpseudoarthrose links % 3 Arterielle Hypertonie % Seite 1 von 7
2 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (vh) eingeschätzt. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom in Wahrung des Parteiengehörs gemäß 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Gutachten und führte aus, die Einschätzung sei zu gering. Dies sei auch die Meinung seiner Ärzte. Er könne keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten und sei daher in der Auswahl seiner beruflichen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Zu Untermauerung legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und die vorgelegten Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig machten. Mit Schreiben vom teilte der Ärztliche Dienst mit, es ergebe sich aus den nachgereichten Befunden kein behinderungsrelevant höheres Ausmaß der Funktionseinschränkungen, als es nicht bereits im bisherigen Gutachten berücksichtigt worden sei. Es ergebe sich keine Änderung der Beurteilung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 % betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme aubzugegen. In einer aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers durchgeführten Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung in der Einschätzung ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer fristgericht einen als Beschwerde zu behandelnden "Einspruch" gegen diesen Bescheid. Begründend führt er aus, er halte die Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 20% für nicht richtig und unzureichend. Dies sei auch die Meinun seiner Ärzte. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge neuerlich eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie veranlasst. Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am unter Anwendung der Einschätzungsverordnung nach Darstellung der Anamnese und Statuserhebung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule % Oberer Rahmensatz, da zwar mäßiggradige radiologische Veränderungen vorliegen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen festgestellt werden können und kein radikuläres Defizit vorliegt. 2) Wadenbeinpseudarthrose links Fixer Richtsatzwert % 3) Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert % Seite 2 von 7
3 ad 2) Gesamt-GdB 20%. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 37,30: Die Feststellung, der Gesamtgrad der Behinderung sei unzureichend, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr konnte bei der aktuellen Untersuchung kein Hinweis auf eine höhergradige funktionelle Einschränkung im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden, kein Hartspann, unauffälliges Gangbild und kein Hinweis auf ein neurologisches Defizit. Die Empfehlung, keine schweren Arbeiten zu verrichten, ist als allgemeine Richtlinie bei degenerativen Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparat zu werten, eine höhere Einstufung als die getroffene ist daraus nicht abzuleiten. Die Angabe der starken Schmerzen mit einer maximalen Gehstrecke von m ist in keiner Weise nachvollziehbar. ad 4) Stellungnahme zu Abl. 38: Die Wadenbeinpseudarthrose links wurde entsprechend der in der EVO vorgesehenen Position und Höhe eingestuft. Funktionseinschränkungen im Bereich der angrenzende Gelenke sind nicht feststellbar. In Abl. 14, Röntgen linker Unterschenkel, ist eine knöcherne Durchbauung der Tibia feststellbar, Pseudarthrose der Fibula mit Auftreibung der Ränder, jedoch weder - soweit in der Aufnahme beurteilbar - im Bereich der Tibia noch der Fibula eine Achsenabweichung feststellbar. Die Bandscheibenprotrusion im Bereich der Wirbelsäule ohne funktionelles Defizit erreicht keinen höheren GdB. Eingestuft werden objektivierbar Funktionseinschränkungen. Befunde der bildgebenden Diagnostik stellen Hintergrund Informationen dar, ausschlaggebend ist jedoch das Ausmaß der funktionelle Einschränkung. Die Erfordernis einer Gehhilfe ist nicht nachvollziehbar, auch ist eine erhöhte Sturzgefahr wieder befundmäßig belegt noch durch den aktuellen Status begründbar. Der Fersensporn links wurde mit Stoßwellentherapie behandelt, eine Gangbildbeeinträchtigung ist nicht mehr feststellbar, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden. Stellungnahme zu nachgereichten Befunden: Sämtliche vorgelegten Befunde fließen in die Beurteilung von Leiden 1-3 ein. Insbesondere konnte im MRT der LWS mit geringgradigen degenerativen Veränderungen kein Hinweis für eine höhergradige Einstufung festgestellt werden. Der im Röntgen des Fersenbeins links festgestellte plantare Fersensporn, mit Stoßwellentherapie behandelt, verursacht keine anhaltenden Beschwerden, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich. Ad 5) Keine Änderung zu Vorgutachten; Stellungnahme entfällt. Ad 6) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Seite 3 von 7
4 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer brachte am den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 2) Wadenbeinpseudarthrose links, 3) Arterielle Hypertonie. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 vh. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die - unbestritten gebliebenen - diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom , worin die Einschätzung des bereits seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom im Ergebnis bestätigt wurde. Im Gutachten vom wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit dem Vorgutachten, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchungsergebnisse bestätigen die gutachterliche Einschätzung und widersprechen dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten "Attest für das Sozialamt" einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom War in dem Attest vom dem Beschwerdeführer noch eine erhöhte "Sturzgefahr" und das Erfordernis einer "Krücke als Gehhilfe" bestätigt worden, so zeigte sich der aktuelle Gesundheitszustand im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung aktuell deutlich abweichend: (Auszug aus dem Gutachten vom ) "Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Seite 4 von 7
5 Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Wade links mittleres Drittel lateral werden Druckschmerzen angegeben, sonst unauffälliger Befund. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt." Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ein und es wurden von ihm im Rahmen des Parteiengehörs auch keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: " 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Seite 5 von 7
6 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für Seite 6 von 7
7 die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.h. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vh sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vh ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom , Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom , Zl.2001/07/0017). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens erfolgen wird. Dieses Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 7 von 7
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern
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29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W133 2157316-1 Spruch W133 2157316-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER
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28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W133 2125359-1 Spruch W133 2125359-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
30.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.05.2017 Geschäftszahl W265 2145363-1 Spruch W265 2145363-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER
Mehr45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.
17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl W200 2146343-1 Spruch W200 2146343-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
04.05.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.05.2018 Geschäftszahl W265 2181605-1 Spruch W265 2181605-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER
MehrDer Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
26.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2018 Geschäftszahl W132 2179022-1 Spruch W132 2179022-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK
MehrLfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
19.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2017 Geschäftszahl L501 2152213-1 Spruch L501 2152213-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER
MehrIn dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER
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10.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.10.2017 Geschäftszahl I414 2159610-1 Spruch I414 2159610-1/6.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER
MehrDer Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
15.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2015 Geschäftszahl W133 2009916-1 Spruch W133 2009916-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W201 2166410-1 Spruch W201 2166410-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof
MehrDie Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
15.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2015 Geschäftszahl W207 2016492-1 Spruch W207 2016492-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W162 2152592-1 Spruch W162 2152592-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,
MehrDie Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.
17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2006233-1 Spruch W166 2006233-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER
MehrSiehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.
19.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.11.2015 Geschäftszahl W166 2107385-1 Spruch W166 2107385-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER
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17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl G309 2116985-1 Spruch G309 2116985-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER
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30.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.03.2018 Geschäftszahl G303 2154668-1 Spruch G303 2154668-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER
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09.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.08.2016 Geschäftszahl G304 2124539-1 Spruch G304 2124539-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER
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20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER
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25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl L501 2170303-1 Spruch L501 2170303-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER
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31.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2017 Geschäftszahl W132 2144137-1 Spruch W132 2144137-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK
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21.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.09.2017 Geschäftszahl W207 2118190-1 Spruch W207 2118190-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER
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26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W135 2144606-1 Spruch W135 2144606-1//3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC
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12.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2016 Geschäftszahl W166 2118046-1 Spruch W166 2118046-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER
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07.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.11.2017 Geschäftszahl G309 2156607-1 Spruch G309 2156607-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER
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18.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.09.2017 Geschäftszahl W261 2148336-1 Spruch W261 2148336-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,
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07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl G309 2125469-1 Spruch G309 2125469-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER
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07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und
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13.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.04.2017 Geschäftszahl G311 2138879-1 Spruch G311 2138879-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als
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08.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.05.2014 Geschäftszahl W132 2003933-1 Spruch W132 2003933-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK
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13.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.09.2017 Geschäftszahl G313 2146752-1 Spruch G313 2146752-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS
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06.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.03.2017 Geschäftszahl W217 2131481-1 Spruch W217 2131481-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER
Mehr2010 SDH, TBVT rechts 2/2015, Lumbago bei rechtsbetontem Discusprolaps L2/3, Discusprolaps C5-C7 mit mittelgradiger Vertebrostenose,
18.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.09.2017 Geschäftszahl W261 2166007-1 Spruch W261 2166007-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,
MehrDie Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
15.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.11.2017 Geschäftszahl I404 2150255-1 Spruch I404 2150255-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER
MehrI. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
15.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.03.2018 Geschäftszahl G309 2153561-1 Spruch G309 2153561-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER
MehrDie Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.
11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2133241-1 Spruch W162 2133241-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,
MehrDie Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.
17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2001642-1 Spruch W166 2001642-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
04.05.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.05.2018 Geschäftszahl W265 2178090-1 Spruch W265 2178090-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
11.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.04.2017 Geschäftszahl I403 2144017-1 Spruch I403 2144017-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /18E IM NAMEN DER REPUBLIK!
17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W207 2002679-1 Spruch W207 2002679-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
12.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.01.2016 Geschäftszahl W217 2113209-1 Spruch W217 2113209-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER
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