Freistaat Bayern. Vereinbarung über die Bildung regionaler Kommissionen nach 78 e Abs. 3 SGB VIII

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1 Freistaat Bayern Vereinbarung über die Bildung regionaler Kommissionen nach 78 e Abs. 3 SGB VIII Rahmenvertrag 78 f SGB VIII mit Anhängen A - H und Anlagen 1-4

2 Vereinbarung nach 78 e Abs. 3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen 1 Gegenstand, Geltungsbereich (01) Die Vereinbarung regelt die Grundsätze für die nach 78 e Abs. 3 SGB VIII zu bildenden regionalen Kommissionen für den Abschluss der Vereinbarungen nach 78 b Abs. 1 SGB VIII und für die Landeskommission Kinder- und Jungendhilfe zur Entscheidung von Grundsatzfragen. (02) Die Vereinbarung gilt für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach 78 a Abs. 1 SGB VIII. 2 Beitritt und Widerruf (01) Die Träger von Einrichtungen, die Leistungen nach 78 a Abs. 1 SGB VIII erbringen, treten dieser Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem jeweiligen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer bei. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklären den Beitritt gegenüber ihrem jeweiligen kommunalen Spitzenverband. (02) Der Beitritt wirkt ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung, wenn er bis zu drei Monate danach erklärt wird, sonst mit dem im Beitritt genannten Zeitpunkt. Ein Widerruf des Beitritts ist jeweils durch Erklärung gegenüber dem Verband der Träger der freien Jugendhilfe, der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer bzw. gegenüber dem Bayerischen Landkreistag oder dem Bayerischen Städtetag bis zum eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. (03) Die Partner dieser Vereinbarung unterrichten sich gegenseitig über Beitritt bzw. Widerruf ihrer Mitglieder. 3 Regionale Kommissionen (01) Die Vereinbarungspartner bilden vier regionale Kommissionen für die folgenden Landesteile 1. für das Gebiet der Landeshauptstadt München und der Landkreise Dachau, Erding, Freising, Landsberg a. L., München und Starnberg 2. für die Landkreise und die weiteren kreisfreien Städten in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben, 3. für die Landkreise und kreisfreien Städte in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz, 4. für die Landkreise und kreisfreien Städte in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. (02) Örtlich zuständig ist die Kommission, in deren Bereich die Einrichtung gelegen ist. (03) Der Kommission gehören mit Sitz und Stimme je ein Vertreter für die Landkreise und für die kreisfreien Städte aus jedem Regierungsbezirk und je ein Vertreter der Trägerverbände von Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Kommission an. Für den Verhinderungsfall des Vertreters wird ein ständiger Stellvertreter benannt. Auch je ein Trägervertreter der Kommunalen Spitzenverbände ist Mitglied der Kommission, wenn Landkreis oder kreisfreie Städte im Einzugsbereich Einrichtungen betreiben. (04) Der Vorsitzende der Kommission ist einer der Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und wird für vier Jahre von den kommunalen Spitzenverbänden im Benehmen mit den Trägerverbänden der Einrichtung bestimmt. Der Vorsitzende richtet eine Geschäftstelle ein und bestimmt einen Geschäftsführer. (05) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin können abweichende Regelungen von den Absätzen 3 und 4 Satz 2 getroffen werden. 4 Verfahren (01) Die Kommission schließt im Auftrag der Mitglieder der kommunalen Spitzenverbände, der Mitglieder der Verbände der Träger von Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Mitglieder von Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer die Vereinbarungen nach 78 b Abs. 1 SGB VIII (Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für die Erbringung von Leistungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe). (02) Für den Abschluss von Vereinbarungen nach 78 b Abs. 1 SGB VIII ist ein Angebot nach Formblatt mit weiteren Anlagen vorzulegen. Es ist rechtzeitig vor Beginn des neuen Vereinbarungszeitraumes unter Beifügung der vollständigen Unterlagen dreifach bei der Kommission einzureichen. (03) Vorlage- und Vereinbarungstermine legen die Kommissionen für ihren Bereich fest. Vereinbarung zu 78 e Abs. 3 SGB VIII - Seite 1

3 (04) Die Geschäftsstelle leitet dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Leistungsgewährung in der Einrichtung überwiegend zuständig ist, die Angebotsunterlagen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist auf. (05) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Kommission vor, führt die notwendigen Verhandlungen und unterrichtet die Mitglieder der Kommission rechtzeitig vor der Sitzung durch eine Zusammenstellung. Diese muss für jeden Anbieter insbesondere enthalten: - Name und Adresse der Einrichtung - Art der Einrichtung - Name des Trägerverbandes oder der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer - Zahl der Plätze und Gruppen - angebotene Leistungen - bisherige Entgelte bzw. Kostensätze - angebotene Entgelte - Prozentsatz der beantragten Änderungen - Benennung des überwiegenden Trägers. (06) Die Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kommission können bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Kommission vor der Sitzung einzelne Angebote anfordern. Sie und die Geschäftsstelle erhalten darüber hinaus auf Anforderung vom zuständigen Verband der Träger der freien Jugendhilfe bzw. von der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer weitere Informationen (zum Personal- und Sachaufwand). Rückfragen sollen rechtzeitig und möglichst abschließend vor der Sitzung der Kommission geklärt werden. 5 Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 85 Abs. 2 Nr. 5 und 5 SGB VIII zuständigen Behörden Die Geschäftsführung der Kommission beteiligt die Vertreter der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB VIII zuständigen Behörden (Landesjugendamt, Heimaufsicht) in geeigneter Weise; Art und Umfang werden in der Geschäftsordnung geregelt. 6 Kosten (01) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsstelle der regionalen Kommission zahlt die Einrichtung bei jeder Antragstellung einen jährlichen Kostenbeitrag, jeweils anteilig für die Laufzeit der Entgeltvereinbarung an die Geschäftsstelle. Der Beitrag wird im Entgelt berücksichtigt. (02) Die Beitragshöhe wird vom Vorsitzenden der regionalen Kommission nach dem Aufwand platzbezogen festgesetzt. 7 Beschlussfassung (01) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, der Vertreter des zuständigen Verbandes der freien Jugendhilfe bzw., der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer der betroffenen Einrichtung und wenigstens die Hälfte der Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anwesend ist. (02) Die Vereinbarungen der Kommission werden einstimmig getroffen. Stimmenthaltung ist möglich. Bei Gegenstimmen kommt die Vereinbarung wirksam zustande, wenn der Vertreter des zuständigen Verbandes der Träger der freien Jugendhilfe bzw. der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer der betroffenen Einrichtung und die Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustimmen. (03) In begründeten Fällen können Angebote im Umlaufverfahren ohne weitere Sitzung der Kommission behandelt werden. Der Vorsitzende kann in den Sitzungen bevollmächtigt werden, Entgelte zu vereinbaren. 8 Gutachtliche Äußerung Auf Antrag eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begutachtet die Geschäftsstelle der Kommission das Angebot von Einrichtungen, welche keinem Verband bzw. keiner Vereinigung angehören oder die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Den Kostenbeitrag aufgrund 6 trägt der antragstellende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Vereinbarung zu 78 e Abs. 3 SGB VIII - Seite 2

4 9 Bestätigung über die Vereinbarung (01) Der Vorsitzende ist ermächtigt, eine Bestätigung nach Formblatt über die Vereinbarungen auszufertigen und zu unterzeichnen. Die Geschäftsordnung regelt, inwieweit die Befugnis des Vorsitzenden im Verhinderungsfall auf den Geschäftsführer übertragen wird. 10 Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe (01) Die Vereinbarungspartner bilden für das Gebiet des Freistaates Bayern eine Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe mit dem Sitz in München. Sie ist zuständig für die Auslegung dieser Vereinbarung, des Rahmenvertrages nach 78 f SGB VIII und zur Klärung von Grundsatzfragen aus der Arbeit der regionalen Kommissionen. (02) Der Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe gehört je ein stimmberechtigter Vertreter der Vereinbarungspartner und je ein Vertreter der regionalen Kommissionen mit beratender Funktion an. (03) Die Landeskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Beschlüsse werden einstimmig gefasst; Stimmenthaltung ist möglich. Die Landeskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 11 Wirksamkeit, Kündigung (01) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (02) Die Kündigung durch einen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder der Vereinigung anderer Leistungserbringer wirkt nur für und gegen ihn und ändert nichts an der Weitergeltung dieser Vereinbarung für die anderen Verbände und an der Gültigkeit der Vereinbarungen, die mit den Mitgliedern des kündigenden Verbandes geschlossen sind. München, den Vereinbarung zu 78 e Abs. 3 SGB VIII - Seite 3

5 Rahmenvertrag 78 f SGB VIII Inhaltsverzeichnis Rahmenvertrag Abschnitt I (Allgemeines) 1 3 Abschnitt II (Leistungsvereinbarung) 4 5 Abschnitt III (Entgeltvereinbarung) 6 15 Abschnitt IV (Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung) Abschnitt V (Prüfungsvereinbarung) Abschnitt VI (Schlussbestimmungen) 22 Protokollnotizen (zu 4 Abs. 4, 6 Abs. 4, 7 Abs. 4, 10 Abs. 1 u. 2, 13 Abs. 4, 17, Anhänge F und G, Zuständigkeitsfragen) Anhänge Anhang A Rahmenleistungsvereinbarung stationär ( 4 Abs. 1) Anhang B Rahmenleistungsvereinbarung teilstationär ( 4 Abs. 1) Anhang C Vereinbarung über Personaleinsatz ( 4 Abs. 2) Anhang D Pädagogische Regelversorgung in der Heimerziehung ( 4 Abs. 4) Anhang E Betriebsnotwendige Investitionskosten ( 7 Abs. 4) Anhang F Gebührenordnung ( 8 Abs. 1) Anhang G Gebührenordnung ( 8 Abs. 2) Anhang H Personalkostenpauschalen ( 10 Abs. 1) Anlagen Anlage 1 Strukturerhebungsbogen ( 3 Abs. 1) Anlage 2 Angebotsformblatt ( 3 Abs. 2) Anlage 3 Leistungsbeschreibung ( 4 Abs. 3) Anlage 4 Qualitätsentwicklungsbeschreibung ( 17 Abs. 1) Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 1

6 Rahmenvertrag nach 78 f SGB VIII Abschnitt I (Allgemeines) 1 Gegenstand/Geltungsbereich (01) Der Rahmenvertrag regelt den Inhalt der nach 78 b Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehenen Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Prüfungsvereinbarungen für die Erbringung von Leistungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Anhänge A bis H ergänzen den Rahmenvertrag inhaltlich. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Formblätter zum Vollzug. Notwendige Anpassungen der Anhänge F, G und H sowie der Anlagen erfolgen durch die Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe nach 10 der Vereinbarung zu 78 e SGB VIII. (02) Die Vereinbarungen gelten für die Erbringung der nachfolgend genannten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des 78 a Abs. 1 SGB VIII: 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform ( 13 Abs. 3 SGB VIII), 2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder ( 19 SGB VIII), 3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht ( 21 Satz 2 SGB VIII), 4. Hilfe zur Erziehung a) in einer Tagesgruppe ( 32 SGB VIII), b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform ( 34 SGB VIII), c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung ( 35 SGB VIII), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt und nicht zweckmäßigerweise die Vereinbarungen nach Abs. 3 mit dem belegenden Jugendamt getroffen werden, 5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche in a) anderen teilstationären Einrichtungen ( 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 SGB VIII), b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen ( 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII), 6. Hilfe für junge Volljährige ( 41 SGB VIII), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie die jeweils dazu gehörenden Leistungen zum Unterhalt. (03) Leistungen nach Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 4c sowie Hilfen in einer sonstigen betreuten Wohnform können außerhalb von Einrichtungen nach dem individuellen Bedarf frei gestaltet werden (z.b. über Bereitstellung von Wohnraum und Gewährung von fachlicher Betreuung nach Maßgabe des Hilfeplans). Für die Abrechnung der Betreuungsleistungen wird auf Anhang F (zu 8 Abs. 1) verwiesen. 2 Mitwirkungsverpflichtung bei der Versorgung Die Einrichtungen verpflichten sich, im Rahmen ihres Leistungsangebotes und ihrer Konzeption nach den vorhandenen Kapazitäten darauf hinzuwirken, dass sie die von den Jugendämtern nach Maßgabe des Hilfeplans vorgestellten Kinder und Jugendlichen aufnehmen und betreuen können. 3 Strukturerhebung; Datenverwendung; Unterrichtung der Heimaufsicht (01) Die Einrichtungen reichen bei der für sie zuständigen Geschäftsstelle der Regionalen Kommission den ausgefüllten Strukturerhebungsbogen (Anlage 1) bei der erstmaligen Antragstellung bzw. bei nachfolgenden Änderungen ein. (02) Jede Geschäftsstelle der Regionalen Kommissionen ist berechtigt, für sich die Daten aus dem Strukturerhebungsbogen, aus dem Angebotsformblatt (Anlage 2) und aus dem Ergebnis der Vereinbarungen im Wege der Datenverarbeitung zu erfassen, zusammenzustellen und zu bearbeiten. (03) Die Geschäftsstellen der Regionalen Kommissionen unterrrichten die zuständige Heimaufsichtsbehörde über die zustande gekommenen Vereinbarungen. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 2

7 Abschnitt II (Leistungsvereinbarung) 4 Leistungen (01) Die Leistungsangebote der einzelnen Träger von Einrichtungen werden nach Inhalt, Umfang und Qualität auf der Grundlage der Rahmenleistungsvereinbarung für die vollstationären und teilstationären Einrichtungen erstellt (Anhang A und B). Die Leistungen, die nicht in den Rahmenleistungsvereinbarungen enthalten sind, werden außerhalb davon vereinbart. (02) Die Leistungsbedingungen in den Einrichtungen werden auf der Grundlage der geltenden Betriebserlaubnis vereinbart. Die Orientierungswerte der Heimaufsichtsbehörden in Bayern für die Erteilung der Betriebserlaubnis sind nachrichtlich in Anhang C Abschnitt I enthalten. Die Orientierungswerte für das nichtpädagogische Personal sind Anhang C Abschnitt II zu entnehmen. (03) Die einrichtungsbezogenen Einzel - Leistungsvereinbarungen (nach 78 b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) beruhen grundsätzlich auf der entsprechenden Rahmenleistungsvereinbarung, auf einem differenzierten Leistungsangebot der Einrichtung und auf der Konzeption der Einrichtung. Für die umfassende und erschöpfende Darstellung der Leistungen wird das Formblatt gemäß Anlage 3 verwendet. (04) Die pädagogische Versorgung beinhaltet alle sozialpädagogischen, heilpädagogischen und therapeutischen Leistungen, die aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der Konzeption und Zielsetzung der Einrichtung, der Besonderheiten der Zielgruppe nach Maßgabe des Hilfeplanes dem Kind oder Jugendlichen Gewährt werden. Der nicht abschließend umschriebene Mindeststandard für die Heimerziehung nach 34 SGB VIII ergibt sich aus Anhang D. (05) Die geltende Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII ist dem Leistungsangebot erstmalig oder bei Änderungen beizufügen. (06) Die schriftliche Leistungsvereinbarung und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung bilden die Grundlage für die Entgeltvereinbarung. (07) Wesentliche Änderungen der Leistungsangebote, die zu einer Veränderung des Entgelts führen, bedürfen der vorherigen Anzeige gegenüber dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die Einrichtung hauptsächlich in Anspruch nimmt (Hauptbeleger). 5 Qualität der Angebote (01) In den Leistungsvereinbarungen ist zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu unterscheiden. (02) Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarte Leistung zu erbringen. Wesentliche Merkmale der Strukturqualität sind in der Leistungsvereinbarung und Betriebserlaubnis festgelegt. Sie bezieht sich insbesondere auf die Merkmale: bauliche und technische Ausstattung, Personalschlüssel, Qualifikation der Fachkräfte, materiell-fachliche Ausstattung, Aufbau- und Ablauforganisation, Lage und Infrastruktur (Verkehrsanbindung). (03) Prozessqualität beschreibt Abläufe und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einrichtung, damit auch die erwünschten Ergebnisse erzielt werden können. Sie bezieht sich insbesondere auf die Merkmale: Gesamtheit der Interventionen, Teildienstleistungen und ihre Koordination, Teamarbeit, Erziehungsstil, Erziehungsatmosphäre, Elternarbeit, Umfeldintegration, interdisziplinäre Kooperation, Erziehungsplanung, Mitwirkung an der Hilfeplanung, Besuchs- und Beurlaubungspraxis, Aufnahme-, Verlegungs- und Entlassungspraxis. (04) Bei der Ergebnisqualität sollen Indikatoren eine Umsetzung der pädagogischen Ziele verdeutlichen. Sie wird nach dem Grad der Umsetzung des Hilfeplanes und nach der Erreichung der Ziele der Erziehungsplanung bewertet. Mit der Durchführung der Maßnahmen sollen Vereinbarungspartner und Klienten zufrieden sein. Das wird erreicht werden, wenn insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, Bildungsabschlüsse, lebenspraktische Selbständigkeit, Abbau dissozialen Verhaltens, Verbesserung der Lebensqualität bei den jungen Menschen eintreten. Abschnitt III (Entgeltvereinbarung) 6 Finanzierung der Einrichtungen der Jugendhilfe; Entgeltvereinbarung (01) Auf der Grundlage der in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale werden leistungsgerechte Entgelte vereinbart. Diese müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 3

8 (02) Das zu vereinbarende Entgelt setzt sich zusammen aus - dem einrichtungsbezogenen Leistungsentgelt ( 7 Abs. 1 bis 3), - den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ( 7 Abs. 4), - ggf. den Entgelten für zusätzliche Leistungsbereiche Schule und/oder Ausbildung, soweit die Kosten anderweitig nicht getragen werden (03) Die nach der Vereinbarung nach 78 e Abs. 3 SGB VIII gebildete örtlich zuständige Kommission vereinbart die Entgelte im Auftrag des Einrichtungsträgers und des für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. (04) Der Kostenbeitrag der Einrichtungen für die Vereinbarung der Entgelte in den regionalen Kommissionen wird im Entgelt berücksichtigt. 7 Einrichtungsbezogenes Leistungsentgelt und betriebsnotwendige Investitionen (01) Das Leistungsentgelt gewährleistet die Befriedigung des erzieherischen Bedarfs und den Lebensunterhalt des jungen Menschen in der Einrichtung oder in einem Einrichtungsteil und setzt sich zusammen aus den Beträgen für - die pädagogische Versorgung (Abs. 2), - Unterkunft und Verpflegung (Abs. 3). (02) Die pädagogische Versorgung beinhaltet prospektiv kalkulierte Beträge für a) die notwendigen fachbezogenen Personal- und Personalnebenkosten für die sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder therapeutischen Leistungen und soweit zutreffend Ausbildung/Schule, b) die Kosten für die Leitung, c) die Kosten für die Verwaltung (Personal und sächlicher Verwaltungsaufwand, Kostenbeiträge für zentrale Verwaltungsdienste, Kostenbeitrag für die Kommission nach 6 Abs. 4, sonstige Mieten/Leasingkosten), Mitgliedsbeiträge zu den Spitzenverbänden Die Kostenbeiträge für zentrale Verwaltungsdienste werden auf die Personalkosten für die Verwaltung angerechnet. Kostenbeiträge für zentrale Verwaltungsdienste sind nach den Gesamtkosten und dem Aufteilungsschlüssel nachzuweisen. d) Sachkosten (Lehr- und Lernmittel, pädagogisches Material), e) Pauschale für Sonderaufwendungen nach 8 Abs. 2. (03) Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung umfassen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung prospektiv kalkulierte Beträge insbesondere für a) Personalkosten der Hauswirtschaft (Wirtschafts- und Versorgungsdienste, technische Dienste), b) die Versorgung (Lebensmittel, Wäsche), c) die Energie (Heizkosten, Energiekosten, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr), d) KfZ - Kosten (Treibstoffe, Reparaturen, Instandhaltung, Steuern und Versicherungen), e) Materialaufwand (allgemeiner Materialaufwand, Fremdleistungen), f) sächlichen Betreuungsaufwand (medizinisch, hygienisch), g) Steuern, Abgaben und Versicherungen (mit Ausnahme für KfZ). (04) Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen umfassen a) Miete, Erbbauzins, Pacht, b) Abschreibungen, c) Instandhaltungsaufwendungen, d) Zinsen, e) absetzbare Tilgungsreste. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 4

9 Die detaillierte Beschreibung ergibt sich aus Anhang E. Bei Neuvereinbarungen wird die bisher mit 20,0 vereinbarte Baukostenrichtzahl ab mit jährlich 1,5 Punkten bis zum aktuell gültigen Wert angehoben. (05) Einnahmen und Erstattungen von dritter Seite sind abzusetzen. Dazu gehören insbesondere Sachbezüge des Personals, Erstattungen für Leistungen der Einrichtung an Dritte, Zuschüsse an die Einrichtung, zweckbestimmte Stiftungserträge, die satzungsgemäß für den laufenden Betrieb der Einrichtung bestimmt sind. Nicht dazu gehören Spenden, Bußgelder und sonstige Stiftungserträge. (06) Die Darstellung der Beträge nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt im Angebotsformblatt nach Anlage 2. Die Beträge sind aus der Buchführung abzuleiten. Die Kalkulationen sind nachvollziehbar zu gestalten. (07) Die Bestätigung über die Vereinbarung der Entgelte enthält auch eine Mitteilung über die rechnerischen Teilsummen nach den Absätzen zwei bis vier. 8 Zusätzliche Leistungsentgelte (01) Nach Maßgabe des Hilfeplanes zusätzlich erforderliche individuelle Erziehungsleistungen werden zwischen der Einrichtung und dem für die Hilfegewährung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Stundensätzen (1 Stunde zu 60 Minuten) abgerechnet. Grundlage für die Vereinbarung der Stundensätze sind die Personaldurchschnittskosten nach Anhang F. (02) Soweit in der Einrichtung beschäftigte Fachkräfte nicht zum Einsatz kommen können, wird der zusätzliche Aufwand wie insbesondere für Vor- und Nachbereitung, Teamgespräch usw. mit einem Zuschlag von 20 % zu den Personaldurchschnittskosten nach Anhang F abgegolten (siehe Anhang G), nach Maßgabe des jeweiligen Tarifstandes BAT VKA. (03) Für individuelle Sonderaufwendungen für die jungen Menschen wird eine jährliche Pauschale von DM 1.500/EURO 770 einrichtungsbezogen vereinbart; nicht enthalten sind in der Pauschale Taschengeld, Familienheimfahrten, Erstausstattung für Bekleidung und Starthilfen, die individuell gewährt werden. Über die Anpassung der Pauschale entscheidet in angemessenen Zeitabständen die Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe nach 10 der Rahmenvereinbarung zu 78 e Abs. 3 SGB VIII. 9 Investitionen Die Zustimmung zu einer Investitionsmaßnahme im Sinne des 78 c Abs. 2 SGB VIII ist bei der für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Beifügung geeigneter Unterlagen zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist in Abstimmung mit dem Hauptbeleger (nach 4 Abs. 7) zeitnah zu treffen. Die Geschäftsstelle der Regionalen Kommission wird über die Entscheidung unterrichtet. 10 Personalaufwand (01) Die Gesamtsumme der Kosten für das notwendige Personal darf insgesamt nicht höher sein als der nach BAT VKA vergleichbar anfallende Aufwand. Dabei werden Personalkostenpauschalen in Anlehnung an die Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberanteile zugrunde gelegt (vgl. Anhang H). Anhang H wird rechtzeitig zum eines jeden Jahres von der Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe angepasst. (02) Dem Personalaufwand sind die Planstellen zugrunde zulegen die tatsächlich besetzt sind. Planstellen, die voraussichtlich erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des einrichtungsbezogenen Leistungsentgelts besetzt werden, sind nur anteilig zu berücksichtigen. Die Bemessung der Personalkosten bei geringfügig Beschäftigten erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand. (03) Die Arbeitszeit von Hilfspersonal bei der Anrechnung auf die Planstellen wird wie folgt angesetzt: Absolventen von Fachakademien, Fach- und Berufsfachschulen im Anerkennungsjahr Zivildienstleistende, Vorpraktikanten, Freiwilliges Soziales Jahr 2/3 Planstelle 1/3 Planstelle (04) Vorgesehene oder vorhandene Planstellen, die länger als acht Wochen unbesetzt sind, sind der Geschäftsstelle der Regionalen Kommissionen unverzüglich zu melden. Sollte die Stelle nach 12 Wochen noch nicht besetzt sein, werden einvernehmliche Anpassungsregelungen in der Regionalen Kommission angestrebt. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 5

10 11 Vereinbarungszeitraum Die Vereinbarungen werden für einen zukünftigen Zeitraum abgeschlossen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 12 Öffnungstage, Auslastungsquote (01) Der Entgeltberechnung werden Berechnungstage für die teilstationären und stationären Einrichtungen zugrunde gelegt, die durch die einrichtungsbezogenen Öffnungstage und die Auslastungsquote ermittelt werden. (02) Bei vollstationären Einrichtungen wird von 365 Öffnungstagen ausgegangen; die Berechnungstage sind bei Einrichtungen mit bis zu 10 Plätzen 337 Tage und bei den anderen Einrichtungen 345 Tage. (03) Bei vollstationären Einrichtungen mit weniger als 365 Öffnungstagen wird von den tatsächlichen Öffnungstagen unter Berücksichtigung der Auslastungsquote nach Absatz 2 ausgegangen. Bei den Öffnungstagen zählen Reisetage als ein Tag. Bei teilstationären Einrichtungen entsprechen die in der Regel 220 Öffnungstage den Berechnungstagen. (04) Abweichende Regelungen (z.b. zur Existenzsicherung, kleine Einrichtungen, Betriebsbeginn) sind besonders nachzuweisen und zu vereinbaren. 13 Abwesenheitsentgelt (01) Bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsurlaub, Krankenhausaufenthalte) bis zu drei zusammenhängenden Tagen wird das Entgelt nach 6 in voller Höhe weitergezahlt; als Abwesenheitstag zählt nur ein Tag im Rahmen der Öffnungstage. In diesem Fall gewährt die Einrichtung dem jungen Menschen einen Betrag Höhe des anteiligen BSHG-Regelsatzes am Ort der Einrichtung oder Sachleistung. (02) Bei Abwesenheit des jungen Menschen von mehr als drei Tagen wird vom ersten Tag der Abwesenheit an ein Abwesenheitsentgelt an die Einrichtung gezahlt. Es beläuft sich auf 80 Prozent des vereinbarten Entgelts gemäß 6 Abs. 2.. Der Tag der Abreise wird voll, die ganzen Tage der Abwesenheit und der Tag der Rückkehr in die Einrichtung werden mit dem Abwesenheitsentgelt berechnet. (03) Voraussetzung für die Berechnung des Abwesenheitsentgelts ist, dass der Heimplatz tatsächlich freigehalten wird. Das Abwesenheitsentgelt aus Anlass von Urlaub kann in der Regel längstens für 28 Tage im Jahr berechnet werden, bei Schülern im Rahmen der Ferienzeiten. (04) Teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche berechnen kein Abwesenheitsentgelt. Sie können innerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten bei Krankheit oder anderen Gründen für bis zu 30 Abwesenheitstage im Jahr sowie für bis zu 28 Tage Urlaub das vereinbarte Entgelt berechnen, wenn der weitere Besuch der teilstationären Einrichtung zu erwarten ist. Abweichungen sind nur nach Maßgabe des Hilfeplans möglich. (05) Die Einrichtung ist verpflichtet, unverzüglich dem zuständigen Jugendamt Beginn, Grund und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit nach Abs. 2 mitzuteilen. 14 Abrechnung (01) Das einrichtungsbezogene Entgelt wird nach Öffnungstagen berechnet. Der Aufnahmetag wird berechnet, der Entlasstag nicht. (02) Bei nicht ganzjährig geöffneten vollstationären Einrichtungen werden der Tag der Heimfahrt und der Tag der Rückkehr in die Einrichtung nur als ein Tag berechnet. 15 Allgemeine Grundsätze, Übergangsregelung (01) Sind für Einrichtungen nach der Geschäftsgrundlage vom im Jahr 2000 keine Vereinbarungen getroffen worden, gilt die Regelung nach 78 b Abs. 3 SGB VIII. (02) Für die Vereinbarung von Entgelten der in Absatz 1 benannten Einrichtungen in der Zeit ab wird grundsätzlich von den am gültigen Vereinbarungen und Bedingungen ausgegangen. Eine Nachholung der in der Zeit der Deckelungsphase der Entgelte nicht möglichen Anhebung der Entgelte infolge einseitiger struktureller Veränderungen der Einrichtung ohne Zustimmung des für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist ausgeschlossen. (03) Einrichtungen, für die nach dem nach Maßgabe der Geschäftsgrundlage Entgeltvereinbarungen, nicht aber Leistungs- und/oder Qualitätsentwicklungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, reichen bis Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 6

11 die Leistungs- und/oder Qualitätsentwicklungsbeschreibung entsprechend den Formblättern der Anlagen 3 bzw. 4 mit dem Ziel der Vereinbarung nach. Abschnitt IV (Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung) 16 Verpflichtung zu Qualität und Qualitätsentwicklung (01) Gewährleistung und Entwicklung der Qualität sind gemeinsame Aufgaben der Träger der Einrichtung und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung, die Entwicklung und Bewertung der Qualität sowie deren Nachweis sind die dauerhaften Aufgaben der Träger der Einrichtungen. (02) Der Träger der Einrichtung setzt Qualitätssicherungs- bzw. Selbstevaluierungsmaßnahmen ein und weist dies hinsichtlich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gemäß 5 dieses Rahmenvertrages in geeigneter Weise nach. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe begleitet diesen Prozess der Qualitätsentwicklung in fachlicher Diskussion. (03) Als Maßnahmen zur Gewährleistung der fachlichen Qualität der Einrichtungen dienen insbesondere - interne Beratung und Anleitung, - Fortbildung und Supervision, - regelmäßige Fallberatungen im Team, - systematische Dokumentation der Entwicklung des jungen Menschen, - Controlling, - Qualitätsmanagement. (04) In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung werden im Wesentlichen - Qualitätsgrundsätze für die Leistungsangebote beschrieben, - Konzepte der Qualitätsentwicklung und geeignete Formen zu deren Umsetzung und Gewährleistung vereinbart sowie - Leitlinien zur Bewertung der Qualität der Leistungsangebote und deren Qualitätsentwicklung festgelegt. 17 Darlegung und Bewertung der Qualität und der Qualitätsentwicklung (01) Der Träger der Einrichtung erstellt eine Qualitätsentwicklungsbeschreibung nach Anlage 4 und fügt sie den Angebotsunterlagen bei. (02) Auf der Grundlage der Qualitätsentwicklungsbeschreibung wird die Qualitätsentwicklungsvereinbarung abgeschlossen. Abschnitt V (Prüfungsvereinbarung) 18 Recht zur Prüfung (01) Zusätzlich zum Hilfeplanverfahren gemäß 36 SGB VIII als einer fortlaufenden Qualitätsprüfung der Einrichtungen und ihrer Leistungen kann der für den Sitz der Einrichtung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Prüfungsverfahren einleiten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass a) die erbrachten Leistungen dem nach Abschnitt III vereinbarten Entgelt nicht oder nicht mehr entsprechen, b) die Einrichtung die Anforderungen zur Erbringung einer Leistung in der vereinbarten Qualität nicht oder nicht mehr erfüllt. (02) Derartige Anhaltspunkte für das Prüfungsverfahren sind insbesondere: - ein von der Leistungsvereinbarung nicht unerheblich abweichender Personaleinsatz, - Abweichungen von den Vereinbarungen über Qualifikation und Personalschlüssel des in den Einrichtungen eingesetzten Personals, - Beanstandungen der Heimaufsicht, - Hinweise des/der belegenden Träger/s der öffentlichen Jugendhilfe, dass die Leistung erheblich von der Leistungsvereinbarung und/oder der Qualitätsentwicklungsvereinbarung abweicht, Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 7

12 - Nichterfüllung der Anzeigepflicht gemäß 10 Abs Verfahren zur Prüfung (01) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Prüfung selbst durchführen (wie z.b. örtliche Prüfung, Bayer. Kommunaler Prüfungsverband) oder im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung die Geschäftsstelle der Regionalen Kommission oder andere geeignete Sachverständige beauftragen. (02) Bei der Durchführung der Prüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die jeweilige Prüfung muss geeignet sein, Aufschluss über den Prüfgegenstand ( 18 Abs. 1) zu geben. Der Prüfaufwand muss in angemessenen Verhältnis zum Prüfgegenstand stehen. (03) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe teilt dem Träger der Einrichtung den Anlass, den Gegenstand, den Umfang, den Zeitpunkt und den Prüfer mit. Der Einrichtungsträger benennt dem Prüfer die auskunftsberechtigten Personen, die auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Der Träger der Einrichtung kann einen Vertreter seines Spitzenverbandes zur Prüfung hinzuziehen. Die Geschäftsstelle der für den Sitz der Einrichtung zuständigen Regionalen Kommission wird über die Tasache und den Gegenstand der Prüfung unterrichtet. (04) Der Prüfer hat den Träger der Einrichtung über wesentliche Prüfungsergebnisse zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. (05) Der Prüfer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Eine Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten für Zwecke außerhalb des Prüfungsauftrages ist nicht zulässig. (06) Vor Abschluss der Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichts ist der Entwurf eines Abschlussberichts der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig zu übermitteln. Danach findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Einrichtungsträger, dem Prüfer und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt. Auf Wunsch des Einrichtungsträgers ist daran sein Spitzenverband zu beteiligen. (07) Der Prüfbericht ist zeitnah zu erstellen. Der Prüfungsbericht hat eine Gesamtbeurteilung der Prüfungsgegenstände zu enthalten. Außerdem sind darin Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger der Einrichtung darzustellen. (08) Der Prüfungsbericht ist unverzüglich dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Träger der Einrichtung und seinem Spitzenverband zuzuleiten. Der Einrichtungsträger kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einwendungen erheben. (09) Die Endfassung des Prüfungsberichtes wird der Geschäftsstelle der zuständigen Regionalen Kommission übermittelt; bei fortbestehenden Einwendungen des Einrichtungsträgers werden diese dem Bericht beigefügt. Der Prüfungsbericht darf im übrigen Dritten unter Hinweis auf die vertrauliche Behandlung seines Inhalts nur mit Zustimmung des Einrichtungsträgers zugänglich gemacht werden. 20 Prüfungsergebnisse Sollte es bei der Umsetzung der Prüfungsergebnisse nicht zu einer gütlichen Einigung kommen, steht dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein ausserordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Bei Ausübung der Kündigung gilt 78 b Abs. 3 SGB VIII. Die Kündigung ist der Geschäftsstelle der Regionalen Kommission mitzuteilen, welche die die Einrichtung belegenden Jugendämter über die Kündigung unterrichtet. 21 Kosten der Prüfung Die Kosten der Prüfung mit Ausnahme der sich aus den Mitwirkungspflichten der Einrichtung ergebenden Anteile trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die Prüfung beantragt hat. Abschnitt VI (Schlussbestimmungen) 22 Inkrafttreten und Kündigung (01) Dieser Rahmenvertrag tritt am in Kraft. (02) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 8

13 (03) Die Kündigung durch einen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder der Vereinigung anderer Leistungserbringer wirkt nur für und gegen ihn und ändert nichts an der Weitergeltung dieser Vereinbarung für die anderen Verbände und der Gültigkeit der Entgeltvereinbarungen, die mit den Mitgliedern des kündigenden Spitzenverbandes abgeschlossen sind. (04) Mit Wirksamwerden des Rahmenvertrages tritt die Geschäftsgrundlage vom mit Anhängen und Anlagen ausser Kraft. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 9

14 Protokollnotizen zum Rahmenvertrag nach 78 f SGB VIII: Zu 4 Abs. 4; Betriebserlaubnis Es besteht Einverständnis, dass die Heimaufsichtsbehörden bei den Regierungen die Geschäftsstellen der Regionalen Kommissionen über erteilte Betriebserlaubnisse unterrichten. Zu 6 Abs. 4: Kostenbeitrag der Kommissionen Wenn eine Einrichtung nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes keine neue Vereinbarung anbietet, wird die Geschäftsstelle den auf das Jahr bezogenen Kostenbeitrag erheben. Einrichtungen, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind bzw. der Kommissionsvereinbarung nicht beigetreten sind, können die Kommissionen bevollmächtigen, für sie die Vereinbarungen zu treffen, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustimmt. Erteilt eine solche Einrichtung keine Vollmacht, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Angebot bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kommission zur Begutachtung einreichen. Er hat dabei den Kostenbeitrag zu entrichten. Er kann von der Einrichtung die Übernahme/Erstattung dieses Kostenbeitrages verlangen. Kommt die Einrichtung der Zahlungsaufforderung nach, wird der Kostenbeitrag in das Entgelt eingerechnet. Zahlt er nicht, wird der Kostenbeitrag auch nicht in das Entgelt einbezogen, weil er sonst mit dem Entgelt etwas erhielte, was er nicht aufgewendet hat. Zu 7 Abs. 4: Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen Die Vertragspartner sind sich einig, den Umstieg auf ein anderes System zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten ernsthaft anzustreben. Die Diskussionen werden in der Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe geführt. Zu 10 Abs. 1 und 2: Personalaufwand Beim Personalschlüssel zählen Planstellen mit der vereinbarten oder geleisteten Stundenanzahl mit einem entsprechenden Faktor, der auch 1,0 übersteigen kann. Bei der Kalkulation dagegen beträgt der Planstellenfaktor höchstens 1,0; unabhängig von der Zahl der vereinbarten oder geleisteten Stundenzahl. Zu 13 Abs. 4: Abwesenheitsentgelt Schulbesuch gilt nicht als Abwesenheit. Bei den möglichen weiteren bis zu 28 Tagen Urlaub handelt es sich um Einzelfälle, die nur in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt in Anspruch genommen werden können. Zu 17: Darlegung und Bewertung der Qualität und der Qualitätsentwicklung Die Vereinbarung wird in der Regionalen Kommission geschlossen. Zu den Berechnungsmodalitäten für die Anhänge F und G: Die Personaldurchschnittskosten für Angestellte entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes für das Jahr 1992 (Geschäftsbericht S. 17 ff.). Die Aktualisierungen ab sind der jeweiligen Veröffentlichung in der Gemeindekasse (beginnend mit Nr. 209, Heft 19 vom ) zu entnehmen. Die Landeskommission passt die Anhänge F und G mit dem Stichtag des Inkrafttretens des BAT- Vergütungstarifvertrages an. Dabei werden die dann aktuellen Sozialversicherungswerte berücksichtigt. Zuständigkeit der Kommissionen 1) Heilpädagogische Tagesstätten Die Regionalen Kommissionen sind für die Vereinbarung von Entgelten bei den heilpädagogischen Tagesstätten mit einer jugendhilferechtlichen Konzeption zuständig. 2) Integrationshorte Für den Abschluss der Vereinbarungen sind die Bezirksentgeltkommissionen zuständig. 3) Jugendwohnheime und Internate, Einrichtungen außerhalb des SGB VIII Die Regionalen Kommissionen sind nur dann zuständig, wenn Angebote für junge Menschen im Rahmen des SGB VIII gemacht werden. Das setzt voraus, dass die Jugendhilfeleistung in einem klar abgegrenzten Teil der Einrichtung erbracht wird und dafür Betriebserlaubnis, Leistungsbeschreibung und Konzeption vorliegen. Aus Gründen der einheitlichen Betrachtung können Vereinbarungen auch für den Restteil getroffen werden. Sofern Schüler- und Jugendwohnheime nur in Einzelfällen von Jugendämtern belegt werden, sind die Regionalen Kommissionen nicht für Vereinbarungen zuständig. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII (Stand: ) - Seite 10

15 Anhang A Präambel Rahmenleistungsvereinbarung für stationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfen für junge Volljährige ( 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages zu 78 f SGB VIII) Die Rahmenleistungsvereinbarung enthält die Standards der Einrichtungen, die normalerweise erbracht werden. Darin sind die differenzierten Leistungen dargestellt. Die Rahmenleistungsvereinbarung ist offen für die Vielfalt von Trägern, Inhalten, Methoden, Arbeitsformen, Konzepten, Theorien und weltanschaulichen Ausrichtungen. Die Leistungen müssen dem individuellen Hilfebedarf nach Maßgabe des Hilfeplanes und den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und Leistungen zur Integration sowie strukturelle und organisatorische Rahmenbedingungen einschließen. 1. Personenkreis Diese Rahmenleistungsvereinbarung umfasst die erforderlichen Hilfen für junge Menschen in den Anwendungsbereichen des 78 a SGB VIII nach 27 i. V. m. 34, 35 und 35 a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 41 i. V. m. 34, 35, 35 a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VIII. 2. Art und Ziel der Leistung Die Leistung hat dem unter Nr. 1 genannten Personenkreis unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen und aufsichtsrechtlichen Regelungen, dem individuellen Hilfebedarf, den gesellschaftlichen Entwicklungen, den fachlichen Standards sowie wissenschaftlichen Erkenntnissen und der darauf beruhenden Konzeption zu entsprechen. Ziel ist, die ganzheitliche Entwicklung des Kindes und Jugendlichen in seinem sozialen Umfeld durch interdisziplinäre Hilfen und soziales Gruppenerleben zu fördern, vorhandener oder drohender Behinderung entgegenzuwirken und in möglichst intensiver Weise mit Eltern, Erziehungsberechtigten und anderen mit dem Kind befassten Institutionen/Personen zusammenzuwirken. Darüber hinaus ist es Ziel, die Familie in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und dauerhaft zu stärken. Sie erfolgt bedarfsgerecht, pädagogisch, heilpädagogisch oder pädagogisch-therapeutisch mit dem Ziel, dem individuellen Hilfebedarf zu entsprechen. 3. Inhalte der Leistung Sämtliche Leistungen orientieren sich am Hilfebedarf und am Prinzip der ganzheitlichen Erziehung und Förderung nach Maßgabe des Hilfeplans. Die Inhalte der Leistungen richten sich je nach Form und Art der Einrichtung und des Personenkreises nach der Konzeption. 3.1 Sozialpädagogischer, heilpädagogischer und/oder pädagogisch-therapeutischer Bereich in interdisziplinärer Zusammenarbeit u. a. Mitwirkung am Hilfeplanverfahren, einschließlich regelmäßiger Vorlage von Entwicklungsberichten an das Jugendamt als Grundlage für das Hilfeplangespräch und für die regelmäßige Fortschreibung des Hilfeplans das Aufnahmeverfahren die Anamnese-Erhebung, auch der Familie bei Bedarf vertiefende Persönlichkeits- und Leistungsdiagnostik die Erstellung und Fortschreibung von Förder-, Erziehungs- und Therapieplänen die Gestaltung eines strukturierten (Gruppen-) Alltags Rahmenvertrag 78 f SGB VIII Anhang A (Stand: ) - Seite 1

16 die regelmäßigen Fallbesprechungen und Analysen im interdisziplinären Team bezogen auf den jungen Menschen, die Gruppe, die Familie und das soziale Umfeld, ggf. unter Einbeziehung weiterer am Hilfeprozess Beteiligter die ganzheitliche und gezielte Förderung des jungen Menschen in seiner Entwicklung und die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in Form von - bedarfsorientierter Betreuung über Tag und Nacht, - sozialpädagogischer, heilpädagogischer und/oder pädagogisch-therapeutischer Einzel- und Gruppenarbeit, - Hilfen zur Förderung der Handlungsfähigkeit im lebenspraktischen Bereich (z. B. Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Wohnen, Behördenkontakte) - Hilfen zur Entwicklung und Förderung von Handlungskompetenzen für Schule, Ausbildung, Beruf und Freizeit, - Hilfe zur Krisenbewältigung, - die Arbeit mit dem sozialen Umfeld, - Hilfen zur Integration in das soziale Umfeld, - Kooperation mit Vormündern, Pflegern u. a., der Aufbau und die Stärkung von Erziehungsverantwortung und Erziehungsfähigkeit bei den Eltern/Sorgeberechtigten und sonstigen wichtigen Bezugspersonen durch Eltern-/Familiengespräche, Elternberatung und- beteiligung, die Gestaltung des Ablösungsprozesses, des Übergangs und die Vorbereitung auf die folgende Lebensphase (z.b. Vorbereitung bei einer Rückkehr in das Elternhaus) 3.2 Leitungs- und Verwaltungsbereich Im Leitungs- und Verwaltungsbereich ergeben sich für die Gesamtaufgaben der Einrichtung insbesondere folgende Leistungen im konzeptionellen, personellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich: - Organisation, Koordination, - Dokumentation der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Arbeit, - Qualitätsentwicklung und sicherung, - Wirtschaftliche Sicherung der Einrichtung. 3.3 Versorgungsbereich Für die Bereiche Hauswirtschaft, Haustechnik und Fahrdienste werden Rahmenbedingungen geschaffen, die die sozialpädagogische, heilpädagogische und/oder pädagogisch-therapeutische Arbeit gewährleisten. 3.4 Raumangebot Es werden die notwendigen und geeigneten räumlichen Bedingungen gewährleistet. 4. Umfang der Leistung Der Umfang der Leistung bzw. der Leistungsangebote richtet sich 4.1 im Bereich der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Arbeit insbesondere nach - dem individuellen Hilfebedarf der jungen Menschen gemäß dem Hilfeplan, - der pädagogischen Konzeption, - der Anzahl der genehmigten Plätze; Rahmenvertrag 78 f SGB VIII Anhang A (Stand: ) - Seite 2

17 4.2 im Leitungs- und Verwaltungsbereich nach - den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben; 4.3 im Bereich der Versorgung nach - den Bedürfnissen des Personenkreises gem. Nr. 1; 4.4 im Bereich der sächlichen Ausstattung der Räume und Anlagen nach - den räumlichen Bedingen, die in Größe, Anzahl, Anordnung und Ausstattung an den Bedürfnissen des Personenkreises gem. Nr. 1 und der Konzeption der Einrichtung orientiert sind einschl. ausreichender Freiflächen. 5. Qualität der Leistung Zur Sicherstellung von Inhalt und Umfang der Leistung haben stationäre Einrichtungen folgenden Qualitätsrahmen: 5.1 Strukturqualität Diese richtet sich nach Konzept der Einrichtung, Alter und Indikation des Personenkreises gem. Nr Personelle Ausstattung: Die personellen Voraussetzungen sind auszuweisen in einem Stellenplan, aus dem sich Anzahl, Qualifikation, Funktion und Beschäftigungsumfang (Vollzeit, Teilzeit) der Mitarbeiter/innen ergeben Räumliche und technische Ausstattung: Die erforderlichen Wohn- und Gruppenräume, Nebenräume, Therapieräume, sanitäre Anlagen, Küche, Mitarbeiterräume, Verwaltungs- und Wirtschaftsräume, Außenspielanlagen, Fahrzeuge einschließlich der bedarfsgerechten Ausstattung sind vorzuhalten. 5.2 Prozessqualität Die Sicherung der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Arbeit mit den jungen Menschen in ihrer Entwicklung, wie auch mit der Gruppe erfolgt insbesondere durch - Vor- und Nachbereitung, - Regelmäßige fachliche und organisatorische Besprechungen, - prozessorientierte Dokumentation der Arbeit gemäß Hilfeplan nach 36 SGB VIII und gem. Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach 78 b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, - Zusammenarbeit mit den Eltern/Personensorgeberechtigten und Institutionen, - Fortbildung und Supervision. Darüber hinaus soll sich die Einrichtung in das soziale und kulturelle Umfeld einbinden. 5.3 Ergebnisqualität Die Einrichtung überprüft ihre erbrachten Leistungen anhand der oben genannten Qualitätsmerkmale. Wesentliches Instrument der Ergebniskontrolle ist das Hilfeplanverfahren ( 36 SGB VIII). Die Ergebnisqualität wird nach dem Grad der Umsetzung des Hilfeplanes und nach der Erreichung der Ziele des Erziehungsplanes bewertet. Mit der Durchführung der Maßnahmen sollen Vereinbarungspartner und Klienten zufrieden sein. Das wird erreicht werden, wenn insbesondere positive Persönlichkeitsentwicklung, schulische und Rahmenvertrag 78 f SGB VIII Anhang A (Stand: ) - Seite 3

18 berufliche Bildungsabschlüsse, lebenspraktische Selbständigkeit, Abbau dissozialen Verhaltens, Verbesserung der Lebensqualität im vereinbarten Zeitraum erreicht sind. Dies wird im Schlussbericht an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Basis der Dokumentation und der Auswertung der erbrachten Leistungen dargestellt. Rahmenvertrag 78 f SGB VIII Anhang A (Stand: ) - Seite 4

19 Anhang B Präambel Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe ( 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages zu 78 f SGB VIII) Die Rahmenleistungsvereinbarung enthält die Standards der Einrichtungen, die normalerweise erbracht werden. Darin sind die differenzierten Leistungen dargestellt. Die Rahmenleistungsvereinbarung ist offen für die Vielfalt von Trägern, Inhalten, Methoden, Arbeitsformen, Konzepten, Theorien und weltanschaulichen Ausrichtungen. Die Leistungen müssen dem individuellen Hilfebedarf nach Maßgabe des Hilfeplanes und den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und Leistungen zur Integration sowie strukturelle und organisatorische Rahmenbedingungen einschließen. 1. Personenkreis Zum Personenkreis gehören Kinder und Jugendliche, die einer sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Betreuung und Förderung in teilstationärer Form bedürfen. Die rechtliche Grundlage bilden 27 i. V. mit 32 sowie 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII. 2. Art und Ziel der Leitung Die Leistung umfasst teilstationäre sozialpädagogische, heilpädagogische und/oder pädagogisch-therapeutische Hilfen. Ziel ist, die ganzheitliche Entwicklung des Kindes und Jugendlichen in seinem gewachsenen sozialen Umfeld durch interdisziplinäre Hilfen und soziales Gruppenerleben zu fördern, vorhandener oder drohender Behinderung entgegenzuwirken und in möglichst intensiver Weise mit Eltern, Erziehungsberechtigten und anderen mit dem Kind befassten Institutionen/Personen zusammenzuwirken. Darüber hinaus ist es Ziel, die Familie in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und dauerhaft zu stärken. 3. Inhalte der Leistung Sämtliche Leistungen orientieren sich am Hilfebedarf und am Prinzip der ganzheitlichen Erziehung und Förderung nach Maßgabe des Hilfeplans. Die Inhalte der Leistungen richten sich je nach Form und Art der Einrichtung und des Personenkreises nach der Konzeption Sozialpädagogischer, heilpädagogischer und/oder pädagogisch-therapeutischer Bereich Es ergeben sich im sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Bereich und in interdisziplinärer Zusammenarbeit u. a.: Mitwirkung am Hilfeplanverfahren, einschließlich regelmäßiger Vorlage von Entwicklungsberichten an das Jugendamt als Grundlage für das Hilfeplangespräch und für die regelmäßige Fortschreibung des Hilfeplans, das Aufnahmeverfahren, die Anamnese-Erhebung, auch der Familie, bei Bedarf vertiefende Persönlichkeits- und Leistungsdiagnostik, die Erstellung und Fortschreibung von Erziehungs-, Förder- und Therapieplänen, die regelmäßigen Fallbesprechungen im interdisziplinären Team bezogen auf Kind/Jugendlichen, Familie und soziales Umfeld, ggf. unter Einbeziehung weiterer am Hilfeprozess Beteiligter, die ganzheitliche und gezielte Förderung zur Reduzierung bzw. Bearbeitung von Verhaltens-, Entwicklungsund Teilleistungsstörungen insbesondere in Form von Rahmenvertrag 78 f SGB VIII Anhang B (Stand: ) - Seite 1

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