ADR NEWS SDR NEWS. Änderungen ADR 2015

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1 ADR NEWS SDR NEWS Änderungen ADR 2015 Nachstehend eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen (unterstrichen) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), welche per in Kraft treten (wo nicht anders erwähnt: Übergangsfrist bis gemäss ADR): Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden ( Handwerkerregel ), wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt (Freigrenze) nicht überschreiten Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist. c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten, wenn er für den Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/ oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden. (Sondervorschrift 363 nicht anwendbar)

2 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden: Höchstzulässige Gesamtmenge = - für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern - für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie: Die Vorschriften gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.b. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid- Speichersysteme, Brennstoffzellen), a) die in Fahrzeugen eingebaut sind b) die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind Notebook mit Lithiumbatterie in einem Gerät für dessen Betrieb eingebaut c) die in von als Ladung beförderten Fahrzeugen eingebaut sind und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen (neu) Beispiel: 1 g Natrium je Leuchtmittel 408 Stk. in 34 Kisten = 12 x 3 g = 36 g je Versandstück Bst. b) kann nicht angewendet werden! Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten: Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 ADR festgelegten Mengen: a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschliessend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährlicher Güter enthalten und so verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind.. c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und 0 enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.

3 1.2.1 Begriffsbestimmung Bedienungsausrüstung: a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Messinstrumente und Additivierungseinrichtungen (neu) Übergangsvorschrift: Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte und 3.4.8, des Unterabschnitts , der Absätze , und , der Abschnitte und und der Absätze und entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden (neu) (neu) Übergangsvorschrift: Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des RID/ADR/ADN mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts a) hinsichtlich der Größe der Buchstaben (mind. 12 mm) entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Übergangsvorschrift: Schriftliche Weisungen in der Fassung ADR 2013 dürfen bis weiter verwendet werden (neu) (neu) Übergangsvorschrift: ADR-Schulungsbescheinigung Vor dem ausgestellte Bescheinigungen, die dem Muster gemäß ADR in der Fassung ADR 2013 in den Punkten 4., 8., 9. und 10. nicht 100 % entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden. Übergangsvorschrift: Additivierungseinrichtungen Festverb. Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der UN-Nrn. 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nr oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die mit vor dem 1. Juli 2015 gemäß den nationalen Vorschriften ausgelegten und gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau und die Zulassung (Sondervorschrift 664) entsprechen, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden weiter verwendet werden.

4 Klasse 7: Freistellungen d) radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird Tunnelbeschränkungen: Tunnelbeschränkungen gelten für Beförderungseinheiten, für die eine orangefarbene Kennzeichnung gemäß Abschnitt vorgeschrieben ist, außer für die Beförderung gefährlicher Güter für die (-) in Spalte (15) der Tabelle A des Kapitels 3.2 markiert ist Die Eintragung "AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER, UN- Nummer 0503" erhält folgenden Wortlaut: SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer Neun neue UN-Nummern für adsorbierte Gase Adsorbiertes Gas = Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand von einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist Freistellungen Klasse 6.2: Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut sowie Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN Spalte 17 Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung : Bisherige Spalteneinträge: VV VW Neue Spalteneinträge: VC AP (1) UN 35XX 20 neue UN-Nummern: UN 3507 UN Sondervorschriften: SV 225: Vorschriften für Feuerlöscherherstellung Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein. Bem. Im Herstellungsland angewendete Vorschriften bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

5 3.3 Sondervorschriften: SV 377 (erfasst Abfall von UN 3090 Lithium-Metall- Batterien, UN 3091 Lithium-Metall-Batterien, UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien, UN 3481 Lithium- Ionen-Batterien in Ausrüstungen/mit Ausrüstungen verpackt) Versandstückkennzeichnung wird geändert von GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN in: LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG oder LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING. 3.3 Anwendungsbereich: Die in den leeren,ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstände dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Sondervorschriften: SV 663: Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (neue UN-Nr. 3509) Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften. 3.3 Sondervorschriften: SV 664: Additivierungsanlagen Als Additive zulässig: UN 1202, 1993, 3082 oder nicht gefährliche Stoffe Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit dem in Abbildung dargestellten Kennzeichen versehen sein Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf höchstens 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.

6 Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb Außenverpackungen: Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung (z.b. eine Zwischenverpackung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, vorausgesetzt, alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des Unterabschnitts , werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern Neue Verpackungsanweisung zur P003 Sondervorschrift PP91: Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß Unterabschnitt a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Große Feuerlöscher im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher a) Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks UMVERPACKUNG muss mindestens 12 mm sein Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung entsprechen. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen

7 Kennzeichnung abgestellter Anhänger mit orangefarbenen Tafeln:. Wenn ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben. Falls Tanks in Übereinstimmung mit Absatz gekennzeichnet sind, muss sich diese Tafel auf das im Tank befindliche gefährliche Gut beziehen. Beispiel: Motorwagen 33/1203 und Anhänger 30/1202 = Beförderungseinheit ist mit 33/1203 gekennzeichnet; Anhänger wird abgestellt: orangefarbene Tafel Warntafel hinten muss von 33/1203 auf 30/1202 umgekennzeichnet werden Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge oder -container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 C oder im festen Zustand bei oder über 240 C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen im Falle der Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten und im Falle der Container, Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit dem in Abbildung dargestellten Kennzeichen versehen sein. Bem.: Nicht mehr nur bei UN , sondern bei allen Flüssigkeiten 100 C und Feststoffen 240 C; SV 580 wird gestrichen Eintrag Beförderungspapier: Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck (MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ]), gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9."

8 5.4.3 Auf Seite 1 der schriftlichen Weisungen gemäß ADR/RID erhält der zweite Spiegelstrich folgenden Wortlaut: " Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;" Auf Seite 4 der schriftlichen Weisungen gemäß ADR unter "Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss": Streichungen: nach "für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung": (z.b. wie in der Norm EN 471 beschrieben)". Nach "für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" "(z.b. Schutzbrille)". Fußnote b) streichen Fußnote c) wird zu Fußnote b) Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von Versandstücken zu Kühl- und Konditionierungszwecken: Die Unterabschnitte und finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr in der Beförderungseinheit/dem Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren Menge der zu befördernden Stoffe Dauer der Beförderung zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind.

9 Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Wagen/Fahrzeugen nur befördert werden, wenn entweder b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code VC bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code AP bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden Güter der Klasse 9: Für UN 3509 (Altverpackungen) dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.b. saugfähiges Material (Neufassung) + ergänzende Vorschriften AP 1 AP 8 Die Codes VC 1, VC 2 und VC 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 haben folgende Bedeutung: VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken/bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Wagen/Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut- Containern ist zugelassen. VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Wagen/Fahrzeugen oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat/keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des/der ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates/ Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

10 Feuerlöschgeräte: Während der Beförderung darf das Datum gemäß Unterabschnitt nicht überschritten sein Rauchverbot: Während der Ladearbeiten ist das Rauchen oder die Verwendung elektronischer Zigaretten oder ähnlicher Geräte verboten. Änderungen SDR (Anhänge 1 bis 3) Nachstehend eine Zusammenstellung der Änderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), welche per in Kraft treten: Anhang Die in Unterabschnitt Buchstabe c ADR aufgeführten Verpackungen einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen mit mehr als 450 Liter Fassungsraum müssen den Bestimmungen bezüglich Verpackung, Prüfungen, Zulassung und Kennzeichnung nach den Kapiteln 4 und 6 ADR entsprechen. Anhang Absender: Genossenschaft Migros Aare Industriestrasse X 9999 Xstadt Anzahl Empfänger: Lager GmbH Fabrikstrasse Ywil Gebinde Produkt Menge 1 Fass UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III (D/E) umweltgefährdend 200 Liter Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden: c. Beförderungspapier Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen: ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer 3509 (Altverpackungen); gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 3156, Klassifizierungscode 1O) Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften befördert werden.

11 4.8 (neu) Verwendung von Baustellentanks Verwendung Nutzvolumen Bau In Baustellentanks darf einzig Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert werden. Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungsgrad gemäss Unterabschnitt ADR nicht erreicht ist. Ganzes Kapitel 6.8 aufgehoben Begriffsbestimmungen: Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. Anwendungsbereich: Die Vorschriften der Abschnitte ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR eingehalten werden, mit Ausnahme der Absätze , , , betreffend zerstörungsfreie Prüfungen, und Innentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 2000 Litern müssen aus mindestens 3 mm dickem Baustahl hergestellt sein, Innentanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern müssen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl hergestellt sein. Zulässig sind auch gleichwertige Wanddicken nach der Formel in Absatz ADR, jedoch muss die Mindestwanddicke bei austenitischen rostfreien Stählen bei Innentanks bis 2000 Liter Nutzvolumen 2,5 mm und bei Innentanks über 2000 Liter Nutzvolumen 4 mm betragen. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen dieselben Anforderungen an die Wanddicke erfüllen wie die Innentanks. Schutzeinrichtungen: Die Baustellentanks sind mit einem Schutzkragen oder einem anderen gleichwertigen Schutz zu versehen, wobei die Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile mindestens 25 mm betragen muss. Der Schutz-kragen muss bei Baustellentanks mit einem Nutz-volumen von höchstens 2000 Litern aus mindestens 4 mm dickem Baustahl bestehen. Bei einem Nutzvolumen des Baustellentanks von mehr als 2000 Litern muss er aus mindestens 5 mm dickem Baustahl bestehen. Ausführungen der Schweissarbeiten: Alle Schweissnähte müssen beidseitig geschweisst sein. Bei Baustellentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 1000 Litern ist jedoch eine einseitige Schweissnaht aussen für die Verbindung vom oberen Boden (Decke) zu den Seitenwänden des Baustellentanks zulässig. Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig. Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst werden.

12 Zusätzliche Anforderungen: Baustellentanks müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit einem Prüfdruck von 0,5 bar standhalten können. Im Übrigen sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Bau und Ausrüstung von prismatischen Lageranlagen aus Stahl einzuhalten. Prüfungen und Inspektionen: Von der Norm EN ( ADR) ist die Ziffer ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks (Auffangwanne) sind einer Sichtprüfung zu unterziehen Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug: Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen (Art. 57 und 58 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000) sind berechtigt, im gleichen Fahrzeug Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen zu verladen: a. Die Beförderung erfolgt ausschliesslich nach Unterabschnitt ADR. b. Die Netto-Explosivstoffmasse darf 20 kg pro Beförderungseinheit nicht überschreiten. c. Als Zündmittel dürfen nur Artikel der Verträglichkeitsgruppe B verwendet werden, die vom Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, zugelassen sind, und zwar in der Gesamtmenge von höchstens 50 Stück pro Beförderungseinheit. d. Die Zündmittel müssen sich auf dem Fussboden des Fahrzeuges befinden. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen müssen sich im Kofferraum des Personenwagens oder auf der Ladefläche des Lieferwagens befinden. e. Eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschliessungssystems gemäss Absatz Buchstabe d und Unterabschnitt Buchstabe c ADR ist nicht erforderlich Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer: Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden: a. Überführungsfahrten von Pannenfahrzeugen; b. Probefahrten im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne; c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung; d. Fahrten mit Tankfahrzeugen, die von Verkehrsexperten im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung durchgeführt werden.

13 Anhang Strassenstrecken mit Tunnel: Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien (z.z. 8 Tunnel mit Kategorie E) Seelisberg 12 : Das Departement streicht den Seelisbergtunnel (N2 Stans Flüelen) nach Abschluss der gegenwärtigen Sanierungsarbeiten aus der Liste in Ziffer dieses Anhangs. Anhang AMMONIUMNITRAT-EMUL- SION oder AMMONIUM- NITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig AMMONIUMNITRAT - Klasse 1: Zünder/Anordnungen von Zündern Explosive Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D/ Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen: Zulassungen des ASTRA nach Absatz ADR erforderlich. Die offiziellen Gesetzestexte können im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: -> Themen -> Schwerverkehr und Gefahrgut -> Recht international und Recht national. Bei Fragen können Sie sich wenden an: Pierre-Alain Beck und Giuliano Arcuri, Fachreferenten Gefahrgut ASTAG Peter Hari, Bereichsleiter Gefahrgut und Sicherheit ASTAG ASTAG, Bern, /PH

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