Multilaterale Vereinbarungen

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1 Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Multilaterale Vereinbarungen nach Abschnitt der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Texte der in Deutschland gültigen Vereinbarungen Stand: Texte der in Deutschland gültigen Vereinbarungen siehe nächste Seite. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 1 von 12

2 Multilaterale Vereinbarung M226 gemäß Abschnitt des ADR über die Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A, Spalte 17 und Unterabschnitt des ADR dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, in loser Schüttung befördert werden, sofern folgende zusätzliche Bedingungen für den Bau, die Prüfung und die Verwendung erfüllt sind: 1. Die Beförderung ist in loser Schüttung in Aufbauten besonders eingerichteter Fahrzeuge (Silo- Tankfahrzeuge) erlaubt, die vor dem in Betrieb genommen wurden und die folgenden Anforderungen erfüllen: 1.1 Sie müssen aus einem metallenen Werkstoff hergestellt und für einen Mindestbetriebsdruck von 2 bar ausgelegt sowie mit einem Manometer zur Überprüfung des Inertgasdrucks ausgerüstet sein. 1.2 Die Entleerungseinrichtung muss aus zwei hintereinander liegenden Verschlusseinrichtungen (Klappen oder Ventile und Schraubkappe oder Blindflansch) bestehen. 1.3 Die Prüfungen haben nach den bisher für diese Fahrzeuge geltenden Vorschriften zu erfolgen. Sie müssen jedoch mindestens den Anforderungen in Unterabschnitt ADR entsprechen. 2. Für die Verwendung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 2.1 Die Be- und Entladung hat nach Maßgabe der Betriebsanweisung zu erfolgen. 2.2 Die Befüllung des Aufbaus darf bis höchstens 90 Prozent seines Fassungsraumes erfolgen. 2.3 Das Produkt muss trocken und sauerstofffrei verladen werden. 2.4 Der Befüller hat vor der Befüllung die Feuchtigkeitsfreiheit des Aufbaus und seiner Ausrüstungen wie Leitungen und Ventile sicherzustellen. 2.5 Während der Beförderung muss der eingefüllte Stoff durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 0,5 bar beträgt. Dies gilt auch für ungereinigte leere Aufbauten, die diesen Stoff enthalten haben. 2.6 Nach einer Beförderung ist vor der Entladung der Inertgasdruck zu prüfen. Sofern kein Restdruck mehr vorhanden ist, ist der Aufbau vor der Entladung mit Inertgas zu spülen. 3. Folgende Vorschriften zur Kennzeichnung sind zu erfüllen: 3.1 Der Aufbau des Fahrzeugs muss dauerhaft durch ein mit ihm fest verbundenes Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben enthält: - höchstzulässiger Betriebsdruck - Fassungsraum - Datum der Inbetriebnahme - Name des Eigentümers oder Betreibers - Leermasse - höchstzulässige Gesamtmasse 3.2 Der Aufbau muss mit einem zusätzlichen Vermerk NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDE- RUNG: BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDLICHE GASE, versehen sein. (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt des ADR (M226) (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 2 von 12

3 Multilaterale Vereinbarung M228 nach Abschnitt des ADR über die Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) (1) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 310 in Kapitel 3.3 des ADR können Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen aus der Vorproduktion, die nicht entsprechend des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 38.3, geprüft wurden und deren Bruttomasse gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) 100 kg übersteigt, in stabilen Verpackungen, die nicht nach Kapitel 6.1 zugelassen wurden, befördert werden, wenn diese Verpackungen den Anforderungen des nachfolgenden Absatzes (3) entsprechen. (2) Bauart der Batterie-Baugruppe: - Die einzelnen Zellen- oder Batteriemodule sind in eine robuste und isolierende Struktur eingebaut, die sie mechanisch schützt, und so in dieser Struktur befestigt, dass jede Bewegung verhindert wird. - Jedes Modul muss in einem Behälter oder einer stabilen Außenhülle aus Metall oder Verbundmaterial gleichwertiger Stabilität mit vollwandigen Seitenflächen, deren Festigkeit und Bauart für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und der Masse der eingefügten Elemente entspricht, befestigt und starr gehalten werden. (3) Die Verpackung muss den folgenden Anforderungen genügen: (a) Wenn die Batterie-Baugruppe für eine aufrechte Beförderung bestimmt ist: - Die Batterie-Baugruppe ist in eine Innenverpackung, bestehend aus einem aluminierten, thermoversiegelten Kunststoffbeutel, eingesetzt, die mit ausreichend nicht brennbaren, absorbierenden Polstermaterial umgeben ist, um jedes unbeabsichtigte Auslaufen aus der Verpackung zu verhindern; - Die Batterie-Baugruppe ist mit Hilfe von Dämpfungseinheiten, die geeignet sind, Stöße und Vibrationen zu minimieren, auf einer Palette befestigt. Diese Einheit muss gehoben, gehandhabt und bis zum Kipppunkt geneigt werden können, ohne dabei zu Bruch zu gehen. - Die Palette bildet den Boden der Außenverpackung bestehend aus einem stabilen Behälter aus Sperrholz, Kunststoff oder Metall, der jeweils den Baubestimmungen nach , oder ADR entspricht. - Zwischen der Innenverpackung und der Außenverpackung ist ein nicht brennbares Isoliermaterial mit einer Mindestdicke von 40 mm fest an den Wänden der Außenverpackung angebracht. - Die Außenverpackung ist mit Ausrichtungspfeilen entsprechend Unterabschnitt ADR versehen. (b) Wenn die Batterie-Baugruppe für eine liegende Beförderung bestimmt ist: - Die Batterie-Baugruppe ist in eine Innenverpackung eingesetzt, die aus einem aluminierten, thermoversiegelten Kunststoffbeutel besteht. - Die Batterie-Baugruppe und ihr Beutel sind in einen stabilen Behälter aus Sperrholz, Kunststoff oder Metall, der jeweils den Baubestimmungen nach , oder ADR entspricht, so eingesetzt, dass jede Bewegung innerhalb der Verpackung verhindert wird, und von ausreichend nicht brennbaren, absorbierenden Polstermaterial umgeben, sodass jedes unbeabsichtigte Auslaufen aus der Verpackung verhindert wird. - Der Behälter mit der Batterie-Baugruppe wird in eine stabile Außenverpackung aus Sperrholz, Kunststoff oder Metall, die jeweils den Baubestimmungen nach , oder ADR entspricht, eingesetzt. Der Behälter wird von der Verpackung durch ihn umgebende Dämpfungselemente zur Minimierung der Wirkung von Stößen und Vibrationen getrennt. - Zwischen der Innenverpackung und der Außenverpackung ist ein nicht brennbares Isoliermaterial eingefügt. (4) Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezieht sich der Begriff "nicht brennbar" auf eine einschlägige Definition, die vom Land der Verpackung anerkannt wurde (z. B. in der Europäischen Union die Norm EN ). (5) Alle anderen ADR-Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) sind anwendbar. (6) Diese Vereinbarung gilt bis zum 26. Dezember 2015 für Beförderungen zwischen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, es sei denn, die Vereinbarung wird vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen. In diesem Fall gilt die Vereinbarung bis zum Ablauf der genannten Frist nur für Beförderungen zwischen ADR-Vertragsparteien, die die Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben, auf deren Hoheitsgebieten. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 3 von 12

4 Multilaterale Vereinbarung M 237 nach Unterabschnitt ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt ADR Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte (erstmalige Prüfung), (wiederkehrende Prüfung), (Zulassung von Druckgefäßen), (Anforderungen an Hersteller), (Anforderungen an Prüfstellen) und (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten eingeführt werden, die in der Tabelle des Unterabschnittes (P200) ADR aufgeführt sind, deren Abfüllung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt ADR in wiederbefüllbaren Druckbehältern erfolgte, welche vor dem 01. Januar 2011 hergestellt und vom US Department of Transportation (DOT) zugelassen wurden, sofern ihre Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher, unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt wird: 1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der wiederbefüllbaren Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und beinhalten mindestens die Kennzeichnung der Druckgefäße, das Datum der Herstellung und den Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat und das zugehörige Datum. 2. Die Druckgefäße müssen dem Kapitel 5.2 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein. 3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR bezüglich des Füllungsgrades und der Prüfungsfristen sind zu erfüllen. 4. Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind in das Ursprungsland auszuführen. 5. Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M 237". Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 01. Juni 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Multilaterale Vereinbarung M253 über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalten (12) und (14) dürfen a) Heizöl, schwer, das entweder der Eintragung UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, oder UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 7, Verpackungsgruppe III, zugeordnet werden muss, oder (b) Rückstandsheizöl (CAS ), das der Eintragung UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, zugeordnet werden muss, in Tanks befördert werden, ohne die Vorschriften der Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 des ADR anzuwenden. (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung vereinbart (M253)". (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 4 von 12

5 Multilaterale Vereinbarung M257 über die Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08 nach Unterabschnitt ADR (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 8 in Verbindung mit Unterabschnitt ADR dürfen folgende Großpackmittel (IBC) zusätzlich zu den genannten Großpackmitteln (IBC) verwendet werden: (a) Im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC 04 die IBC-Arten 31A, 31B und 31N; (b) im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC 05 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1; (c) im Rahmen der Verpackungsanweisungen IBC 06, IBC 07 und IBC 08 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Multilaterale Vereinbarung M259 über die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder -batterien (UN Nr ) (1) Abweichend von den Vorschriften in und SV 661 des ADR und in Übereinstimmung mit der neuen Sondervorschrift 376, die vom UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner 41. Sitzung angenommen wurde, dürfen Lithiumzellen oder -batterien, die den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 zugeordnet sind und unter die Begriffsbestimmungen unter nachstehender Nummer 2 fallen, gemäß den Bestimmungen unter nachstehender Nummer 3 befördert werden. (2) Diese Vereinbarung gilt nur für Lithiumzellen und -batterien, die unter die folgenden Begriffsbestimmungen fallen: 2.1 Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die den UN-Nummern 3090, 3091, 3840, 3841 zugeordnet sind und bei denen solche Beschädigungen oder Defekte festgestellt wurden, dass sie nicht dem gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen. 2.2 Zu diesen Zellen und Batterien zählen: Zellen oder Batterien, bei denen Defekte festgestellt wurden, die die Sicherheit beeinträchtigen ausgelaufene Zellen oder Batterien oder Zellen oder Batterien mit Gasaustritt Zellen oder Batterien, bei denen vor der Beförderung keine Diagnose durchgeführt werden kann oder Zellen oder Batterien, die bauliche oder mechanische Beschädigungen aufweisen. Bei der Feststellung einer Beschädigung oder eines Defekts einer Batterie sind der Batterietyp und die frühere Verwendung oder frühere fehlerhafte Verwendung zu berücksichtigen. 2.3 Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen dazu neigen, schnell abzubauen, gefährlich zu reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen oder gefährliche giftige, ätzende oder entzündbare Gase freizusetzen, sind von dieser Vereinbarung ausgenommen. Sie dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. (3) Die Zellen und Batterien sind gemäß den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Bestimmungen zu befördern, mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 und soweit im Folgenden nichts anderes angegeben ist. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 5 von 12

6 3.1 Versandstücke müssen mit der Aufschrift Beschädigte/Defekte Lithium-Batterien bzw. Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterien versehen werden. 3.2 Die Zellen und Batterien müssen gemäß der im Anhang enthaltenen Verpackungsanweisung P908 bzw. LP904 verpackt werden. 3.3 Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken: Beförderung vereinbart nach Abschnitt des ADR (M259). (4) Jede gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführte Beförderung muss der jeweiligen zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförderten Güter als auch die Gründe für die Nutzung dieser Vereinbarung. (5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Anhang zur Multilateralen Vereinbarung M259 P908 VERPACKUNGSANWEISUNG P908 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Folgende Verpackungen sind für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und Batterien und Lithium-Metall- Zellen und Batterien, einschließlich solcher in Ausrüstungen, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen oder Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) Kanister (3A2, 3B2, 3H2) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. 1. Jede Zelle oder Batterie oder Ausrüstung, die solche Zellen und Batterien enthält muss einzeln in eine Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innenverpackung oder Außenverpackung muss flüssigkeitsdicht sein, um einen möglichen Austritt von Elektrolyt zu verhindern. 2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz gegen gefährliche Hitzeentwicklung von einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umgeben sein. 3. Verschlossene Verpackungen müssen ggf. mit einer Lüftungsvorrichtung versehen sein. 4. Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Erschütterungen zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung, die zu weiteren Beschädigungen und einem gefährlichen Zustand während der Beförderung führen können, zu vermeiden. Ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial kann ebenfalls zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet werden. 5. Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in dem Land anerkannt ist, in dem die Verpackung entworfen oder hergestellt wird. Bei auslaufenden Zellen oder Batterien muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials der Innenverpackung oder Außenverpackung beigefügt werden, um möglicherweise austretendes Elektrolyt aufzunehmen. Bei Zellen oder Batterien mit einer Nettomasse von mehr als 30 kg darf nur eine Zelle oder Batterie in eine Außenverpackung eingesetzt werden. Zusätzliche Vorschriften: Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 6 von 12

7 Anhang zur Multilateralen Vereinbarung M259 LP904 VERPACKUNGSANWEISUNG LP904 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Zelle und Batterie und eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und Zelle in Ausrüstung zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen oder Batterien enthalten: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. 1. Jede Batterie oder Ausrüstung, die eine solche Batterie enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innenverpackung oder Außenverpackung muss flüssigkeitsdicht sein, um einen möglichen Austritt von Elektrolyt zu verhindern. 2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz gegen gefährliche Hitzeentwicklung von einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umgeben sein. 3. Verschlossene Verpackungen müssen ggf. mit einer Lüftungsvorrichtung versehen sein. 4. Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Erschütterungen zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung, die zu weiteren Beschädigungen und einem gefährlichen Zustand während der Beförderung führen können, zu vermeiden. Ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial kann ebenfalls zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet werden. 5. Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in dem Land anerkannt ist, in dem die Verpackung entworfen oder hergestellt wird. Bei auslaufenden Zellen oder Batterien muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials der Innenverpackung oder Außenverpackung beigefügt werden, um möglicherweise austretendes Elektrolyt aufzunehmen. Zusätzliche Vorschriften Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 7 von 12

8 Multilaterale Vereinbarung M260 betreffend Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen (1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte und müssen Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen, den nachstehenden Vorschriften entsprechen: (2) Die Unterabschnitte und finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen/Fahrzeug oder Großcontainer besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht. (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Multilaterale Vereinbarung M261 betreffend den Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) (1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte und , des Absatzes sowie der Sondervorschriften TA 4 und TT9 des Abschnitts ADR werden sowohl Akkreditierungen nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als auch solche nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2004 anerkannt. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 28. Februar 2015 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Multilaterale Vereinbarung M264 über die Kennzeichnung von Flaschenbündeln (1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes ADR müssen Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht nach den Vorschriften und ADR gekennzeichnet sein. (2) Diese Multilaterale Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 8 von 12

9 Multilaterale Vereinbarung M 266 über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind (1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte und des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt werden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterabschnitt des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein. (2) Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen: Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt. Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung. Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: Beförderung vereinbart nach Abschnitt des ADR (M 266). (3) Alle einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen. (4) Diese Multilaterale Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Multilaterale Vereinbarung M 271 über Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.8 dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN- Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin mit Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung ausgerüstet sein, sofern nachfolgende Bedingungen eingehalten werden: Additivierungseinrichtungen: sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks; bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind; umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften: a) Bau der Umschließungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.b. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen. (ii) Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind: Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke: Werkstoff Mindestwanddicke* rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 9 von 12

10 * Wenn die Umschließungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. Schweißarbeiten müssen gemäß Absatz ausgeführt sein. (iii) Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, müssen Metallverpackungen sein und den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen. b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt und der Abschnitt nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die Umschließungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äußeren Besichtigung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden. Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR. e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier hinzugefügt werden. Im Beförderungspapier muss zusätzlich vermerkt werden: "Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt des ADR (M271)". f) Schulung der Fahrzeugführer Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäß Abschnitt für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive. g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinträchtigt. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 10 von 12

11 Multilaterale Vereinbarung M272 über die Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten, zur Entsorgung oder zum Recycling gemäß Sondervorschrift 636 (1) Abweichend von Kapitel 3.2 in Verbindung mit Abschnitt des ADR dürfen Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien zusammengepackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, gemäß der Verpackungsanweisung P 909 wie unter 5. dargestellt verpackt werden. (2) Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes a) bis e). (3) Die Versandstücke müssen mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTE- RIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein. (4) Festgestellte beschädigte oder defekte Batterien müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 661 befördert werden. (5) P 909 VERPACKUNGSANWEISUNG P 909 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. (1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein: a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2) und Kanister (3A2, 3B2, 3H2). b) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. c) Metallverpackungen müssen mit einem nicht leitfähigen Auskleidungswerkstoff (z.b. Kunststoff) von einer für die vorgesehene Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein. (2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden: a) In einer widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt , und erfüllt. b) Metallverpackungen müssen mit einem nicht leitfähigen Auskleidungswerkstoff (z.b. Kunststoff) von einer für die vorgesehen Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein. (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Zusätzliche Vorschriften 1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem: - einzelner Schutz der Batteriepole; - Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern; - Batterien mit eingelassenen Polen, die für einen Schutz vor Kurzschluss ausgelegt sind, oder - die Verwendung eines nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. 3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.b. durch die Verwendung eines nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks). Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 11 von 12

12 (6) Abweichend von der Sondervorschrift 636 Buchstabe b in Verbindung mit der Verpackungsanweisung P 903 Buchstabe b des ADR unterliegen Lithiumzellen und -Batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium- Metallzellen mit einer Menge von höchstens 1g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) (ii) Es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2; es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer/je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; (iii) Bem. Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. (iv) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen: LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG bzw. LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING (7) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Multilaterale Vereinbarung M 273 über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Quelle: Internet des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Seite 12 von 12

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