Prüfung von Druckanlagen. Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS

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1 Prüfung von Druckanlagen Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS Prüfung von Druckanlagen, Guterl, Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt - Gerätesicherheit - Trennung von Beschaffenheits- und Betriebsregelungen - Beschaffenheit/Inverkehrbringen durch Regelungen der EU bestimmt (Richtlinien zum Inverkehrbringen) Schnittstelle - Bereitstellung und Betrieb ist national geregelt (BetrSichV) Betrieb/Bereitstellung Prüfungen vor Inbetriebnahme und im Betrieb - Organisationsbezogenes Prüfwesen - Liberalisierung des Marktes für Prüfstellen Seite 2 1

2 Beschaffenheitsanforderungen Gelten für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Bestimmen die Auslegung/Konstruktion/Fertigung EG-Richtlinien: Druckgeräte-RL RL für einfache Druckbehälter RL Geräte in Ex-Bereichen RL für Gasverbrauchseinrichtungen Maschinen-RL Niederspannungs-RL Geräteund Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Deutsches Recht: Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) Verordnung für einfache Druckbehälter (6. GPSGV) Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) Gasverbrauchseinrichtungs-VO (7. GPSGV) Maschinenverordnung (9. GPSGV) Niederspannungsverordnung (1. GPSGV) Seite 3 Einfache Druckbehälter (Richtlinie 2009/105/EG) Seite 4 2

3 Druckgeräte Anforderungen der DGRL Druckgerät mit maximal Zulässigem Druck PS über 0,5 bar Werden die Grenzwerte nach Art. 3 Abs.1 überschritten nein Art. 3 Abs. 3: Auslegung/Fertigung nach der in einem Mitgliedsstaat geltenden guten Ingenieurspraxis ja Einstufung in Kategorien nach Art. 9 und Anhang II (Konformitätsbewertungsdiagramme) Es gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhanges I Konformitätsbewertung Auslegung/Fertigung CE-Kennzeichnung Inverkehrbringen, Inbetriebnahme Seite 5 Einstufung von Druckgeräten nach RL 97/23/EG Seite 6 3

4 Konformitätsbewertungsdiagramme (Anhang II, DGRL) Maximal zulässiger Druck PS (bar) V = 1 Kategorie IV PS V = 25 PS V = 50 PS V = 200 PS V = 1000 Diagramm 1: Behälter für: Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten mit p D - p 0 >0,5 bar bei T max zul Fluidgruppe ,5 GIP I II III Ausnahme: Behälter für instabile Gase sind mindestens in Kategorie III einzustufen Volumen V (L) Seite 7 Druckanlagen TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck Allgemeine Anforderungen: Druckanlagen sind druckbeaufschlagte Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV. Seite 8 4

5 Überwachungsbedürftige Druckanlagen ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV) Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln Füllanlagen für Druckgase zum Befüllen von Lagerbehältern aus ortsbeweglichen Druckgeräten zum Befüllen von ortsbeweglichen Druckgeräten zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, giftige, sehr giftige oder ätzende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sofern sie - Druckgeräte nach RL 97/23/EG (ausgenommen Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3) - innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte, nach ADR, RID, IMDG, ICAO - einfache Druckbehälter nach RL 2009/105/EG (ausgenommen Druckbehälter mit PS V 50 bar L) sind oder beinhalten BetrSichV: Betrachtung der Anlage und der Komponenten Seite 9 Druckanlagen Nicht überwachungsbedürftige Druckanlagen = Arbeitsmittel, z. B. Druckgeräte mit PS 0,5 bar Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3 RL 97/23/EG (Druckgeräte) Rohrleitungen für andere Medien, als in 1 Abs. 2 Pkt. d) BetrSichV genannt Einfache Druckbehälter mit Druckinhaltsprodukt 50 bar Liter Überwachungsbedürftige Druckanlagen und Geräte Prüfung durch Befähigte Personen Prüfung durch Zugelassene Überwachungsstelle Grenze bestimmt durch 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV Grenze bestimmt durch 14 und 15 BetrSichV Seite 10 5

6 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Prüfbescheinigung Zugelassene Überwachungs- stelle Befähigte Person (in definierten Bereichen mit geringerer Gefährdung) Aufzeichnungen Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalig und nach wesentlicher Veränderung) auf ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich: + der Montage, + der Installation + den Aufstellungsbedingungen + der sicheren Funktion Außerordentliche Überprüfung angeordnet bei besonderem Anlass: + nach Schadensfall + Verdacht auf sicherheitstechnische Mängel Wiederkehrende Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand innerhalb festgelegter Fristen: + Anlagenprüfung + Komponentenprüfung Seite 11 Prüfzuständigkeiten: Druckbehälter für Gase/Dämpfe der Fluidgruppe 1 Maximal zulässiger Druck PS (bar) 10 4 Prüfung durch ZÜS Vor Inbetriebnahme Maximal zulässiger Druck PS (bar) 10 4 Prüfung durch befähigte Person Wiederkehrend Kategorie IV PS*V = 25 Kategorie IV PS*V = PS*V = PS*V = V = 1 PS*V = 200 PS*V = V = 1 PS*V = 200 PS*V = GIP I II III GIP I II III 1 0,5 Volumen V (L) 1 0,5 Volumen V (L) Seite 12 6

7 Wiederkehrende Prüfungen ÜA - Fristen Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile bzw. Geräte sind durch den Betreiber zu ermitteln Basis: sicherheitstechnische Bewertung (ZÜS-Zuständigkeit) innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme Für Geräte, die in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, ist zu beachten: Genannte Höchstfristen dürfen um nicht mehr als 2 Monate überschritten werden die Prüffristen müssen durch eine ZÜS überprüft werden Für die im Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Druckanlagen ergeben sich gegenüber den en 14 und 15 BetrSichV abweichende Fristen und Prüfvorgaben Seite 13 Wiederkehrende Prüfungen - generelle Höchstfristen (ZÜS-Geräte) Druckgeräteart Behälter nach RL 97/23/EG (Diagramme 1 4) Dampf- und Heißwassererzeuger (überhitzungsgefährdet) nach RL 97/23/EG (Diagramm 5) Rohrleitungen nach RL 97/23/EG (Diagramme 6 9) Einfache Druckbehälter nach RL 2009/105/EG Äußere Prüfung Höchstfristen Innere Prüfung Festigkeits- Prüfung 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre 5 Jahre -- 5 Jahre -- 5 Jahre 10 Jahre Bemerkungen Äußere Prüfungen können entfallen, wenn nicht feuerelektrisch oder abgasbeheizt Bei Wärmerückgewinnung im Herstellungsverfahren: zu behandeln wie Behälter Gilt nur für Medien mit den Eigenschaften: F+ (R12), F (R11), R10, T+, T, C Für besondere Druckgeräte nach Anhang 5 BetrSichV können Abweichende Festlegungen gelten Seite 14 7

8 Beispiel: Anlagen nach Anhang 5 6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter Bei tragbaren Feuerlöschern als funktionsfertige Baugruppe gilt: Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt bei PS V 1000 kann eine befähigte Person prüfen Bei Druckgeräten, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden sowie bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke gilt: wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Fristen nur, wenn die Geräte nachgefüllt werden bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt wurden Seite 15 Überwachungsbedürftige Anlagen - Wiederkehrende Prüfung Überwachungsbedürftigerftige Anlagen außer Druckanlagen Überwachungsbedürftige rftige Druckanlagen: Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, ndliche, hochentzündliche, ndliche, ätzende oder giftige Medien Anlagenprüfung technische Prüfung an der Anlage selbst Ordnungsprüfung Anlagenprüfung technische Prüfung an der Anlage selbst Ordnungsprüfung Komponenten/Gerätepr teprüfung äußere Prüfungen innere Prüfungen Festigkeitsprüfungen Maximalfristen Maximalfristen Seite 16 8

9 Überwachungsbedürftige Anlagen Wiederkehrende Prüfungen Betreiber Herstellerinformationen Erfahrung mit der Betriebsweise Erfahrung mit Beschickungsgut Sicherheitstechnische Bewertung (Gefährdungsbeurteilung) Überprüfung der Prüffrist Prüffrist ZÜS Prüffrist Überein- Stimmung? nein Mitteilung an die Behörde Zuständige Behörde Prüfung durch Befähigte Person ja Prüfung Durch ZÜS Festlegung der Prüffrist; ggf. mit weiterem ZÜS-Gutachten Seite 17 Ermittlung/Beurteilung der Prüffristen Maßgebliche Einflussfaktoren: (nach dem Leitfaden zur Ermittlung von Prüffristen für Druckgeräte gemäß 15 BetrSichV veröffentlicht vom EK ZÜS bzw. dessen Geschäftsstelle im VdTÜV) Auslegung und Fertigung Dokumentierte Qualität der Fertigung Betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer Ergebnisse der Prüfung vor Inbetriebnahme Herstellung, Beschaffenheit Betrieb, vorhandene Verwendung Decken die der Konstruktion zugrunde gelegten Betriebsbedingungen alle im Anlagenbetrieb vorhandenen Bedingungen und Einflüsse ab Die notwendigen Informationen (Dokumentation) müssen vorliegen Seite 18 9

10 Beschaffung und Herstellung von Druckgeräten Gefahrenanalyse nach festgelegtem Anwendungsbereich Auslegung,Konstruktion Herstellung Konformitätsbewertung Fertiggeräte nach Katalog und gewählten Betriebs-/Leistungs- Parametern Lieferumfang: Druckgerät/Baugruppe Begleitdokumentation - Konformitätserklärung, - Bedienungsanleitung - ggf. zusätzl. Dokumentation Hersteller Bestell-Spezifikation Seite 19 TRBS-Regelwerk zu Druckanlagen Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck (TRBS 1201, Teil2) Befähigte Personen - besondere Anforderungen bei Druckgefährdungen (TRBS 1203, Abschnitt 3.2 und Anhang 1) "Dachregel Druck" (TRBS 2141) Allgemeine Anforderungen Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern (TRBS 2141, Teil 1) Schädigung der drucktragenden Wandung (TRBS 2141, Teil 2) Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien (TRBS 2141, Teil 3) Ortsbewegliche Druckgeräte Füllen, Lagern, Bereithalten, innerbetrieblicher Transport und Entleeren (TRBS 3145) noch nicht veröffentlicht Stationäre Druckanlagen für Gase zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen (TRBS 314x) noch nicht veröffentlicht Seite 20 10

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