Betriebssicherheitsverordnung

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1 Betriebssicherheitsverordnung Auswirkungen auf die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen

2 Beschaffenheitsanforderungen Beschaffenheitsanforderungen gemäß EG-RL Bauprod.- Gesetz/ Bauprod.-RL EMV-Gesetz/ RL-Elektromagnetische Verträglichkeit 1. GSGV/ Niedersp.-RL 7. GSGV/ Gasverbr.-RL 9. GSGV/ Masch.-RL 11. GSGV/ ATEX-Art GSGV/ RL Einfache Druckbehälter 12. GSGV/ Aufzugs-RL 14. GSGV/ DGRL

3 Überwachen von überw.bed. Anlagen Abschnitt 3 der BetrSichV Mängelanzeige Prüfbescheinigung Unfall- und Schadensanzeige Prüfung besonderer Druckgeräte Angeordnete außerordentliche Prüfung Wiederkehrende Prüfungen Prüfung vor Inbetriebnahme Erlaubnisvorbehalte Betrieb Überwachungsbedürftige Anlagen

4 Überwachen von überw.bed. Anlagen Die besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen regeln: wann eine Erlaubnis erforderlich ist nach welchen Änderungs-/ Instandhaltungsumfang eine neue Erlaubnis erforderlich ist Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach Änderungen und nach wesentlichen Veränderungen wiederkehrende Prüfungen (Prüfarten und Fristen) wer die Prüfungen durchführt (abhängig vom Gefährdungspotenzial)

5 Überwachen von überw.bed. Anlagen Erlaubnisvorbehalt 13 (2) der BetrSichV: Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass die Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Aussage der zugelassenen Überwachungsstelle muss sich beschränken auf: Die überwachungsbedürftige Anlage entspricht hinsichtlich der Aufstellung, der Bauart und der Betriebsweise den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung

6 Überwachen von überw.bed. Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme ( 14 BetrSichV) Abs. 1: Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. Ausnahme: Aufzugsanlagen nach der 12.GSGV

7 Überwachen von überw.bed. Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme Artikel 4 Abs. 1 Nr DGRL: Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 1 unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und... Unter welchen Voraussetzungen darf demnach die Inbetriebnahme behindert werden?

8 Überwachen von überw.bed. Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme Aus Artikel 4 Abs. 1 Nr DGRL folgt: Die Inbetriebnahme eines Druckgerätes oder einer Baugruppe darf behindert werden, wenn die vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden, neben den druckbedingten Risiken noch anderen Risiken begegnet werden muss, das Druckgerät oder die Baugruppe offensichtlich nicht den Anforderungen der DGRL entsprechen oder eine an sich erforderliche CE-Kennzeichnung fehlt

9 Überwachen von überw.bed. Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme 14 (2) BetrSichV Bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich des Betriebes durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage dadurch beeinflusst wird

10 Überwachen von überw.bed. Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme 2 Abs. 5 BetrSichV: Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. bisher: wesentliche Änderung bisher:... Die Sicherheit beeinträchtigt werden kann neu: Änderung neu: beeinflusst wird (positiv oder negativ)

11 Überwachen von überw.bed. Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme 2 Abs. 6 BetrSichV: Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. Aus der Begründung der Bundesregierung zu 2 Abs. 6 BetrSichV: Wird eine überwachungsbedürftige Anlage wesentlich verändert, muss sie den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes für neue technische Arbeitsmittel entsprechen

12 DGR - Diagramm 2: Behälter für sonstige Gase und Dämpfe Prüfung vor Inbetriebnahme PS = 3000 PS x V = 50 Behälter, mit Ausnahme der unter 1.2 genannten Behälter, für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalentemperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt V = 1 IV PS x V = 200 PS x V = 1000 PS x V = 3000 Blaue Linie: Abnahmeprüf. durch SV Rote Linie: Inbetriebnahmeprüf. durch ZÜS Grüne Linie: Inbetriebnahmeprüf. durch bef. Person 14 Abs. (3) 1 PS = 0,5 Art. 3 Abs. 3 I II III PS =

13 Überwachen von überw.bed. Anlagen Wiederkehrende Prüfungen ( 15 BetrSichV) Betreiber ermittelt Prüffrist zugelassene Überwachungsstelle überprüft, bei zu langer Prüffrist informiert zugelassene Überwachungsstelle zuständige Behörde, Behörde entscheidet, ggf. mit Gutachten Weiterbetrieb gemäß Prüffrist der zugelassenen Überwachungsstelle Anzeige innerhalb von 6 Monaten

14 Überwachen von überw.bed. Anlagen Wiederkehrende Prüfungen ( 15 BetrSichV) Abs. 1: Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.... Prüfung der Anlage Prüffrist der Gesamtanlage Sicherheitstechnische Bewertung

15 Überwachen von überw.bed. Anlagen Wiederkehrende Prüfungen ( 15 BetrSichV) Abs. 2: Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer Ordnungsprüfung.... Prüfregeln für Anlagenprüfungen Gliederung der Prüfung in Ordnungsprüfung und Technische Prüfung Dokumentation der Prüfungsbestandteile in der Bescheinigung Prüfergebnis: Die Anlage / das Anlagenteil befindet sich nach dem Ergebnis der wiederkehrenden Anlagen / äußeren / inneren / Festigkeitsprüfung im ordnungsgemäßen Zustand

16 Überwachen von überw.bed. Anlagen Wiederkehrende Prüfungen ( 15 BetrSichV) Abs. 3:... Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage mitzuteilen unter Beifügung anlagenspezifischer Daten.... Die Behörden wollen eigene Anlagenkataster aufbauen. Abs. 4:... unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.... Auch für Aufzugsanlagen gemäß Aufzugsrichtlinie, die keiner Prüfung vor Inbetriebnahme zu unterziehen sind, muss der Betreiber die von ihm ermittelten Prüffristen durch eine zugelassene Überwachungsstelle überprüfen lassen

17 Überwachen von überw.bed. Anlagen Wiederkehrende Prüfungen 15 (10) BetrSichV Bei wiederkehrenden äußeren und inneren Prüfungen können die Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Bei Festigkeitsprüfungen können die statischen Druckproben unter bestimmten Voraussetzungen durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Äußere, innere oder Festigkeitsprüfungen werden nicht ersetzt!

18 DGR - Diagramm 2: Behälter für sonstige Gase und Dämpfe Wiederkehrende Prüfungen PS = 3000 PS x V = 50 Behälter, mit Ausnahme der unter 1.2 genannten Behälter, für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalentemperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt V = 1 IV PS x V = 200 PS x V = 1000 PS x V = 3000 Blaue Linie: Wiederk. Prüf. durch SV Rote Linie: Wiederk. Prüf. durch ZÜS Grüne Linie: Wiederk. Prüf. durch befähigte Person Art. 3 Abs. 3 I II III PS = 4 1 Druckgeräte nach 14 Abs (3) PS = 0,

19 14 Prüfung vor Inbetriebnahme 14 BetrSichV (3) Bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach (1) und (2) können... bestimmte eingeschränkte Anlagen 1. bis durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen (dieser eingeschränkten Anlagen 2 und 3 ) zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 und 2 durch eine befähigte Person erfolgen

20 14 Prüfung vor Inbetriebnahme befindet sich in der Druckbehälteranlage auch nur 1 Behälter, der nicht unter 14 (3) fällt, so ist die Druckbehälteranlage durch die Zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen

21 Sprinkleranlage

22 Definition Druckbehälteranlage nach BetrSichV Eine Abgrenzung kann z.b. an der Stelle stattfinden, wo das Fluid in drucklosem Zustand vorliegt. Die Übergabe-/ Übernahmeeinheit wird als zur Funktionseinheit gehörig festgelegt. Zu der Druckbehälteranlage gehören die Betriebs- räume, Aufstellungsflächen im Freien und sonstige Einrichtungen, soweit sie Einfluss auf den sicheren Betrieb der Druckbehälteranlage und die Begrenzung von Schadensauswirkungen haben

23 VdTÜV-Hinweise Druckbehälter 3xx 3.4 Prüfung vor Inbetriebnahme nach 14 BetrSichV durch den Sachverständigen Ordnungsprüfung Dokumentenverifizierung Technische Prüfung auf Basis Gefährdungsbeurteilung, Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion Überprüfung des Prüffristenvorschlages des Betreibers nach noch festzulegenden Kriterien

24 VdTÜV-Hinweise Druckbehälter 3xx 3.5 Wiederkehrende Prüfung durch den Sachverständigen Ordnungsprüfung Dokumentenverifizierung unter Beachtung der Prüfung vor Inbetriebnahme sowie ggf. vorlaufender wiederkehrender Prüfungen Technische Prüfung gleiche Vorgehensweise wie bei der Prüfung vor Inbetriebnahme, jedoch Feststellung, dass Anlage weiterhin der BetrSichV entspricht Überprüfung des Prüffristenvorschlages des Betreibers Feststellung, ob Anlage weiterhin mit den in der Prüfung vor Inbetriebnahme oder vorlaufenden wiederkehrenden Prüfungen genannten Fristen geprüft werden kann

25 VdTÜV-Hinweise Druckbehälter 3xx Prüfungen von Druckbehälteranlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Prüfungen 4 Sachverständige Inhalt Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Übersicht über Vorschriften zum Stand der Sicherheitstechnik Fachspezifische Abschnitte Ablauf der Ordnungsprüfung Muster für eine Prüfbescheinigung für die Prüfung vor Inbetriebnahme Muster für eine Prüfbescheinigung für die wiederkehrende Prüfung Muster für eine Bescheinigung über die Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist

26 Module für die Überprüfung der Fristen I. Fristenüberprüfung zeitgleich mit der Inbetriebnahmeprüfung II. III. IV. Detaillierte sicherheitstechnische Bewertung nach der Inbetriebnahmeprüfung Optimierung der Frist durch umfangreiche Nachprüfung und Nachrüstung Prüffristen für die überwachungsbedürftigen Gesamtanlagen

27 Überprüfung der Frist zeitgleich mit der Inbetriebnahmeprüfung 1. Nach welchem Regelwerk ist das Druckgerät hergestellt? 2. Vorliegende Dokumentation? 3. Prüfarten,-methoden und umfänge 4. Betriebsanleitung/ Restgefahren aus der Gefahrenanalyse des Herstellers? 5. Betriebs- und Aufstellungsbedingungen? 6. Vorschlag der Prüffrist durch Betreiber

28 Übersicht Prüffristen in Europa

29 Betriebssicherheitsverordnung Übergangsvorschriften 27 (1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten nach 6 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. (2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. ESA2_

30 Betriebssicherheitsverordnung Übergangsvorschriften 27 (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. ESA2_

31 Betriebssicherheitsverordnung Übergangsvorschriften 27 (4) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erfasst wurden und die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, müssen die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. Ist seit der Inbetriebnahme der Anlage die Prüffrist verstrichen, ist eine wiederkehrende Prüfung vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchzuführen. (5) Mühlen-Bremsfahrstühle... ESA2_

32 Betriebssicherheitsverordnung Übergangsvorschriften 27 (6) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach 11 des Gerätesicherheitsgesetzes eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung fort. ESA2_

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