Betriebssicherheitsverordnung

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1 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Herausgeber Der Facility Manager Mandichostr Merching

2 Am 1. Juni 2015 tritt die an das europäische Recht angeglichene neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese enthält Änderungen für das Errichten, den Betrieb und das Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen. Wir stellen die novellierte BetrSichV in einer kleinen Serie vor und starten mit Aufzugsanlagen. Bild: Schindler NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG, TEIL 1 Aufzüge Die Betriebssicherheitsverordnung liefert seit 2012 die gesetzlichen Grundlagen, um den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte zu verbessern und Dritte beim Betrieb von über - wachungsbedürftigen Anla gen zu schützen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckanlagen und die meisten Aufzugsanlagen. Die BetrSichV gilt ausschließlich für Aufzüge, die Personen befördern, wie Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster Die Pflichten des Betreibers beginnen mit der Erstellung einer Gefährdungsund Bauaufzüge. Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind als Arbeitsmittel definiert. Für das Einhalten der BetrSichV ist der Betreiber des Aufzugs zuständig. Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht von Bedeutung. So kann auch ein Pächter oder Mieter Betreiber sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer des Aufzuges und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn ausschließlich er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet. (Quelle Dekra) 24 April

3 beurteilung, in der er nachweist, dass er alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen getroffen hat. Wichtig dabei ist, dass grundsätzlich das Gesamtsystem Aufzug auf mögliche Gefährdungen sicherheitstechnisch bewertet wird. So dürfen auch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, -stoffen, -plätzen oder -umgebungen nicht außer Acht gelassen werden. Prüfplakette wird Pflicht Als Nächstes obliegt dem Betreiber das Einhalten der vorgeschriebenen Prüfpflichten und -fristen. In der neuen BetrSichV gilt jetzt die Prüfung vor Inbetriebnahme für alle Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung. Nach Inbetriebnahme muss der Aufzug alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Hauptprüfung unterzogen werden. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen also spätes tens nach einem Jahr muss eine Zwischenprüfung stattfinden. Sowohl die Prüfung vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrende Haupt- und Zwischenprüfungen darf nur eine zugelassene Überwachungsstelle vornehmen. Der Betreiber steht in der Pflicht, von seinem Prüfdienstleister eine Prüfbescheinigung einzufordern. Diese muss mindestens Auskunft geben über werden dürfen. Neu ist ebenfalls, dass die bislang freiwillige Prüfplakette nun zur Pflicht wird. Sie ist gut sichtbar in der Aufzugskabine anzubringen und muss Auskunft geben über Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung und die zuständige Prüforganisation. Notfallplan innerhalb eines Jahres Eine weitere Änderung betrifft die Verpflichtung zur Erstellung eines Notfallplans. Dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV vom Betreiber anzufertigen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan muss mindestens enthalten: Standort der Aufzugsanlage verantwortlicher Arbeitgeber Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage Zweiwege- Kommunikationssystem In allen Aufzugsanlagen, die nach dem 1. Juni 2015 errichtet werden, muss im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das der Notdienst ständig erreicht werden kann. Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 mit einem solchen System nachgerüstet werden. Martin Gräber n Quellen: BetrSichV 2015, Dekra, TÜV Süd Den Link zur neuen Betriebssicherheitsverordnung finden Sie unter: Anlagenidentifikation Prüfdatum Art der Prüfung Prüfungsgrundlagen Prüfumfang Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen Ergebnis der Prüfung Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach 16 Absatz 2. Video zur neuen BetrSichV für Aufzüge Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Nutzungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Neu ist, dass die Prüfbescheinigungen nun auch in elektronischer Form anstatt auf Papier aufbewahrt Keine Lust auf Lesen? Der TÜV SÜD erklärt in einem Video die novellierte Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge. Bild: TÜV SÜD April

4 Am 1. Juni 2015 tritt die an das europäische Recht angeglichene neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese enthält Änderungen für das Errichten, den Betrieb und das Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen. Im ersten Teil unserer kleinen Serie zur novellierten BetrSichV befassten wir uns mit Aufzügen, in Teil 2 gehen wir auf die geänderten Anforderungen an Druckanlagen ein. Bild: Industrieblick Fotolia.com NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG, TEIL 2 Druckanlagen Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr SichV) liefert seit 2012 die gesetzlichen Grundlagen, um den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäf tigte zu verbessern und Dritte beim Be - trieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zu schützen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen die meisten Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen. Druckanlagen sind alle Anlagen, von denen aufgrund eines inneren Überdrucks Gefahren für Beschäftigte ausgehen. Darunter fallen unter anderem Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C beinhalten, sowie Druckbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen für gefährliche Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten. Eine genaue Klassifizierung findet sich im Anhang 2 der BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen. Eine wesentliche Änderung in der novellierten Betriebssicherheitsverordnung be - trifft die Betriebsmedien. Aufgrund der Angleichung an das europäische Recht gilt künftig nicht mehr die Richtlinie 67/548/ EWG, sondern die EG-Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Prüfungen vor und nach Inbetriebnahme Für Immobilienbetreiber sind im Rahmen der Betreiberhaftung vor allem die vorgeschriebenen Prüfpflichten und Prüffristen von zentraler Bedeutung. Die BetrSichV unterscheidet hier in Prüfungen, die vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen vorzunehmen sind, und in die regelmäßigen wiederkehrenden Prüfungen. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob Unterlagen, wie beispielsweise die EG- Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist. Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert. Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. In der Regel sind die Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Welche Anlagenteile darunterfallen, ist dezi- 24 Mai

5 diert im Anhang 2 der BetrSichV, Abschnitt 4 Druckanlagen geregelt. Prüfpflichten und Prüffristen Bei den Prüfungen haben sich teilweise die Prüfzuständigkeiten geändert. In einigen Fällen gelten auch neue Höchstfristen für Prüfungen. Neu ist die Einführung von speziellen Prüfgruppen. Über die Prüfgruppen und Prüfzuständigkeiten geben die Tabellen 2 bis 11 im Anhang 2, Abschnitt 4 Druckanlagen, Unterpunkt 5 Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen Aufschluss. Beispielhaft ist in diesem Artikel Tabelle 2: Zuordnung und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C aufgeführt. Die Prüfanforderungen an spezielle Anlagen und Anlagenteile wie Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, Kälteund Wärmepumpenanlagen, dampfbeheizte Muldenpressen etc. regelt Unterpunkt 5 des Abschnitts 4 Anhang 2. Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 der BetrSichV wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen. Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen. Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3, 4, 5 und 6 Einfache Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 7 Rohrleitungen nach Nummer 5.9 Tabelle 8, 9, 10 und 11 2 Jahre (Ausnahmen 5 Jahre 10 Jahre nach Nummer 5.6 Satz 1) 5 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Tabelle 2 Zuordnung und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b Prüfgruppe V [Liter] PS [Bar] Prüfgruppengrenzen PS V [Bar, Liter] Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung I > 2 > 0,5 50 bp bp bp bp II > 2 > 0, < PS V 200 bp bp bp bp III > 0, < PS, V ZÜS bp bp bp < PS V ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS IV PS > 0,5 und V > oder PS > 32 oder PS V > ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS zugelassene Überwachungsstelle; bp zur Prüfung befähigte Person. Zusätzlich zu obiger Tabelle finden sich in der neuen BetrSichV neun weitere Tabellen bezüglich der Zuordnung der Prüfzuständigkeiten. Diese betreffen die verschiedenen Typen von Druckbehältern und Rohrleitungen. Video zur neuen BetrSichV für Druckanlagen Den Link zur neuen Betriebssicherheitsverordnung finden Sie unter: Wie bei den Aufzugsanlagen gilt auch künftig für Druckanlagen, dass eine elektronische Archivierung der Prüfbescheinigungen ausreicht. Martin Gräber n Quellen: BetrSichV 2015, TÜV Süd Keine Lust auf Lesen? Der TÜV SÜD erklärt in einem Video die novellierte Betriebssicherheitsverordnung für Druckanlagen. Bild: TÜV SÜD Mai

6 Am 1. Juni 2015 tritt die an das europäische Recht angeglichene neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese enthält Änderungen für das Errichten, den Betrieb und das Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen. In den ersten beiden Teilen unserer kleinen Serie zur novellierten BetrSichV befassten wir uns mit Aufzügen und Druckanlagen. In Teil 3 gehen wir auf die geänderten Anforderungen bezüglich Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ein. Bild: industrieblick Fotolia.com NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG, TEIL 3 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr SichV) liefert seit 2012 die gesetzlichen Grundlagen, um den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte zu verbessern und Dritte beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zu schützen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen die meisten Aufzugsanlagen, Druckanlagen sowie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Unter Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex.-Anlagen) versteht die BetrSichV die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile. Pro minente Beispiele sind Tankstellen, Tanklager in Raffinerien oder Mehlsilos und Biogasanlagen. Die BetrSichV betrifft auch sicherheitstechnische Einrichtungen in den Ex.-Anlagen wie Gaswarnanlagen oder Lüftungsanlagen. Einige wichtige Änderungen in der neuen BetrSichV sind organisatorischer Natur. So werden die technischen Anforderungen für Ex.-Anlagen ebenso wie die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes nun nicht mehr in der BetrSichV, sondern in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Außerdem wird die Gefährlichkeit der Betriebsmedien nun nach europäischem Recht eingruppiert. Die EG-Verordnung 1272/2008 löst diesbezüglich die Richtlinie 67/548/EWG ab. Was die Prüfungen betrifft, reicht künftig eine elektronische Archivierung der Prüfbescheinigungen aus. Bei den Prüfungen unterscheidet die BetrSichV in zwei Kategorien: 1) Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung und 2) wiederkehrende Prüfungen. Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung Ex.-Anlagen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob Unterlagen vollständig vorhanden sind, die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Zusätzlich ist bei Anlagen nach 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 der BetrSichV 32 Juni

7 (darunter fallen Gasfüllanlagen, Tankanlagen und Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten) zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind. Nummer 4.2 des Abschnitts 3 der BetrSichV besagt zudem, dass Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden dürfen, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrend sind Ex.-Anlagen mindes tens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann, die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. tungs konzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandsetzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen. Befähigte Person oder ZÜS? Genannte Prüfungen an Ex.-Anlagen dürfen außer bei erlaubnispflichtigen Anlagen von einer befähigten Person durchgeführt werden. Zu deren Qualifikation gibt Abschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.3 der BetrSichV Auskunft. Anlagen gemäß 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 der BetrSichV, die einer Erlaubnispflicht der zuständigen Behörden unterliegen (Gasfüllanlagen, Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Betankungsanlagen), dürfen nur von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Neu in der BetrSichV ist, dass den Antragsunterlagen für diese Anlagen nun ein Gutachten einer zugelassenen Überwachungsstelle beiliegen muss. Eine zugelassene Überwachungsstelle darf auch die Prüfungen einer befähigten Person vornehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, anstelle der Aufzeichnung durch die befähigte Person von der ZÜS eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Sowohl Aufzeichnungen durch die befähigte Person als auch die Prüfbescheinigungen durch die ZÜS müssen mindestens Auskunft geben über: Anlagenidentifikation, Prüfdatum, Art der Prüfung, Prüfungsgrundlagen, Prüfumfang, Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen, Ergebnis der Prüfung und Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Quellen: BetrSichV 2015, TÜV Süd Martin Gräber n Die komplette Serie zur neuen Betriebssicherheitsverordnung sowie den Link zur BetrSichV im Originalwortlaut finden Sie unter: Video zur neuen BetrSichV für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen sind wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Für Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen gilt eine jährliche Prüfpflicht. Keine Lust auf lesen? Der TÜV SÜD erklärt in einem Video die novellierte Betriebssicherheitsverordnung für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Bild: TÜV SÜD Auf die beiden letztgenannten Prü - fungen kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhalwww.facility-manager.de Juni

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