Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und
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- Lucas Weber
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1 1 von :02 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a UrhG) Aus E-Learning and Law Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht 2.1 Veröffentlichte Werke 2.2 Ausgenommene Werke 2.3 Umfang der Zugänglichmachung 2.4 Unterrichtszwecke 2.5 Abgegrenzter Personenkreis 2.6 Zum Zweck geboten und keine kommerziellen Zwecke 2.7 Zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen 2.8 Anschlusskopien durch Studierende 2.9 Vergütungspflicht 2.10 Checkliste: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht 3 Öffentliche Zugänglichmachung zu Forschungszwecken 4 Fußnoten Einleitung Mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom wurde die Erlaubnis des 52a UrhG ( 52a.html) in das Urheberrechtsgesetz eingeführt, Werke in einem begrenzten Umfang online zum Zweck von Wissenschaft und Bildung zu nutzen: 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [1] (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Fußnote (+++ 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. 137k (F ) mwv )
2 2 von :02 52a UrhG ( 52a.html) regelt zwei Anwendungsfälle. Zum einen können veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern online zugänglich gemacht werden (Studierende einer Lehrveranstaltung) und zum anderen können veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Forschungszwecke einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen online zugänglich gemacht werden (Forscherteams) soweit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Bei der Anwendung des 52a UrhG ( 52a.html) 'im Tagesgeschäft' ist zu berücksichtigen, dass diese 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingeführte Erlaubnis nach 137k UrhG ( 137k.html) letztmalig bis 2012 befristet wurde. Das heißt, dass nach Fristablauf die Nutzungen einzustellen sind bzw. Verhandlungen über Lizenzen oder die Zustimmung zur Nutzung einzuholen sind, wenn die Regelung nicht verlängert oder die Befristung aufgehoben werden sollte. Andernfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Da nach der ersten und zweiten Evaluierung der Norm in den Jahren 2004 und 2007 keine abschließende Entscheidung möglich war, wurde die Befristung letztmalig bis zum verlängert. Zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung des Gesetzgebers über den Fortbestand des 52a UrhG ( 52a.html) erfolgt nun eine letzte Evaluierung der Norm durch das Bundesministerium der Justiz. Hierzu ist ein Fragebogen zur Erhebung der Nutzungen nach 52a UrhG an die Hochschulen und Schulen versendet worden. Die Regelung des 52a UrhG ( 52a.html) ist für den Bildungsbereich unerlässlich wichtig. Der Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ist in den Schulen und Hochschulen unverzichtbar, da der sichere Umgang mit diesen eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt. Die Regelung ermöglicht es den Hochschule, Forschung und Lehre aktuell auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Die in beschränktem Maße eröffnete Möglichkeit, Inhalte zu digitalisieren und in Netzen bereitzustellen, ist für die Hochschulen von großer Bedeutung. Kommerzielle Verlage sind mangels Rechtsinhaberschaft gar nicht in der Lage, in gleichem Umfang, wie 52a UrhG ( 52a.html) es ermöglicht, Inhalte bereitzustellen. 52a UrhG ( 52a.html) abzuschaffen hieße u. a., ältere Literatur sowie urheberrechtlich geschützte Inhalte, die nicht Verlagspublikationen sind, von modernen, elektronischen Lehr- und Forschungsformen auszuschließen. Außerdem ist schon aus wirtschaftlichen Gründen fraglich, ob Verlage für alle Fachgebiete gleichermaßen digitale Angebote entwickeln und bereitstellen würden. Vielmehr würden sicherlich lukrative Disziplinen wie z.b. Medizin im Vordergrund stehen. Ein Wegfall des 52a UrhG ( 52a.html) würde bedeuten, dass vor jedem Einsatz urheberrechtlich geschützter Inhalte jeweils individuell die Rechte geklärt und ein Nutzungsvertrag zwischen Hochschule und Rechteinhaber geschlossen werden müsste und zwar auch, obwohl nur "kleine Teile" eines Werkes oder "Werke geringen Umfangs" genutzt werden sollen. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit und der Organisationsaufwand für Lehrende, stehen außer Verhältnis zur Nutzung. Insgesamt würde damit die Wettbewerbsfähigkeit des Bildungsstandortes Deutschland geschwächt, da andere Länder in Europa rechtliche Grundlagen für derartige Nutzungsformen vorsehen. Beispielsweise sei auf die vergleichbare Regelung des 56c ÖUrhG im österreichischen Urheberrecht hinzuweisen. Deutschland liegt beim von der IBM Corp. im Jahr 2010 durchgeführten E-Learning Readness Ranking auf Platz 18 von 70 nach Österreich, Finnland, Norwegen, Niederlande, Dänemark und Schweden. Während Nationen wie Schweden (Platz 1), Dänemark (2), Niederlande (3) und Norwegen (4) Plätze gut machten bzw. halten konnten, ist Deutschland wie schon in den Vorjahren 2008 (Platz 14), 2009 (17) weiter gefallen. Beim Kriterium legal environment liegt weiterhin Österreich vorne. [2] Daher besteht ein erhebliches Interesse daran, dass die Regelung des 52a UrhG über das Jahr 2012 hinaus unbefristet Bestand hat. Die Arbeitsgruppe Bildung und Forschung des Bundestages hat sich bereits dafür ausgesprochen, die befristete Regelung des 52a UrhG ( 52a.html) um ein weiteres Jahr zu verlängern. [3] Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht Zusammenfassung 52a UrhG erlaubt die passwortgeschützte Bereitstellung von Werken zu Lehrzwecken im Internet für die Unterrichtsteilnehmer und die dafür erforderlichen Vervielfältigungen. Nicht erlaubt sind Vorratsvervielfältigungen. Rechtsunsicherheit besteht bei der Verwendung von Filmen, die nicht Kinofilme sind, sowie bei der Verwendung zu Prüfungszwecken. Die Frage, ob Hochschulen ihren Studierenden neben dem Ausdruck auch eine Speicherung der Lehrinhalte auf ihrem PC ermöglichen dürfen, ist Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in der Berufungsinstanz. Es ist zu beachten, dass die Erlaubnis ohne Verlängerung durch den Gesetzgeber am erlischt. Eine Weiternutzung der Lehrinhalte stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar.
3 3 von :02 Fallbeispiel: Mehrere Fachaufsätze, Auszüge aus Büchern und im Internet frei verfügbare Abbildungen werden digitalisiert und Vorlesungsteilnehmern passwortgeschützt als Lehrmaterial im Lernmanagementsystem zu einer Lehrveranstaltung bereitgestellt. Die öffentliche Zugänglichmachung sowie die dazu erforderliche Vervielfältigung (Digitalisierung und Upload) von kleinen Teilen eines Werkes oder von Werken geringen Umfangs ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Die Inhalte dürfen anschließend zumindest ausgedruckt werden. Es besteht aber eine Vergütungspflicht gegenüber einer Verwertungsgesellschaft. 52a UrhG ( 52a.html) gestattet Hochschulen, kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs oder einzelne Zeitschriftenbeiträge zustimmungsfrei zu Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung im Rahmen von nicht kommerziellen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, d.h. zum interaktiven Abruf in Übertragungsnetzen ( 19a UrhG ( 19a.html) ) bereitzustellen: 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [4] (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder... öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.... Problematisch ist, dass die Norm eine Anzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält. Da zu diesen Begriffen noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, sind die Begriffe EG-rechtskonform sowie anhand der Gesetzesbegründung und der Stellungnahmen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe sowie der Rechtsprechung zu entsprechenden Begriffen bereits bestehender Schrankenregelungen auszulegen. Veröffentlichte Werke 6 Veröffentlichte und erschienene Werke [5] (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.... Voraussetzung ist erstens, dass die Werke, aus denen Ausschnitte zugänglich gemacht werden sollen, bereits veröffentlicht wurden, d. h., mit Zustimmung des Urhebers ohne Einschränkung jedermann öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Ein im Verlag erschienenes Buch ist zum Beispiel veröffentlicht. Auch ein ausschließlich im Internet publizierter Text ist veröffentlicht. Zudem sind auch einzelne Werkexemplare veröffentlicht, die in öffentlichen Bibliotheken eingestellt sind, auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen Veranstaltungen ausgestellt oder vorgeführt werden. Beispiele sind in der Bibliothek eingestellte Pflichtexemplare von Seminararbeiten, ausgestellte Bilder, oder einmalig aufgeführte Künstlerfilme. Ausgenommene Werke Grundsätzlich können alle Werkarten, wie zum Beispiel Bilder, Texte, Grafiken genutzt werden. Ausgenommen bleiben die im Urheberrechtsgesetz gesondert geregelten Computerprogramme und Datenbanken.
4 4 von :02 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG ( 52a.html) enthält Ausnahmen: 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [6]... (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.... Ausdrücklich ausgenommen sind für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Werke, wie Schulbücher und Bildungssoftware ( 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG ( 52a.html) ). Der Gebrauch ist nur mit Einwilligung des jeweiligen Schulbuchverlages oder Autors zulässig, was auf eine Lizenzverhandlung hinausläuft. Dadurch soll ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage verhindert werden. Weder für den Unterrichtsgebrauch noch für die wissenschaftliche Forschung dürfen diese Werke nach 52a Abs. 1 UrhG ( 52a.html) öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Nutzungsbeschränkung wie für Schulbücher in 52a Abs. 2 S. 1 UrhG ( 52a.html) und in 53 Abs. 3 S. 2 UrhG ( 53.html) vorgesehen, besteht für akademische Lehrbücher nicht. Filmwerke dürfen vor Ablauf der zweijährigen regulären Kinoauswertung nicht verwendet werden ( 52a Abs. 2 Satz 2 UrhG ( 52a.html) ). Rechtsunsicherheit besteht für ausschließlich anderweitig verwertete Filme, zum Beispiel als Video, DVD oder im Rundfunk veröffentlichte Dokumentarfilme oder Reportagen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist weder der Beginn der Schonfrist für diese Filme ersichtlich, noch, ob diese für die Lehre besonders relevanten Filmsparten überhaupt nicht genutzt werden dürfen. Umfang der Zugänglichmachung Zunächst dürfen kleine Teile eines Werkes zugänglich gemacht werden. Was ein kleiner Teil ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu konkretisieren. Ein kleiner Teil liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn die Übernahme das Originalwerk inhaltlich ersetzen kann. Auch eine sukzessive Zugänglichmachung mehrerer kleiner Teile eines Werkes ist nicht zulässig. Umstritten ist, ob auf eine prozentuale oder statische Begrenzung, bspw. Seitenzahl bei Druckwerken oder Laufzeit bei audiovisuellen Werken abzustellen ist. Ebenso umstritten ist die Obergrenze. Dies hat jüngst zu einer noch nicht Klage eines Verlages gegen die FernUniversität Hagen vor dem LG Stuttgart geführt, die 91 Seiten aus einem 476-seitigen Lehrbuch ihren Studierenden im Intranet bereitgestellt hat. [7] Das Gericht geht von max. 10% eines Buches aus, was in der juristischen Literatur oft als untere Grenze für die Interpretation der kleinen Teile angesehen wird. So etwa Prof. Dr. Thomas Hoeren, der im Übrigen eine bloße quantitative begründete Beschränkung ablehnt; auch das OLG München vom (Az. 6 WG12/09) anlässlich der Klage der VG-Wort gegen die KMK hält 10% für angemessen. Andere Juristen, wie Prof. Dr. Christian Berger [8] setzen die Hürde viel niedriger an, andere wiederum erheblich höher. [9] Das Urteil des LG Stuttgart ist nicht rechtskräftig, da die Berufung (Az. 4 U 171/11) eingelegt wurde. Streitpunkt ist demnach weiterhin die im Gesetz angegebene Menge der erlaubten Nutzung als veröffentlichte kleine Teile eines Werkes. Die zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften verhandelten Gesamtverträge zur Vergütung von Ansprüchen nach 52a UrhG sahen noch 15% eines Werkes vor. [10] Hoeren weist darauf hin, dass die Gesamtverträge als vertragliche Vereinbarung für die Auslegung des 52a UrhG nicht rechtsverbindlich sind, aber als Orientierungshilfe dienen können. [11] Die Norm gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen in Sammlungen für den Unterrichtsgebrauch und geht demnach über die Reichweite der gestatteten Verwertungshandlungen des 52a UrhG ( 52a.html) hinaus. Eine Übertragung der starren und engen Grenzen ist demnach nicht angebracht. Zudem dürften nach der Lebenserfahrung zehn Seiten in der Regel ungeeignet sein, den in der Vorlesung behandelten Stoff besser verständlich zu vermitteln. Statisch festgelegte Grenzwerte laufen demnach den Sinn und Zweck des 52a UrhG ( 52a.html) zuwider, weswegen nach Hoeren prozentuale Richtwerte, die einzelfallbezogene und normative Erwägungen berücksichtigen, anzusetzen sind. Werke geringen Umfangs dürfen im Ganzen zugänglich gemacht werden. Ob es sich um ein Werk geringen Umfangs handelt, ist im Hin blick auf die Werkart zu ermitteln. Im Vergleich zu anderen Werken der gleichen Gattung muss das in Rede stehende Werk
5 5 von :02 verhältnismäßig gering sein. Übereinstimmend werden Gedichte, Lieder, Liedtexte, kurze Erzählungen, Bilder, Gemälde, kurze Artikel, kurze wissenschaftliche Aufsätze den Werken geringen Umfangs zugeordnet. Insbesondere dürfen Werke geringen Umfangs verwendet werden, wenn von der Sache her die Verwendung eines ganzen Werkes notwendig ist, wie zum Beispiel bei Abbildungen von Werken der bildenden Kunst oder Darstellungen technischen oder wissenschaftlichen Inhalts. Die Gesamtverträge der Länder mit den Verwertungsgesellschaften enthalten (folgende rechtlich nicht verbindliche) Richtwerte: Druckwerk (mit Abbildungen) max. 25 Seiten, Musikeditionen max. sechs Seiten, Filme oder Musik max. fünf Minuten, vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen. [12] Auch einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften dürfen zugänglich gemacht werden. Beiträge sind laut Gesetzesbegründung nicht nur Wortbeiträge (mit Bildern), sondern jeglicher Inhalt, wie auch Lichtbildwerke, Lichtbilder oder Grafiken. [13] Wichtig ist, dass die aus einer Zeitschrift oder Zeitung kopierten Beiträge insgesamt nur einen kleinen Teil der Zeitschrift bilden. Der Anteil der Auszüge darf die Zeitschrift nicht inhaltlich ersetzen. Unterrichtszwecke Das Zugänglichmachen auf der Lernplattform ist nach dem LG Stuttgart auch dann erlaubt, wenn der konkrete Inhalt nicht umfassend im Unterricht besprochen wurde. Der in der Norm vorgegebene Zweck, die Werkteile zur Veranschaulichung des Unterricht zugänglich zu machen, sei hier gegeben, weil die Nutzung zumindest hilfreich für die Darstellung des Stoffes sei, da diese dazu beitrage, den Stoff besser und verständlicher zu machen. [14] Die Online-Zugänglichmachung ist nicht nur während des Unterrichts, sondern auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen erlaubt. Das LG Stuttgart weist richtigerweise daraufhin, dass 52a UrhG ( 52a.html) als Ausnahmeregelung die öffentliche Zugänglichmachung nach 19a UrhG ( 19a.html) erlaubt, also den orts- und zeitunabhängigen Abruf. Ebenso die Gesetzesbegründung. [15] Demnach ist der Nutzungszweck dahingehend auszulegen, dass neben der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken im virtuellen Hörsaal während der Lehrveranstaltung auch die Bereitstellung zur Vor- und Nachbereitung der konkreten Lehrveranstaltung an den begrenzten Kreis von Teilnehmern zulässig ist. Fraglich ist weiter, ob der Unterrichtsbegriff auch eine Verwendung zu Prüfungszwecken erfasst. Der überwiegende Teil der Literatur legt den Unterrichtsbegriff der Richtlinie als auch den des deutschen Urheberrechts in den 53 Abs. 2 Nr. 1, 87c Abs. 1 Nr. 2, 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dahingehend aus, dass Prüfungen Unterrichtseinheiten nachgeschaltet sind, und das entlehnte Werk nicht der Wissensvermittlung, sondern der Wissensabfrage dient. Die Verwendung für Prüfungszwecke fällt nach dieser Auffassung nicht unter den Zweck der Norm. [16] Folglich ist die Bereitstellung von Werken in Übertragungsnetzen bei Online-Prüfungen zu Prüfungszwecken nicht nach 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( 52a.html) zulässig. Abzuwarten bleibt eine Gerichtsentscheidung zu dieser Frage. Abgegrenzter Personenkreis Die Unterrichtsmaterialien dürfen nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern online zugänglich gemacht werden. Fraglich ist, ob die Größe der Teilnehmerzahl begrenzt ist. Aus dem Gesetzeswortlaut geht insoweit keine weitere Begrenzung hervor. Der Begriff bestimmt abgegrenzter Personenkreis findet sich wortgleich in 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG ( 52a.html). Diese Norm regelt, wann öffentliche Wiedergaben nicht nur genehmigungs- sondern sogar vergütungsfrei sind. Danach entfällt die Vergütungspflicht, wenn die Veranstaltung aufgrund ihrer kleineren Teilnehmerzahl in die Nähe einer nicht-öffentlichen Veranstaltung gelangt. Diese restriktive zahlenmäßige Begrenzung ist nach Hoeren schon nicht übertragbar, da bei 52a UrhG ( 52a.html) nur die Genehmigungspflicht entfällt und die Nutzung weiterhin zu vergüten ist. Zudem liefe dies dem Zweck der Norm zuwider, wonach Werknutzungen in Hochschulveranstaltungen mit regelmäßig zahlreichen Teilnehmern privilegiert werden. [17] Dies entspricht auch der Auffassung des LG Stuttgart. Der Kreis von 4000 Studierenden des Studienmoduls der FernUniversität Hagen ist laut Gericht ein bestimmt abgegrenzter Kreis i. S. des 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( /urhg/ 52a.html). Denn die Studierenden können nur nach Eingabe ihres Benutzernamens und Passwortes, das ihnen individuell von der Hochschule mitgeteilt wurde, auf die Werkteile zugreifen. Auf die Anzahl der Teilnehmer kommt es nicht an. Der Kreis kann also auch größer sein als bei einer Präsenzlehrveranstaltung. Auch ist es unerheblich, ob vereinzelt Abrufe aus dem Ausland erfolgen. [18] Dennoch ist eine gewisse Überschaubarkeit und Verbundenheit dahingehend zu verlangen, dass der Zugriff nur für Studierende erfolgt, welche die betreffende Lehrveranstaltung besuchen, in welcher die Inhalte benötigt werden. Das sind auch Studierende und Lehrende,
6 6 von :02 die den Kurs wiederholen. Der Personenkreis darf sich nicht beliebig erweitern können. Der Zugriff ist durch ein Passwortschutz oder anderweitige Zugangsberechtigungen zu gewährleisten. Es kommt demnach auf die einzelne Unterrichtseinheit an. So darf zum Beispiel einer Seminargruppe Lehrmaterial digital zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung für alle eingeschriebenen und im Lernmanagementsystem eingeloggten Studierenden hingegen nicht. Durch Schutzmechanismen, wie Passwort, ist der Abruf durch diesen Nutzerkreis zu kontrollieren und während des Unterrichts wiederholt zu überprüfen, wobei eine absolute Wirksamkeit zu gewährleisten nicht zumutbar ist. [19] Zum Zweck geboten und keine kommerziellen Zwecke Eine weitere Voraussetzung ist, dass die erlaubnisfreie Nutzung zum Zweck geboten ist. Die Nutzung ist in subjektiver Hinsicht geboten, wenn nach Einschätzung des Lehrenden der Einsatz des Materials zum Erreichen des Unterrichtszwecks also des Lehrziels geeignet und erforderlich ist. Die Gebotenheit der Zugänglichmachung ist nicht als absolute Notwendigkeit zum Erreichen des Unterrichtsziels zu verstehen und folglich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ohne erheblichen Aufwand die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen in analoger Form - etwa über die Fernleihe - besteht. Denn der Gesetzgeber wollte gerade moderne Kommunikationsmittel zulassen. Ein (angemessenes) Lizenzangebot des Verlages führt nicht zum Wegfall der Gebotenheit, die Werkauszüge elektronisch bereitzustellen. Der Gesetzgeber hat anders als bei 52b UrhG ( 53b.html) ( soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen ) und 53a Abs. 1 S. 3 UrhG ( 53a.html) ( wenn der Zugang nicht offensichtlich mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird ) keine Verknüpfung zwischen der Schrankenregelung des 52a UrhG ( 52a.html) und der Vertragsfreiheit der unmittelbar Betroffenen (Rechtsinhaber und Hochschule) herbeigeführt, so dass ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages die Gebotenheit nicht beseitigen kann. Dieses Urteil ist noch nicht verbindlich, da noch nicht rechtskräftig. [20] Anders noch das OLG München, wonach Lehrende vorab zu prüfen hätten, ob ein Lizenzangebot zur digitalen Nutzung zu angemessenen Bedingungen existiert. Angemessene Bedingungen sollten bspw. schon dann nicht vorliegen, wenn nur ein digitales Abonnement bei Verwendung eines einzelnen Zeitschriftenbeitrags oder nur eine Lizenz für ein ganzes Lehrbuch angeboten wird, von dem nur ein kleiner Teil verwendet werden soll. Dieses Urteil ist noch nicht verbindlich, da noch nicht rechtskräftig. [21] Die Zugänglichmachung im Rahmen des 52a UrhG ( /urhg/ 52a.html) zu Lehr- oder Forschungszwecken darf nicht kommerziellen Interessen dienen. Bezahlter Unterricht oder kostenpflichtiges zur Verfügung stellen von digitalem Lehrmaterial schließt demnach die Anwendung des 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( /urhg/ 52a.html) aus. Eine Aufwandsentschädigung wird hingegen nicht entgegen stehen. Vorrangiges Verlagsangebot Zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen 52a Abs. 3 UrhG ( 52a.html) gestattet die unmittelbar zur online Zugänglichmachung erforderliche Digitalisierung analoger Inhalte oder Speicherung digitaler Inhalte auf dem Host-Rechner. Vorratsvervielfältigungen und Archivierung von geeignetem Lehrmaterial seitens der Lehrenden werden ausweislich der Gesetzesbegründung nicht erfasst und sind damit nicht zulässig. [22] Die Zulässigkeit dieser Vervielfältigungen auf Vorrat und der Archivierung sind nach den gesetzlich geregelten Ausnahmen für Unterricht und Wissenschaft, insbesondere dem eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und eigenen sonstigen Gebrauch des 53 Abs. 2 und 3 UrhG ( /urhg/ 53.html) zu beurteilen. Nach den Vorschriften des eigenen sonstigen Gebrauchs können Papierkopien auf Vorrat angefertigt werden, die bei Bedarf zu digitalisieren sind ( 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG ( 53.html) ). Es ist somit ein wenig praktikabler Medienbruch erforderlich. [23] Im Gegensatz zur Ausnahme des eigenen sonstigen Gebrauchs sind im Rahmen des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs neben analogen auch digitale Kopien zulässig, sodass Inhalte aus dem Internet abgespeichert werden können und nicht ausgedruckt werden müssen ( 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG ( /urhg/ 53.html) ). Auch nicht von 52a UrhG ( 52a.html) erfasst sind die anschließenden Vervielfältigungen durch die abrufenden Studierenden. Das Speichern und Ausdrucken durch die Studierenden beurteilt sich weiterhin nach den Vorschriften über die Vervielfältigung für Zwecke des Privatgebrauchs oder für den eigenen Gebrauch ( 53 Abs. 1 und 2 UrhG ( 53.html) ). Anschlusskopien durch Studierende Gegenstand jüngster Gerichtsentscheidungen zu 52a UrhG ( 52a.html) als auch zuvor zu 52b UrhG ( 52b.html) ist die Frage, ob es nach dem Normzweck der Bibliothek bzw. der Hochschule erlaubt ist, die Werke in einer Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, welche den Studierenden
7 7 von :02 Anschlussnutzungen durch die Erstellung von Kopien ermöglicht. Das LG Stuttgart [24] unterschied bei Anschluss-Vervielfältigungen nach öffentlicher Zugänglichmachung von Werkauszügen zwischen dem Ausdrucken von analogen Kopien einerseits, und der Erstellung digitaler Kopien durch einen Download der Studierenden andererseits. Während sich die Berechtigung zur Ermöglichung analoger Kopien zwar nicht aus 53 UrhG ( 53.html), aber aus 52a UrhG ( 52a.html) ergebe, gelte dies nicht für digitale Kopien. Zwar sei die Zugänglichmachung nach 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( 52a.html) im Gegensatz zu 52b UrhG ( 52b.html) nicht an einen bestimmten Ort gekoppelt, aber es sei auch hier lediglich die Intention des Gesetzgebers gewesen, eine Nutzung zu ermöglichen, die der analogen vergleichbar sei. Zudem sieht das LG Stuttgart die Hochschule verpflichtet, statt einer PDF-Datei ein anderes Dateiformat zu wählen, das im Rahmen des Online-Abrufverfahrens die Einrichtung funktionierender Schutzmechanismen erlaubt, um die Speicherung der Werkteile auf den Computern der Studierenden unmöglich zu machen. Als Beispiel wird eine Flash-Datei genannt. Sinngemäß lautet die der Hochschule durch das LG Stuttgart untersagte Handlung: Ermöglichung von digitalen Vervielfältigungen durch Dritte (Studierende) zu unterlassen. Die Zulassung von drei Seiten zum Speichern erfolgte nur, weil das Gericht nicht über den entsprechenden Antrag des klagenden Verlages hinausgehen konnte. Nach Auffassung des Gerichtes ist aber jegliche digitale Kopie unzulässig. Nach der Entscheidung des LG Stuttgart dürfen 10% eines Buches in einem Datei-Format Studierenden im LMS passwortgeschützt bereitgestellt werden, wonach der Ausdruck aber nicht die Speicherung möglich ist. Zum Beispiel eingescannte Buchseiten als Flash-Datei. Zu beachten ist, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig geworden ist. Das Berufungsverfahren wird beim OLG Stuttgart unter dem Az. 4 U 171/11 geführt. Zudem betrifft das Urteil den Fall, das analoges Lehrmaterial digitalisiert wird. Bei bereits digital vorhandenen Bildern wird hingegen keine weitergehende Nutzungsmöglichkeit geschaffen. Allgemeine Aussagen zur Zulässigkeit der Anschluss-Kopie lassen sich aus diesen Urteil demnach nur bedingt entnehmen. Keine Verletzungshandlung der Hochschule. Die Ermöglichung der Vervielfältigung stellt aber keine dem Urheber nach 15 ff UrhG vorbehaltene Verwertungshandlung dar. Denn die Hochschule hat gerade nicht vervielfältigt i.s. des 16 Abs. 1 UrhG ( 16.html). Die Vervielfältigungen durch den Download und Ausdruck erfolgen durch die Studierenden als Handelnde. Diese Vervielfältigungen sind unter Einhaltung der Voraussetzungen des 53 UrhG ( 53.html) zulässig. Nach 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG ( 53.html) dürfen grundsätzlich zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, unter welchen auch das wissenschaftliche Studium fällt, auch digitale Kopien angefertigt werden. Keine Störerhaftung der Hochschule. Sofern der einzelne Studierende sich bei der Vervielfältigung nicht an die Vorgaben des 53 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ( 53.html) hält und somit eine Urheberrechtsverletzung begeht, wäre die Hochschule allenfalls als Störer in Anspruch zu nehmen, da sie die Möglichkeit einer Anschluss-Kopie durch das Bereitstellen von urheberrechtlich geschütztem Material im Intranet geschaffen hat. Das LG Stuttgart und auch das LG Frankfurt/M. und das OLG Frankfurt/M. zur vergleichbaren Rechtslage des 52b UrhG ( 52b.html) prüfen nicht die Störerhaftung der Hochschule. Immanentes Verbot Anschlussnutzungen zu ermöglichen. Stattdessen knüpft das Gericht an der Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung der Hochschule nach 19a UrhG ( 19a.html) an und prüft, ob diese noch nach 52a UrhG ( /urhg/ 52a.html) gerechtfertigt ist. Nach dem Gesetzeswortlaut des 52a UrhG Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( /urhg/ 52a.html) ist eine öffentliche Zugänglichmachung von veröffentlichten kleinen Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften dann erlaubt, wenn dies zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgt, soweit dies zum Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( 52a.html) dahingehend zu verstehen ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zwar eine öffentliche Zugänglichmachung erlaubt ist, diese aber nicht so erfolgen darf, dass die Hochschule zugleich Anschlussnutzungen ermöglicht. Es geht also um die Frage, ob 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( 52a.html) ein immanentes Verbot enthält, im Zuge der öffentlichen Zugänglichmachung weitere Anschlussnutzungen zu ermöglichen. Dazu bedarf es der teleologischen Auslegung der Norm.
8 8 von :02 Das LG Stuttgart (wie das LG und OLG Frankfurt/M. zuvor zu 52b UrhG ( 53b.html) gleichermaßen) will diese Frage bejahen und führt an, dass 52a Abs. 3 UrhG ( 52a.html) nur die erforderlichen Vervielfältigungen zulasse. Das Gericht interpretiert die Erforderlichkeit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so, dass die Norm nur Vervielfältigungen solcher Art erlaubt, die möglichst wenig in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers eingreifen. Daher sei es der Hochschule nicht erlaubt, ganz normale Dateien zur Verfügung zu stellen, die die Studierenden wie üblich herunterladen und abspeichern können. Zwar sei die Zugänglichmachung im Gegensatz zu Nutzung nach 52b UrhG ( 52b.html) nicht an einen bestimmten Ort gekoppelt, aber es sei Intention des Gesetzgebers, mit 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( 52a.html) eine Nutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Die Auffassung des Gerichtes kann nicht überzeugen. Zu 52b UrhG ( 53b.html) stellt der Regierungsentwurf ausdrücklich klar, dass die Norm lediglich die Nutzung der Sammlungen der Bibliotheken an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise wie in analoger Form gestattet. [25] Der Regierungsentwurfsowie die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusseszu 52a UrhG ( 52a.html) verweist hingegen darauf, dass die Norm funktional den bereits bestehenden und vergleichbaren Beschränkungen der 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 UrhG ( 53.html) entspricht. [26] Hingewiesen wird hier auf die gleich lautenden einschränkenden Tatbestandsmerkmale. Daraus kann aber nicht schon geschlossen werden, dass lediglich eine der analogen Nutzung vergleichbare digitale Nutzung gestattet werden sollte. Zudem verkennt das Gericht Systematik und Sinn und Zweck der Annex-Vervielfältigungskompetenz nach 52a Abs. 3 UrhG ( 52a.html). Mit der Regelung sollte klargestellt werden, dass zusätzlich zu der öffentlichen Zugänglichmachung eben die notwendige Anzahl von Kopien zur Digitalisierung analogen Materials und Speicherung auf dem Server, mit dem der Privilegierte in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht eingreift, erlaubt sein soll. Während der Regierungsentwurf in 52a Abs. 2 UrhG-E vorsah, dass auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen (der Anbieter und Abrufenden) zulässig sein sollten, sind nach 52a Abs. 3 UrhG ( 52a.html) nur die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. Dass der Gesetzgeber die nach 53 UrhG ( 53.html) erlaubten Vervielfältigungshandlungen der Studierenden unterbunden sehen wollte, kann aus der Gesetzesbegründung nicht gefolgert werden. Wenn die Hochschulen zur Sicherung der Dateien mit DRM-Systemen verpflichtet sein sollen, muss der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln. Der Rechtsausschuss stellt dazu klar: Zwischen dem Anwendungsbereich des 52a Abs. 2] in der Fassung des Regierungsentwurfes und der Regelung des 53 ( 53.html) bestehen Überschneidungen, die durch die Neufassung von 52a Abs. 3 ( 52a.html) beseitigt werden. Mit 52a UrhG ( /urhg/ 52a.html) wird die erlaubnisfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und verwandter Schutzgüter im Online- Bereich geregelt. Zu diesem Zweck ist es notwendig, diejenigen Vervielfältigungen zuzulassen, die zur Zugänglichmachung erforderlich sind. Der Rahmen für die Zugänglichmachung nicht erforderlicher, aber nach anderen Vorschriften zulässiger Vervielfältigungshandlungen wird für den hier angesprochenen Bereich des Unterrichts und der Wissenschaft insbesondere von 53 Abs. 2 und 3 ( 53.html) bestimmt. [27] Hier weist der Rechtsausschuss daraufhin, dass die Vervielfältigungshandlungen nach 53 UrhG ( /urhg/ 53.html) zulässig sind und es keinen Bedarf gibt, neben Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch nach 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG ( 53.html) noch eine Regelung zu schaffen. Das Gericht verweist bezüglich der engen Auslegung des 52a UrhG ( 52a.html) auf den Drei-Stufen-Test, nach dem die normale Verwertung des Werkes durch den Rechteinhaber nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden darf. Dies ist zwar richtig, doch erwähnt das Gericht nicht, dass dieser Eingriff durch eine angemessene Vergütung nach 52a Abs. 4 UrhG ( 52a.html) ausgeglichen bzw. abgemildert wird. Im Übrigen stellt der Rechtsausschuss klar, dass sowohl die Annex-Vervielfältigungen als auch die Anschluss-Vervielfältigungen nicht vergütungsfrei erfolgen. Erstere sind über die Vergütung nach 52a Abs. 4 UrhG ( 52a.html) abgegolten und die Ausdrucke und Speicherungen erfolgen über die Geräteabgabe für vergütungspflichtige Geräte (Kopierer- und PC-Abgabe) nach 54 UrhG ( 52a.html). Die vom LG Stuttgart vorgenommene Differenzierung zwischen analoger und digitaler Kopie ergibt sich vorliegend auch nicht aus EWG 38 der EG-Richtlinie 29/2001, wonach der digitalen Vervielfältigung eine größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt als der analogen Vervielfältigung, was bei der Umsetzung der Ausnahmen in nationales Recht zu berücksichtigen ist. Diese Ausführungen beziehen sich nämlich zuvorderst auf die Privatkopie. Die digitale Kopie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch schränkt die Richtlinie in Art. 5 Abs. 2 lit. c EG-Richtlinie 29/2001/EG ( lediglich dahingehend ein, dass die Vervielfältigung keinem gewerblichen Zweck dient. Aber auch selbst bei zu Grundelegung der Auffassung des Gerichtes kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass überhaupt keine bzw. nur drei Seiten digital vervielfältigt werden dürfen. Denn der Gesetzgeber sowie der BGH haben klargestellt, dass eine grafische Datei von der Eingriffsintensität her einer analogen Nutzung entspricht:
9 9 von :02 So ist der Versand digitaler Kopien nach 53a Abs. 1 S. 2 UrhG ( 53a.html) ausschließlich als grafische Datei und zum Gebrauch im Unterricht zulässig. Und nach der Grundsatzentscheidung des BGH zu elektronischen Pressespiegeln sind diese mit Papier-Pressespiegeln vergleichbar und somit von 49 UrhG ( /urhg/ 49.html) gedeckt, sofern es sich um eine grafische Datei (Faksimile-PDF) handelt, die keine weitergehende Nutzungsmöglichkeit durch Indexierung ermöglicht. [28] Das Gericht hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass zumindest Aufsätze und Buchauszüge als Faksimile-PDF zulässig sind. Vergütungspflicht Im Gegenzug zu der erlaubnisfreien Nutzung ist gemäß 52a Abs. 4 UrhG ( 52a.html) eine angemessene Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen: 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [29]... (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Kommission Bibliothekstantieme der Kultusministerkonferenz (KMK) hat den für die Länder für die Jahre 2007 bis 2009 bestehende Gesamtvertrag mit allen Verwertungsgesellschaften (außer VG Wort) durch eine Vergütungsvereinbarung bis zum 2012 fortgesetzt. [30] Weiterhin wird die Vergütung für die Nutzungen pauschalisiert von den Ländern für ihre Hochschulen an die Verwertungsgesellschaften entrichtet. Zur Berechnung der pauschalen Vergütung hat im Sommersemester 2011 an zehn ausgewählten Hochschulen eine repräsentative Untersuchung der Nutzungen stattgefunden. [31] Nach wie vor befinden sich die Länder und die VG Wort in einem Rechtsstreit über die angemessene Höhe der Vergütung sowie das zugrunde liegende Auskunftsverfahren. Im erstinstanzlichen Urteil des OLG München wird die von der VG Wort favorisierte Erfassung der individuellen Nutzung festgesetzt. Dies brächte einen im Verhältnis zur beschränkten Nutzung unverhältnismäßigen Aufwandes für die Hochschulen. Zudem hätte der Lehrende zuvor zu prüfen, ob nicht Verlagsangebote zur digitalen ausschnittweisen Nutzung bestehen, da dann eine Nutzung nach 52a UrhG ( 52a.html) nicht geboten sein soll. [32] Die Revision zum Bundesgerichtshof ist eingelegt,eine endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist abzuwarten. Workflow VG Wort-System Solange die Länder über die Kultusministerkonferenz (KMK) mit der VG Wort verhandelt, kann der Vergütungsanspruch nicht gegenüber einzelnen Hochschulen geltend gemacht werden. Denn nach 12 UrhWahrnG ( 12.html) gilt für die Verwertungsgesellschaften ein kollektiver Abschlusszwang. Bis auf Weiteres sind allein die Länder mit der Abwicklung der Vergütung befasst und nicht die Hochschulen. Checkliste: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht Verwendung von Werken, die bereits im Internet publiziert, von einem Verlag veröffentlicht, anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden Keine Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien für Schulen Nur Ausschnitte aus Kinofilmen die bereits seit 2 Jahren verwertet werden Kleine Teile eines Werke von ca. 10 % (bis anderweitiger Gerichtsentscheidung) Werk geringen Umfangs (Bilder, Gedichte, Videos) Einzelne Beiträge aus Zeitschriften Quellenangabe bzw. zumindest Recherche sofern Quelle nicht bekannt Nur Änderungen an dem Material und Speicherungen vorgenommen, die zur Online-
10 10 von :02 Verwertung erforderlich sind (Keine Vorratsvervielfältigung) Bereitstellung nur den Unterrichtsteilnehmern der konkreten Lehrveranstaltung Format wählen, das Ausdruck aber nicht Speicherung ermöglicht (bis anderweitiger Gerichtsentscheidung) Zugriff auf das Material technisch auf die Unterrichtsteilnehmer eingegrenzt (Passwort) Bereitstellung des Materials erfolgt nicht zu kommerziellen Zwecken (Ausnahme: kostendeckende Gebühren) Nutzung ist für die Erreichung des Unterrichtszwecks erforderlich (Leihmöglichkeit oder Verlagsangebot unbeachtlich) und geeignet (fördert Stoffvermittlung) Beachtung der Befristung der Regelung bis 31. Dezember 2012 (Nutzungsverbot) Öffentliche Zugänglichmachung zu Forschungszwecken Fallbeispiel Die Teilnehmer eines kleinen Forschungskolloquiums stellen sich gegenseitig Fachaufsätze passwortgeschützt online bereit. Die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken eines bestimmt abgegrenzten Kreises von Personen ist für deren eigene Forschungszwecke zulässig. Es besteht aber auch hier eine Vergütungspflicht gegenüber einer Verwertungsgesellschaft. Im Gegensatz zum Gebrauch für Unterrichtszwecke dürfen zu Forschungszwecken nicht nur kleine Teile, sondern auch Teile eines Werkes benutzt werden, die Verwertungsbasis ist demnach weiter. Die quantitative Grenze liegt nach der Gesetzesbegründung bei % eines Werkes. [33] Im Übrigen dürfen Werke geringen Umfangs und einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften genutzt werden, was dem Verwertungsumfang der Privilegierung für Unterricht des 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ( 52a.html) entspricht. Allerdings gilt auch hier als Anhaltspunkt: Der Anteil der Auszüge darf das Werk nicht inhaltlich ersetzen. Auch ein sukzessives Zusammenstellen eines ganzen Werkes ist nicht erlaubt. Die Nutzung muss zum Zweck eigener, wissenschaftlicher Forschung erfolgen. Forschung ist der nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit bzw. der Versuch, in methodischer, systematischer, nachprüfbarer Weise neue Kenntnisse zu gewinnen. Daraus wird zum Teil geschlossen, dass ein öffentliches Zugänglichmachen in der Lehre und zum Zwecke der Anwendung bereits bekannter Erkenntnisse nicht von der Erlaubnis zu Forschungszwecken erfasst ist. Der Wissenschaftsparagraph ist wegen der engen Zweckbegrenzung auf die eigene Forschung des Nutzers und nicht für Verwertungshandlungen zur Lehrvorbereitung, insbesondere auf Vorratsvervielfältigungen von geeignetem Lehrmaterial als auch auf die Bereitstellung zum Abruf in einem E-Learning-Repository für Lehrende nicht anwendbar. Die Nutzung darf keinen kommerziellen Zwecken dienen; bezahlte Auftragsforschung ist demnach nicht privilegiert, auch wird dies bei Drittmittelforschung teilweise in Frage gestellt. Ferner muss die Nutzung geboten sein. Die Nutzung muss zum Erreichen des Forschungszwecks geeignet und erforderlich sein. Für die Geeignetheit ist die subjektive Einschätzung des Forschers ausschlaggebend. Die Nutzung ist nicht geboten, wenn der käufliche Erwerb der vervielfältigten Werkstücke oder eine Ausleihe in der Bibliothek ohne unzumutbaren Kosten- oder Zeitaufwand möglich ist. Die Werke dürfen nur einem bestimmten, abgegrenzten Personenkreis für dessen eigene wissenschaftliche Forschung zugänglich gemacht werden. Der Gesetzgeber geht dabei von kleinen Forscherteams aus. Demzufolge muss es sich um einen überschaubaren Kreis handeln, wobei nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend ein gemeinsamer Forschungszweck verfolgt werden muss. Unklar bleibt, ob die Eingrenzung anhand projektbezogener Kriterien oder nach Zugehörigkeit zu einer wissenschaftlichen Einrichtung erfolgt. Letzteres lässt offen, welche untergeordneten universitären Einrichtungen, vom Fachbereich bis zum Lehrstuhl, das Merkmal eines überschaubaren Personenkreises erfüllen. Des Weiteren wäre die Bereitstellung innerhalb eines Forschungsverbundes verschiedener Hochschulen nicht erfasst. Außerdem geht der Gesetzgeber vom Einstellen in das Intranet aus, nicht in das Internet. Nicht zulässig ist es zum Beispiel, Werke so in das Intranet ein zustellen, dass alle Forscher der Universität Zugang haben.
11 11 von :02 Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der zugelassene Kreis durch konkrete und nach dem jeweiligen Stand der Technik wirksame Vorkehrungen ausschließlich auf Personen einzugrenzen ist, die das Angebot für jeweils eigene wissenschaftliche Zwecke abrufen. Der Begriff des Standes der Technik ist aus dem technischen Sicherheitsbegriff entlehnt und verlangt eine größere Sorgfalt bei der Recherche, als die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, aber weniger Sorgfalt als bei Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik. Folglich geht das zur Ermittlung des Standes der Technik notwendige Wissen über das hinaus, was in den Fachkreisen bei Online-Angeboten also bei den Informatikern bekannt und anerkannt ist. Diesbezüglich fehlen noch Standards zur objektiven Beurteilung der erforderlichen Sicherungsmaßnahme. Nach 52a Abs. 3 UrhG ( 52a.html) sind auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen von der gesetzlichen Erlaubnis mit umfasst. Das heißt, Printmedien dürfen zum Zweck anschließender öffentlicher Zugänglichmachung für Forschungszwecke digitalisiert, formatiert und lokal gespeichert werden. Nicht erfasst sind auch hier die anschließenden Vervielfältigungen durch die abrufenden Wissenschaftler und Forscher. Das Speichern und Ausdrucken durch die Forscherkollegen beurteilt sich weiterhin nach den Vorschriften über die Vervielfältigung zu Zwecken des Privatgebrauchs oder eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs. Im Gegenzug zu der erlaubnisfreien Nutzung ist gemäß 52a Abs. 4 UrhG ( 52a.html) ebenso wie für die öffentliche Zugänglichmachung zu Unterrichtszwecken eine angemessene Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Auch die Privilegierung des Forschungsgebrauchs ist weiterhin bis 2012 befristet ( 137k UrhG ( /urhg/ 137k.html) ). Nach Ablauf der Frist sind die Nutzungen einzustellen bzw. Verhandlungen über Lizenzen oder die Zustimmung zur Nutzung einzuholen, wenn die Regelung nicht vom Gesetzgeber verlängert oder entfristet wird. Fußnoten a.html BT-Drs.17/7031 ( a.html html a.html 7. LG Stuttgart, Urt. v O 671/10 ( 8. Berger, Die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlicher Werke für Zwecke der akademischen Lehre - Zur Reichweite des 52a I Nr. 1 UrhG = GRUR 2010, 1058 (1062)= 9. OLG Koblenz, Urt. v U 31/86 = GRUR 1987, 818 = Gesamtverträge zur Vergütung von Ansprüchen nach 52a UrhG ( /DBV/vereinbarungen/Gesamtvertrag_Ansprueche_52a.pdf) 11. Hoeren, Kleine Werke? Zur Reichweite von 52a UrhG ( /publikationen/hoeren_veroeffentlichungen/kleinewerke.pdf) BT-Drs. 10/3360, S. 19 ( 14. LG Stuttgart, Urt. v O 671/10 ( 15. BT-Drs. 15/38, S. 20 ( 16. Lüft, Stefan (2009). In: Wandtke, Arthur-Axel/Bullinger, Winfried/, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., München, 53 UrhG, Rn 38 = Hoeren, Thomas, Kleine Werke? Zur Reichweite von 52a UrhG ( /publikationen/hoeren_veroeffentlichungen/kleinewerke.pdf) 18. LG Stuttgart, Urt. v O 671/10 ( 19. Dreier, Thomas (2008). In: Dreier, Thomas/Schulze, Gernot, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., 52a UrhG, Rn 8 = LG Stuttgart, Urt. v O 671/10 ( 21. OLG München, Urt. v WG 12/09 ( 22. BT-Drs. 15/837 ( 23. Sieber, Ulrich, Urheberrechtlicher Reformbedarf im Bildungsbereich = MMR 2004, S. 715 = LG Stuttgart, Urt. v O 671/10 ( 25. BT-Drs. 16/1828, S. 26 ( 26. BT-Drs. 15/38, S. 20 ( ;BT-Drs. 15/837, S. 34 ( 27. BT-Drs. 15/837, S. 34 ( 28. BGH, Urt. v I ZR 255/00 ( Art=en&sid=525e02d34e ccf fb&nr=21791&pos=0&anz=1) a.html /dbv_info_gesamtvertragsverhandlungen_ pdf
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