Rechtsprechung zur LTHV in der Schweiz

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1 Rechtsprechung zur LTHV in der Schweiz "Argumenta non sunt numeranda, sed ponderanda." Kilian Ritler, RA LL.M. Suva Luzern

2 Fragen des Mediziners an den Juristen 1. Ist es Aufgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Krankheitsbilder, deren Symptomatik und mögliche Auswirkungen zu definieren? 2. Warum richtet sich das Gericht nicht nach den medizinischen Fachtermini, sondern nach dem Populärwortschatz? 3. Wer ist für medizinische Definitionen verantwortlich? 4. [.] 5. Warum werden HWS-Distorsion, HWS-Distorsion mit MTBI sowie Schädelhirntrauma nach der gleichen "Schleudertraumapraxis" behandelt? 6. [.] 2 Kilian Ritler

3 Erklärungsversuche des Juristen Adäquanz - was versteht der Jurist darunter Grundsatzurteile Der "Zickzack-Kurs" des Bundesgerichts zur LTHV Schlussfolgerungen und Anliegen an die Richter 3 Kilian Ritler

4 Adäquater Kausalzusammenhang Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Die Frage der adäquaten Unfallkausalität (adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung) ist eine Rechtsfrage. Der Voraussetzung der Adäquanz kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 Erw. 3.3). 4 Kilian Ritler

5 5 Kilian Ritler

6 1. Natürlicher Kzsh 2. Adäquate Kzsh Gesonderte Adäquanzprüfung Organisch objektiv nicht nachweisbare Beschwerden Ursache kurzfristig Wirkung Unfall HK & TG Rente, IE kurz- & langfristig Gesundheits -schaden (Invalidität) Keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes 6 Kilian Ritler

7 Grundsatzurteile BGE 115 V 133 = "Garcia" - Psychische Fehlentwicklungen BGE 117 V 359 = "Salanitri" - Distorsion der HWS - typ. HWS- Beschwerden BGE 117 V 369 = Urteil bzgl. Schädelhirntrauma BGE 134 V 109 = Verschärfung der Adäquanzkriterien zu Lasten des Versicherten 7 Kilian Ritler

8 Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 = "Garcia" - Psychische Fehlentwicklungen Zeitpunkt der Adäquanzprüfung: Bei Abschluss der somatischen Behandlung (EVGE U 98/06) muss geprüft werden, ob die psychische Fehlentwicklung adäquat kausal zum Unfall ist und entsprechend deren Folgen vom Unfallversicherer zu übernehmen sind. Anknüpfungspunkt der Adäquanzprüfung: Einteilung der Unfälle in drei Kategorien aufgrund des objektiv fassbaren Unfallereignisses: Leichter Unfall Adäquanz verneint Schwerer Unfall Adäquanz bejaht Mittlerer Unfall weitere Kriterien zu prüfen 8 Kilian Ritler

9 BGE 117 V 359 = "Salanitri" - Schleudertraumapraxis [...] bei diagnostiziertem Schleudertrauma der HWS und Vorliegen eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Das Gericht erklärte deshalb für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs [ ] Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, die für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelte Methode (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138) im Einzelfall für analog anwendbar. der 9 Kilian Ritler

10 BGE 117 V 359 = "Salanitri" - Schleudertraumapraxis Typisches Beschwerdebild: Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, etc. Komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur. 10 Kilian Ritler

11 BGE 117 V 359 = "Salanitri" - Schleudertraumapraxis Es fehlt i.d.r. an einem objektivierbaren organischen Substrat. Klinisch fassbare Beschwerden wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie eine (röntgenologisch feststellbare) HWS-Streckhaltung können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (BGer U 328/06 Erw. 5.2). der 11 Kilian Ritler

12 Vorgehensweise bei der Adäquanzprüfung Typisches Beschwerdebild - diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit usw. Natürliche Kausalität grundsätzlich gegeben Prüfen der adäquaten Kausalität - In analoger Anwendung der Kriterien "Garcia" - Ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten bzw. Präzisierung durch BGE 134 V 109. Bei organisch nachweisbarem Befund deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität. Wird oft vergessen. 12 Kilian Ritler

13 Adäquanz-Kriterien BGE 115 V 133 «Garcia» BGE 117 V 359 «Salanitri» & BGE 134 V 109 Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls Die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (nur somatische Befunde) Körperliche Dauerschmerzen Ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert Schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit dito dito Fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung (auch psychisch) Erhebliche Beschwerden dito dito Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen 13 Kilian Ritler

14 Adäquanzprüfung schematisch dargestellt 14 Kilian Ritler

15 BGE 117 V 369 = Urteil bzgl. Schädelhirntrauma [ ] spielen das Vorliegen und die Dauer einer Bewusstlosigkeit bei den leichten Schädeltraumen ("minor head injuries") im Bereich zwischen Commotio cerebri und Contusio cerebri keine oder nur eine sehr relative Rolle. Die Differenzierung zwischen Commotio und contusio cerebri beruhe auf der Annahme, dass es bei einer Commotio cerebri zu keiner Hirnsubstanzschädigung komme, eine Contusio aber mit einer strukturellen Hirnschädigung einhergehe. [ ] die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule entwickelte Rechtsprechung betreffend Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs auch hier sinngemäss anzuwenden. 15 Kilian Ritler

16 BGE 117 V 369 = Urteil bzgl. Schädelhirntrauma Beschwerdebild Adäquanzprüfung Schleudertrauma LTHV 16 Kilian Ritler

17 Taxonomie von SHT 1. Grades (leichtes): MTBI, Commotio cerebri, Gehirnerschütterung Grades (mittelschweres): Contusio cerebri, Gehirnprellung Grades (schweres): Compressio cerebri, Gehirnquetschung 3-8 SHT 1. Grades Gehirnerschütterung Commotio cerebri LTHV leichte traumatische Hirnverletzung mild TBI (MTBI) gedecktes SHT Traumatic Brain Injury (TBI) traumatische Hirnverletzung 17 Kilian Ritler

18 Glasgow Coma Scale für Erwachsene Hier handelt es sich um eine Einteilung gestützt auf Fragen, welche ein Sanitäter oder Arzt unmittelbar im Anschluss an ein Ereignis bei traumatischen Hirnverletzungen anhand einer Untersuchung eines Verletzten beantwortet. Anhand der Antworten innerhalb von 3 Rubriken wird die jeweilige maximale Funktion angekreuzt und danach die drei Zahlen addiert, womit Werte von 3 15 entstehen: 18 Kilian Ritler

19 MTBI - Klassifikation 19 Kilian Ritler

20 Diagnose LTHV - Was muss der Jurist wissen? Die Diagnose der LTHV ist eine klinische Diagnose und wird nicht mit Hilfe von bildgebenden Verfahren, Laboruntersuchungen oder aufgrund neuropsychologischer Testuntersuchungen gestellt. Die Diagnose wird zum Zweck der weiteren Behandlung unmittelbar nach einem Ereignis geprüft bzw. gestellt (im Sinne einer Arbeitshypothese). Diese klinische Diagnose einer LTHV wird im Verlauf allenfalls korrigiert, sofern man im MRI eine strukturelle Läsion nachweisen kann. In diesem Fall sprechen wir nicht mehr von einer LTHV, sondern von einem SHT (Bsp.: «Schädel- Hirn-Trauma mit rechtsfrontaler Kontusionsblutung»). 20 Kilian Ritler

21 Diagnose LTHV - Was muss der Jurist wissen? Bei einer MTBI handelt es sich um eine neuere Diagnose, welche der früher geläufigen Diagnose einer «Commotio cerebri» entspricht. Gemäss dem Bundesgericht wird «Commotio cerebri» definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddessen eine «Contusio cerebri» einen Zustand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseinsverlust darstellt ( = strukturelle Läsion). Problematik, sofern die Diagnose zu einem viel späteren Zeitpunkt geprüft bzw. gestellt wird. So kann bspw. der Verunfallte meist eine Bewusstlosigkeit nicht von einem kurzen - durch den Unfall verständlichen - Schockzustand mit konsekutiver Amnesie unterscheiden. 21 Kilian Ritler

22 Gerichtspraxis 2013 zur LTHV Ref. Bundesgericht Unfallgeschehen GCS Verletzung Diagnose Urteil U 75/07 Kushido-Übungsstunde, Aufprall Hinterkopf, kein GCS Contusio capitis Erhebliche funkt. Defizite Typ. Beschwerdebild SHT Adäquanz 117 V U 276/04 Im Café von Auto angefahren; GCS 15 Commotio cerebri Adäquanz verneint nach 115 V C_476/2007 Fussgängerin wird von Velo umgefahren; GCS 15 Commotio cerebri, Anterogr. Amnesie Schädelkontusion Adäquanz verneint nach 115 V BGE 134 V 109 Sturz von Baumstamm ins Bachbett Distorsion HWS Commotio cerebri SHT immer nach 117 V 359 Adäquanz verneint C_270/20121 Sturz aus 4 Metern Schädelbasisfraktur Commotio cerebri Adäquanz verneint nach 115 V C_101/2013 Von rückwärts fahrendem Auto angefahren Kontusion Rücken und Kopf, viel später MTBI MTBI nicht erstellt Adäquanz verneint nach 117 V C_220/2013 Sturz auf Eis Initial GCS 3 Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri. Adäquanz verneint Praxis offen gelassen 22 Kilian Ritler

23 Kushido und heftiges Aufschlagen mit dem Hinterkopf (U 75/07) Juli 2002: heftige Aufschlagen mit dem Hinterkopf auf dem Boden bei Kushido- Übungsstunde. Diagnose: Contusio capitis. Seither leidet der Versicherte unter erheblichen neuropsychologischen Funktionsstörungen. Erstellt ist ferner, dass der Versicherte sich bei seinem Aufprall weder äussere Kopfverletzungen zugezogen hat, noch mittels bildgebender Verfahren (Schädel-MRI, Schädel-CT etc.) eine posttraumatische Hirnschädigung ermittelt werden konnte, d.h. keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems vorliegen. Suva: es liegt lediglich ein leichtes Schädelhirntrauma nach einer Contusio capitis vor, keine Anzeichen einer Contusio oder Commotio cerebri ausgewiesen, weshalb der zweitgenannte Beschwerdekomplex nach Massgabe der in BGE 115 V 133 beschriebenen adäquanzrechtlichen Grundsätze für Unfälle mit psychischen Folgen zu beurteilen sei. 23 Kilian Ritler

24 Kushido und heftiges Aufschlagen mit dem Hinterkopf (U 75/07) Bger: Ein Bewusstseinsverlust ist nach herrschender fachärztlicher Meinung keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines leichten Schädel-Hirntraumas bildet. Ob der Beschwerdegegner beim Aufprall auf den Boden eine Hirnerschütterung erlitten und diese - bejahendenfalls - eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht hat, lässt sich [ ] nicht mehr zweifelsfrei eruieren, wurde doch [ ] unmittelbar nach dem Sturz kein entsprechender Test (vgl. beispielsweise die Einteilung der Schwere einer Bewusstseinsstörung nach der Glasgow-Coma-Skala). Erwiesenermassen bestehen seit der Schädelprellung jedoch erhebliche, für ein Schädel-Hirntrauma typische funktionelle Defizite (chronische Spannungskopfschmerzen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme, geringe Belastbarkeit, erhöhtes Schlafbedürfnis etc.) [ ]. Da die Beschwerden zwar organisch nicht objektiv fassbar sind aber dennoch charakteristische Folge eines Schädel-Hirntraumas bilden, die Adäquanzprüfung nach der für Schädel-Hirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Praxis (BGE 117 V 369) zu erfolgen hat. 24 Kilian Ritler

25 Café-Gast von Auto angefahren (U 276/04) : Ein Gast in einem Café wird von einem Auto angefahren, wobei er sich eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde an der linken Hand sowie beidseitige präpatelläre Schürfwunden zuzieht : stationärer Spitalaufenthalt. In der Folge klagt der Patient über persistierende Kopfschmerzen, Schwindel und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Vergesslichkeit und Lichtempfindlichkeit. MRT des Schädels im Juni 2000 zeigt einen normalen Befund ohne Anhaltspunkte für Kontusionsherde oder ein Hämatom. Diagnose: Status nach Commotio cerebri sowie postcommotionelle Beschwerden : Die Suva verfügt die Einstellung ihrer Leistungen mangels, da aus organischer Sicht alle Tätigkeiten zumutbar seien und die Adäquanz abgelehnt werden müsse. Vor Bundesgericht war streitig, ob zur Beurteilung der Adäquanz die Psycho-Praxis ( Standpunkt Suva) oder die Schleudertrauma-Praxis (Standpunkt des Versicherten) anzuwenden sei. 25 Kilian Ritler

26 Café-Gast von Auto angefahren (U 276/04) Bger: Von einem leichten Schädel-Hirntrauma spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (mittelschwer: 9 bis 13, schwer: 3 bis 8; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Berlin/New York 2004, zu "Bewusstseinsstörung"; Trentz/Bühren, Checkliste Traumatologie, Stuttgart/New York 2001, S. 122 ). Weiter: Das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas, worunter sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne morphologisch fassbare Schädigung des Gehirns und seiner Hüllen, einschliesslich Gehirnschädel und Kopfschwarte subsumiert werden (Trentz/Bühren,), rechtfertigt nach den zutreffenden Ausführungen der Suva die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur, wenn die erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen hingegen reichen hiefür nicht aus. (Urteil K. vom 6. Mai 2003, U 6/03). Bei einem GCS von 15 ist das Trauma als leicht einzustufen und entsprechend die Psycho-Praxis anzuwenden. 26 Kilian Ritler

27 Fussgängerin wird von Fahrrad angefahren (8C_476/2008) : Die Arbeitlose P. wird als Fussgängerin von einem Fahrrad angefahren und stürzt zu Boden. Erstdiagnose im Spital: Commotio cerebri, eine ausgeprägte anterograde Amnesie, Ellbogenkontusion rechts sowie eine Schädelkontusion. Mittels CT konnte Fraktur oder Blutung ausgeschlossen werden : Leistungseinstellung durch die Suva. Vor Bundesgericht war streitig, ob zur Beurteilung der Adäquanz die Psycho-Praxis ( Standpunkt Suva: kein Zusammenhang der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden mit dem unfallkausalen leichten Schädel-Hirntrauma und die psychischen Probleme stünden im Vordergrund) oder die Schleudertrauma-Praxis (Standpunkt des Versicherten: die massiven gesundheitlichen Probleme psychischer Natur seien als Symptome des Schädel-Hirntraumas zu werten und gehörten zum typischen Beschwerdebild) anzuwenden sei. 27 Kilian Ritler

28 Fussgängerin wird von Fahrrad angefahren (8C_476/2008) Bger: Das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist [ ] nicht diagnostiziert worden und es fehlen in der medizinischen Aktenlage Hinweise, die auf eine derartige Verletzung schliessen liessen. Bei Eintritt ins Spital präsentierte sich die Versicherte in einem unauffälligen Allgemeinzustand, war allseits orientiert und wies einen die Schwere eines Schädel- Hirntraumas klassifizierenden Glasgow-Coma-Skala-Wert (GCS) von 15 auf. In Würdigung der medizinischen Aktenlage könne nicht von einem im Anschluss an das Unfallereignis aufgetretenen komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur ausgegangen werden. Anwendung der Psycho-Praxis. 28 Kilian Ritler

29 Sturz ins Bachbett beim Efeu Schneiden (BGE 134 V 109) Bewusstlosigkeit unbekannter Dauer. Erstdiagnose: Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Commotio cerebri. Bger: derzeit keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich, welche in wissenschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von organischen Störungen im Bereich von HWS (bei Unfall mit Schleudertrauma resp. äquivalenter Verletzung) oder Schädel-Hirn gestatten. Sollte dieser Nachweis aufgrund neu entwickelter Untersuchungsmethoden (zur Diskussion steht etwa die funktionelle Kernspintomographie (auch: funktionelle Magnetresonanztomographie, fmrt) vermehrt verlässlich möglich werden, wird es zudem noch näherer Betrachtung bedürfen, ob die damit erhobenen Befunde natürlich unfallkausal sind und die geklagten Beschwerden zu erklären vermögen. 29 Kilian Ritler

30 Sturz ins Bachbett beim Efeu Schneiden (BGE 134 V 109) Keine Konzeption einer besonderen Adäquanzprüfung für SHT- Verletzungen ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (E. 9). Keine Anwendung der Psycho-Praxis, 1. da wie beim Schleudertrauma die massgebliche Bezugsgrösse, nämlich die augenfällige physische Verletzung fehlt (E. 8.4) zwar wird auch bei solchen Gesundheitsstörungen von physischen Verletzungen ausgegangen, doch sind diese zumeist nicht augenfällig oder gar nicht objektivierbar. 2. Da psychische Beschwerden zur typischen Symptomatik solcher Gesundheitsstörungen gehören, während sie nach irgendwelchen körperlichen Beeinträchtigungen wie Knochenbrüche, Verbrennungen usw. nicht Symptome dieser Verletzungen sind. 30 Kilian Ritler,

31 Sturz aus 4 Metern mit Kopfaufprall (8C_270/2011) : Sturz aus einer Höhe von ca. vier Metern in die Tiefe. Erstbericht: Schädelbasisfraktur links occipital : Suva stellte Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ein. Gemäss dem Facharzt (für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM) war im Zeitpunkt der Einstellung weder radiologisch noch klinisch ein klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachweisbar, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Hörschwierigkeiten, Sehstörungen, Einschlafen des linken Armes und des rechten Fusses) hinreichend erklärte. Schädelhirntrauma entspreche vorliegend höchstens dem Schweregrad einer Commotio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung), und erreiche nicht den Grenzbereich einer Contusio cerebri. Unter solchen Voraussetzungen sei praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma- (BGE 134 V 209 mit Hinweisen), sondern nach denjenigen der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen. 31 Kilian Ritler

32 Fussgänger wird angefahren (8C_101/2013) : X wird von einem rückwärts parkierenden Auto angefahren und stürzt zu Boden. Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte am eine Kontusion von Rücken und Kopf sowie Schürfungen am rechten Ellbogen und an beiden Händen : Leistungseinstellung durch die Suva, da die Beschwerden des Versicherten organisch nicht hinreichend nachweisbar und nicht adäquat unfallkausal seien : Gutachten des Neurologen Z, welcher vom Versicherten beauftragt wurde: Diagnose MTBI (fast 3 Jahre nach dem UE). Die Suva hält im Einsprache-Entscheid an der Verfügung fest, was von der Vorinstanz auf Beschwerde bestätigt wird. Rückweisung des Bger an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Danach erfolgte erneut eine Beschwerde ans Bger. 32 Kilian Ritler

33 Fussgänger wird angefahren (8C_101/2013) Gemäss Bundesgericht ist die MTBI ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma, das zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Die Diagnose setze entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.b. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Bewusstlosigkeit dürfe nicht länger als 30 Minuten andauern, der Glasgow Coma Scale (GCS) müsse nach 30 Minuten einem Wert von 13 bis 15 entsprechen oder mit einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein. Die MTBI-Diagnose erfolge aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeute nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliege. Fehle eine solche, so sei die Adäquanz der Unfallkausalität nach der für Schleudertraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (Erw. 6.1). 33 Kilian Ritler

34 Curling Unfall (8C_220/2013) : Sturz beim Curlingspiel und Aufschlagen des Kopfs auf dem Eis. Der Versicherte war mehrere Stunden im Koma. Erstbericht: Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri, initial CGS 3, sowie Reanimations- und Beatmungspflichtigkeit; Verdacht auf Aspirationspneumonie. Nebendiagnose: mittelschwere Depression mit Angststörung. Gemäss dem Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, waren als Folge des Sturzes keine strukturellen Läsionen der HWS objektiviert. Der Neurologe stützte seine Beurteilung unter anderem auf ein kraniales MRI ab und führte aus, der Versicherte habe sich durch den Sturz überwiegend wahrscheinlich keine überdauernde Läsion des Hirngewebes zugezogen. Bger: Die Vorinstanz hat [.] richtig erkannt, dass bei Fallabschluss am keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (hierzu vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251) vorlagen. 34 Kilian Ritler

35 Curling Unfall (8C_220/2013) Mangels organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen ist eine gesonderte Adäquanzprüfung erforderlich (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250). Suva und Vorinstanz verneinten die Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis, bei der nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten des Gesundheitsschadens differenziert wird (BGE 134 V 109). Der Versicherte verweist auf die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen, bei der die psychischen Komponenten des Gesundheitsschadens ausgeklammert werden (BGE 115 V 133; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17 E. 3 [8C_310/2011]). Bger: Welche Praxis anwendbar ist, kann letztlich offen bleiben, da die Adäquanz bei Annahme eines mittleren Unfalles mangels Erfüllung von mind. 3 Kriterien nicht gegeben sei. 35 Kilian Ritler

36 Zusammenfassend: Adäquanzprüfung gemäss Bger bei Fehlen objektiv organischer Unfallfolgen nach einer LTHV Psycho-Praxis (115 V 133) HWS-Praxis (134 V 109) Commotio cerebri, aber nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri Kein typisches Beschwerdebild MTBI, GCS vorhanden, stets 15 MTBI, danach jedoch klar psychische Beschwerden im Vordergrund Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri Commotio cerebri und anschliessend das typische Beschwerdebild gegeben Commotio cerebri, tiefer GCS, Adäquanzprüfung offengelassen Contusio capitis, kein GCS, jedoch typisches Beschwerdebild MTBI nicht ausgewiesen 36 Kilian Ritler

37 Bei Adäquanz Bejahung: PÄUSBONOG ÜBERWINDBARKEIT 37 Kilian Ritler

38 Schlussfolgerungen und Anliegen an die Richter Die Denkweise des Juristen ist eine andere als diejenige des Mediziners. Wie das Bundesgericht festhält, ist die Aufgabe des Gerichtes darauf beschränkt, die Unfallkausalität aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen (vgl. zuletzt in BGE 134 V 231 Erw. 5.3). Bei medizinisch komplexen Fragestellungen wäre es zu begrüssen, wenn die Richter bei der Entscheidfindung jeweils einen Fachrichter beiziehen würden. M.E. müsste dies zwingend auf Stufe Versicherungsgericht wie auch Bundesgericht geschehen. Bei einer LTHV, bei welcher per definitionem zwingend keine strukturelle Läsion nachweisbar ist, ist eine unterschiedliche Adäquanzprüfung in der Regel nicht sachgerecht und sollte vom Bundesgericht überprüft werden. 38 Kilian Ritler

39 39 Kilian Ritler

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