Qualitätskontrolle von Gesteinskörnungen und Gemischen. Qualitätskontrolle. von Gesteinskörnungen und Gemischen nach dem neuen Regelwerk im Straßenbau

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1 Qualitätskontrolle von Gesteinskörnungen und Gemischen nach dem neuen Regelwerk im Straßenbau Straßenbauamt Ingolstadt FGSV AA 6.1

2 Was ist Qualität? Qualität ist die Gesamtheit von Merkmalen einer Einheit bezüglich ihrer Eignung, festgelegte und vorausgesetzte Erfordernisse zu erfüllen (DIN ISO 8402) Qualität ist wenn der Kunde zurückkommt und nicht das Produkt

3 Duales System der Qualitätssicherung heute Produktbezogene Qualitätssicherung außerhalb des Bauvertrages bisher: Güteüberwachung = Laufende Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung vorgeschriebener Qualitätsmerkmale von Baustoffen und -produkten durch den Hersteller (Eigenüberwachung) und durch eine anerkannte Prüfstelle (Fremdüberwachung) Vertragsbezogene Qualitätssicherung ATV und ZTV enthalten die vertraglich vereinbarten Anforderungen an die bauliche Leistung sowie Art und Umfang der Prüfungen

4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Schichten ohne Bindemittel Geltungsbereich ZTV SoB-StB StB Inhalt Herstellung von 1. Allgemeines Oberbauschichten im Straßenbau Geltung der ATV DIN und VOB Teil C Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen mit Randstrich Richtlinien kursiv gedruckt Gleichwertigkeitsklausel 2. Ausführung der Schichten ohne Bindemittel 3. Prüfungen 4. Abnahme 5. Mängelansprüche (Gewährleistung) 6. Abrechnung 7. Anhänge

5 Neugliederung des technischen Regelwerkes ZTVT - StB ATS FSS KTS STS HVT HGT BTS ZTV LW DoB ZTV Asphalt - StB Deckschichten Binderschichten Asphalttragschichten ZTV SoB StB Frostschutzschicht (FSS)+ SfuM Kiestragschicht (KTS) Schottertragschicht (STS) Deckschicht ohne Bindemittel ZTV Beton - StB HVT HGT Betontragschicht Betondecke

6 Schichten ohne Bindemittel (SoB( SoB) Frostschutzschicht (FSS): Tragschicht ohne Bindemittel, die Frostschäden im Straßenoberbau vermeiden soll. Sie besteht aus Baustoffgemischen und/oder Böden Schicht aus frostunempfindlichem Material: Schicht auf dem Untergrund bzw. Unterbau. Sie dient der Schaffung einer ausreichenden Dicke des frostsicheren Oberbaues. Sie besteht aus Böden der Bodengruppen GW, GE, GI, SW, SE, SI gemäß DIN und/oder Baustoffgemischen, die auch im verdichteten Zustand ausreichend wasserdurchlässig sind.

7 Schichten ohne Bindemittel Kies- und Schottertragschichten: Schottertragschicht (STS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem Baustoffgemisch aus gebrochenen Gesteinskörnungen besteht Kiestragschicht (KTS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem Baustoffgemisch aus ungebrochenen Gesteinskörnungen besteht, ggf. können gebrochene Gesteinskörnungen zugesetzt werden Deckschicht ohne Bindemittel (DoB): Oberste Schicht einer Wegbefestigung

8 Ausführung der SoB FSS KTS / STS DoB Baustoffgemische gem. TL SoB Abschn. 2.2 Abschn. 2.3 Abschn. 2.4 Herstellen Mindesteinbaudicke < 32 mm : 12 cm < 45 mm : 15 cm < 56 mm : 18 cm < 63 mm : 20 cm Mindesteinbaudicke wie FSS, Keine Zwischenlagerung Einbau mit Fertiger Mindesteinbaudicke < 11mm : 3 cm < 16 mm : 5 cm < 22 mm : 7 cm < 32 mm : 12 cm Anforderungen: Korngrößenverteilung gem. Anhang A gem. Anhang B gem. Anhang C Feinanteile < 0,063 mm < 7,0 M.% (5,0 M.%) < 7,0 M.% (5,0 M.%) gem. TL SoB Verdichtungsgrad D Pr > 103 % (100 %) > 103 % Verformungsmodul E V2 > 120 MN/m 2 (100 MN/m 2 ) > 150 MN/m 2 (180 MN/m 2 ) Profilgerechte Lage + 2,0 cm Sollhöhe + 2,0 cm Sollhöhe Ebenheit < 3 cm auf 4m (ATV) < 2,0 cm auf 4m < 2,0 cm auf 4m Einbaudicke Mindesteinbaudicke Einbaudicke - 10 % Einbaudicke - 15 % Querneigung + 0,5 %

9 Prüfungen gem. ZTV SoB-StB StB Vertragsbezogene Qualitätssicherung Prüfungen nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen im Straßenbau, ZTV-StB Eignungsprüfungen Eigen- überwachungs- Prüfungen des AN Schiedsuntersuchungen Kontrollprüfungen Kontroll- Prüfungen zusätzliche Kontrollprüfungen

10 Eignungsprüfungen wie Abschnitte und ZTV T-StB Prüfungen zum Nachweis der Eignung der Gesteinskörnungen und der Baustoffgemische und Böden für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages Nachweis des Auftragnehmers durch Prüfzeugnis einer dafür anerkannten Prüfstelle Angaben zum Nachweis der Übereinstimmung mit Anforderungen nach TL SoB-StB Konformitätserklärung des Herstellers für das Baustoffgemisch Art und Herkunft des Baustoffgemisches / Bodens Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches / Bodens Proctordichte des Baustoffgemisches / Bodens Wassergehalt w opt Proctor des Baustoffgemisches / Bodens CBR-Wert bei Schottertragschichtmaterial unter Betondecken

11 Eigenüberwachungsprüfungen (EÜ) wie Abschnitte und ZTV T-StB Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten, um festzustellen, ob die vertraglich vereinbarten Eigenschaften der Baustoffgemische und Böden und der fertigen Leistung den Anforderungen entsprechen. Art und Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen Wareneingangsprüfungen - Prüfungen vor dem Einbau Prüfungen an der fertigen Leistung Korngrößenverteilung und Feinanteile alle 2500 t (300 t DoB) Verdichtungsgrad D PR alle 500 m, mind. je angefang m 2 Verformungsmodul E V2 profilgerechte Lage und Ebenheit Einbaudicke

12 Kontrollprüfungen (KP) wie Abschnitte und ZTV T-StB Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Eigenschaften der Gesteinskörnungen, der Baustoffgemische, der Böden und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt Art und Umfang der KP: - Korngrößenverteilung und Feinanteile mind. je 5000 t eingebaut - Verdichtungsgrad D PR alle 500 m, mind. je angefang m 2 - Verformungsmodul E V2, nicht bei Schicht aus frostunempf. Material - Profilgerechte Lage in Abständen max. 50 m - Ebenheit (in Abständen max. 100 m bei DoB) - Einbaudicke - Querneigung DoB alle 100 m Anwendung der Prüfmethode M 2 (FDVK) bevorzugt für STSuB

13 Prüfverfahren wie Abschnitte und der ZTV T-StB unter Berücksichtigung neuer Europäischer Normen Probenahme gem. DIN EN 932-1, DIN EN und DIN EN (nicht mehr nach TP Min-StB Teile 2.2 und 2.3) Korngrößenverteilung gem. DIN EN Proctordichte gem. DIN EN (anstelle DIN 18327) Trockendichte gem. DIN Verdichtungsgrad D pr Verformungsmodul E V2 mit Plattendruckversuch gem. DIN Profilgerechte Lage mit Nivellement oder Abstandsmessung Schnur Ebenheit mit 4 m langer Richtlatte Einbaudicke gem. TPD-StB 89

14 4. Abnahme wie Kapitel 1.7 der ZTV T-StB spätestens 24 Werktage nach schriftl. Anzeige der Fertigstellung 5. Mängelansprüche (früher: Gewährleistung) wie Kapitel 1.8 der ZTV T-StB Verjährungsfrist 4 Jahre im Vollausbau, in anderen Fällen 3 Jahre 6. Abrechnung wie Kapitel 1.9 der ZTV T-StB Tragschichten nach Einbaudicke, Deckschichten o.b. > 1000m Länge jedoch keine Abzugsregelungen

15 Zusammenfassung zur neuen ZTV SoB-StB StB: Neugliederung des Technischen Regelwerkes zur Umsetzung neuer DIN EN Zusammenfassung aller ungebundenen Schichten im Straßenoberbau in neuer ZTV SoB-StB Übernahme bekannter Richtlinien und Vertragsbedingungen aus den ZTV T-StB und ZTV LW Beibehaltung bisheriger materieller Anforderungswerte Nachfolgeregelung für Gütesicherung nach RG Min-StB Einführung ZTV SoB im Paket mit TL Gestein und TL SoB-StB ab zusammen mit den neuen DIN EN

16 System der produktbezogenen Qualitätssicherung außerhalb des Bauvertrages Güteüberwachung (DIN 18200) - Mineralstoffe nach RGMin-StB 93 bzw. DIN 4226 Teil 4 - Asphalt nach TLG Asphalt-StB 89 - Beton nach DIN 1084 Eignungsnachweis Güteüberwachung Erstprüfung Betriebsbeurteilung Eigenüberwachung Fremdüberwachung Fremdüberwachungsprüfungen Beurteilung der Eigenüberwachung

17 Gütesicherung Festlegen einer Gütegrundlage, Organisation der Güteüberwachung und Gütekennzeichnung, Ahndung von Verstößen Eignungsnachweis Erstprüfung dient der Feststellung, ob die Erzeugnisse eines Lieferwerkes den an sie gestellten Güteanforderungen genügen Betriebsbeurteilung ( Erstinspektion ) dient der Feststellung, ob die personellen und einrichtungsmäßigen Voraussetzungen eines Lieferwerkes für eine ständige ordnungsgemäße Herstellung eines Erzeugnisses und für eine Eigenüberwachung geeignet erscheinen Güteüberwachung ( GÜ ) Überwachung der Erzeugnisse eines Herstellers auf Einhaltung der vorgeschriebenen Qualität Eigenüberwachung ( EÜ ) ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der für seine Erzeugnisse festgelegten Anforderungen Fremdüberwachung ( FÜ ) Überwachung der Erzeugnisse eines Herstellers und seiner ordnungsgemäßen EÜ nach erfolgreichem Eignungsnachweis durch eine Prüfstelle, welche die Bedingungen der RAP Stra bzw. europäischer Regelungen erfüllt, oder durch eine gleichgestellte Güteschutz- oder Überwachungsgemeinschaft aufgrund privatrechtlichen Überwachungsvertrages zwischen Hersteller und Prüfstelle Bekanntgabe der güteüberwachten Lieferwerke (Hersteller) und ihrer Erzeugnisse

18 System der produktbezogenen Qualitätssicherung außerhalb des Bauvertrages Güteüberwachung (DIN 18200) - Mineralstoffe nach RGMin-StB 93 bzw. DIN 4226 Teil 4 - Asphalt nach TLG Asphalt-StB 89 - Beton nach DIN 1084 Eignungsnachweis Güteüberwachung Erstprüfung Betriebsbeurteilung Eigenüberwachung Fremdüberwachung Fremdüberwachungsprüfungen Beurteilung der Eigenüberwachung

19 Neue Lage ab für Gesteinskörnungen (früher: Mineralstoffe) Einführung harmonisierter europ. Normen für Gesteinskörnungen, erstellt von CEN im Auftrag (Mandat) der Europäischen Kommission Wirksamwerden des Bauproduktengesetzes Konformitätsnachweis (System 2+) festgelegt Umsetzung der DIN EN im Straßenbau in Deutschland durch zweigeteiltes Regelwerk mit neuen ZTV und TL Wegfall der bisherigen Gütesicherung nach RG Min-StB Qualitätssicherung auf bisherigem Niveau gewährleisten

20 Harmonisierte Normen (Paket Anforderungsnormen) aufgestellt durch CEN TC 154 DIN EN DIN EN DIN EN Gesteinskörnungen für Beton Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische im Ingenieur- und Straßenbau enthalten die Anforderungskategorien und legen das Konformitätsnachweisverfahren fest

21 Bauproduktengesetz (BauPG) am vom Bund erlassen, Neufassung vom zur nationalen Umsetzung der EU-Bauproduktenrichtlinie vom Inverkehrbringen und freier Warenverkehr Brauchbarkeits- und Konformitätsnachweis Konformitätsbescheinigung (CE-Zeichen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen Voraussetzung für Wirksamwerden des BauPG ist, dass harmonisierte Normen vorliegen

22 Nachweis der Konformität zu erbringen für jedes mandatierte Bauprodukt nach dem im Mandat und in der Norm vorgegebenen System, für Gesteinskörnungen nach System 2+ Eignungsnachweis Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Konformitätsnachweis Erstprüfung an repräsentativer Probe bei neuem Vorkommen und bei erheblichen Veränderungen im Ausgangsmaterial oder bei der Aufbereitung System der WPK gem Anhang C betreiben Verfahren der Qualitätskontrolle dokumentieren Mindestprüfhäufigkeiten Dokumentation der angewandten Verfahren zu QS Zertifizierung der WPK des Herstellers durch eine Z-Stelle Konformitätserklärung des Herstellers

23 Systeme der Konformitätsbescheinigung Aufgabe Durchführung von Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Prüfung von im Werk entnommenen Proben Hersteller Erstprüfung des Produkts Erstprüfung des Produkts Probenahme im Werk Prüfung von Stichproben Erstinspektion des Werkes Anerkannte Stelle (ÜZ) und Zertifizierung der WPK Laufende Überwachung Konformitätsbescheinigung CE-Zeichen Hersteller aufgrund Bestätigung der Zertifizierungsstelle ausgestellt durch Hersteller

24 Prüfstelle 1 ) Prüfstelle ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, zu deren Tätigkeit insbesondere die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehört. Überwachungsstelle 1 ) Überwachungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, zu deren Tätigkeit insbesondere die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehört. Zertifizierungsstelle 1 ) Zertifizierungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, zu deren Tätigkeit insbesondere die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse der Prüf- oder Überwachungsstellen gehört. 1) Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz (Bau PG-PÜZ Anerkennungsverordnung -1. BauPGV)" vom 6. Juni 1996.

25 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Werkseigene Produktionskontrolle bedeutet die ständige interne Kontrolle der Produktion durch den Hersteller selbst oder seinen Bevollmächtigten auf Verantwortung des Herstellers. Dabei muß der Hersteller sicherstellen, daß die Produkte mit den einschlägigen technischen Spezifikationen übereinstimmen. Die werkseigene Produktionskontrolle besteht aus einer internen Qualitätslenkung und internen Kontrollprüfungen im Sinne eines QMS.

26 Werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers gem. Anhang C der TL Gestein-StB bzw. Annex B der DIN EN Organisation - Verantwortlichkeiten und Befugnis - Beauftragter der Werks- bzw. Geschäftsführung für die WPK - Bewertung durch die Werks- bzw. Geschäftsführung Kontrollverfahren - Handbuch - Lenkung der Dokumente und Daten - Vergabe von Unteraufträgen - Angaben zum Ausgangsmaterial - Produktlenkung Überwachung - Prüfmittel und Prüfung - Häufigkeit und Ort von Überwachung, Probenahme und Prüfung - Aufzeichnungen - Lenkung fehlerhafter Produkte - Handhabung, Lagerung und Behandlung auf dem Produktionsgelände Transport, Verpackung, Schulung des Personals

27 Werkseigene Produktionskontrolle gem. Anhang C der TL Gestein-StB Mindestprüfhäufigkeiten der Eigenschaften der Gesteinskörnungen sind anwendungsbezogen festgelegt in den Tabellen C1 für Gesteinskörnungen für Beton (DIN EN 12620) C2 für Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen (DIN EN 13043) C3 für Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische (DIN EN 13242) Verantwortung liegt jetzt ausschließlich beim Hersteller allein

28 Konformitätserklärung des Herstellers CE - Konformitätskennzeichnung mit CE - Symbol Kennnummer der Zertifizierungsstelle Name und Anschrift des Herstellers die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Kennzeichen angebracht wurde Nummer des EU - Zertifikates Nummer und Titel der Europäischen Norm Angaben zum Produkt und den Vorschriften unterliegenden Merkmalen

29 Neues zweigeteiltes Regelwerk der FGSV DIN EN DIN EN DIN EN TL Gestein-StB TL SoB-StB ZTV SoB-StB TL Asphalt-StB ZTV Asphalt-StB TL Beton-StB ZTV Beton-StB TL Pflaster-StB ZTV Pflaster-StB

30 System Gütesicherung > Konformitätsnachweis reine Herstellererklärung Produktprüfung durch Dritten G E S T E I N S K Ö R N U N G E N B I T U M E N A S P H A L T F U G E N F Ü L L S T O F F E

31 Fremdüberwachung nach RG Min-StB mit körperlicher Prüfung durch anerkannte Stelle unzulässig wegen System 2+ formal gefordert, aber nicht gewollt Freiwillige Überwachung nach... gleichwertig Baustoffeingangsprüfung nach TL G Asphalt -StB gleichwertig gewünscht, aber vertragl. nicht forderbar

32 Situation ab 6/2004 Lieferung einer Gesteinskörnung Lieferung eines Baustoffgemisches Erstellung einer fertigen Schicht produktbezogene Regelungen (für Lieferanten) mandatierte Normen bauvertragsbezogene Regelungen für den Auftragnehmer ungebundene Schichten DIN EN TL Gestein-StB W P K 2+ DIN EN W E P TL SoB TL G SoB ZTV SoB Asphalt DIN EN TL Gestein-StB W P K 2+ W E P TL G Asphalt ZTV Asphalt Beton DIN EN TL Gestein-StB W P K 2+ W E P TL G Beton ZTV Beton

33 Haltung der FGSV Beschlüsse LA 6 am und KoA Bau am Richtlinie für Wareneingangsprüfungen (RW Gestein) mit körperlichen Prüfungen im Rahmen der vertragsbezogenen Eigenüberwachung nicht zweckmäßig Verfahren A Verfahren B Angebot der Gesteinsindustrie für freiwillige Gütesicherung annehmen

34 Beschluss des BLA-StB Anfang März 2004: Der Bund und die Länder fordern auch nach der Einführung der EN eine Fortführung der Güteüberwachung auf dem bisherigen Niveau. Als Folge des Wegfalls der Fremdüberwachung nach den RG Min-StB für Gesteinskörnungen nach TL Gestein-StB wird die Einführung einer vertraglich festgelegten Baustoffeingangsprüfung beim Verarbeiter durch eine unabhängige, anerkannte Stelle gefordert. Da in mandatierten Bereichen keine Ergänzungen vorgenommen werden, ist eine solche Forderung mit europäischem Recht vereinbar. Die Verpflichtung zur Prüfung kann durch den Nachweis einer gleichwertigen freiwilligen Überwachung seitens der Gesteinslieferanten ersetzt werden. Die Güteüberwachung für die (nicht mandatierten) Gemische für SoB soll wie bislang nach den Regelungen der RG Min-StB erfolgen. Die FGSV soll aufgefordert werden, im Zuge der Umsetzung der EN eine entsprechende Anpassung der Regelwerke (TL G SoB-StB) vorzunehmen.

35 Aktivitäten : Produzenten der Gesteinskörnungen erarbeiten eine freiwillige Gütesicherung durch anerkannte unabhängige Stellen als freiwillige Fortsetzung der bisherigen Fremdüberwachung. FGSV erarbeitet Technische Lieferbedingungen Teil Gütesicherung (TL G) für SoB, Asphalt und Beton TL SoB-StB als Weiterentwicklung der RG Min-StB, jedoch mit neuen Anlagen 2 und nur für Bereich der Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von SoB

36 America Europe You have the United States Stevie Wonder Bob Hope Jonny Cash You have the Common Market No Wonder No Hope No Cash But therefore Confusion verywhere

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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