Stadt Meßstetten. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zum Bebauungsplan Wohngebiet Am Hartheimer Weg II in Meßstetten. Stand:
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1 Stadt Meßstetten Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung () zum Bebauungsplan Wohngebiet Am Hartheimer Weg II in Meßstetten Stand: DR. GROSSMANN UMWELTPLANUNG Wilhelm-Kraut-Straße Balingen Telefon 07433/ Telefax 07433/ _
2 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG Vorbemerkung Anlass und Aufgabenstellung Lage und Abgrenzung des Untersuchungsraums Bestand und Nutzung Datengrundlage und Beteiligte Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen 6 2 DATENERHEBUNG 6 3 WIRKUNGEN DES VORHABENS Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Baukörperbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Nutzungsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse 7 4 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG SOWIE ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 8 5 BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Betroffenheit der Vogelarten 19 6 FAZIT 27 Tabellenverzeichnis Tabelle 2: Nachgewiesene und potenziell vorkommende Vogelarten 14 Tabelle 3: Vogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz 19 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtslageplan mit Darstellung des Planungsgebietes, unmaßstäblich 4 Abbildung 2: Blick auf das Bebauungsplangebiet aus östlicher Richtung Am Hartheimer Weg 5 Abbildung 3: Geltungsbereich Bebauungsplan und Schutzgebietsausweisungen mit hinterlegtem Luftbild 5 Abbildung 5: Nachgewiesene Brutvogelarten der Roten Liste 18
3 1 Einleitung 1.1 Vorbemerkung Zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa hat die Europäische Union die Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) verabschiedet. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren beziehungsweise die Bestände der Arten langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen dabei sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten gemäß Art. 12 FFH-RL für alle FFH-Arten des Anhangs IV beziehungsweise gemäß Art. 5 VS-RL für alle europäischen Vogelarten. Mit der Novelle des BNatSchG vom Dezember 2007 hat der Gesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. Diese Änderungen sind auch im Grundsatz in der am in Kraft getretenen Novelle des BNatSchG beibehalten worden. Der 44 BNatSchG definiert umfangreiche Verbote bezüglich der Beeinträchtigungen der Anhang IV Arten und der europäischen Vogelarten einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann nach 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten beantragt werden Die Artenschutzbelange müssen bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. 1.2 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Meßstetten will zur Bereitstellung weiterer Gewerbebaufläche am südlichen Ortsrand von Meßstetten den Bebauungsplan Gewerbegebiet Am Hartheimer Weg II aufstellen. Das geplante Gewerbegebiet schließt unmittelbar an das bestehende Sonder- und Mischgebiet Hartheimer Weg an. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft - 3 -
4 1.3 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsraums Die zur Bebauung vorgesehene Fläche befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Meßstetten und umfasst eine Fläche von ca. 4,1 ha. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze schließt das bestehendes Sonder- und Mischgebiet Am Hartheimer Weg an. Südöstlich des Plangebiets verläuft die L 433 in Richtung Unterdigisheim, deren Verkehrsknoten (L 196) Teil des Bebauungsplangebietes ist.. In ca. 60 m Entfernung in nordwestlicher Richtung zum geplanten Gewerbegebiet verläuft der Unterdigisheimer Weg. Landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Ackerflächen schließen sich im Osten an das Planungsgebiet an. Abbildung 1: Übersichtslageplan mit Darstellung des Planungsgebietes, unmaßstäblich Das Untersuchungsgebiet befindet sich in südostexponierter Hanglage zwischen 920 bis 931 m ü. NN. NN und wird der naturräumlichen Einheit der Hohen Schwabenalb (Untereinheit Östlicher Heuberg, ) zugeordnet. Der Untersuchungsraum beinhaltet im Wesentlichen den Geltungsbereich des Bebauungsplans Am Hartheimer Weg II sowie die angrenzenden Flächen. 1.4 Bestand und Nutzung Aktuell wird das Planungsgebiet etwa zu gleichen Teilen als Mähwiese sowie als Ackerland genutzt. Während die Wiesenparzellen im unteren Hangbereich von mehr oder weniger intensiv genutzten Fettwiesen mittlerer Standorte eingenommen werden, haben sich in den höheren Hanglagen vorwiegend arten- und blütenreiche, magere Glatthaferwiese entwickelt. Der Vorhabensbereich weist keine Gehölzstrukturen auf. Allerdings sind im nahen Umfeld des Plangebietes einige Gehölze vorhanden. So befindet sich in ca. 15 m Entfernung in nördwestlicher Richtung zwei nach 32 NatSchG BW geschützte Heckenelemente ( Zwei Steinriegel mit Feldhecken Gewann Hartheimer Weg, Biotop-Nr ). Ein kleines, vorwiegend aus großen Eschen aufgebautes Feldgehölz in ca. 20 m Entfernung nordwestlich zum Plangebiet steht ebenfalls nach 32 NatSchG BW unter Schutz ( Kleines Feldgehölz Gewann Unterdigisheimer Weg, - 4 -
5 DR.GROSSMANN / Stadt Meßstetten: Bebauungsplan Am Hartheimer Weg II Biotop-Nr ). Hieran schließen ein von zahlreichen Gehölzen umgebener landwirtschaftlicher Schuppen sowie ein umzäuntes gehölzreiches Gartengrundstück an. Neben weiteren Feldgehecken befindet sich in ca. 100 m Entfernung zum Eingriffsort ein vorwiegend aus Fichten aufgebauter Waldbestand. Abbildung 2: Blick auf das Bebauungsplangebiet aus östlicher Richtung Am Hartheimer Weg Naturschutzrechtliche Ausweisungen innerhalb des Planungsgebietes bestehen nicht. Westlich zum Plangebiet befindet sich in ca. 220 m Entfernung das FFH-Gebiet Gebiet Östlicher Großer Heuberg (Nr ). Legende: Geltungsbereich Bebauungsplan (rote Linie), 32 Biotope (Offenlandkartierung = rotviolette Flächen, FFH- Gebiet Östlicher Großer Heuberg Abbildung 3: Geltungsbereich Bebauungsplan und Schutzgebietsausweisungen mit hinterlegtem Luftbild -5-
6 1.5 Datengrundlage und Beteiligte Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Umweltbericht zum Bebauungsplan Am Hartheimer Weg II Ortsbegehung zur Einschätzung des möglicherweise vorkommenden Artenpotenzials Erfassung und Bewertung der Avifauna Daten- und Kartendienst der LUBW (sämtliche Schutzgebiete) Fachliteratur mit Verbreitungskarten An der Ausarbeitung waren beteiligt Dipl. Biol. Dagmar Fischer Dipl. Biol. Brigitte Pehlke und Hans-Martin Weisshap (Vögel) Dr. Klaus Grossmann (Projektleitung) 1.6 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Das methodische Vorgehen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgt im Wesentlichen in Anlehnung an die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom Gz. IID /05 eingeführten Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung () (Oberste Baubehörde im Bayrischen Staatsministerium des Innern). Aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen wurde die Vorlage der OBB entsprechend angepasst. 2 Datenerhebung Zur Ermittlung der Biotopausstattung des Gebietes sowie zur Einschätzung der Habitateignung der Flächen für potenziell vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten fand am und nach Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes am eine weitere Übersichtsbegehung statt. Am wurde eine avifaunistische Untersuchung durchgeführt. Zwei weitere ornithologische Erhebungen fanden am und am statt. Aus der Vielzahl der nach 44 BNatSchG geschützten Tier- und Pflanzenarten sind im Folgenden jene Arten/Artengruppen und mögliche Auswirkungen infolge des Planungsvorhabens dargestellt, welche gemäß der Verbreitungskarten aus dem 2. nationalen Bericht gemäß FFH- Richtlinie sowie anhand der standörtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Habitatstrukturen innerhalb oder im nahen Umfeld zum Planungsgebiet vorkommen können
7 3 Wirkungen des Vorhabens Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht ein Gewerbegebiet vor. Das geplante Gewerbegebiet sieht eine Grundflächenzahl von 0,8 vor. Die verkehrliche Anbindung des soll über die L 433 als auch über den bestehenden Hartheimer Weg erfolgen. Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen zu unterscheiden. 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme: temporäre Biotop- bzw. Habitatinanspruchnahme während der Bauphase durch Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsstreifen usw. Barrierewirkungen/Zerschneidung: Temporär erhöhte Trennwirkung durch Baulärm, Staub und Baustellenverkehr Immissionswirkungen durch Bauverkehr und Andienung auf angrenzende Lebensräume (Lärm und Erschütterung, Schadstoffimmissionen) Optische Störungen: temporäre Störung der Tierwelt durch optische Reize 3.2 Baukörperbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächenbeanspruchung: direkte, dauerhafte Biotop- bzw. Habitatinanspruchnahme durch Verlust von Flächen durch Überbauung Barrierewirkungen/Zerschneidung: Zerschneidung von Funktionsbeziehungen und Trenneffekte durch das Bauvorhaben 3.3 Nutzungsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Lärmimmissionen: Störung der Tierwelt aufgrund von Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr und der Betriebsamkeit im geplanten Gewerbegebiet Optische Störungen: Störung der Tierwelt aufgrund von Lichtimmissionen und sonstiger optischer Reize durch Fahrzeuge oder Personen Kollisionsrisiko: Erhöhung der Gefahr für Tiere durch Kollisionsgefahr mit Fahrzeugen - 7 -
8 4 Maßnahmen zur Vermeidung sowie zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Vögel Der Beginn der Baumaßnahmen soll außerhalb der Brutzeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen, um eine Ansiedlung oder ein Nisten von störungsempfindlichen Vogelarten, wie beispielsweise den Neuntöter, in den angrenzenden Gehölzen zu verhindern. Verbesserung der Nahrungssituation der im Gebiet vorkommenden Vogelarten durch Extensivierung der angrenzenden ackerbaulich genutzter Flächen einschließlich der Anlage von Blühstreifen. 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) werden durchgeführt, um Gefährdungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein sowie im funktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Lebensstätte stehen, um die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der jeweiligen Art erhalten zu können. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen
9 Als CEF-Maßnahmen sind nachfolgende Maßnahmen auf externen Kompensationsflächen vorgesehen, welche noch abschließend mit der Stadt Meßstetten abgestimmt werden müssen. Ebenso ist die Festsetzung der Flurstücke zu klären. Neuntöter CEF Maßnahme 1 (CEF 1): Maßnahme zur Lebensraumaufwertung des Neuntöters durch Anlage / Wiederherstellung von lockeren Heckenstrukturen Feldlerche CEF Maßnahme 2 (CEF 2): Verbesserung der Lebensraumsituation der Feldlerche auf ca. 1,5 ha Fläche durch Extensivierung intensiv genutzter Ackerflächen mittels Umstellung der Bewirtschaftung auf Sommergetreide und Belassen von Brachestreifen
10 5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nr. 4 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Das Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes unvermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen ist untersagt. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie: Die einzige entsprechend der Verbreitungskarte im Untersuchungsraum zu erwartende, auf Ackerflächen vorkommende und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzenart ist die Spelz-Trespe (Bromus grossus). Die Spelz Trespe besiedelt vorwiegend Ackerränder, seltener wächst sie auf grasigen Feldwegen und Wiesen. Die Art ist vor allem in Beständen von Wintergetreide-Sorten wie Dinkel, Weizen und Futtergerste zu finden. Sie kann aber auch in Hafer-, Roggen-, Mais- und Rapsäckern sowie vorübergehend auf Ackerbrachen und Ruderalstellen auftreten (LUBW. Die Ackerflächen im Plangebiet wurden im Untersuchungsjahr 2012 intensiv zum Anbau von Gerste genutzt. Die vorhandenen Ackerflächen wurde am gezielt auf ein Vorkommen der Spelz-Trespe hin untersucht. Die betreffende Art wurde innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht nachgewiesen Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ist verboten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist verboten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt
11 Fledermäuse Nachgewiesene oder zu erwartende Vorkommen Entsprechend den Verbreitungskarten aus dem 2. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie ( ) ist mit dem Vorkommen zahlreicher Fledermausarten des Anhang IV FFH- Richtlinie im Gebiet der Topographischen Karte 7819 (Meßstetten) zu rechnen. Als typische Winterquartiere dienen zahlreichen Fledermausarten die Höhlen der Schwäbischen Alb. Als Sommerlebensräume werden die Hochlagen der Schwäbischen Alb von den meisten Fledermausarten jedoch gemieden. Aus dem Eingriffsraum (TK 7819 B) sind folgende Nachweise von Fledermausarten bekannt (Braun, Dieterlen, 2003). Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Winterfund (Angaben von 1950 bis 1989) In den benachbarten Quadranten wurden weitere Arten nachgewiesen: Graues Langohr (Plecotus austriacus), Winterfund in TK 7819 C (Angabe ab 1990) Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Sommerfund in TK 7819 A, Winterfund in TK 7819 C (beide Angaben ab 1990) Nordfledermaus (Eptescus nilssonii), Winterfund in TK 7819 C (Angabe ab 1990) Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Winterfund in TK 7819 A (Angabe bis 1899) Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Winterfund in TK 7819 C (Angaben von 1950 bis 1989) Großes Mausohr (Myotis myotis), Winterfund in TK 7819 A und C (Angabe ab 1990), Sommerfund in TK 7819 D mit Wochenstube Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Sommerfund in TK 7819 A (Angabe bis 1899), Winterfund in TK 7819 A und C (Angabe ab 1990) Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Winterfund in TK 7819 A und C (Angabe ab 1990) Braunes Langohr (Plecotus auritus), Sommerfund in TK 7819 C (Angaben von 1950 bis 1989), Winterfund in 7819 A und C (Angabe ab 1990) Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus), Sommerfund in TK 7819 A (Angabe bis 1899) Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Sommerfund in TK 7819 A (Angabe bis 1899) Als zu berücksichtigende Zielarten sind gemäß Zielartenkonzept im Bereich der Stadt Meßstetten unter Berücksichtigung der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Habitatstrukturen folgende Arten gemeldet. Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Graues Langohr (Plecotus austriacus) Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Großes Mausohr (Myotis myotis) Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Nordfledermaus (Eptescus nilssonii) Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
12 Schädigungsverbot: 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich keinerlei Strukturen, wie Baumhöhlen oder Gebäudenischen etc., welche als Fortpflanzungsstätten (Wochenstube) oder Ruhestätten (Einzelquartiere, Winterquartiere) dienen könnten. Das Bauvorhaben greift demnach nicht in geeignete fortpflanzungsrelevante Quartierlebensräume oder Ruhestätten von möglicherweise vorkommenden Fledermausarten ein. Eine Tötung oder Verletzung von Individuen kann ausgeschlossen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das gesamte Untersuchungsgebiet und insbesondere das reich mit Gehölzen strukturierte Umfeld des Planungsgebietes als Jagdhabitat von Fledermäusen genutzt wird. Aufgrund fehlender Gehölzbestände stellt der Vorhabensbereich selbst nur suboptimalen Nahrungsraum für vorkommende Fledermausarten dar. Nahrungs- und Jagdbereiche unterliegen als solche nicht dem Verbot des 44 Abs. 1 Nr, 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Der Vorhabensbereich ist als Nahrungsraum, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im nahen Umfeld zum Planungsgebiet, für Fledermäuse nicht von essenzieller Bedeutung. Weitaus wertvollere Gebiete befinden sich im Bereich des gehölzreichen Siedlungsrandes der Ortschaft. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen von möglicherweise betroffenen Fledermausarten durch das Planungsvorhaben ist nicht zu befürchten. Störungsverbot: 44 (1) 2 Erhebliche Störung während sensibler Zeiten Strukturen, welche wichtige Leit- oder Verbindungsfunktionen zwischen Nahrungshabitaten oder Teillebensräumen haben könnten, sind innerhalb des Planungsgebietes nicht vorhanden. Baubedingte Störungen können ausgeschlossen werden Schmetterlinge Die Verbreitungskarten aus dem 2. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie sowie die Biotopausstattung des Gebietes legt nahe, dass entsprechende Vorkommen von Schmetterlingsarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsgebiet nicht existieren können. Allerdings ist ein Vorkommen des Kleinen Perlmuttfalters im Nahbereich, unmittelbar nördlich des Unterdigisheimer Weges bekannt. Der Kleine Perlmuttfalter ist derzeit im Artenschutzprogramm von Baden-Württemberg enthalten. Entsprechend der aktuellen Roten Liste BW (Stand 2004) ist der Falter auf der Vorwarnliste. Die Schmetterlingsart ist allerdings nicht nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt und wird im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet. Eine gesonderte Berücksichtigung findet die Art im Rahmen der Eingriffsregelung (siehe Umweltbericht)
13 5.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VS-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögel oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt
14 5.2.1 Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Nachgewiesene oder zu erwartende Vorkommen In nachfolgender Tabelle werden diejenigen Vogelarten aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden oder aufgrund der Lebensraumausstattung (Mähwiese, Acker, angrenzend Siedlungsbereich, gehölzreiches Gartengrundstück und Schuppen, Feldhecken und Feldgehölze) potenziell vorkommen könnten. Tabelle 1: Nachgewiesene und potenziell vorkommende Vogelarten Vogelart Status Vorkom men Rote Liste Vorkommen im Untersuchungsgebiet Biotoptyp B.-W. BRD Art. 1 VS-RL Schutzstatus nach BNatSchG Amsel B, N n x Brutvogel im Bereich der nahegelegenen Hecken, wahrscheinlicher Nahrungsgast auf der Fläche Bachstelze B, N n x x Sicherer Brutvogel in der direkten Umgebung, Nahrungsgast auf den Wiesenflächen Blaumeise B n x x Möglicher Brutvogel in den Nistkästen im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks Buchfink B, N n x x Möglicher Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks, wahrscheinlicher Nahrungsgast auf der Fläche Dorngrasmücke N, B pv Möglicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich gelegenen Hecken V x b -1 Sicherer Brutvogel im Bereich des Schuppens und Elster N, B n x des Gartengrundstücks sowie den nördlich gelegenen Hecken, wahrscheinlicher Nahrungsgast auf der Fläche Feldlerche N, B n x Zwei Brutpaare im Untersuchungsgebiet 3 3 x b -2 Feldsperling B pv Möglicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich gelegenen Hecken V V x b -1 Gartenbaumläufer B, N n x Sicherer Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks Gartengrasmücke B pv Möglicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich gelegenen Hecken Gimpel N pv Wahrscheinlicher Nahrungsgast zur Zeit der reifen Rapsfelder V x b -1 Trend
15 Vogelart Status Vorkom men Rote Liste Vorkommen im Untersuchungsgebiet Biotoptyp B.-W. BRD Art. 1 VS-RL Schutzstatus nach BNatSchG Girlitz B n x Sicherer Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks sowie den nördlich gelegenen Hecken (Revierflug mit Gesang V x b -1 beobachtet) Goldammer B n x x Zwei Brutpaare im Bereich der nahegelegenen Hecke V x b -1 Grünfink B, N n x x x Singende Männchen in den Hecken nördlich und westlich der Eingriffsfläche, überfliegende Vögel Hänfling N n x x Einige Vögel als Nahrungsgäste auf den reifen Raps-Feldern V V x b -1 Hausrotschwanz B n x Brutvogel im Bereich des Gartengrundstücks Haussperling B, N n x x Sicherer Brutvogel am Dach des Aldi-Marktes und im Bereich des Schuppen- und V V x b -1 Gartengrundstückes, Nahrungsgast auf der Fläche Heckenbraunelle B n x Brutvogel im Bereich der nahegelegenen Hecken Kernbeißer N pv Möglicher Nahrungsgast auf den Raps-Feldern Klappergrasmücke B pv Möglicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich gelegenen Hecken V x b -1 Kohlmeise B n x x Sicherer Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks (viele Nistkästen) Kolkrabe N pv Möglicher Nahrungsgast auf den Wiesen und Feldern x b +2 Mauersegler N n x Nahrungsgast im Luftraum über der Eingriffsfläche (Teil des Gesamtjagdraumes) V x b -1 Mäusebussard N n x Nahrungsgast auf den Wiesen und Ackerflächen x s 0 Mehlschwalbe N n x Möglicher Nahrungsgast im Luftraum über der Eingriffsfläche (Teil des Gesamtjagdraumes), 3 V x b -2 Brut an Gebäuden im Ort Misteldrossel B, N n x Sicherer Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks oder der näheren Umgebung (abfliegender Jungvogel) Mönchsgrasmücke B n Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich und westlich gelegenen Hecken x b +1 Neuntöter B, N pv Wahrscheinlicher Brutvogel und Nahrungsgast im V x b -1 Trend
16 Vogelart Status Vorkom men Rote Liste Vorkommen im Untersuchungsgebiet Biotoptyp B.-W. BRD Art. 1 VS-RL Schutzstatus nach BNatSchG Bereich der nördlich und westlich gelegenen Hecken Rabenkrähe B, N n x x x Nahrungsgast auf der Eingriffsfläche, möglicher Brutvogel in der Umgebung Rauchschwalbe N pv Luftraum über der Wiese als Teil des (potentiellen) Jagdgebietes 3 V x b -2 Ringeltaube N, B n x x Nahrungsgast auf der Fläche, wahrscheinlicher Brutvogel in den umliegenden Wäldern x b +1 Rotkehlchen B pv Wahrscheinlicher Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks oder der näheren Umgebung Rotmilan N n x Eingriffsfläche als Teil des Jagdgebietes x s +1 Singdrossel B, N pv möglicher Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks oder der näheren Umgebung Sperber N n X Jagdflug um das Schuppen- und das Gartengrundstück x s 0 Star B, N n x Brutvogel im Bereich des Schuppen- und Gartengrundstücks (Nistkästen), möglicher V x b -1 Nahrungsgast auf den Wiesen der Eingriffsfläche Stieglitz B, N pv möglicher Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks oder der näheren Umgebung, Nahrungsgast auf der Fläche Straßentaube N pv Möglicher Nahrungsgast auf der Fläche 0 Sumpfmeise B pv Möglicher Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks oder der näheren Umgebung Tannenmeise B pv Wahrscheinlicher Brutvogel im nahen Waldstück Teichrohrsänger B pv Turmfalke B,N n x x x Wacholderdrossel B, N pv Möglicher Brutvogel Im bachbegleitendem Gebüsch Brutvogel im Schuppen, Nahrungsgast auf der Eingriffsfläche und Umgebung Wahrscheinlicher Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks oder der Trend V x s -1 V x b
17 Vogelart Status Vorkom men Zilpzalp B n x x Rote Liste Vorkommen im Untersuchungsgebiet Biotoptyp B.-W. BRD näheren Umgebung Singendes Männchen direkt nördlich des Schuppens Art. 1 VS-RL Schutzstatus nach BNatSchG Trend Erläuterungen Statusangaben B = Brutvogel N = Nahrungsgast D = Durchzügler BV = Brutverdacht Vorkommen n = nachgewiesen pv = potenziell vorkommend Rote Liste RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg, BRD = Deutschland (HÖLZINGER et al. 2007, BfN 2009) 0 = ausgestorben 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet V = Arten der Vorwarnliste Schutzstatus nach BNatSchG b = besonders geschützte Art nach BNatSchG s = streng geschützte Art nach BNatSchG Trend in BW: Bestandsentwicklung im Zeitraum zwischen (HÖLZINGER et al. 2007) +2 Bestandszunahme größer als 50 % +1 Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20 % -1 Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % -2 Bestandsabnahme größer als 50 % Art. 1 VS-RL Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten. x = in Europa natürlich vorkommende Vogelart im Sinne des Artikel 1 der zuvor genannten Richtlinie
18 Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 44 Vogelarten nachgewiesen, bzw. es erscheint ein Vorkommen der genannten Vogelarten aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes möglich. Davon stehen 19 Vogelarten auf der Roten Liste BW oder sind entsprechend dem BNatSchG streng geschützt. Fünf der aufgeführten Vogelarten der Roten Liste BW brüten im nahen Umfeld zum Eingriffsraum. Legende: G = Goldammer, H = Haussperling, S = Star, Tf = Turmfalke, Gi = Girlitz Abbildung 4: Nachgewiesene Brutvogelarten der Roten Liste Der Vorhabensbereich besteht zu überwiegend aus teils mageren und artenreichen Mähwiesen sowie mit Getreide (im Untersuchungsjahr 2013 auch mit Raps samt Blühstreifen) bestandenen Ackerflächen. Innerhalb des Planungsgebietes brüten 3 Feldlerchenpaare, was eine relativ hohe Siedlungsdichte für die Feldlerche darstellt. Interessant für die vorkommenden Vogelarten sind vor allem der von Gehölzen umgebene Schuppen- und das Gartengrundstück, sowie die kleineren Hecken nördlich des Plangebietes. Die zahlreichen verschiedenartigen Nistkästen im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstückes werden von den vorkommenden Vogelarten gut angenommen. Im Giebel des Schuppens befindet sich zudem ein belegter Turmfalken-Kasten. Neben dem Vorkommen der Feldlerche kommt der Fläche eine wesentliche Bedeutung als Nahrungsraum für zahlreiche Vogelarten zu
19 5.2.2 Betroffenheit der Vogelarten Aufgrund der Vielzahl der geschützten Arten in der Gruppe der Vögel wurden im Folgenden diejenigen Arten aus dem im Plangebiet vorkommenden Artenspektrum ausgewählt, für die aufgrund ihres Gefährdungsgrades (Rote-Liste Status, Schutzstatus nach BNatSchG) eine detaillierte und artspezifische Beurteilung der Erfüllung der Verbotstatbestände notwendig ist. Weit verbreitete und gegenüber der Planung unempfindliche Arten wurden von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung, aufgrund der mit der weiten Verbreitung und der damit einhergehenden Anpassungs- und Ausweichfähigkeit, nicht anzunehmen ist. Tabelle 2: Vogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz Vogelart Dorngrasmücke N, B pv Vorkommen im Untersuchungsgebiet Biotoptyp Möglicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich gelegenen Hecken Rote Liste B.-W. BRD Status Vorkommen Schutzstatus nach BNatSchG Trend V b -1 Feldlerche N, B n Zwei Brutpaare im Untersuchungsgebiet 3 3 b -2 Feldsperling B pv Gimpel N pv Girlitz B n Goldammer B n Hänfling N n Haussperling B, N n Klappergrasmücke B pv Mauersegler N n Mäusebussard N n Mehlschwalbe N n Neuntöter B, N pv Rauchschwalbe N pv Möglicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich gelegenen Hecken Wahrscheinlicher Nahrungsgast zur Zeit der reifen Rapsfelder Sicherer Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks sowie den nördlich gelegenen Hecken (Revierflug mit Gesang beobachtet) Zwei Brutpaare im Bereich der nahegelegenen Hecke Einige Vögel als Nahrungsgäste auf den reifen Raps-Feldern Sicherer Brutvogel am Dach des Aldi-Marktes und im Bereich des Schuppen- und Gartengrundstückes, Nahrungsgast auf der Fläche Möglicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich gelegenen Hecken Nahrungsgast im Luftraum über der Eingriffsfläche (Teil des Gesamtjagdraumes) Nahrungsgast auf den Wiesen und Ackerflächen Möglicher Nahrungsgast im Luftraum über der Eingriffsfläche (Teil des Gesamtjagdraumes), Brut an Gebäuden im Ort Wahrscheinlicher Brutvogel und Nahrungsgast im Bereich der nördlich und westlich gelegenen Hecken Luftraum über der Wiese als Teil des (potentiellen) Jagdgebietes V V b -1 V b -1 V b -1 V b -1 V V b -1 V V b -1 V b -1 V b -1 s 0 3 V b -2 V b -1 3 V b -2 Rotmilan N n Eingriffsfläche als Teil des Jagdgebietes s +1 Sperber N n Star B, N n Turmfalke B,N n Wacholderdrossel B, N pv Jagdflug um das Schuppen- und das Gartengrundstück Brutvogel im Bereich des Schuppen- und Gartengrundstücks (Nistkästen), möglicher Nahrungsgast auf den Wiesen der Eingriffsfläche Brutvogel im Schuppen, Nahrungsgast auf der Eingriffsfläche und Umgebung Wahrscheinlicher Brutvogel im Bereich des Schuppens und des Gartengrundstücks oder der näheren Umgebung s 0 V b -1 V s -1 V b
20 Aufgrund ähnlicher Ansprüche an den Lebensraum können einige Vogelarten zu ökologischen Gilden zusammengefasst werden. Die nachfolgende Beurteilung der Vogelarten erfolgt entsprechend der Gliederung teilweise nach Gilden. Gebäudebrüter und Luftjäger Mauersegler (Apus apus), Mehlschwalbe (Delichon urbica), Rauchschwalbe (Hirundo rustica) 1 Grundinformationen Europäische Vogelarten nach VS-RL Rote-Liste Status Deutschland: - BW: V, 3, 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Nahrungsgast Die drei Arten sind als Gebäudebrüter Kulturfolger und besitzen ihr Brutvorkommen in Siedlungen wo sie in bzw. an Gebäuden ihre Nester errichtet. Sie nutzen den Luftraum über landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung als Nahrungssuchraum. Lokale Population: Alle drei Arten weisen eine stark sinkende Tendenz auf. Ursachen für die Abnahme liegen meist innerhalb des Brutgebietes, nicht des Nahrungsraumes. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Mauersegler, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe jagen über dem gesamten Luftraum. Sie nutzen somit den Untersuchungsraum als Nahrungsgebiet. Durch die geplante Überbauung gehen nicht unmittelbar Neststandorte verloren, daher ist ein Schädigungsverbot nicht gegeben. Die Nahrungsräume in der Luft bleiben weiterhin erhalten. Ersatznahrungsflächen in Bodennähe sind im nahen Umfeld vorhanden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Diese Arten werden bei ihrer Jagd nach Insekten nicht von Lärm oder ähnlichen Störquellen irritiert. Sie jagen häufig im Umfeld von Straßen oder auch im städtischen Bereich. Beeinträchtigungen der lokalen Populationen sind daher auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
21 Greifvögel Rotmilan (Milvus milvus), Turmfalke (Falco tinnunculus), Mäusebussard (Buteo buteo), Sperber (Accipiter nisus), Europäische Vogelarten nach VS-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status BW: Turmfalke V, alle weiteren ohne Schutzstatus Arten im UG: nachgewiesen potenziell möglich Alle genannten Greifvogelarten sind Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet. Lokale Population: Abgrenzung der lokalen Populationen ist nicht möglich. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Der Vorhabensbereich dient Mäusebussard, Sperber, Rotmilan und Turmfalke als Nahrungsgebiet. Mit der Überbauung gehen nicht unmittelbar Neststandorte verloren. Nahrungs- und Jagdbereiche unterliegen als solche nicht dem Verbot des 44 Abs. 1 Nr, 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Die vorkommenden Greifvogelarten besitzen jedoch große Nahrungshabitate. Ersatznahrungsräume sind im nahen Umfeld großräumig vorhanden, daher ist von keiner Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auszugehen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Die Störungen in der Bauphase sind für die auch im Siedlungsraum jagenden Greifvögel nicht relevant. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
22 Bewohner der Gärten, ortsnahen Streuobstwiesen und Hecken Dorngrasmücke (Sylvia communis), Feldsperling (Passer montanus), Hänfling (Carduelis cannabina), Star (Sturnus vulgaris), Goldammer (Emberiza citrinella), Wacholderdrossel (Turdus pilaris), Girlitz (Serinus serinus), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Europäische Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste BW: sämtliche Arten auf der Vorwarnliste Art im UG: x nachgewiesen x potenziell möglich Status: Brutvögel im nahen Umfeld, Nahrungsgast im Plangebiet Alle oben aufgeführten Arten sind oft in Ortsnähe Bewohner des Streuobstes, der Gärten und Feldgehölze. Sie sind auf abwechslungsreiche, reich strukturierte Biotope angewiesen. Lokale Population: Viele der genannten Arten haben in den letzten Jahren im Bestand stark abgenommen, teilweise bis zur Hälfte ihrer ursprünglichen Populationsgröße. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Der Planungsraum dient den oben genannten Vogelarten als Brut- und/oder Nahrungsgebiet. Die Brutstandorte konzentrieren sich auf die im Umfeld der Eingriffsfläche befindlichen Gehölzstrukturen (nördlich gelegene Feldhecken, nahegelegenes Schuppen- und Gartengrundstück). Gehölzrodungen sind innerhalb und angrenzend zum Planungsgebiet nicht vorgesehen. Damit entfallen baubedingt keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die genannten Arten. Allerdings kann deren Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Als Eingriffsfolge ist mit einer Verschlechterung der Nahrungssituation der in den nördlich gelegenen Gehölzen brütenden Brutvogelarten zu rechnen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Nahrungsflächen essentielle Habitatbestandteile der genannten Arten darstellen, durch deren Wegfall eine erfolgreiche Reproduktion ausgeschlossen wäre. Zudem werden durch die Extensivierung der angrenzenden ackerbaulich genutzten Flächen bestehende Nahrungshabitate aufgewertet und optimiert. x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich Extensivierung angrenzender ackerbaulich genutzter Flächen sowie Anlage von Blühstreifen CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: j a nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Einige der betroffenen Vogelarten, wie beispielsweise Dorngrasmücke und Goldammer, reagieren auf Störungen empfindlich. Lärm und Beunruhigung während der Baumaßnahme könnte eine Aufgabe des Brutgeschehens im Bereich der angrenzenden Gehölze zur Folge haben. Daher sollte der Beginn der Baumaßnahme außerhalb der Brutzeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen. x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich Beginn der Baumaßnahme außerhalb des Brutgeschehens zwischen Anfang Oktober und Ende
23 Februar, um eine Ansiedlung oder ein Nisten von Vogelarten in angrenzenden Biotopstrukturen zu verhindern. CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Gebäudebrüter Haussperling (Passer domesticus) Europäische Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - BW: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Der Haussperling ist ein Kulturfolger mit einer ausgeprägten Bindung an den Menschen. Voraussetzungen für Brutvorkommen sind die ganzjährige Verfügbarkeit von Sämereien und Getreideprodukten und geeignete Nistplätze. Optimal sind Dörfer mit Landwirtschaft, Vorstadtbezirke, Stadtzentren mit großen Parkanlagen, zoologische Gärten, Vieh- oder Geflügelfarmen. Lokale Population: Die Bestandssituation ist rückläufig (Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % in den letzten 25 Jahren). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Der Haussperling brütet am Dach des Aldi-Marktes sowie im Bereich des Schuppen- und Gartengrundstücks. Innerhalb der betreffenden Gebäude und Grundstücke werden keine Veränderungen vorgenommen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
24 Feldlerche (Alauda arvensis) Europäische Vogelarten nach VS-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 3 BW: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Die Feldlerche ist ein noch verbreiteter, jedoch vielerorts in Abnahme begriffener, gefährdeter Brutvogel der Agrarlandschaft. Als Bodenbrüter mit einer ausgeprägten Bindung an zumeist landwirtschaftlich genutzte Lebensräume (Äcker, Wiesen) führt die Intensivierung der Landnutzung zu Bestandsabnahmen. Innerhalb des Planungsgebietes wurden 3 Brutpaare beobachtet. Lokale Population: Keine genaue Abgrenzung der lokalen Population möglich. Seit den 70-er Jahre ist ein dramatischer Bestandsrückgang von über 50 % zu verzeichnen. In Baden-Württemberg mit stark sinkender Tendenz. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Das Planungsgebiet stellt Brut- und Nahrungsraum für 3 Brutpaare der Feldlerche dar. Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von besetzten Brutplätzen bzw. -revieren (Fortpflanzungsstätten) durch das Planungsvorhaben erfolgt nicht, da der Beginn der Baumaßnahme nach der Vogelbrutzeit ab Anfang Oktober erfolgt. Da die Art einen Mindestabstand zu den Horizont stark überhöhenden Strukturen wie Gebäuden oder Anlagenteilen einhält (Kulissenmeidung), sind im näheren Umfeld des Planungsvorhabens zudem Verlagerungen von Revierzentren oder Nistplätzen möglich. Die relevanten Bauarbeiten werden außerhalb der Brutperiode der Vögel durchgeführt, doch auch das Entfernen von Nistmöglichkeiten während der winterlichen Abwesenheit kann den Verbotstatbestand gem. 44 (1) Nr. 3 BNatSchG erfüllen, wenn ein Brutrevier, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird. Der Verbotstatbestand ist als nicht erfüllt anzusehen, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das Planungsvorhaben darf demnach keine signifikante Beeinträchtigung des lokalen Bestandes der Feldlerchenpopulation zur Folge haben. Um Auswirkungen auf die lokale Population wirksam zu verhindern wird die Lebensraumsituation in von Feldlerchen besiedelten Gebieten durch entsprechende Maßnahmen verbessert. x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich Baufeldfreimachung und Beginn der Baumaßnahme werden außerhalb der Brutzeit Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt, um ein Nisten der Feldlerche innerhalb und angrenzend zum Planungsraum zu verhindern. x CEF-Maßnahmen erforderlich Umwandlung von intensiv genutzten Ackerland auf ca 1,5 ha Fläche durch Umstellung der Bewirtschaftung auf Sommergetreide und Belassen von Brachestreifen. Die Flächen müssen noch festgelegt werden. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
25 Neuntöter (Larnius collurio) Europäische Vogelart nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: -- BW: V Art im UG: nachgewiesen x potenziell möglich Status: Brutvogel Halboffene und offene extensiv genutzte Landschaft mit Hecken und Gebüsch, auch Streuobstwiesen, Wacholderheiden, Waldränder, alte Gärten oder Brachflächen. Nestanlage in Dornbüschen wie Schlehe oder Heckenrose, auch in jungen Fichtenschonungen. Ein ausreichendes Nahrungsangebot an Großinsekten muss vorhanden und erreichbar (nicht zu hochwüchsige Vegetation) sein. Sitzwarten in Büschen, auf Zaunpfählen etc. werden benötigt. Der Neuntöter ist ein Zugvogel. Lokale Population: In Baden-Württemberg wird der gesamte Brutbestand auf Brutpaare geschätzt (Brutbestand in Deutschland Brutpaare). Die Art hat in den letzten Jahren einen Bestandsrückgang von 20 bis 50 % erfahren. Für den Rückgang verantwortlich ist ein Lebensraumverlust durch großflächige Zerstörung von Heckenlandschaften und Streuobstwiesen u. a. für Erweiterung von Industrie- und Siedlungsgebieten, die Anwendung von Bioziden sowie klimatische Faktoren (zunehmend mehr Niederschläge während der Brutzeit). Eine genaue Eingrenzung der lokalen Population ist nicht möglich. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 42 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Innerhalb des Vorhabensgebietes kommt der Neuntöter möglicherweise im Bereich der nördlich gelegenen Feldhecke als Brutvogel vor. 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang Baubedingte Tötungen von Individuen oder die Zerstörung von Gelegen infolge der Baufeldfreimachung kann ausgeschlossen werden. 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Die Umnutzung der Fläche hat möglicherweise eine Scheuchwirkung auf die als störempfindlich geltende Vogelart zur Folge. Ein Ausweichen des Neuntöters auf andere Reviere im nahen Umfeld ist nicht möglich, da davon ausgegangen werden muss, dass diese bereits besetzt sind. Um mögliche Auswirkungen auf die lokale Population wirksam zu verhindern, wird die Lebensraumsituation des Neuntöters im nahen Umfeld zum Planungsgebiet durch entsprechende Maßnahmen verbessert. x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich Der Beginn der Baumaßnahmen soll außerhalb der Brutzeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen, um eine Ansiedlung oder ein Nisten des Neuntöters in der nahegelegenen Feldhecke zu verhindern. x CEF-Maßnahmen erforderlich Starkes Auslichten von Gehölzbeständen oder Anlage von lichten Heckenstrukturen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2. Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
26 Bewohner der Nadelgehölze Gimpel (Chloris chloris), Europäische Vogelart nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - BW: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Nahrungsgast Der Gimpel brütet in Wäldern oder dichten Feldgehölzen mit Nadelholzanteil. Seine Nahrung sucht er besonders im Winter auf offeneren Flächen, so auch innerhalb des Untersuchungsgebietes. Lokale Population: Keine genaue Eingrenzung der lokalen Population möglich. Die Bestandsabnahme in Baden- Württemberg beläuft sich in den vergangenen 25 Jahren auf 20 50%. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) x unbekannt 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Der Gimpel brütet vermutlich im Bereich des nahegelegenen Waldes oder in den das Plangebiet umgebenden Gehölzbeständen und nutzt das Gebiet zur Nahrungssuche. Durch das Bauvorhaben gehen keine Niststandorte des Gimpels verloren, daher ist der Verbotstatbestand als nicht erfüllt anzusehen. Für die Nahrungssuche stehen ähnliche Flächen im nahen Umfeld zur Verfügung, auf die der Gimpel ausweichen kann. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
27 6 Fazit Nach den Ergebnissen der Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung zu dem geplanten Bebauungsplan Am Hartheimer Weg II in Meßstetten kommen im Wirkraum des Vorhabens mehrere artenschutzrechtlich relevante Arten vor, bzw. erscheint ein Vorkommen aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen als möglich. Zu nennen sind hierbei insbesondere europäische Vogel- und Fledermausarten. Um mögliche Auswirkungen des Planungsvorhabens auf lokale Populationen des Neuntöters und der Feldlerche wirksam zu verhindern, soll die Lebensraumsituation dieser Arten im nahen Umfeld zum Planungsgebiet durch entsprechende Maßnahmen verbessert werden. Unter Berücksichtigung von Vorkehrungen zur Vermeidung (Bauzeitenregelung, Extensivierung von Ackerland) sowie der dargestellten funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahme für Neuntöter und Feldlerche) ergeben sich für gemeinschaftlich geschützte Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten durch die Realisierung des Bebauungsplans Am Hartheimer Weg II in Meßstetten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG. Es wird keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG benötigt. Balingen, den Dr. Klaus Grossmann
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