PRIPs. Briefing. November Zusammenfassung

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1 financial institutions ENERGY infrastructure AND COMMODITIES Transport technology Briefing November 2010 Zusammenfassung Anlegerschutz durch einheitliche und leicht verständliche Information ist nicht nur auf deutscher Ebene ein Thema (Produktinformationsblätter), sondern wird auch auf europäischer Ebene diskutiert. Dies auch außerhalb der Key Investor Information für Fonds. Die Diskussion dreht sich dabei um so genannte Packaged Retail Investment Products (PRIP), d. h. Bank- und Versicherungsprodukte, die einen Anleger einem Marktpreis- oder sonstigem Investitionsrisiko aussetzen. Dieses Client Briefing stellt die derzeit absehbaren PRIP-Regelungen vor, die bereits Anfang 2011 verabschiedet werden sollen. Betroffene sollten überlegen, ob sie diese Inhalte bereits bei der Umsetzung der Anforderungen an Produktinformationsblätter berücksichtigen, um doppelten Aufwand so gering wie möglich zu halten. Banken, Wertpapierdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen sind derzeit einer beispiellosen Flut aufsichtsrechtlicher Regelungen ausgesetzt, die es gilt, in der nächsten Zeit umzusetzen. Zu nennen sind hierbei nicht nur die Umsetzungen europäischer Vorgaben (UCITS IV, CRD II und III, Solvency II), sondern auch deutsche Gesetzgebungsvorhaben, wie beispielsweise das Anlegerschutzund Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG). Dies wird aber immer noch nicht als ausreichend empfunden. Bereits im April 2009 hatte die EU ein Kommunikationspapier zu so genannten Packaged Retail Investment Products (PRIPs) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich ähnlich wie bei der Key Investor Information der UCITS-Richtlinie und den Produktinformationsblättern des AnsFuG um eine Kurzinformation für Privatkunden, die durch ein Produkt einem indirekten Investmentrisiko ausgesetzt sind. Dies ist nicht nur bei Fonds der Fall, sondern beispielsweise auch bei bestimmten Versicherungsprodukten und strukturierten Finanzinstrumenten, ja selbst bei strukturierten Einlagen. Die EU-Kommission hatte festgestellt, dass Privatpersonen in verschiedene Produkte investieren, letztendlich aber einem vergleichbaren Marktrisiko ausgesetzt sein können. Dabei gelten für die unterschiedlichen Produkte unterschiedliche Informationspflichten gegenüber diesen Personen. Möchte eine Privatperson beispielsweise einen Fondssparplan abschließen, so findet eine recht umfangreiche Information über die Fonds (u. a. über die Verkaufsprospekte) statt, in die der Anleger investiert. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist die Information des Anlegers hingegen oftmals nicht vergleichbar detailliert ausgestaltet, obwohl die Person, die eine solche Police abschließt, zumindest teilweise dem gleichen Risiko ausgesetzt ist. Dies möchte die EU-Kommission nicht länger hinnehmen und einheitliche Informationsstandards schaffen. Parallel sollen auch Regelungen für den Absatzprozess aufgestellt und vereinheitlicht werden, u. a. hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte, dem Umgang mit Zuwendungen und der Durchführung eines Geeignetheitstest. Diese neuen Regelungen möchten wir Ihnen mit diesem Client Briefing kurz darstellen, damit Sie bereits bei der Gestaltung Ihrer heutigen Projekte (z. B. zum AnsFuG) zukünftige Regulierungen berücksichtigen können.

2 Report über Packaged Retail Investment Products Am 6. Oktober 2010 hat die aus den drei europäischen Aufsichtsgremien CEIOPS, CESR und CEBS zusammengesetzte 3L3 Task Force ihren Bericht über PRIPs veröffentlicht (Bericht) 1. Dieser führt die Arbeiten aus dem Jahr 2009 fort und gibt erste Hinweise zu den geplanten Regelungen, die ein einheitliches Informations- und Vertriebsregime für Versicherungs- und Bankprodukte schaffen sollen. Auswirkungen sind insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber Kunden von Versicherungen, Banken und Wertpapierdienstleistern zu erwarten. Es werden zudem Vorgaben für den Vertrieb aufgestellt, welche sich überwiegend an den MiFID-Regelungen orientieren. Ziel des europäischen Gesetzgebungsvorhabens ist es, Privatkunden mit einem kurzen Informationsblatt für jedes Produkt zu versehen, welches letztendlich den Kunden einem marktbedingten Investmentrisiko aussetzt. Der Bericht erläutert den potentiellen Anwendungsbereich, die Informationspflichten und mögliche Regelungen in Bezug auf den Vertriebsprozess. Anwendungsbereich Die 3L3 Task Force hat zunächst allgemeine Kriterien aufgestellt, die ein PRIP auszeichnen. Das Produkt muss Verpackungseigenschaften (packaging) aufweisen, d. h. der Investor muss indirekt ein Vermögensanlage- oder sonstiges Investitionsrisiko (z. B. Erträge in Abhängigkeit von Sterblichkeiten) tragen, eine Kapitalakkumulationsfunktion und für den Kunden ein Investitionsrisiko aufweisen. Aus diesen drei Kriterien leitet die 3L3 Task Force folgende Definition ab: A PRIP is a product where the amount payable to the investor is exposed to (a) fluctuation in the market value of the asset or (b) payouts from assets, through a combination of wrapping of those assets, or other mechanism than a direct holding. Möglicherweise wird diese Definition vergleichbar zu der Definition von Finanzinstrumenten in der MiFID durch eine nicht abschließende Positivliste ergänzt. Die 3L3 Task Force hat sich hierzu bereits Gedanken gemacht. Als sicher auf der Liste (so wofür eine gewisse Tendenz erkennbar wird eine solche erstellt wird) sieht sie folgende Produkte: strukturierte Produkte sowie strukturierte Einlagen OGAW 1 PRIPs/3L3-TF-on-PRIPs_Final-Report.aspx. 02 November 2010

3 sonstige Fonds fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherungen Optionsscheine (warrants und covered warrants) ABS und vergleichbare Produkte Wandelaktien und Wandelanleihen fondsgebundene Investmentverträge (capital redemption operations linked to unit-linked funds, d. h. regelmäßig von Versicherungen in z. B. der UK angebotene Investmentverträge mit sehr langer Laufzeit) Hinsichtlich folgender Produkte besteht noch keine Einigkeit über das ob und das wie weit der Aufnahme in der Liste: Derivate (andere als Optionsscheine, siehe aber Beispiel unten hinsichtlich CFDs) Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung (with-profits life insurance and traditional life insurance investment that hade profit sharing) fondsgebundene Rentenversicherungen (variable annuities) hybride Lebensversicherungsprodukte gewinnbeteiligte Investmentverträge (with-profits capital redemption operations) Folgende Produkte werden überwiegend weil sie das Kriterium des indirekten Investments nicht erfüllen wohl nicht in die Liste aufgenommen: Nachranganleihen Non-Financial Spread Bets (z. B. Sportwetten) Lebensversicherungsprodukte ohne Investmentrisiko sowie solche, die rein zur Absicherung dienen Auch die Kombination einzelner Produkte, die aber jeweils ausschließlich ein direktes Investmentrisiko herbeiführen, soll nicht zwingend erfasst werden. Die 3L3 Task Force hat hierfür folgendes Beispiel genannt: Wird eine Einlage und ein CFD auf einen bestimmten Vermögensgegenstand vertrieben (product bundling), unterliegt nur das CFD-Geschäft den PRIPs-Regelungen. Wird hingegen eine strukturierte Einlage vertrieben, deren Verzinsung von dem gleichen Vermögensgegenstand abhängig ist, handelt es sich insgesamt um ein PRIP. November

4 Inhalt der Kundeninformation das Produktinformationsblatt Produktinformationsblätter sind derzeit gerade in Deutschland in aller Munde. Die Idee eines Produktinformationsblatts, die bereits in der UCITS IV-Richtlinie über die Key Investor Information abgebildet wurde und für Versicherungsprodukte zumindest teilweise bereits über die VVG Informationspflichten Verordnung zum geltenden Recht gehört, wird zukünftig auf PRIPs ausgeweitet. Dabei orientiert sich die 3L3 Task Force allerdings an der Gestaltung der Key Investor Information, so dass die Produktinformationsblätter nach dem AnsFuG, welche zurzeit mit großem Einsatz erstellt werden, in Kürze überholt sein dürften. Wie auch die Key Investor Information sollen auch die PRIPs- Produktinformationsblätter sufficiently appealing, concise and clear to encourage retail investors to read it sein. Es ist aus dem Bericht zu ersehen, dass sich die 3L3 Task Force hinsichtlich der Ausgestaltung und Sprachwahl an den Regelungen zu der Key Investor Information orientieren wird. Diesbezüglich verweisen wir auf unser ausführliches Client Briefing Countdown to UCITS IV Struktur und KII, welches auf deutsch und englisch erhältlich ist. Aufgrund der Heterogenität der verschiedenen PRIPs und insbesondere der unterschiedlichen Strukturen werden die Produktinformationsblätter für PRIPs allerdings vermutlich sehr viel differenzierter ausfallen, als dies bei der Key Investor Information der Fall ist. Die Herausforderung für die 3L3 Task Force besteht in diesem Zusammenhang darin, trotz aller Heterogenität der PRIPs eine leichte Produktvergleichbarkeit für den Kunden zu gewährleisten. Dies gilt vor allem für Versicherungs-PRIPs. Angesprochen werden sollen folgende Punkte: Produktbeschreibung, Struktur und Ziel Risiken Erträge Wertentwicklung Kosten Hinsichtlich der Risikodarstellung wird insofern auch über die VVG InformationspflichtenV deutlich hinausgehend insbesondere eine Risikokennzahl (overall risk rating) diskutiert. Dabei geht die 3L3 Task Force davon aus, dass der aus der UCITS-Richtlinie bekannte Synthetic- Risk-Reward-Indicator, der letztendlich auf der Grundlage der Volatilität eines Produkts berechnet wird, zumindest für solche PRIPs eingesetzt werden könnte, deren Volatilität direkt von dem Underlying abhängt. Besonderheiten werden bei Produkten mit definierter Laufzeit oder sonstigen Spezifikationen zu erwarten sein. Hinsichtlich der Darstellung historischer und zukünftiger Wertentwicklungen ist noch nicht genau absehbar, ob sich die 3L3 Task Force eher an den UCITS-Regelungen (Balkendiagramm) oder an Solvency II (dort Art. 185 Abs. 5) orientieren wird und ob Beispielrechnungen obligatorisch werden. 04 November 2010

5 Hinsichtlich der Kosten werden voraussichtlich nicht nur die Kosten des eigentlichen Produkterwerbs (u. a. Ausgabeaufschlag denkbar sind auch Zillmerungskennzahlen), sondern auch z. B. laufende Kosten und Gesamtkosten (vergleichbar der Total Expense Ratio bei Fonds) darzustellen sein. Auch die Auswirkungen der Kosten auf die Rendite für den Investor werden wohl abzubilden sein. Detailregelungen sind bereits jetzt für Versicherungs-PRIPs in dem Bericht vorgestellt. Über die oben genannten Eigenschaften hinaus wird man sich hier wie zum Teil auch schon unter der VVG InformationspflichtenV u. a. mit der Laufzeit, Sicherungsmechanismen, Beispielrechnungen und Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung auseinandersetzen müssen. Weitergehende Überlegungen bestehen auch für strukturierte Einlagen. Hier wird vermutlich zu erläutern sein, ob ein Dritt-Garantiegeber besteht und um wen es sich dabei handelt. Die Verwendung des Begriffs garantiertes Produkt soll nur bei solchen Dritt-Garantiegebern möglich sein. Die Auswirkungen eines vorzeitigen Abziehens von Vermögen, sofern dies überhaupt möglich ist, müssen dargestellt werden. Erstellung des Produktinformationsblattes Verantwortlich für die Erstellung des Produktinformationsblattes für das jeweilige PRIP ist der Produktgeber. Eine Vorlagepflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde wird derzeit nicht angestrebt. CESR möchte hier ausdrücklich vermeiden, dass die Produktgeber Verantwortung auf die Aufsichtsbehörden verlagern können. Vertrieb Hinsichtlich des Vertriebs soll die derzeitige MiFID als Ausgangspunkt genutzt werden. Bei der Gestaltung der PRIPs-Regelungen sollen allerdings auch die zukünftigen Änderungen in der MiFID (= MiFID II) und der Insurance Mediation Directive (= IMD II) bereits berücksichtigt werden. Kundenkategorisierung In Bezug auf einzelne Vorgaben sollen die MiFID-Regelungen auch auf PRIPs erweitert werden, die nicht direkt dem MiFID-Regime unterfallen. So sollen beispielsweise die Regelungen für die Kundenkategorisierung auf PRIPs in der Form strukturierter Einlagen ausgeweitet werden. Für Versicherungs- PRIPs wird dies hingegen derzeit abgelehnt. Kundeninteressen Besonders hervorgehoben werden die Handlung im besten Interesse des Kunden und der Anlegerschutz. Die 3L3 Task Force stellt hier erneut klar: its central principle to ensure a higher level of investor protection should be that, in everything a firm does, it acts in accordance with its investor s best interest. All other outcomes flow from this general duty. Diese Verpflichtung soll daher für PRIPs aller Art gelten. November

6 Interessenkonflikte Hinsichtlich der Conflicts of Interest erkennt die 3L3 Task Force zwar an, dass es sich bei der Interessenkonfliktvermeidung um ein generelles Prinzip handelt, das aus dem Gebot der Interessenwahrungspflicht abgeleitet werden kann. Die 3L3 Task Force sieht es allerdings nicht als zwingend an, dass die diesbezüglichen MiFID-Regelungen auf alle Arten von PRIPs ausgeweitet werden. Uneinigkeit besteht weiterhin darin, ob nicht vermiedene Interessenkonflikte gegenüber dem Kunden nur offengelegt werden müssen (so die MiFID I) oder ob es gar keine Interessenkonflikte mehr geben darf ( absolute duty of loyalty, so wie z. B. in den Überlegungen zur Überarbeitung der IMD und in öffentlichen Anhörungen bei CESR im Zusammenhang mit der Überarbeitung der MiFID). In Anhang 1 zum Bericht werden trotz der diesbezüglich noch nicht abgeschlossenen Diskussion Regelungen für PRIPs-Level-1 (= Rahmenrichtlinie) und PRIPs-Level-2 (Durchführungsverordnung oder -richtlinie) vorgestellt. Insbesondere wird eine nicht abschließende Liste möglicher Interessenkonflikte aufgestellt, die auch unter heutigen Gesichtspunkten bereits interessant sein kann. Zuwendungen In engem Zusammenhang mit den Interessenkonflikten stehen wie immer die Zuwendungen, die zwischen den Aufsichtsgremien kontrovers diskutiert werden. Insbesondere die Versicherungsaufseher geben an, dass die MiFID-Regelungen, die auch hier wieder als Ausgangspunkt dienen sollen, auf Versicherungs-PRIPs nicht sinnvoll angewendet werden könnten. In Anlage 3 des Berichts wird allerdings deutlich, dass die MiFID-Befürworter anscheinend die Oberhand haben. Dort werden hinsichtlich des Erhalts und der Zahlung von Zuwendungen die gleichen Regelungen dargestellt, wie diese in der MiFID bereits vorhanden sind. Geht man davon aus, dass sich die MiFID-Befürworter durchsetzen, sind im Bereich der Zuwendungen allerdings noch deutliche Verschärfungen zu erwarten. CESR hatte hier in einem Feedback Statement vom 19. April 2010 und in einer öffentlichen Anhörung entsprechende Verschärfungen bereits angekündigt. Geeignetheits- und Angemessenheitstest (Anlageberatung: ja oder nein?) Auch mit der Anlageberatung befasst sich der Bericht. Bei jeder Anlageberatung in Bezug auf ein PRIP ist sicherzustellen, dass das Produkt für den Kunden geeignet ist. Die Beurteilung der Geeignetheit orientiert sich an der MiFID (Anlageziele, Risikoverständnis, finanzielle Risikotragfähigkeit). Allerdings überlegt die 3L3 Task Force, weitere Anforderungen zu übernehmen, die aus der IMD stammen. Insbesondere wird diskutiert, ob der Berater dem Kunden offen legen muss, ob er unvoreingenommen beraten kann (whether they conduct a fair analysis of the market) oder Restriktionen bestehen (vgl. hierzu auch die Regelungen betreffend Vertriebsvorgaben des AnsFuG). Zudem wird das Anlageberatungsprotokoll (oder eine vergleichbare Zusammenfassung) wohl für alle Beratungen in Bezug auf PRIPs obligatorisch. Details sind in der Anlage 2 des Berichts enthalten. 06 November 2010

7 Außerhalb des Beratungsgeschäfts wird über eine Ausweitung des Angemessenheitstests nach Vorbild der MiFID nachgedacht. Der Bericht gibt einige Beispiele, die von der 3L3 Task Force nicht als Beratung angesehen werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Kunde einen Vertriebsmitarbeiter aufsucht und dieser mit dem Kunden einen Vertriebsentscheidungsbaum (guided sales path using a decision tree format) abarbeitet. Wird die Entscheidung, welcher Ast genommen werden soll, frei dem Kunden überlassen, soll es sich nicht um eine Anlageberatung handeln. In der Praxis werden die Übergänge zur Beratung allerdings oftmals fließend sein, was auch in dem Bericht anerkannt wird. In-Kraft-Treten Aus anderen Mitteilungen der EU-Kommission geht hervor, dass erste Richtlinienvorschläge für die PRIPs-Regulierung Anfang 2011 erwartet werden. Bis Ende 2011 sollen die Gesetzgebungsakte finalisiert werden. Inwieweit dann eine Implementierungsphase in den Mitgliedsstaaten gewährt wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Spätestens seit der Umsetzung der MiFID hat Norton Rose einen erstklassigen Ruf, wenn es um das Thema Wertpapier-Compliance geht. Wir kennen die Prozesse in den Banken und Versicherungen und sind bekannt dafür, Prozesse aufzusetzen, mit denen einerseits der Vertrieb leben kann, die andererseits aber auch die Prüfer zufrieden stellen. Fordern Sie uns! Gern setzen wir uns mit Ihrem Projektleiter, dem Compliance-Beauftragten und Ihrer Geschäftsleitung zusammen, um mit Ihnen ganz unverbindlich über eine praxisnahe Umsetzung der verschiedenen aufsichtsrechtlichen Herausforderungen in Ihrem Unternehmen zu sprechen. Dabei können wir entweder sehr eng in das Projekt eingebunden werden, nur für einzelne Fachfragen Gutachten schreiben oder aber vor endgültiger Verabschiedung Ihres Projektplanes eine externe juristische Qualitätssicherung per Legal Opinion vornehmen. November

8 financial institutions ENERGY infrastructure AND COMMODITIES Transport technology Unterstützung durch steht Ihnen auch in allen anderen Fragen der Investmentfonds-, Bank- und Finanzdienstleistungs- sowie Wertpapierdienstleistungsbranche zur Verfügung. Frank Herring Partner Tel Tel Dr. Caroline Herkströter Partner Tel Dr. Martin Krause Partner Tel Dr. Detmar Loff Senior Tel Valeska Karcher Senior Tel Alexander Jänchen Senior Tel Marco Gietz Senior Tel Marco Zingler Tel Jens Moericke Tel Dr. Stephan Angsten Tel Siegfried Etzkorn Tel Alexander Schwenk Tel Versicherungen (München): Dr. Andreas Börner Partner Tel Eva-Maria Kuhn Of Counsel Tel is a constituent part of Norton Rose Group, a leading international legal practice offering a full business law service from offices across Europe, the Middle East and Asia Pacific. No individual who is a member, partner, shareholder, employee or consultant of, in or to any constituent part of Norton Rose Group (whether or not such individual is described as a partner ) accepts or assumes responsibility, or has any liability, to any person in respect of this publication. Any reference to a partner means a member of or Norton Rose Australia or a consultant or employee of or one of its affiliates with equivalent standing and qualifications. This document is written as a general guide only. It is not intended to contain definitive legal advice which should be sought as appropriate in relation to a particular matter Edition NR /10 Extracts may be copied provided their source is acknowledged.

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