für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

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1 Sennhofgasse 7 Bankverbindung: Biberach Kreissparkasse Tel.: BLZ: Fax: Kto.: andreas.hofer@betreuungsverein-bc.de HANDREICHUNG für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Inhaltsverzeichnis 1. Persönliches Anschreiben Seite 5 Vorwort 2. Die Aufgabenbereiche des ehrenamtlichen, gesetzlichen Betreuers Seite 6 - detaillierte Beschreibung - Definition - Gesetzestexte 2.1 Die Personensorge Seite Gesundheitsfürsorge Seite 10 - ärztliche Maßnahmen, ärztliche Handlungen - Formblätter G1 an den behandelnden Arzt G2 an den behandelnden Zahnarzt - die soziale Pflegeversicherung ( Leistungen, Einstufung, Beantragung ) - Übersicht über die Pflegeversicherung ( AOK in Kopie ) bei Beamten Aufenthaltsbestimmung und Lebensgestaltung des Betreuten Seite 15 - Unterbringung - unterbringungsähnliche Maßnahmen - freiheitsentziehende Maßnahmen - Kündigung und Aufgabe von Wohnraum - Formblätter A 1 Antrag auf geschlossene Unterbringung A 2 Antrag auf unterbringungsähnliche Maßnahme A 3 Antrag auf Genehmigung / Auflösung von Wohnraum 2.2 Vermögenssorge Seite 16 - Aufgaben - Die Jahresabrechnung - Finanzen im Überblick - Formblätter V 1 Banken V 2 Versicherungen V 3 Lebensversicherung 1

2 V 4 Gläubiger V 5 Rentenrechnungsstelle V 6 Krankenkasse zur Abklärung des Rentenversicherungsverlaufs V 7 Checkliste - Prüfliste möglicher Ansprüche V 8 Vermögensverzeichnis V 9 Vermögensabrechnung/ Verwaltung des Vermögens V 10 Kontenblatt 3. Der Erstkontakt Seite 18 - Persönliche Daten für die Betreuung (Formblatt Datenübertragung) 4. Die Betreuungsverfügung und Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Seite 29 - Die Betreuungsverfügung - Die Vorsorgevollmacht - Broschüre 5. Der persönliche Bericht Jahresbericht Seite 31 Vorschlag für die Gestaltung und den Inhalt des persönlichen Berichts - Merkblatt Aufwandsersatz, Vergütung - Formblatt AW 1 an das Notariat - Formblatt AW 2 an das Notariat - Formblatt AW 3 Aufstellung für die Abrechnung der Aufwendungen 6. Zuständigkeit der Betreuungsgerichte Seite 34 betreuungsgerichtliche Aufgaben des Notariats betreuungsgerichtliche Aufgaben des Amtsgerichts (Was kann gegen eine Entscheidung des Gerichts getan werden?) - Widerspruch ( Amtsgericht ) 7. Mitgliedschaft und Beitrittserklärung zum Betreuungsverein Seite Merkblatt zur Versicherung Seite 40 Merkblatt zur Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Vormünder und Betreuer ( Justizministerium Baden- Württemberg ) 9. Datenschutz Seite Merkblatt zum Datenschutz Das Wichtigste aus dem LDSG 9.2 Verpflichtung auf das Datenschutzgeheimnis ( 7 LDSG ) 10. Das Ende einer Betreuung Seite 45 Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers ( Referat ) Entlastungserteilung für Betreuer 11. Beratungs- und Fortbildungsangebote für ehrenamtliche, gesetzliche Betreuer Seite 49 Hinweis auf Beratungs- und Fortbildungsangebote beim BTV 2

3 12. Wichtige Adressen und Telefonnummern Seite 50 Betreuungsgerichte und Notariate tätige Ärzte nichtärztliche Psychotherapeuten Dienste- Hilfen- Informationen ( Broschüre AOK, Caritas, Diakonie ) Patientenfürsprecher im Landkreis Biberach 13. Literaturliste Seite 51 ANHANG Seite 53 Formblätter und Formbriefe 1. Gesundheitsfürsorge Seite 53 - Formblätter G 1 an den behandelnden Arzt G 2 an den behandelnden Zahnarzt - Übersicht über die Pflegeversicherung (AOK in Kopie) 2. Aufenthaltsbestimmung Seite 56 - Formblätter A 1 Antrag auf geschlossene Unterbringung A 2 Antrag auf unterbringungsähnliche Maßnahme A 3 Antrag auf Genehmigung / Auflösung von Wohnraum 3. Vermögenssorge Seite 60 - Formblätter V 1 Banken V 2 Versicherungen V 3 Lebensversicherung V 4 Gläubiger V 5 Rentenrechnungsstelle V 6 Krankenkasse zur Abklärung des Rentenversicherungsverlaufs V 7 Checkliste Prüfliste möglicher Ansprüche V 8 Vermögensverzeichnis V 9 Vermögensabrechnung / Verwaltung des Vermögens V 10 Kontenblatt 4. Aufwendungsersatz Seite 75 - Formblätter AW 1 an das Notariat AW 2 an das Notariat AW 3 Aufstellung für die Abrechnung der Aufwendungen 3

4 Sennhofgasse 7 Bankverbindung: Biberach Kreissparkasse Tel.: BLZ: Fax: Kto.: andreas.hofer@betreuungsverein-bc.de Biberach, August 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, seit 1993 besteht der Betreuungsverein im Landkreis Biberach. In den zurückliegenden Jahren haben wir erreicht, dass durch den Verein über 300 Betreuungen geführt werden, die meisten von ehrenamtlichen Betreuern. In diesem Zeitraum hat der Betreuungsverein über 170 ehrenamtliche Betreuer geworben. Trotz Beendigung von Betreuungen oder Ausscheiden von Ehrenamtlichen ist die Zahl der Ehrenamtlichen dennoch weiterhin angestiegen. Derzeit begleiten wir 165 ehrenamtliche Betreuer in ihrer Arbeit; wir beraten diese und bieten über das Jahr verteilt ein umfangreiches Angebot an Fortbildungsmaßnahmen an. Trotz Schwierigkeiten in der Finanzierung und einer Zunahme von Aufgaben (z.b. Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung und Beratung für Ehrenamtliche) konnten wir unseren hohen Standard halten und weiterentwickeln. Das neue Betreuungsrecht Änderungsgesetz fordert die Übernahme von weiteren Aufgaben, so u.a. die Information zu Vollmachten, die die Einrichtung von Betreuungen einschränken sollen. Eine umfassende Beratung, Begleitung und Weiterbildung der Vollmachtnehmer wird vom Betreuungsverein erwartet. Die Aufgabenerweiterung hat leider nicht zur Folge gehabt, dass wir auch finanziell besser gestellt werden. Um die erfreuliche Entwicklung im Betreuungsverein weiter zu fördern und auch zukünftig positiv zu gestalten, sind wir nicht nur auf die Mitarbeit der ehrenamtlichen Betreuer, der Vorstands- und Vereinsmitglieder, sondern insbesondere auch auf eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung angewiesen. Um finanzielle Deckungslücken auszugleichen, wenden wir uns heute an Sie. Wir würden uns freuen, wenn Sie entweder Fördermitglied oder den Betreuungsverein durch eine Spende unterstützen würden. In der Hoffnung auf Ihre Unterstützung verbleiben wir Andreas Hofer Geschäftsführer 4

5 Sennhofgasse 7 Bankverbindung: Biberach Kreissparkasse Tel.: BLZ: Fax: Kto.: Vorwort Liebe BetreuerInnen, vom Betreuungsgericht sind Sie als gesetzliche Betreuerin/gesetzlicher Betreuer für einen Menschen bestellt worden, der seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selber erledigen kann. Für Ihre Bereitschaft, sich im Ehrenamt zu engagieren und im persönlichen Kontakt zu Ihrem Betreuten Verantwortung zu übernehmen, danken wir Ihnen. Mit unserer Handreichung möchten wir Ihnen einen Einblick in die vielfältigen Bereiche der gesetzlichen Betreuung geben. Sie umfasst jeweils für die einzelnen Aufgabenbereiche einen Informationsteil mit gesetzlichen Grundlagen, dem sich als Vorschlag für die praktische Anwendung Formbriefe anschließen. Sie können diese Formbriefe bitte in Kopie verwenden oder, speziell auf Ihren Fall zugeschnitten, abändern oder ergänzen. Alle persönlichen Daten unterliegen dem Datenschutz, und wir bitten Sie, diese vertraulich zu behandeln (vgl. Datenschutz). In allen Fragen der Betreuung können Sie sich an den Betreuungsverein wenden, der Ihnen mit der Erfahrung seiner Mitarbeiter beratend zur Seite steht. Für ehrenamtliche BetreuerInnen besteht zusätzlich ein regelmäßiges Fortbildungs- und Beratungsangebot, über welches wir Sie gerne informieren. In den nachfolgenden Texten wird ausschließlich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit der Begriff Betreuter und Betreuer verwendet. Bei Ihrer Arbeit im Rahmen Ihrer Betreuung wünschen wir Ihnen viel Freude und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit. 5

6 2. Die Aufgabenbereiche des ehrenamtlichen, gesetzlichen Betreuers Was ist eine Betreuung? Betreuung bedeutet die gesetzliche Vertretung eines Menschen, der wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Das Betreuungsgericht entscheidet, für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist und ein Betreuer bestellt wird. Was bedeutet das für den Betreuten? Durch den persönlichen Kontakt zum Betreuer erfährt der betroffene Mensch Unterstützung und Lebensbegleitung, damit er seine Angelegenheiten möglichst lang selbst regeln kann. Er wird rechtlich in bestimmten Aufgabenkreisen durch den Betreuer vertreten, ist aber nicht entmündigt. Was bedeutet das für den Betreuer? Im persönlichen Kontakt zum Betreuten die Angelegenheiten des betroffenen Menschen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht: (z.b. Auflösung der Wohnung, Sorge um die Gesundheit, das Vermögen oder das Geltendmachen von Rechtsansprüchen) sich auf einen Menschen mit seinen guten und problematischen Seiten einzulassen und ihm gesetzlicher Vertreter zu sein. AUFGABEN DES BETREUERS 1. Der Betreuer hat innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises für das Wohl des Betreuten zu sorgen und ihn gerichtlich zu vertreten. 2. Wesentliches Element der Betreuung ist u.a. der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreutem und Betreuer. 3. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. 4. Der Betreuer hat den Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 5. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat jeder Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder die Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, die Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 6

7 6. Die Aufgabenbereiche können unterteilt sein in: I. Personensorge Das Personensorgerecht umfasst insbesondere die Sorge für die Gesundheit und den Aufenthalt und die Lebensgestaltung des Betreuten. II. Vermögenssorge Die Sorge für das Vermögen des Betreuten verpflichtet den Betreuer, dieses Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten und es unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten zu verwenden. Das Vermögen ist wirtschaftlich sinnvoll, verzinslich und regelmäßig mündelsicher anzulegen. 7. Es besteht eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht. 8. Es besteht Mitteilungspflicht über den Wechsel der Anschriften von Betreutem und Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht. 9. Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betreuers und berät ihn. Weiterhin berät und unterstützt den Betreuer die Betreuungsbehörde am Landratsamt und der Betreuungsverein in Biberach auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 10. Die Aufgaben sind in den 1896 bis 1908 BGB geregelt. 7

8 Neues Merkblatt für ehrenamtliche Betreuer vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg Allgemeines Der Betreuer hat innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises für das Wohl des Betreuten zu sorgen und ihn gerichtlich zu vertreten. Nicht vertreten kann er ihn u.a. bei Rechtsgeschäften oder Prozessen mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten -, seinem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Abkömmlinge). Wesentliches Element der Betreuung ist u.a. der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreutem und Betreuer. Wünschen des Betreuten hat der Betreuer zu entsprechen, soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat jeder Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, die Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 1. Personensorge Das Personensorgerecht umfasst insbesondere die Sorge für die Gesundheit, den Aufenthalt und die Lebensgestaltung des Betreuten. 2. Vermögenssorge Die Sorge für das Vermögen des Betreuten verpflichtet den Betreuer, dieses Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten und es unter Berücksichtigung der beachtlichen Wünsche des Betreuten zu verwenden. Das Vermögen ist wirtschaftlich sinnvoll, verzinslich und regelmäßig sicher anzulegen. Genehmigungen des Betreuungsgerichts Der Betreuer bedarf für besonders wichtige Angelegenheiten der Genehmigung des Betreuungsgerichts, vor allem: 1. zur Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung (z.b. psychiatrisches Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung einer Einrichtung wegen Selbstgefährdung oder Untersuchungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit; 2. zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen. Die Regelung über die Unterbringung gelten auch dann, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll; 3. zur Einwilligung in die Untersuchung des Gesundheitszustandes, in die Heilbehandlung und in einen ärztlichen Eingriff bei dem Betreuten, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet; 4. zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute (oder für ihn sein Betreuer) gemietet hat sowie für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z.b. Aufhebungsvertrag zwischen 8

9 Vermieter und Betreuer); 5. zu Rechtsgeschäften über ein Grundstück (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) oder einem Recht an einem Grundstück, z.b. über den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks und die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld); 6. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag; 7. zur Verfügung über eine Forderung des Betreuten (z.b. Entgegennahme einer fällig gewordenen Lebensversicherungssumme); 8. zur Aufnahme eines Darlehens für den Betreuten; 9. zu einem Vergleich, wenn der Wert des Streitgegenstandes 3.000,-- EUR übersteigt (Dies gilt nicht, wenn ein Gericht den Vergleich schriftlich vorgeschlagen oder protokolliert hat). Diese Aufstellung ist nicht vollständig. Bei Zweifeln empfiehlt sich, Auskunft beim Betreuungsgericht einzuholen. Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden ist, bleibt zunächst unwirksam. Der Betreuer hat nachträglich die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen. Es genügt nicht, wenn dieser die Genehmigung von dritter Seite erfährt. Der Betreuer muss also selbst entscheiden, ob er den Vertrag durch die Mitteilung der Genehmigung wirksam werden lassen will. Ein einseitiges Rechtsgeschäft (z.b. Kündigung), das der Genehmigung bedarf, ist nur mit vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam. Allgemeine Aufgaben des Betreuers Der Betreuer hat über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten dem Betreuungsgericht gegenüber mindestens einmal jährlich zu berichten. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der Betreuung erfordern, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer teilte jede Änderung seiner bzw. der Anschrift des Betreuten dem Betreuungsgericht mit. Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers und berät ihn: Außerdem berät und unterstützt die Betreuungsbehörde und den Betreuer auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie sind in den 1896 bis 1908 i BGB geregelt. 9

10 2.1 Die Personensorge Gesundheitsfürsorge Der Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge beinhaltet die Zuführung zur ärztlichen Behandlung im weitesten Sinne. vgl. Ärztliche Maßnahmen, ärztliche Handlungen Der Betreuer kann nur einwilligen, wenn der Betreute selbst nicht einwilligen kann. Selbst einwilligen kann ein Betreuter, wenn er nach ärztlicher Aufklärung und Beratung, die Art, Bedeutung und die Tragweite der jeweiligen Maßnahme voll erfassen kann und dadurch seinen Willen bzw. Zustimmung oder Ablehnung selbst bestimmen vermag. Oftmals stellt das Abwägen des Für und Wider einer Maßnahme eine Überforderung für den Betreuten dar, so dass sich der Betreuer in die Entscheidung einbringen muss. Wenn der Betreute nicht in der Lage ist, den Willen zu äußern, ist die Entscheidung noch schwieriger. Zuerst muss mit dem Arzt und dem Betreuten direkt die ärztliche Maßnahme besprochen, mögliche Risiken und der notwendige Handlungsbedarf abgewogen werden. Wenn eine Behandlung für die Gesundheit und das Wohlergehen des Betreuten sinnvoll erscheint, kann auch gegen den Willen des Betreuten gehandelt werden. Hilfreich kann es sein, im Zweifelsfall bei Angehörigen, Nachbarn oder Freunden nachzufragen. Gespräche mit Mitarbeitern in Wohnheimen oder Altenheimen helfen ebenfalls bei der Entscheidungsfindung, die nach Möglichkeit aber zusammen mit dem Betreuten zu treffen ist. Wichtig ist es, in guten Zeiten die Vorstellungen des Betreuten kennenzulernen, damit in schlechten Zeiten im Sinne des Betreuten entschieden werden kann. Im gemeinsamen Gespräch sollte zu Beginn der Betreuung abgesprochen werden, wie sich Betreute und Betreuer die Unterstützung im Bereich Gesundheitsfürsorge vorstellen. Gesundheitsfürsorge kann auch bedeuten, dass andere Rehabilitationsmaßnahmen eingeleitet werden. z. B. Maßnahmen die den Tagesablauf bzw. den Bereich Wohnen und Freizeit betreffen. (Tagesstätte für psychisch Kranke) Erweiterung des Aufgabenkreises: Sollte eine medizinische Behandlung des Betreuten nur in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses möglich sein, so benötigt der Betreuer auf jeden Fall den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. Auch bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen ist der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung notwendig. 10

11 Ärztliche Maßnahmen, ärztliche Handlungen Aufgabe des Betreuers: Im gesamten Aufgabenkreis entscheiden Sie als Betreuer selbst, ob eine ärztliche Handlung am Betreuten vorzunehmen ist. Sie als Betreuer müssen sich vom Arzt aufklären lassen, Sie als Betreuer treffen die Entscheidung, dass die Behandlung aufgenommen oder fortgesetzt wird. Ihre Entscheidung kann auch gegen den natürlichen Willen des Betreuten ( Nein, will ich nicht ) erklärt werden. Allerdings hat der Betreuer nach 1901, Abs. I, II BGB zum Wohle des Betreuten zu handeln und seine Wünsche im Rahmen des Vertretbaren zu respektieren. Gesetzliche Grundlage ist 1904, Satz 1 BGB: Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Was bedeutet das im Einzelnen? Untersuchung des Gesundheitszustandes: Jede Maßnahme der Diagnose des Arztes, des Heilpraktikers, des ärztlichen Hilfspersonals ist gemeint. Es ist jede Handlung erfasst, die zur Feststellung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten nötig erscheint. Ärztliche Heilbehandlung: Das ist jede Handlung der genannten Personen, die auf eine Besserung, Beseitigung oder Vermeidung von Verschlimmerungen einer Krankheit des Betreuten oder auf Linderung der Folgen einer Krankheit gerichtet ist. Ärztlicher Eingriff: Hierzu zählt jede Handlung, die nicht unter einen der beiden vorher genannten Punkte fällt (z.b. Operation). Für den Betreuer ist zunächst einmal der in der Betreuung angeordnete Aufgabenkreis von Bedeutung. Nur in diesem Bereich wird der Betreuer tätig. Das Betreuungsgericht wird dem Betreuer einen möglichst genau umschriebenen Aufgabenkreis übertragen. Nur soweit der Betreute selbst nicht wirksam in eine ärztliche Behandlung einwilligen kann, wird ein Betreuer zu bestellen sein. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises entscheidet der Betreuer. Bitte prüfen Sie also, ob eine ärztliche Maßnahme überhaupt in Ihren Aufgabenkreis fällt. Gegebenenfalls kommt eine Erweiterung in Betracht, die Sie anregen müssten. Auch der Betreuer hat trotz des bestehenden Aufgabenkreises stets zu prüfen, ob der Betreute nicht etwa wieder einwilligungsfähig geworden ist. Sein Gesundheitszustand kann sich jederzeit ändern. Sie als Betreuer handeln nur, soweit der Betreute nicht einwilligungsfähig ist. Im Zweifel vergewissern Sie sich ( Arzt, Gericht, Betreuungsbehörde oder Betreuungsverein ). Wenn Sie bei Gericht vorsprechen, bringen Sie ein ärztliches Attest mit, aus dem hervorgehen sollte, welche Untersuchungshandlungen anstehen, welche Erkrankung behandlungsbedürftig ist und welche Behandlungsweisen beabsichtigt sind. Zeigen Sie dieses Merkblatt dem behandelnden Arzt. Betreuungsgerichtliche Genehmigung: Nach 1904, Satz 1 BGB ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nur in Ausnahmen erforderlich. Sie ist dann nötig, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der ärztlichen Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet. Eine solche Gefahr muss einen gewissen realen Hintergrund haben, es reicht nicht, dass eine entfernte Möglichkeit dieser Folge besteht, dass die Gefahr ganz hypothetisch bzw. ganz unwahrscheinlich ist. 11

12 Beispiele zur Untersuchungshandlung (nicht genehmigungspflichtig): Körperliche Untersuchungen, wie das Anschauen, Abhören, Abtasten, Abklopfen, Überprüfung der Reflexe, Blutdruckmessen, bedürfen keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Röntgenuntersuchungen sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig. Die Strahlenbelastung erscheint im Allgemeinen gering, Schockgefahren sind so außergewöhnlich, dass der Gefahrengrad des 1904 BGB nicht erreicht wird. Eine einmalige Computertomographie dürfte ebenfalls nicht genehmigungspflichtig sein. Magenund Darmspiegelungen sind im Allgemeinen problemlos. Es kann im Einzelfall anders sein; bitten Sie den Arzt um entsprechende Aufklärung. Ultraschalluntersuchungen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht. Blutentnahmen sind nicht genehmigungspflichtig. Beispiele zur Untersuchungshandlung ( genehmigungspflichtig ): Arthroskopien (Gelenkspiegelungen), Herzkatheter sind genehmigungspflichtig. Heilbehandlung (Verordnung von Medikamenten): Es gilt die Grundregel: Kurzzeitige Therapien sind nicht genehmigungspflichtig. Langzeittherapien sind genehmigungspflichtig. Eine Kurzzeittherapie nimmt man bei Medikamentenverordnung für 2-3 Wochen an, alles was an Medikamenten länger als diese Zeit genommen werden muss, zählt zur Langzeittherapie. Wegen der Nebenwirkungen ist hier die Genehmigung nötig, Gefahren im Sinne des 1904, S 1 BGB sind nicht auszuschließen. Im Einzelfall können sogar kürzere Verordnungen die Gefahr heraufbeschwören (Morphium ). Achtung bei Beruhigungsmitteln, Schlafmitteln, krampflösenden Mitteln (Epilepsie ), angstlösenden und entspannenden Mitteln, stimmungsanregenden, -dämpfenden oder - aufhellenden Mitteln. Heilbehandlung (genehmigungspflichtig): Harnkatheter bedürfen als Dauerkatheter der Genehmigung. Gefahren wie Nierenbeckenentzündung sind insbesondere bei älteren Menschen greifbar nahe. Heilbehandlung (Operationen) ohne Genehmigungspflicht: Einfachere Operationen, wie das Entfernen von Warzen / Hautwucherungen, einfache Eingriffe unter örtliche Betäubung, ja selbst das Entfernen des Blinddarms, sind ohne Genehmigung statthaft. Der Gefahrengrad des 1904 BGB wird nicht erreicht. Natürlich ist es theoretisch möglich, dass man Schaden erleidet oder gar stirbt, wenn eine der genannten Maßnahmen fehlgeht. Aber dies sind die ganz seltenen Ausnahmen und nicht die Regel, nicht eine konkrete Erwartung. Heilbehandlung (Operation) mit Genehmigungspflicht: Bei Risikoeingriffen ( Herz-, Hirn-, Rückenoperationen, größere Magen- oder Darmeingriffe, Transplantationen) ist eine Genehmigung nötig, ebenso für Chemotherapie, Strahlentherapie (Krebs). In Zweifelsfällen fragen Sie bei Gericht nach. In Eilfällen darf der Arzt auch ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung den Eingriff vornehmen ( 1904, Satz 2 BGB). 12

13 Die soziale Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wurden in zwei Stufen eingeführt: Die ambulanten Leistungen zum 1. April 1995 und die stationären Leistungen zum 1. Juli Die häusliche Pflege hat Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Wer ist versichert? Es gilt der Grundsatz, dass alle, die krankenversichert sind, auch zum Kreis der Pflegeversicherten gehören. Wer nicht krankenversichert ist, bekommt im gleichen Umfang Pflegeleistungen über die Sozialhilfe (Sozialamt). Wer stellt den Umfang der Pflegebedürftigkeit fest? Die Pflegekassen stellen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung fest, ob die Voraussetzungen Hausbesuch durchgeführt, bei dem mit einem Fragebogen der Pflegebedarf ermittelt. wird. Um das gesamte Verfahren in Gang zu bringen, ist es erforderlich, einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Die Beteiligung des Hausarztes bei der Antragsstellung ist nicht mehr erforderlich. Weitere Leistungen der Pflegeversicherung Neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen besteht Anspruch auf die Bezahlung einer Pflegevertretung bis zu 4 Wochen pro Jahr im Gesamtwert von bis zu 1550,--. Lässt sich häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, werden Aufwendungen für Tages- und Nachtpflege übernommen. Wenn häusliche Pflege bzw. teilstationäre Pflege nicht möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufgenommen werden. Pflegepersonen, die nicht berufsmäßig die Pflege für einen Pflegebedürftigen übernommen haben, können renten- und unfallversichert werden. Will die Pflegeperson nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren, kann sie von der Arbeitslosenversicherung ein Unterhaltsgeld nach 4 AFG (Arbeitsförderungsgesetz) erhalten. Der Übersicht über die Pflegeversicherung sind weitere Informationen zu entnehmen: Wer ist pflegebedürftig? Leistungen erhalten alle Personen- und zwar unabhängig von ihrem Alter die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Was sind gewöhnliche oder regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen? Darunter versteht man - im Bereich der Ernährung: das mundgerechte Zubereiten, die Aufnahme der Nahrung. - im Bereich der Mobilität: das selbstständige Aufstehen und zu Bett gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Aufsuchen der Wohnung. - Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung: Das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen der Wäsche und Bekleidung, Beheizen. 13

14 Näheres regeln Richtlinien über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit. Was sind Pflegestufen? Je nach Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit werden die Pflegebedürftigen in drei Stufen eingeteilt. Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftige Welche Leistungen gibt es bei der häuslichen Pflege? Man unterscheidet zwischen Geld- und Sachleistungen. Die Kombination von Sachund Geldleistung ist ebenfalls möglich. Nimmt er Pflegebedürftige die zustehende Sachleistung einer Pflegekraft nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Hier einzelne Ansprüche im Überblick: Sachleistungen Geldleistungen Pflegestufe 1 = 450,00 Pflegestufe 1 = 235,00 Pflegestufe 2 = 1.100,00 Pflegestufe 2 = 440,00 Pflegestufe 3 = 1.550,00 Pflegestufe 3 = 700,00 in Härtefällen: 1.825,00 Die Übersicht ergibt, dass die Sachleistungen je nach Art der Pflegebedürftigkeit mehr als doppelt so hoch sind wie die Geldleistungen. Welche Leistung gibt es bei der stationären Pflege ab 2012? Ist stationäre Pflege erforderlich, übernimmt die Pflegeversicherung Aufwendungen bis 1.510,00 monatlich. Für Schwerstpflegebedürftige werden in Härtefällen ausnahmsweise bis zu 1.825,00 monatlich übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte wie bei der häuslichen Pflege auch selbst tragen. Weitere Informationen Jede Kranken- bzw. Pflegekasse informiert ausführlich über den Leistungsrahmen der Pflegeversicherung. 14

15 2.1.2 Aufenthaltsbestimmung und Lebensgestaltung des Betreuten Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung steht nicht für sich alleine, sondern ist mit anderen Aufgabenkreisen kombiniert. z.b. mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge- Zuführung zur ärztlichen Behandlung oder mit dem Aufgabenkreis Begründung eines Heimaufenthaltes, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten. Jeder Betreute kann seinen Aufenthalt selbst bestimmen, sofern es seinem Wohlergehen nicht zuwider läuft. Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung besagt auf keinen Fall, dass der Aufenthalt nach Belieben festgelegt werden kann. Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht den jeweiligen Aufenthaltsort des Betreuten mitteilen. Er übernimmt die polizeiliche An- und Abmeldung, wenn der Betreute dies nicht selber erledigen kann. Unterbringung Zum Bereich der Personensorge gehören wichtige Angelegenheiten, die der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen. Dazu zählt die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder geschlossenen Abteilung einer Einrichtung. Die Unterbringung gemäß 1906 Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer Selbstschädigung oder Selbsttötung besteht oder wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme ohne diese Unterbringung nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Betreute die Notwendigkeit des Aufenthaltes nicht erkennen kann, kann er für bestimmte Zeit in einer Einrichtung untergebracht werden. Ist mit dem Aufschub der richterlichen Genehmigung Gefahr im Verzug, so kann der Betreute zunächst vorläufig untergebracht werden. Die betreuungsrechtliche Genehmigung muss unverzüglich beantragt werden. Der Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung ist dann zu beenden, wenn die Gründe für die Unterbringung nicht mehr gegeben sind oder die Heilbehandlung erfolgreich war. Der Betreuer setzt das Betreuungsgericht über die Entlassung in Kenntnis. Anlage A1: Antrag auf geschlossene Unterbringung Unterbringungsähnliche Maßnahmen Nur wenn sich der Betreute selbstgefährdet oder wenn eine erforderliche medizinische Behandlung durchgeführt werden muss, darf dem Betroffenen regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum hinweg die Freiheit entzogen werden. Unterbringungsähnliche, freiheitsentziehende Maßnahmen sind beispielsweise: - mechanische Vorrichtungen ( Fixierung durch Leibgurte im Bett oder Stuhl, Festbinden der Arme und Beine, Bettgitter, Abschließen des Zimmers oder der Station ) - Medikamente, die die Bewegungsfreiheit ausschalten, der Ruhigstellung dienen (Sedierung). Unterbringungsähnliche Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Ein längerer Zeitraum kann bereits nach einem Tag vorliegen. Beim verantwortungsvollen Umgang mit Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen steht immer das Wohl des Betreuten im Vordergrund. Eine gute, kooperative Zusammenarbeit zwischen Betreuer, Betreutem, Arzt, Richter, Pflegepersonal, Heimleitung ist wichtig. 15

16 Anlage A2: Antrag auf unterbringungsähnliche Maßnahme Kündigung oder Aufgabe von Wohnraum Viele Betreute leben solange in ihrer eigenen Wohnung, bis sie trotz fremder Hilfe und Pflege nicht mehr ausreichend versorgt werden können. Sie müssen in einem beschützenden Rahmen untergebracht werden. Der bisherige Wohnraum, der für den Betroffenen ein Stück Heimat und gewohnte Umgebung ist, darf erst nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung gekündigt oder aufgegeben werden. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf der Betreuer die Wohnung aufgeben und den Haushalt auflösen. Er sorgt dafür, dass mit dem Betroffenen Kleidung, Möbel, persönliche Dinge aussortiert werden und Wertgegenstände sichergestellt und evtl. veräußert oder in einem Banksafe deponiert werden. Die Kosten für die Haushaltsauflösung trägt der Betreute oder das Sozialamt, wenn die finanziellen Mittel fehlen. Anlage A3: Antrag auf Auflösung von Wohnraum 2.2 Vermögenssorge Die Jahresabrechnung Finanzen im Überblick Die Aufgabe des Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge beinhaltet die Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Betreuten. Dazu zählen die Erledigung von Bankgeschäften, die Klärung von Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen. Der Betreuer verwaltet und verwendet das Geld im Sinne des Betreuten. Nur wenn sich der Betreute selbst schädigt, soll der Betreuer gegen den Willen des Betreuten entscheiden. Bei besonderen Schwierigkeiten mit dem Betreuten, z.b. bei einer manischen Erkrankung, kann ein Einwilligungsvorbehalt beim Betreuungsgericht am Amtsgericht beantragt werden. Dieses Verfahren bedeutet eine Entmündigung in dem Aufgabenkreis Vermögen für den Betreuten. Grundsätzlich gibt es aber keine Entmündigung mehr. Alle Rechtsgeschäfte, die der Betreute ausübt, somit auch finanzielle Angelegenheiten, sind rechtswirksam. Er darf selbstständig handeln, z.b. Geld abheben, einkaufen, Verträge abschließen usw. Nur wenn sich der Betreute selbst schädigt, soll der Betreuer gegen den Willen des Betreuten entscheiden. Sind nahe Familienangehörige Betreuer (Vater, Mutter, Ehegatte oder Kinder des Betreuten), so besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Rechnungslegung (Nachweis der Einnahmen und Ausgaben mit Belegen). Spätestens alle zwei Jahre muss der Betreuer eine Übersicht über den Vermögensstand des Betreuten beim Betreuungsgericht einreichen. Bei Verfügungen aus dem Vermögen gibt es eine Reihe von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten des Betreuers, die beim Betreuungsgericht beantragt werden müssen, - wie z.b. der Verkauf von Grund und Boden, Geldanlage und Kreditaufnahme, Pachtverträge sind betreuungsgerichtlich zu genehmigen. - Erbauseinandersetzungen und Erbausschlagung müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. - wenn das Gesamtvermögen über 3.000,-- liegt. 16

17 Eine differenzierte Ausarbeitung über den umfassenden Aufgabenbereich Vermögenssorge/Verwaltung kann beim Betreuungsverein angefordert werden. Bei Aufnahme eines Betreuungsverhältnisses legt der Betreuer mit einem sogenannten Vermögensverzeichnis den Grundstock für die folgenden Abrechnungen. Für dieses Verzeichnis erhält er vom Betreuungsgericht, der Betreuungsbehörde oder Betreuungsverein Unterlagen. Bis auf die nötigen Ausgaben soll das Geld verzinslich angelegt werden. Zu Beginn der Betreuung wird ein Vermögensverzeichnis angelegt mit dem Stand des vorhandenen Vermögens zum Stichtag der Einrichtung der Betreuung. In den folgenden Jahren informiert der Betreuer das Betreuungsgericht in festgelegten Abrechnungszeiträumen über Zu- und Abgänge des verwalteten Vermögens. Belege sind der Kontoführung beizulegen. (vgl. Anlage) In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Veränderungen des Vermögens, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung vorzunehmen. Das heißt, er schreibt Einnahmen und Ausgaben seines Betreuten auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Depotkonten handelt. Zur leichteren Übersicht nummeriert der Betreuer die Belege und Kontoauszüge in der gleichen Reihenfolge wie er seine Abrechnung vornimmt durch, so dass das Betreuungsgericht die Positionen leicht nachvollziehen kann. Lebt der Betreute in einem Heim, so bietet es sich aus praktischen Gründen an, die Taschengeldverwaltung im Heim zu belassen. Vom Kostenträger werden die Taschengeldbezüge direkt an die Heimverwaltung überwiesen. Der Betreuer kann sich zur Übersicht Kontoauszüge erstellen lassen. Anlage V1 V2 V3 V4 V5 V6 V7 V8 V9 V10 für Banken für Versicherungen für Lebensversicherungen für Gläubiger für Rentenrechnungsstelle für Krankenkasse zur Abklärung des Rentenversicherungsverlaufes Checkliste, Prüfliste möglicher Ansprüche Vermögensverzeichnis Verwaltung des Vermögens Kontenblatt 17

18 3. Der Erstkontakt Persönliche Daten des betreuten Menschen Name, Vorname (ggf. Geburtsname) Anschrift Telefon derzeitiger Aufenthalt Telefon Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Familienstand ggf. verstorben am Personaldokumente: Personalausweis, Geburtsurkunde, Schwerbehindertenausweis etc. (ggf. Gültigkeitsdaten) Gerichtsdaten zuständiges Notariat GR Nr. Amtsgericht Gesch.zeichen Notar Richter Betreuung erstmalig seit: Letztes Gutachten (von wem, wann...) Verfahrenspflegerin derzeitige/r BetreuerIn ehrenamtl. Betr. Vereinsbetr. Vereinsbetr. Beh.-Betreuung/Betr.In AZ: andere seit wann: befristet bis: Name, Vorname (ggf. VertreterIn) Anschrift Telefon vorherige Betreuung durch: Anschrift Entlastung erteilt am Aufgabenkreise der Betreuung (im Betreuerausweis genannt) mit Beschluss vom: Einwilligungsvorbehalt für: nächster Bericht: 18

19 Verwandte, Freunde, Bekannte und sonstige unterstützende Personen und Institutionen Name, Vorname Beziehung z. Betreuten Anschrift Telefon Welche Unterstützung wird gegeben Vermögen Girokonten, Sparbücher, Barvermögen etc. Bezeichnung d. geld-führenden Instituts BLZ Konto-Nr. Kontostand am Sachvermögen Bezeichnung Ort/Aufbewahrung weitere Angaben Wert (ggf. Schätzung 19

20 Einnahmen/Bezüge/Leistungen Leistungsart Anschrift Telefon Gehalt/Lohn Zeichen beantragt am Bescheid vom Betrag (mtl.) Arbeitslosengeld/-hilfe Renten/ Pensionen Krankengeld Sozialhilfe Pflegevers./ Pflegegeld Wohngeld Sonstiges Gesamtbetrag regelmäßige Ausgaben Ausgabenart Zahlung an wen: Anschrift, Tel., Zeichen Geldinstitut, Konto-Nr., BLZ und Zahlart (Überweisung, Dauerauftrag, Einzugsermächt.) Betrag mtl., 1/4jährl., Jahr... Summe mtl. Ausgaben 20

21 Schulden (sofern nicht unter 4.4) evtl. Aufstellung extra Blatt Gläubiger (Name, Anschrift, Tel.) Erläuterungen Betrag Sonstiges Gesundheitsfürsorge Krankenversicherung Name Nummer Anschrift, Telefon Behandelnde ÄrzteInnen Name Fachgebiet Anschrift, Telefon Krankenhausaufenthalte Krankenhaus Zeit/Dauer wegen 21

22 Geschlossene Unterbringung/unterbringungsähnliche Maßnahmen Ort bzw. Art beantragt am genehm. am/ Beginn/ befristet bis der Beschluss Häufigkeit Maßnahme vom Entlassung/ Beendigung Funktionsbeeinträchtigungen/Behinderungen Art Grad/Beeinträchtigung ggf. anerkennende Stelle Nummer Frühere Diagnosen (mit Zeitpunkt) Aktuelle Diagnosen/Therapien Beschreibung der aktuellen gesundheitlichen Situation 22

23 Zur Sozialentwicklung und Persönlichkeit Hintergründe und aktuelle Situation Hier kann u.a. beschrieben werden: Pers. Entwicklung Beruflicher Werdegang Sozialverhalten Ethn. rel. kulturspez. Aspekte Familiengeschichte Wohn- und Lebensverhältnisse Reflexionsfähigkeit Pers. Ressourcen/Förd.möglichk. Schulischer Werdegang Soziale Kontakte/Einbindung Prakt. Lebensbewältigung Pers. Schwächen/soz. Dienste Über die bisherige Betreuungsführung Hier kann u.a. beschrieben werden: Wer hat die Betreuung angeregt/beantragt, Verlauf, Häufigkeit der persönlichen Kontakte, BetreuerInnenwechsel, Einstellungen des/der Betreuten zur Betreuung bzw. zum/zur BetreuerIn, Erfolge, Probleme, Schwierigkeiten etc. Ziele und Planung der Betreuung Persönliche Wünsche, Hoffnungen, Zielsetzungen etc. der/des Betreuten Ziele für die künftige Betreuungsführung: therapeutische, rehabilitative/integrierende und fördernde Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation der/des Betreuten 23

24 Konkrete Planung/Handlungsschritte zur Erreichung der Ziele Vorsorgeregelungen und Verfügungen der/des Betreuten Testament gefertigt, hinterlegt: Begräbnisvorsorge/bei: Zusammenfassung/Sonstiges... 24

25 Persönliche Daten für die Betreuung von Frau/ Herrn 1. Name:... Vorname: Geburtstag:... Geburtsort: Staatsangehörigkeit PLZ/Wohnort:... Straße: Telefon:....Fax Voraussetzungen für eine Betreuung (nach 1896 BGB - BtG) psychische Krankheit... geistige Behinderung... seelische Behinderung:... körperliche Behinderung:... Wer hat die Behinderung festgestellt?... Gutachten?... Beginn der Betreuung Wohnung: Miete / Eigentum / Altersheim / Wohnheim f. Behinderte Familie : Ehegatte/in... Adresse:... Telefon:... Lebensgefährte/in:... Adresse... Telefon: Kinder:... Adresse:... Telefon:... Kinder: Telefon:... 25

26 Geschwister:... Telefon: Angehörige:... Adresse:... Telefon Bezugspersonen: z.b. Freunde, Bekannte, Nachbarn:... Adresse:... Telefon: Bestehende Betreuung, Einwilligungsvorbehalt, Generalvollmacht, Rechtsanwalt: Anzuordnende Betreuung, Änderung des Aufgabenkreises Ist der Betreute damit einverstanden? ja / nein 13. Zuständiges Notariat /Betreuungsgericht Gesch. Nr...Tel.:... Richter...Tel.... Fax:... Zuständiges Amtsgericht : Tel.:... Fax: 14. Wo und bei wem ist der Betreute in Behandlung? Arzt oder Psychiatrisches Landeskrankenhaus:

27 15. Sonstige ambulante Hilfen? 1.Sozialstation:... 2.Essen auf Rädern:... 3.Sozialpsychiatrischer Dienst:... sonstige: Medikamente - Was? Wieviel? Arbeitssituation: 1. Arbeitgeber: Rentner: Werkstatt für Behinderte : sonstiges: Einkommen: Banken, Volksbanken, Kreissparkassen Bankleitzahlen, Kontonummern, Sparbücher, Depots, sonst. Anlagen Freistellungsauftrag, gestellt am Arbeitsentgeld:... Altersrente/Pension/EU-Rente:... Personalausweis... Krankenkasse...Tel.... Mitgliedsnummer... Pflegekasse...Tel:... Schwerbehindertenausweis... Vermögen, siehe gesonderte Vermögensaufstellung 19. Besonderheiten ( Diabetes, Schwerhörigkeit )

28 20. Bemerkungen/ Fragen: Datum:... Unterschrift:... 28

29 4. Betreuungsverfügung, Vollmacht, General- und Vorsorgevollmacht Um für Zeiten, in denen die eigenen Besorgungen nicht mehr selbstständig erledigt werden können, Regelungen und Vorsorge für die Stellvertretung zu treffen, gibt es zwei Möglichkeiten, die vom Gesetzgeber benannt werden: Zum einen die Betreuungsverfügung, zum anderen die General- und Vorsorgevollmacht. Die Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung ist neben der Vollmacht eine vorsorgende Verfügung. Sie soll im Falle einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit Einfluss nehmen auf die Auswahl des Betreuers und die Führung der Betreuung. Sie können für den Betreuungsfall Wünsche äußern. Wen Sie als Betreuer vorschlagen oder wen Sie ablehnen; welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen; ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen; Welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen. Denkbar sind auch Bestimmungen für den Fall dauernder Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Wenn es Ihrer Überzeugung entspricht, dass eine Verzögerung des Leidens und des Sterbevorgangs mit Hilfe der hoch technisierten Medizin nicht erfolgen sollte, so können Sie in der Betreuungsverfügung darauf hinweisen, dass sich die Behandlung in einem solchen Falle auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken soll. Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und einer Person Ihres Vertrauens übergeben werden. Diese müsste die Verfügung im Betreuungsfall dem Betreuungsgericht übergeben, damit Ihre Anordnungen berücksichtigt werden können ( 1901 a BGB). Sie können die Betreuungsverfügung auch bei ihren persönlichen Unterlagen verwahren; dabei sollten Sie jedoch sicherstellen, dass die Verfügung im Betreuungsfall auch aufgefunden werden kann. Die Betreuungsverfügung muss vom Betreuer beachtet werden, außer sie würde Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann dem Betreuer nicht zugemutet werden. Die General- und Vorsorgevollmacht Jeder volljährige Geschäftsfähige kann für seine finanziellen und persönlichen rechtlichen Angelegenheiten Vorsorge treffen und einen oder mehrere Bevollmächtigte allein oder gemeinschaftlich benennen. Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Bei später einsetzender Geschäftsunfähigkeit erlischt die Vollmacht nicht. Wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können, ist die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ( 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). In der Vorsorgevollmacht können Aufgabenbereiche der Vollmacht explizit benannt werden und ein Werkvertrag über die Wirksamkeit der Vollmacht, der Umfang der gewünschten Vertretung, Abwicklung und u.a. die Bezahlung geschlossen werden. Eine General- und Vorsorgevollmacht wird im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer geschlossen. Ratsam ist immer die schriftliche Form mit Beurkundung durch den Notar. 29

30 Der Vollmachtnehmer unterliegt keiner staatlichen Kontrolle über die Ausübung seines Amtes. In der Vollmacht kann jedoch ein Kontrollbetreuer festgelegt werden. Seit dem bedarf der Bevollmächtigte der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, wenn ein Betreuer in vergleichbarer Lage eine solche Genehmigung gebraucht hätte. So z.b. bei Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen, freiheits-entziehender Unterbringung, Einwilligung in eine Heilbehandlung ( 1904 II, 1906 V BGB). Die Vollmacht muss hierbei schriftlich vorliegen und ausdrücklich diese Maßnahmen benennen. Nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz informieren die Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine über diese rechtliche Möglichkeit der Vorsorgevollmacht. Eine umfassende rechtliche Beratung, die Beurkundung einer individuellen Vorsorgevollmacht mit gleichzeitiger Bestätigung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers liegt in der Zuständigkeit eines Notars. Wenn Sie sich alters- oder krankheitsbedingt mit Ihrem Bevollmächtigten nicht mehr abstimmen können, so kann das Betreuungsgericht in gewichtigen Fällen einen Betreuer bestellen, dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen (Kontrollbetreuer). Ihr Bevollmächtigter kann dann weiterhin für Sie handeln; er muss jedoch mit dem Betreuer Verbindung halten. Würde sich Ihr Bevollmächtigter als unzuverlässig erweisen, so könnte der Betreuer die Vollmacht widerrufen. Es wäre dann vom Betreuungsgericht zu prüfen, ob für die vom Bevollmächtigten wahrgenommenen Aufgaben ein Betreuer bestellt werden muss. Den Wunsch nach Bestellung eines Kontrollbetreuers können Sie auch in einer Betreuungsverfügung festlegen. Zur Gestaltung einer Betreuungsverfügung oder einer General- und Vorsorgevollmacht können Sie selbstverständlich auch den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einholen. Über Bankvollmachten erteilen Banken und Sparkassen Auskünfte. 30

31 5. Der persönliche Bericht - Jahresbericht Ein Betreuer bildet das Verbindungselement zwischen Betreuungsgericht und Betreuten. Zu beiden baut er im Laufe der Betreuung ein Vertrauensverhältnis auf. Während sich der Betreuer aber um eine möglichst intensive Verbindung zu seinem Betreuten kümmert, kann sein Kontakt mit dem Bericht nur vergleichsweise lose sein. Das Gesetz sieht zwei feststehende Termine vor, um die Verbindung zwischen Gericht und Betreuer nicht abreißen zu lassen: einen jährlichen Bericht im Bereich der Personensorge und eine Jahresabrechnung im Bereich Vermögenssorge. Der Betreuer-Bericht Zu Beginn einer Betreuung informiert der Betreuer das Betreuungsgericht über seinen Eindruck, den er vom Betreuten hat sowie über seine geplante Vorgehensweise. Inhaltlich soll der Bericht die aktuelle Situation des Betreuten und die Tätigkeit des Betreuers im Berichtszeitraum wiedergeben. Der Bericht bezieht sich auf die Aufgabenbereiche, für die der Betreuer bestellt wurde. Für die Erstellung des Berichts ist es hilfreich, wenn der Betreuer sich die Tätigkeiten und besondere Ereignisse im Leben des Betreuten während des Jahres notiert, so dass man die Daten bei Berichterstellung zur Verfügung hat. Jedes weitere Jahr berichtet er über den Verlauf der Betreuung. Dieser Bericht ist an kein Formular gebunden. Dem Gericht genügt ein kurzer schriftlicher Überblick über die Lebensverhältnisse des Betreuten. Dazu gehört vor allem der Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem, wie oft sie sich sehen und wie sie miteinander zurechtkommen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist natürlich der Gesundheitszustand des Betreuten. Für das Gericht sind aber auch knappe Beschreibungen des Betreuers zur Wohn- und Lebenssituation des Betreuten interessant, z.b. Krankenhausaufenthalte, Änderung der Pflegesituation oder Änderung des Wohnsitzes. Aus diesen Informationen leitet der Betreuer Empfehlungen ab, ob sein anfangs mit dem Gericht abgesprochener Aufgabenbereich erweitert oder eingeschränkt werden sollte oder ob eine Betreuung überhaupt weiterhin notwendig ist. Denn ein Betreuungsverhältnis zielt immer darauf ab, den Betreuten in seiner Selbstständigkeit zu stabilisieren oder ihn sogar so selbstständig zu machen, dass der Betreuer überflüssig wird. Von dem Bericht an das Betreuungsgericht wie auch von den anderen Schreiben, die der Betreuer verschickt, sollte er sich eine Durchschrift oder Kopie machen, die er in der Akte abheftet, in der er auch alle eingehenden Schreiben für den Betreuten sammelt. So hat er immer die Möglichkeit, im Bedarfsfall die Schreiben noch einmal einzusehen. Rücksprache bei Bedarf Die beiden angesprochenen Berichte machen den Minimalkontakt zwischen Gericht und Betreuer aus. Natürlich kann sich der Betreuer bei Fragen und Unsicherheiten jederzeit an das zuständige Betreuungsgericht wenden, wie auch an örtliche Betreuungsvereine oder an die Betreuungsbehörde. Andererseits ist es ebenso möglich, dass das Gericht unabhängig von den Berichten an den Betreuer herantritt, um von ihm Informationen über seine Betreuung und seinen Betreuten einzuholen. Dann ist der Betreuer verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Es gibt keine Regelung, wie oft Betreuer und Gericht sich in Verbindung setzen sollen. Ein guter Kontakt zwischen Betreuer, Betreuten und dem Gericht erleichtert aber stets die Führung einer Betreuung. 31

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