Die Umsetzung des EuGH-Urteils zur Unisex-Tarifierung

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1 Die Umsetzung des EuGH-Urteils zur Unisex-Tarifierung Lebensversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Krankenversicherung DAV-Werkstattgespräch zu Unisex-Tarifen, Stuttgart, 26. April 2012

2 Agenda 1. Das EuGH-Urteil zu Unisex 2. Unisex in der Lebensversicherung 3. Unisex in der betrieblichen Altersversorgung 4. Unisex in der privaten Krankenversicherung 2

3 Gender-Richtlinie ließ Differenzierung zu Rechtlicher Rahmen: EU-Richtlinie aus 2004 Gleichstellung von Männern und Frauen ist grundlegendes Prinzip der EU. Geschlecht kann ein bestimmender Faktor bei der Beurteilung der versicherten Risiken sein. Bei Verträgen, mit denen diese Arten von Risiken versichert werden, können die Mitgliedsstaaten entscheiden, Ausnahmen von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen zuzulassen. Fünf Jahre nach Umsetzung sollten die Mitgliedsstaaten prüfen, inwieweit diese Ausnahmen noch gerechtfertigt sind. 3

4 Kläger erwarten Angleichung der Lebenserwartung Klage von Test-Achats In Belgien gilt eine derartige Ausnahmeregelung, allerdings nur auf Lebensversicherungsverträge bezogen. Belgische Verbrauchervereinigung Test-Achats (sowie 2 Verbraucher) erhebt vor belgischem Verfassungsgerichtshof Klage auf Nichtigerklärung des Umsetzungsgesetzes. Vorlage beim EuGH Belgisches Verfassungsgericht legt EuGH Frage der Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit Gleichheitsgrundsatz vor. Generalanwältin Kokott beantragt Ungültigkeitserklärung. Argumentation: bei gleichen Lebensverhältnissen hätten Frauen und Männer gleiche Lebenserwartung -> Klosterstudie. 4

5 EuGH: Preiskalkulation ohne Faktor Geschlecht! Feststellung, dass die zeitlich befristete Ausnahmeregelung in fast allen Mitgliedsländern angewendet wird. Unbefristete Aufrechterhaltung dieser Ausnahme läuft dem Ziel der Gleichbehandlung zuwider die Ausnahmebestimmung ist daher als ungültig anzusehen. Gericht argumentiert rein formal. Die Frage der Lebenserwartung von Frauen und Männern spielte bei der Urteilsfindung keine Rolle. Umsetzung in deutsches Recht soll über VAG-Novelle erfolgen. 5

6 Ab sind geschlechtsneutrale Tarife anzubieten Bestand An bestehenden Verträgen ändert sich nichts. Bis darf von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden. Neugeschäft Für Neugeschäft ab darf keine Differenzierung nach dem Geschlecht mehr erfolgen. 6

7 Agenda 1. Das EuGH-Urteil zu Unisex 2. Unisex in der Lebensversicherung 3. Unisex in der betrieblichen Altersversorgung 4. Unisex in der privaten Krankenversicherung 7

8 Lebensprodukte: Bisher weitgehend geschlechtsspezifisch kalkuliert Produkt Private Rente (3. Schicht) Basis-Rente BU/EU-Versicherung Kapitallebensversicherung Risikolebensversicherung Sterbegeldversicherung Riesterrente Bisher günstiger für Männer Männer Männer Frauen Frauen Frauen Kein Unterschied (Unisextarif seit 2006) 8

9 Konstruktion einer Unisex-Sterbetafel erfordert Schätzung des Männeranteils Ausscheidewahrscheinlichkeiten (z.b. Sterbewahrscheinlichkeiten) liegen weiterhin geschlechtsabhängig vor. Konstruktion einer Unisex-Tafel: - Festlegung eines Männeranteils (neue Rechnungsgrundlage). - Männeranteil ist aktuariell vorsichtig zu wählen: z.b. bei Risikoversicherungen: eher höher ansetzen, z.b. bei Rentenversicherungen: eher niedriger ansetzen, Beteiligung der Kunden an hierdurch entstehenden Überschüssen nach gesetzlichen Vorgaben. Männeranteil ist pro Tarif festzulegen. 9

10 10 Das Kaufverhalten bei Risikoversicherungen wird sich kaum verändern Kleiner Preis -> hohe Versicherungssumme Beispiel: Jahresbeitrag bei 10-jähriger Versicherungsdauer für einen 30-jährigen Mann bei Versicherungssumme (in ) Nichtraucher Raucher Bruttobeitrag Nettobeitrag Bruttobeitrag Nettobeitrag Kleinster Wert Mittelwert Datenquelle: Morgen & Morgen => Differenzierungsmerkmal Raucher/Nichtraucher weiterhin zulässig.

11 11 Bei der BU/EU-Versicherung ist die Berufsgruppe das wesentliche Tarifierungsmerkmal Beispiel: mtl. Nettobeitrag für mtl. Rente von 500, Eintrittsalter 30 (in ) Mann Frau Differenz Berufsgruppe 1 (Hochschulabschluss) Berufsgruppe 2 (Ausbildungsberufe) Berufsgruppe 3 (Hilfsarbeitertätigkeiten) % % % Unisex wird zu mäßigen Preisveränderungen führen

12 12 Kunden werden Abschlüsse vorziehen oder verschieben Risiko-, BU-/EU- Versicherungen Kleine Effekte, unkritisch Männeranteil schwer vorherzusagen eine mögliche Entwicklung: 100% 80% Rentenversicherung 60% 40% 20% 0% Jan 12 Apr 12 Jul 12 Okt 12 Jan 13 Apr 13 Jul 13 Okt 13 Jan 14

13 13 Rentenversicherung wird für Männer unattraktiver Rentenversicherung kein Must have : reine Sparprodukte werden von Kunden als Alternative zu einer Rentenversicherung gesehen. Kalkulation mit Männeranteil < 100% bei sofort beginnenden Renten: werden kaum Männer eine Rentenversicherung abschließen. - Gefahr der Nachreservierung, falls Männeranteil nicht ausreichend vorsichtig angesetzt wird. - Je kleiner der Männeranteil gewählt wird, desto teurer wird das Produkt.

14 14 Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung wird s richtig kompliziert Männeranteil zu Versicherungsbeginn evtl. noch schätzbar. Männeranteil zum Ausübungszeitpunkt der Rentenoption unklar. Durch neue Produkte mit anderen Differenzierungsmerkmalen Gefahr der Antiselektion im Bestand.

15 15 Warum funktioniert Unisex bei Riesterrenten? Definition Riester Staatlich geförderte private Altersversorgung. Finanzieller Anreiz, die Rentenzahlung zu wählen. Kalkulation mit Unisex-Tafel vorgeschrieben. Riesterrenten als Sonderfall Prämiendifferenzen durch staatliche Förderung überkompensiert. Riesterrenten sprechen großen Kundenkreis an. Sozioökonomische Risiken sind reduziert. Antiselektion ist reduziert.

16 16 Agenda 1. Das EuGH-Urteil zu Unisex 2. Unisex in der Lebensversicherung 3. Unisex in der betrieblichen Altersversorgung 4. Unisex in der privaten Krankenversicherung

17 17 Gegenstand des Unisex-Urteils des EuGH Gegenstand des EuGH-Urteils ist Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2004/113/EG ( Gender-Richtlinie ). Gender-Richtlinie: Keine Geltung im Bereich Beschäftigung und Beruf (Art. 3 Abs. 4 Satz 1). Geltung nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme (15. Erwägungsgrund). Keine unmittelbare Entscheidung für die betriebliche Altersversorgung, für die die RL 2006/54/EG gilt.

18 18 Übertragung des Urteils auf die bav? Unklarheit über tragende Begründung. Verstoß gegen Art. 21 Nichtdiskriminierung und 23 Gleichheit von Männern und Frauen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entscheidend? EuGH nimmt auf Charta Bezug, ohne echte Grundrechtsprüfung durchzuführen. Grundrechtsprüfung hätte wohl die gleiche Folgerung für die bav. Widersprüchlichkeit der Richtlinie entscheidend? Widerspruch zwischen Dauerausnahme entgegen dem grundlegenden Ziel, geschlechtsabhängig kalkulierte Tarife abzuschaffen. Widersprüchlichkeit beschränkt sich auf die Richtlinie. Mittelbare Betroffenheit der betrieblichen Altersversorgung rechtlich nicht auszuschließen.

19 19 Übertragung des Urteils auf die bav? Unisex Problematik in allen Durchführungswegen der bav? AG-finanziert beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragszusage mit Mindestleistung AN-finanziert versicherungsförmig Entgeltumwandlung Leistungszusage Pensionszusage nein nein i.d.r nein nur bei Unterstützungskasse nein nein geschlechtsabhängiger Leistung nur bei geschlechtsabhängiger Beitrags- Leistungsrelation Direktversicherung ja nein ja ja Pensionskasse ja nein ja ja Pensionsfonds ja nein ja ja

20 20 Derzeit keine Rechtssicherheit Leitlinien der Europäischen Kommission vom als Entwarnung für die bav? Kein rechtsverbindlicher Charakter! Wünschenswert: Richtlinie der EU, Umsetzung in nationales Recht. Rechtliche Klärung nur durch ein EuGH-Urteil zur bav. Unisex-Tarife nicht erforderlich bei Rückdeckungsversicherungen. Zumindest bei Rückdeckungsversicherung als purem (Re-)Finanzierungsinstrument. EU-Kommission sieht in den Leitlinien keinen Zwang zu Unisextarifen für Rückversicherungen. Übertragbarkeit auf Rückdeckung argumentierbar! Gleichbehandlungsgedanke trägt hingegen bei Rückdeckung beitragsorientierter Leistungszusagen.

21 21 Unisex in der bav aus Sicht der Aktuare In der bav ist der obligatorische Einschluss der Hinterbliebenenversorgung weit verbreitet. Nur geringe Unterschiede der Tarife für Männer und Frauen. Bei arbeitgeberfinanzierter bav keine oder nur geringe Wahlmöglichkeiten für den Begünstigten. Antiselektion nur von untergeordneter Bedeutung (z.b. Entgeltumwandlung). Verteuerung der bav aufgrund von Unisex-Tarifen. Zusätzliche Unsicherheit aufgrund der Geschlechterzusammensetzung insbesondere in der Zukunft. Folge: Sicherheitszuschläge in der Prämienkalkulation.

22 22 Agenda 1. Das EuGH-Urteil zu Unisex 2. Unisex in der Lebensversicherung 3. Unisex in der betrieblichen Altersversorgung 4. Unisex in der privaten Krankenversicherung

23 23 Besonderheiten der PKV In der PKV werden je Alter drei Rechnungsgrundlagen geschlechtsabhängig ermittelt: Kopfschaden, Sterblichkeit und Storno. Dabei dominiert der Kopfschaden über die Sterblichkeit. Die Kopfschadenprofile der Männer sind deutlich steiler als die der Frauen: In jungen Jahren sind die Kopfschäden der Männer niedriger, im Alter höher als bei Frauen. Folge: Neuzugangsbeiträge sind bei Männern bis Mitte 50 günstiger, später höher als bei Frauen. Dieser Effekt gilt mit einigen Jahren Verzögerung auch für die Bestandsbeiträge.

24 24 Besonderheiten der PKV Grafik: Kopfschäden in einem typischen Kompakttarif Männer Frauen

25 25 Besonderheiten der PKV Grafik: Sterbewahrscheinlichkeiten in einem typischen Kompakttarif 0,140 0,120 0,100 0,080 0,060 Männer Frauen 0,040 0,020 0,

26 26 Besonderheiten der PKV Grafik: Stornowahrscheinlichkeiten in einem typischen Kompakttarif 0,140 0,120 0,100 0,080 Männer Frauen 0,060 0,040 0,020 0,

27 Besonderheiten der PKV Grafik: Neugeschäftsbeiträge in einem typischen Kompakttarif 1.200, ,00 800,00 600,00 400,00 Männer Frauen 200,00 0,

28 28 Auswirkungen auf die PKV: Unisex nur für neue Verträge (1) Die Unisex-Mischkalkulation führt bei jungen Frauen zu deutlichen Beitragssenkungen, bei jungen Männern zu Erhöhungen. Damit wären die Neuzugangsprämien für junge Frauen niedriger als für gleichaltrige Frauen im Bestand. Dies ist nach 12 Abs. 4 Satz 2 VAG verboten. Konsequenz: 12 Abs. 4 Satz 2 VAG muss geändert werden. Nach 204 VVG kann jeder Versicherungsnehmer verlangen, in einen gleichartigen Tarif umzustellen. Das würden die jungen Frauen (und einige der alten Männer) tun. Konsequenz: Die Unisex-Tarife wären unterkalkuliert, es käme zu einer deutlichen Beitragsanpassung.

29 29 Auswirkungen auf die PKV: Unisex nur für neue Verträge (2) Nach 12 b Abs. 2 Satz 4 VAG dürfen Krankenversicherer die Beiträge nicht anpassen, wenn die Versicherungsleistungen unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen. Also: Bei Einführung der Unisex-Tarife muss der Wechsel junger Frauen von vorneherein einkalkuliert werden. Die Neuzugangsbeiträge wären also praktisch auf dem heutigen Frauenniveau. Konsequenz: Der (einkalkulierte) Bestandswechsel würde ausbleiben, die Risikobeiträge und die Zuführung zur Alterungsrückstellung wären zu hoch kalkuliert, die Beiträge müssten deutlich gesenkt werden.

30 30 Auswirkungen auf die PKV: Unisex nur für neue Verträge (3) Folge: Dann kommen (endlich) die Bestandswechsel, der Beitrag muss wieder deutlich erhöht werden. Der Jojo-Effekt bei den Beiträgen wäre nur zu verhindern, wenn das Tarifwechselrecht nach 204 VVG zumindest für eine befristete Zeit ausgesetzt oder verändert würde. Dies ist jedoch politisch nicht durchsetzbar. Daher obliegt dem Verantwortlichen Aktuar bei der Erstkalkulation der Unisex-Tarife eine besondere Sorgfaltspflicht.

31 31 Exkurs: Bestandsumstellung die Alternative (1) Die DAV hatte unter Mitwirkung der BaFin und des PKV-Verbandes ein Modell ähnlich wie 2007 bei der Umsetzung des AGG auf die PKV (geschlechtsneutrale Verteilung der Schwangerschafts- und Entbindungskosten) mit Unisex-Umstellung auch für den Bestand erarbeitet. Da die Auswirkungen auf die Bestandsbeiträge bei einer reinen Umstellung viel stärker als 2007 gewesen wären, wäre zur Begrenzung der Erhöhungen ein neues Umlageelement erforderlich geworden. Nach Beispielrechnungen in der Branche könnten damit die Erhöhungen bei den betroffenen Personen auf einen einstelligen Prozentsatz begrenzt werden, die Senkungen bei jungen Frauen und alten Männern würden dadurch allerdings etwas reduziert werden.

32 Exkurs: Bestandsumstellung die Alternative (2) Beitragsveränderung bei Option Bestand 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% ,00% -10,00% -15,00% -20,00% Männer Frauen Männer mit Zuschlag/Limitierung Frauen mit Zuschlag/Limitierung -25,00% 32

33 33 Beurteilung Die Alternative Unisex auch für den Bestand passt besser zum versicherungstechnischen Modell der PKV als die erste Variante Unisex nur für neue Verträge. Insbesondere wäre auch der Zusammenhalt der Kollektive gesichert gewesen. Die erste Variante ist jedoch mit höherer Rechtssicherheit umzusetzen als die zweite. Daher hat sich der Gesetzgeber für die reine Neugeschäftsvariante entschieden. Das bedeutet: Die bisherigen Kollektive der PKV werden durch den Gesetzgeber zwangsweise geschlossen. Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt eine besondere Beobachtungspflicht über diese geschlossenen Kollektive. Gleichzeitig kann dies genutzt werden, um das Tarifwerk zu entschlacken und zu modernisieren.

34 34 Versuch einer praktikablen Neukalkulation Um den beschriebenen Jojo-Effekt bei den Beiträgen zu verhindern, hat die DAV mit Unterstützung der BaFin einen Fachgrundsatz zur Erstkalkulation der Unisex-Beiträge erarbeitet. Zunächst werden Unisex-Rechnungsgrundlagen für einen minimalen Ansatz (heutige Geschlechterverteilung) und einen maximalen Ansatz (Maximum der geschlechterspezifischen Rechnungsgrundlagen je Alter) ermittelt. Ausgehend vom Minimalansatz werden nun iterativ Wechselströme simuliert, die den Jojo-Effekt antizipieren. In der Regel oszillieren die Ergebnisse zwischen einem höheren und einem niedrigeren Beitragsniveau. Aus aktuarieller Sicht ist dann das "sichere", d. h. höhere Beitragsniveau anzusetzen.

35 35 Versuch einer praktikablen Neukalkulation Mögliche Schwellenwerte zur Modellierung der Wechsel

36 36 Was ist ein neuer Vertrag? Leitlinien der EU-Kommission vom Grundsatz: Die Unisex-Kalkulation muss immer dann gelten, wenn eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, die die ausdrückliche Einwilligung beider Parteien erfordert. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn es erstmals nach dem zum Vertragsabschluss kommt, ein Angebot vor dem abgegeben, aber erst nach diesem Datum angenommen wird, die Parteien nach dem vertraglich vereinbaren, einen vor diesem Datum geschlossenen Vertrag, der ansonsten abgelaufen wäre, zu verlängern.

37 37 Welche Vertragsänderung begründet einen neuen Vertrag, welche nicht? Bei Änderungen bestehender Verträge ab dem muss die Unisex-Kalkulation immer dann gelten, wenn eine Vertragsänderung die Zustimmung beider Parteien erfordert. Erfolgt eine Vertragsänderung anhand zuvor festgelegter Parameter, ohne dass die Zustimmung des Versicherungsnehmers erforderlich ist, wird kein neuer Vertrag abgeschlossen (z. B. Beitragsanpassung in der PKV). Der Abschluss von Zusatz- oder Anschlussversicherungen durch den Versicherungsnehmer, sofern die entsprechenden Modalitäten bereits in vor dem geschlossenen Verträgen festgelegt sind und die Policen durch eine einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers wirksam werden, begründet ebenfalls keinen neuen Vertrag (z. B. Annahme der Dynamikerhöhung in der LV).

38 38 Begründen diese Ereignisse einen neuen Vertrag? Nachversicherung eines Kindes zum Tag der Geburt, Zusammenlegung/Abtrennung einer Versicherung, Versicherungsnehmer-Wechsel bei Tod des Versicherungsnehmers, Zugang einer weiteren Person in den Vertrag, Beihilfebedingte Erhöhung/Herabsetzung des Leistungsumfangs, Wechsel in einen Tarif mit anderem Selbstbehalt, Aufleben einer Anwartschaftsversicherung, die in der Bisex-Welt geschlossen wurde, und muss dann der ganze Vertrag auf Unisex umgestellt werden? Die Antworten überlassen wir gerne den Juristen.

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DAV-Werkstattgespräch zu Unisex-Tarifen, Stuttgart, 26. April 2012

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