Inhalt. Das regelt die EU 2
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- Otto Kappel
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1 Inhalt Das regelt die EU 2 So ist die Situation in Österreich 2 Wo sind Steuern zu zahlen? 2 Vermeidung von Doppelbesteuerung 2 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht 3 Steuerpflichtig in Deutschland: Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus 4 Steuerpflichtig in Österreich: Grenzpendler-/Grenzpendlerinnenstatus 5 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 5 Abzugsfähige Aufwendungen 6 Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld 8 Steuererklärung, Steuerbescheid 9 Mehrwertsteuer 9 Das sollten Grenzpendler und Grenzpendlerinnen wissen 10 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich 10 In welchem Land muss ich Steuern zahlen? 10 Wie wird besteuert und was muss ich als Grenzpendler/Grenzpendlerin tun? 10 Information und Beratung 11 Deutsche Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West) 11 Österreichische Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West)
2 Das regelt die EU Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen besteht zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen keine Gemeinschaftsregelung. Die meisten EU-Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, haben jedoch bilaterale Vereinbarungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffen, so dass Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen nur in einem Staat einkommensteuerpflichtig sind. A So ist die Situation in Österreich Wo sind Steuern zu zahlen? Wo und wie das Einkommen von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zu versteuern ist wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland geregelt. Eine wichtige Unterscheidung die hier getroffen wurde und Einfluss darauf hat, ob Steuern in Deutschland oder Österreich zu zahlen sind, ist die Unterscheidung und Definition zwischen Grenzgänger/Grenzgängerin und Grenzpendler/Grenzpendlerin. Grundsätzlich gilt: Wer in einer österreichischen Grenzregion arbeitet, seinen/ihren Wohnsitz in Deutschland hat, täglich von seinem/ihrem Arbeitsort an den Wohnsitz zurückkehrt, zahlt in der Regel in Deutschland Steuern auf sein österreichisches Erwerbseinkommen. Die Steuererklärung wird ebenfalls im Wohnsitzland abgegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich als Grenzgänger/Grenzgängerin gelten. Grenzpendler/Grenzpendlerinnen müssen ihr Einkommen in vollem Umfang nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz versteuern. Eine Ausführung zur Unterscheidung zwischen dem Satus Grenzgänger/ Grenzgängerin und Grenzpendler/Grenzpendlerin finden Sie weiter unten. Vermeidung von Doppelbesteuerung In der Regel findet keine doppelte Besteuerung desselben Einkommens statt. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland sind die Verfahren zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festgelegt. Um eine Doppelbesteuerung im Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat zu vermeiden, gibt es zwei Methoden: Anrechnungsmethode Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Beschäftigungsstaat erhobene Quellensteuer auf die Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet wird. Die Quellensteuer ist eine Steuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle erhoben und abgeführt wird. Im Falle von Grenzpendler/Grenzpendlerinnen handelt es sich um den Pauschalabzug bzw. die Lohnsteuer, die vom österreichischen Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt in Österreich abgeführt wird
3 Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt Bei dieser Methode befreit Deutschland die in Österreich bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Deutschland erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie normalerweise im Wohnsitzstaat, also in Deutschland. Das bedeutet, dass Sie dort mit Ihrem gesamten Einkommen zur Steuerzahlung herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländische Einkünfte handelt oder ob diese Einkünfte bereits im Ausland versteuert wurden. Eine Doppelbesteuerung wird jedoch durch das Abkommen vermieden. Als unbeschränkt steuerpflichtige Person können Sie verschiedene Steuervergünstigungen voll in Anspruch nehmen, zum Beispiel: Alleinverdiener-/Alleinverdienerinnenabsetzbetrag oder Alleinerzieher- /Alleinerzieherinnenabsetzbetrag Sonderausgabenabzug Bestimmte Freibeträge und Zuschläge Beschränkt steuerpflichtig sind Sie in Österreich, wenn Sie dort arbeiten und ein Einkommen erzielen, weder Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und wenn Sie keinen Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus laut dem Doppelbesteuerungsabkommen haben. Besteuert werden nur Ihre Arbeitseinkünfte, die in Österreich erzielt wurden. Als beschränkt steuerpflichtige Person können Sie nur Aufwendungen abzugsfähig machen, die mit dem in Österreich erzielten Einkommen in Zusammenhang stehen, z.b. Werbungskosten oder Sonderausgaben. Ausführliche Informationen zu den abzugsfähigen Aufwendungen erhalten Sie im Kapitel weiter unten. Deutsche Staatsangehörige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger in Österreich zu stellen, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90% der österreichischen Einkommenssteuer unterliegt oder wenn die nicht der österreichischen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als Euro betragen. Dies hat den Vorteil, dass Werbungskosten und Sonderausgaben voll abgesetzt, AlleinverdienerInnen- und Alleinerzieherinnenabsetzbetrag sowie der höhere Steuerfreibetrag beansprucht und bestimmte staatliche Fördermöglichkeiten genutzt werden können. Der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger ist mit dem Formular L1 beim zuständigen Finanzamt in Österreich (Finanzamt zu dem die Betriebsstätte zugerechnet wird) zu stellen
4 Weitere Informationen und Hinweise zur beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht unter: Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie unter: Steuerpflichtig in Deutschland: Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus Der Begriff Grenzgänger/Grenzgängerin ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland definiert. Als gelten Personen, die in Deutschland in Grenznähe wohnen, in Österreich in Grenznähe arbeiten und regelmäßig zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Das Doppelbesteuerungsabkommen definiert die Grenzzone, in der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wohnen und arbeiten müssen, um als im steuerrechtlichen Sinn zu gelten. Als Grenzzone gelten beim Abkommen zwischen Österreich und Deutschland alle Orte, die weniger als 30 km Luftlinie vom nächsten Grenzpunkt entfernt liegen. Erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Finanzamt in Deutschland, ob Ihr österreichischer Arbeitgeber seinen Sitz tatsächlich in der festgelegten Grenzzone hat. müssen grundsätzlich täglich an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren. Ausnahmeregelungen legt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland fest, hier sind es bis zu 20% aller Arbeitstage, höchstens aber 45 Tage im Jahr, an denen Sie nicht an Ihren Wohnort zurückkehren. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt kein Grenzgänger- /Grenzgängerinnenstatus (im Sinne des Abkommens) vor. Sollten Sie als Grenzgänger/Grenzgängerin viele Dienstreisen außerhalb der Grenzzone unternehmen, so empfiehlt es sich, mit dem Finanzamt in Deutschland abzuklären, ob im konkreten Fall ein Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus vorliegt. Als Grenzgänger/Grenzgängerin sollten Sie folgende Formalitäten beachten: Melden Sie sich beim zuständigen Finanzamt in Deutschland als Grenzgänger/Grenzgängerin an. Sie erhalten eine Grenzgänger-/Grenzgängerinnenbescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber in Österreich vorlegen, damit Sie dort von der Lohnsteuerzahlung befreit sind. Das Finanzamt in Deutschland braucht Ihre erste Gehalts-/ Lohnbescheinigung aus Österreich, denn mit dieser wird die vierteljährliche Vorauszahlung für die Einkommenssteuer berechnet. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet
5 Steuerpflichtig in Österreich: Grenzpendler-/Grenzpendlerinnenstatus Der Begriff Grenzpendler/Grenzpendlerin ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland definiert. Als Grenzpendler/Grenzpendlerin gelten Personen die außerhalb der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen definierten Grenzzone in Österreich arbeiten. Für Grenzpendler/Grenzpendlerinnen besteht eine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich des in Österreich erzielten Einkommens bzw. nur das Einkommen, welches in Österreich erzielt wird, wird auch in Österreich besteuert. Als Grenzpendler/Grenzpendlerin sollten Sie folgende Formalitäten beachten: Sie müssen das Finanzamt in Deutschland über die Erwerbstätigkeit in Österreich informieren. Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber an das österreichische Finanzamt abgeführt. Im Folgejahr müssen Sie unter Verwendung des Formulars L1 beim österreichischen Finanzamt die Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenveranlagung beantragen und den entsprechenden Bescheid in Deutschland vorlegen. Eine Downloadversion des Formulars L1 finden Sie in der Formulardatenbank des österreichischen Finanzamtes unter: STyp=HaFo. In Deutschland sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Weitere Informationen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland erhalten Sie unter: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Das zu versteuernde Einkommen setzt sich nach dem österreichischen Einkommensrecht (EStG) aus folgenden 7 Einkünften eines Kalenderjahres (nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen) zusammen: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (aktive Arbeitnehmer/Arbeitnehmer- innen und Pensionisten/Pensionistinnen) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (Bsp. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, Einkünfte - 5 -
6 aus gelegentlichen Leistungen wie Provisionen bzw. sogenannte Überschuss einkünfte). Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13./14. Monatsgehalt) existiert ein Freibetrag bzw. gesonderter Steuersatz. Abzugsfähige Aufwendungen Folgende abzugsfähige Aufwendungen können beansprucht werden: Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro pro Jahr Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro steht gering verdienenden Pendlern/Pendlerinnen (Einkommen darf nicht höher als Euro sein) zu AlleinerzieherInnen- und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag in Höhe von 494 Euro zuzüglich eines Zuschlags pro Kind Außergewöhnlichen Belastungen (beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten) Der Verkehrsabsetzbetrag wird bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit automatisch berücksichtigt und die letzten zwei Beträge, können von beschränkt Steuerpflichtigen (Grenzpendler/Grenzpendlerinnen) nicht beansprucht werden. Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem österreichischen Einkommen stehen, wie Werbungskosten sowie in Österreich anfallende Sonderausgaben, können in der Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten Werbungskosten (wie Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Fahrtkosten etc.) eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen Tätigkeit. Die Werbungskosten wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 Euro jährlich betragen. Weitere Informationen zu den Werbungskosten finden Sie unter: Pendlerpauschale und Fahrtkosten als besondere Form der Werbungskosten werden an dieser Stelle näher ausgeführt, da diese Ausgaben besonders Grenzpendler/Grenzpendlerinnen betreffen. Fahrtkosten werden über den Verkehrsabsetzbetrag hinaus unter bestimmten Voraussetzungen als Pendlerpauschalen berücksichtigt. Die»kleine Pendlerpauschale«steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin - 6 -
7 an mehr als der Hälfte seiner/ihrer Arbeitstage im Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Falls mindestens die Hälfte des Arbeitsweges nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann, besteht ab einer Entfernung von 2 km Anspruch auf die»große Pendlerpauschale«. Zusätzlich haben Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, denen eine große oder kleine Pendlerpauschale zusteht auch Anspruch auf den Pendlereuro-Absetzbetrag, der die Lohnsteuer reduziert. Pro Jahr beträgt der Pendlereuro pro Kilometer Distanz zwischen Wohnung - Arbeitsplatz zwei Euro. Tatsächliche Fahrtkosten können Sie in Österreich nicht geltend machen. Die Pendlerpauschale können Sie während des Jahres mit dem Formular L34 beim Arbeitgeber beantragen oder am Ende des Jahres bei der Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung geltend machen. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung stellen. Wird dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein arbeitgebereigenes Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, so stehen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu. Gering verdienenden Pendlerinnen/Pendlern steht ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro zu. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht und das Einkommen nicht höher als Euro im Jahr ist. Weitere Informationen zur Pendlerpauschale finden Sie unter: Sonderausgaben Sonderausgaben wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 Euro pro Jahr sind. Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Auch wenn tatsächlich keine Sonderausgaben angefallen sind, wird jedenfalls eine Sonderausgabenpauschale von 60 Euro abgezogen. Zu den Sonderausgaben zählen: Personenversicherungen (z.b. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge), Wohnraumschaffung (z.b. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung), Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.b. Fensteraustausch), bestimmte Kapitalanlageformen, wie z.b. junge Aktien, Kirchenbeiträge bis höchstens 200 Euro, - 7 -
8 private Spenden an begünstigte Spendenempfänger, Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind) und bestimmte Leibrenten. Weitere Informationen zu den Sonderausgaben finden Sie unter: Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld In Österreich gilt ein Einkommensteuertarif mit kontinuierlich steigenden Steuersätzen. Jährliche Einkommen bis Euro zuzüglich diverser Absetzbeträge sind steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für unbeschränkt Steuerpflichtige sowie für beschränkt Steuerpflichtige beim Lohnsteuerabzugsverfahren. Für jährliche Einkommen über Euro bis Euro beträgt der Steuersatz 25%. Für jährliche Einkommen über Euro bis Euro 35%. Für jährliche Einkommen über Euro bis Euro 42%. Für jährliche Einkommen über Euro bis Euro 48%. Für jährliche Einkommen über bis 1 Million Euro 50%. Für jährliche Einkommen über 1 Million Euro 55%. Weitere Informationen zu den Einkommenssteuertarifen und Berechnungsbeispielen erhalten Sie unter: In der Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung dagegen sind bei beschränkt Steuerpflichtigen nur Euro jährlich als existenzsicherndes Basiseinkommen von der Besteuerung freigestellt. Praktisch umgesetzt wird dies, indem fiktive Euro zum jährlichen Einkommen hinzugerechnet werden und dann der allgemeine Einkommensteuertarif angewandt wird. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehepartnern ist in Österreich nicht möglich. Weitere Informationen zur Berechnung der Steuerschuld von beschränkt Steuerpflichtigen erhalten Sie unter: Für die Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerschuld können Sie die interaktiven Berechnungsprogramme des Bundesministeriums für Finanzen nutzen - 8 -
9 Steuererklärung, Steuerbescheid Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen in folgenden Fällen eine Einkommensteuererklärung in Österreich abgeben: Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.b. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen Euro, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es besteht auch eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird. In der Einkommensteuererklärung sind auch andere Einkunftsarten (z.b. Kapitalerträge) anzugeben. Abgabetermin der Einkommensteuererklärung für das zu veranlagende Jahr ist der 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline ( bis 30. Juni des Folgejahres. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden. Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/ Anträge/ Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einem steuerlichen Vertreter/einer steuerlichen Vertreterin vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit. Für die Einkommensteuererklärung sind die Originalformulare der österreichischen Finanzämter zu verwenden oder die Steuererklärung wird online durchgeführt. Weitere Informationen zur Einkommensteuererklärung finden Sie unter: Nach Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das zuständige Finanzamt erhalten Sie einen Steuerbescheid, der u.a. die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Mehrwertsteuer Beim Einkauf von Waren und Gütern sowie bei der Nutzung von Dienstleistungen wird eine Mehrwertsteuer fällig. Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt in Österreich 20%. Ein ermäßigter Steuersatz von 10% kommt u. a. bei Lebensmitteln, Büchern, Zeitungen, land- und forstwirtschaftlichen Produkten zur Anwendung. Ein ermäßigter Steuersatz von 13% kommt u.a. bei Personentransport, Kultur- und Sportveranstaltungen zur Anwendung. Eine Übersicht zu den Geltungsbereichen der ermäßigten Steuersätze erhalten Sie unter:
10 . Eine Gesamtübersicht zur Besteuerung Ihres Einkommens und den Vorgehensweisen erhalten Sie unter: Das sollten Grenzpendler und Grenzpendlerinnen wissen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich Rechtsgrundlage für Grenzpendler/Grenzpendlerinnen bildet das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August Sinn dieses Abkommens ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, das heißt, dass für dasselbe Einkommen in mehreren Staaten Steuern bezahlt werden müssen. Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommens-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer sowie die Kommunalsteuer. In welchem Land muss ich Steuern zahlen? Wo und wie das Einkommen von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zu versteuern ist wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland geregelt. Entscheidend dabei ist auch, ob Sie laut dem Abkommen, als Grenzgänger/Grenzgängerin oder Grenzpendler/Grenzpendlerin gelten. Einen status gemäß Doppelbesteuerungsabkommen haben Sie dann, wenn sowohl Ihr Wohnsitz in Deutschland als auch Ihr Arbeitsort in Österreich in Grenznähe sind, maximal 30 Kilometer vom nächsten Grenzpunkt entfernt liegen. Zusätzlich müssen Sie täglich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren. In diesem Fall müssen Sie ihr in Österreich erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern. Liegen Ihr Wohnort und/oder Arbeitsort mehr als 30 Kilometer von der Grenze entfernt oder kehren Sie an mehr als 20% aller Arbeitstage bzw. an mehr als 45 Tagen im Jahr nicht an Ihren Wohnort zurück, zahlen Sie als beschränkt Steuerpflichtiger Lohnsteuer in Österreich und haben den Grenzpendler/Grenzpendlerinnenstatus. Wie wird besteuert und was muss ich als Grenzpendler/Grenzpendlerin tun? Die Lohnsteuer wird bei unselbstständig Erwerbstätigen vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt (Abzugsverfahren). Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin,
11 Werkunternehmer/Werkunternehmerin etc.) müssen selbst versteuert und eine Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Wenn Sie Ihr Einkommen in Österreich versteuert haben, sind die entsprechenden Einkünfte in Deutschland unter Anwendung der Anrechnungs- bzw. Befreiungsmethode von der Steuer freigestellt. Sie müssen Ihre Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, die Sie in Österreich erzielt haben, bei der Einkommenssteuererklärung in Deutschland dennoch angeben. Wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sind Sie hier nur beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, nur die in Österreich erzielten Einkünfte sind in Österreich steuerpflichtig. Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Grenzpendler/Grenzpendlerinnen) können eine Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnveranlagung beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Personen, die in Österreich nur Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, müssen aber keine Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung durchführen. i Information und Beratung Deutsche Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West) Finanzamt Passau Innstraße 36 D Passau Tel.: +49 (0) poststelle@fa-pa.bayern.de Finanzamt Eggenfelden Pfarrkirchener Straße 71 D Eggenfelden Tel.: +49 (0) poststelle@fa-eg.bayern.de Finanzamt Mühldorf am Inn Katharinenplatz 16 D Mühldorf am Inn Tel.: +49 (0) poststelle@fa-mue.bayern.de Finanzamt Burghausen Tittmoninger Str. 1 D Burghausen Tel.: +49 (0)
12 Finanzamt Traunstein Herzog-Otto-Straße 6 D Traunstein Tel.: +49 (0) poststelle@fa-ts.bayern.de Finanzamt Berchtesgaden-Laufen Salzburger Straße 6 D Berchtesgaden Tel.: +49 (0) poststelle@fa-bgd.bayern.de Finanzamt Rosenheim Wittelsbacherstraße 25 D Rosenheim Tel.: +49 (0) poststelle@fa-ro.bayern.de Finanzamt Miesbach Schlierseer Straße 5 D Miesbach Tel.: +49 (0) poststelle@fa-mb.bayern.de Finanzamt Wolfratshausen Heimgartenstraße 5 D Wolfratshausen Tel.: +49 (0) poststelle@fa-wor.bayern.de Finanzamt Starnberg Schloßbergstraße 12 D Starnberg Tel.: +49 (0) poststelle@fa-sta.bayern.de Finanzamt Weilheim-Schongau Hofstraße 23 D Weilheim Tel.: +49 (0) poststelle@fa-wm.bayern.de
13 Finanzamt Garmisch-Partenkirchen Dompfaffstr. 5 D Garmisch-Partenkirchen Tel.: +49 (0) poststelle@fa-gap.bayern.de Finanzamt Kaufbeuren Remboldstr. 21 D Kaufbeuren Tel.: +49 (0) poststelle@fa-kf.bayern.de Finanzamt Kempten Am Stadtpark 3 D Kempten Tel.: +49 (0) poststelle@fa-ke.bayern.de Finanzamt Lindau Brettermarkt 4 D Lindau Tel.: +49 (0) poststelle@fa-li.bayern.de Österreichische Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West) Finanzamt Braunau (FA41) Stadtplatz 60 A Braunau am Inn Finanzamt Ried (FA41) Friedrich Thurner Straße 7 A Ried im Innkreis Finanzamt Schärding (FA41) Gerichtsplatz 1-2 A Schärding Finanzamt Salzburg-Stadt (FA91) Aignerstraße 10 A Salzburg-Aigen
14 Finanzamt Salzburg-Land (FA93) Aignerstraße 10 A Salzburg-Aigen Finanzamt Zell am See (FA90) Brucker Bundesstraße 13 A Zell am See Finanzamt Tamsweg (FA90) Gartengasse 3 A Tamsweg Finanzamt St. Johann im Pongau (FA90) Hans Kappacher-Straße 14 A St. Johann im Pongau Finanzamt Innsbruck (FA81) Innrain 32 A Innsbruck Finanzamt Kitzbühel(FA82) Im Gries 9 A Kitzbühel Finanzamt Lienz (FA82) Dolomitenstraße 1 A Lienz Finanzamt Kufstein (FA83) Oskar Pirlo-Straße 15 A Kufstein Finanzamt Schwaz (FA83) Brandlstraße 19/1 A Schwaz
15 Finanzamt Landeck (FA84) Innstraße 11 A Landeck Finanzamt Reutte (FA84) Claudiastraße 7 A Reutte Finanzamt Bregenz (FA97) Brielgasse 19 A Bregenz Weitere Informationen zu den zuständigen Finanzämtern in Österreich erhalten Sie unter:
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