Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern.
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- Ina Müller
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1 Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern (Stand Oktober 2013) Der Bezirk Niederbayern erlässt aufgrund Art. 14 a und 17 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern nachfolgende Satzung (Anm.: Soweit zur leichteren Lesbarkeit des Textes nur die männliche Form gewählt wurde, gilt diese gleichermaßen für das weibliche Geschlecht.) 1 Bezirkstag Der Bezirkstag besteht aus 18 ehrenamtlich tätigen Bezirksräten (Art. 23 Abs. 1 und 2 BezO, Art. 3 BezWG, Art. 21 Abs. 2 LWG). 2 Ausschüsse 1. Der Bezirkstag bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben nachfolgende Ausschüsse: 1.1 den Bezirksausschuss, bestehend aus dem Bezirkstagspräsidenten als Vorsitzenden und acht Bezirksräten. 1.2 den Kultur-, Jugend- und Sportausschuss, bestehend aus dem Bezirkstagspräsidenten als Vorsitzenden und acht Bezirksräten. Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss in Angelegenheiten der Jugendförderung der Beauftragte für Angelegenheiten des Bezirks Niederbayern im Bezirksjugendring und der Vorsitzende des Bezirksjugendrings Niederbayern an. 1.3 den Sozialhilfeausschuss, bestehend aus dem Bezirkstagspräsidenten als Vorsitzenden und acht Mitgliedern des Bezirkstages als beschließende Mitglieder. Sozialerfahrene Personen aus der freien Wohlfahrtspflege, den Religionsgemeinschaften und den Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern können zur Beratung hinzugezogen werden. 1.4 den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sechs Mitgliedern des Bezirkstages. Der Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bezirkstag aus den Reihen der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses zu bestellen. 1.5 den Wahlprüfungsausschuss, bestehend aus dem Bezirkstagspräsidenten als Vorsitzenden und vier Bezirksräten.
2 2. Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Bezirkstag selbst zur Entscheidung zuständig ist ( 1 der Geschäftsordnung des Bezirkstages von Niederbayern). Im Übrigen beschließen die Ausschüsse anstelle des Bezirkstages. 3. Die Bestellung der Ausschussmitglieder und die Aufgabengebiete der Ausschüsse ergeben sich, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, aus der Geschäftsordnung des Bezirkstages von Niederbayern. 3 Tätigkeit der Bezirksräte Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Bezirkstagsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Bezirkstages und seiner Ausschüsse. 4 Bezirkstagspräsident und Stellvertreter 1. Der Bezirkstagspräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Bezirkstages gewählt (Art. 30 Abs. 1 BezO). Sie sind Ehrenbeamte des Bezirkes. 2. Der Bezirkstagspräsident führt den Vorsitz im Bezirkstag, im Bezirksausschuss und in den weiteren Ausschüssen. Mit seiner Zustimmung kann sein gewählter Stellvertreter, mit Zustimmung des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters auch ein vom Bezirkstag bestimmter Bezirksrat den Vorsitz führen (Art. 28 Abs. 2 BezO). 3. Der Bezirkstagspräsident ist Leiter der gesamten Bezirksverwaltung. Er vollzieht die Beschlüsse des Bezirkstages und seiner Ausschüsse und vertritt den Bezirk nach außen. 4. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Bezirkstagspräsidenten von dem gewählten Stellvertreter wahrgenommen. Der Vertreter des Bezirkstagspräsidenten im Amt ist der leitende Verwaltungsbeamte. 5. Der Bezirkstagspräsident kann im Rahmen der Geschäftsverteilung seine Befugnisse dem gewählten Stellvertreter und nach dessen Anhörung auch einem Bezirksrat, in laufenden Angelegenheiten dem leitenden Verwaltungsbeamten, dem leitenden Beamten der Sozialverwaltung oder anderen beim Bezirk tätigen Bediensteten übertragen (Art. 31 Abs. 2 BezO). 5 Entschädigung an die Fraktionen Die Fraktionen erhalten für den Arbeits- und Sachaufwand je fraktionsangehörigen Bezirksrat jährlich 200,00. 6 Entschädigung und Sitzungsgeld 1. Der Bezirkstagspräsident und sein gewählter Stellvertreter erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit für den Bezirk eine angemessene Entschädigung. Das Nähere regelt ein Beschluss des Bezirkstages im Einvernehmen mit dem Bezirkstagspräsidenten und seinem Stellvertreter. 2
3 2. Die übrigen ehrenamtlichen Bezirkstagsmitglieder erhalten folgende Entschädigungen: 2.1 der weitere Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten 1.260,-- monatlich 2.2 die Fraktionsvorsitzenden 1.537,-- monatlich 2.3 die ersten Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden 1.015,-- monatlich 2.4 der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses 1.032,-- monatlich 2.5 die nicht unter Ziff fallenden Mitglieder des Bezirkstages 863,-- monatlich 2.6 ferner ein Sitzungsgeld in Höhe von 69,-- für die Teilnahme an Sitzungen der Bezirksorgane, sofern sie hierfür als Mitglieder bestellt sind; durch den Bezirkstagspräsidenten anberaumten Sitzungen der Fraktionsvorsitzenden; den für die Vorbereitung der Arbeit im Bezirkstag, der Ausschüsse und sonstiger Gremien, in denen der Bezirk vertreten ist, erforderlichen Fraktionssitzungen; Sitzungen des Bayerischen Bezirketags und seiner Gremien, soweit sie hierfür bestellt sind; Sitzungen der Fraktionsvorsitzenden der bayerischen Bezirkstage; Sitzungen, an denen sie als Vertreter des Bezirks in Gremien teilnehmen, soweit diese Institutionen keine Entschädigung gewähren. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag wird Sitzungsgeld nur dann zweimal bezahlt, wenn zwei Sitzungen im Sinne vorstehender Regelung durch eine Mittagspause getrennt sind. Die Entschädigungen nach Ziffern 1 und 2 sowie das Sitzungsgeld erhöhen sich bei einheitlichen Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit dem effektiven Erhöhungssatz der Eingangsstufe des höheren Dienstes, aufgerundet auf volle Euro- Beträge. 3. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Sitzungen ist von der Entschädigung je Sitzungstag ein Betrag in Höhe des Sitzungsgeldes einzubehalten. 4. Neben dem Sitzungsgeld nach Ziffer 2.6 und dem Auslagenersatz nach 7 erhalten 4.1 Beschäftigte Ersatz des ihnen entstandenen, durch Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesenen Verdienstausfalls; 4.2 freiberufliche und selbständige Bezirksräte sowie nicht anderweitig berufstätige Hausfrauen pro Tag pauschal 65,-- für Verdienstausfall, ausgenommen Sonn- und Feiertage; 4.3 Personen, die nicht unter Ziff. 4.1 und 4.2 fallen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, pauschal 50,-- je Tag, ausgenommen Samstage, Sonn- und Feiertage und bei Inanspruchnahme zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr. 5. Für vom Bezirkstagspräsidenten erteilte schriftliche Aufträge wird Auslagenersatz nach 7 Ziff. 1 (Wegstreckenentschädigung) und Ziff. 4 (pauschales Tagegeld) geleistet. 3
4 7 Auslagenersatz 1. Die Mitglieder des Bezirkstags erhalten ferner Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. Fahrtkosten werden wie folgt erstattet: 1.1 bei Benutzung der Bundesbahn und sonstiger regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten der 1. Klasse, soweit sie tatsächlich angefallen sind; 1.2 bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs eine Wegstreckenentschädigung gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes; 1.3 für die Mitnahme von Personen eine Mitnahmeentschädigung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2. Bei Teilnahme an Sitzungen im Sinne von 6 Ziff. 2.6 dieser Satzung wird ein pauschales Tagegeld in Höhe von 5/10 des vollen Tagegeldes, unabhängig von der Dauer der Reise und der Art der Sitzung, gewährt. Die Gewährung von Übernachtungsgeld wird dadurch nicht berührt. Erstreckt sich eine Sitzung auf mehrere Tage, sind für jeden Sitzungstag 5/10 des vollen Tagegeldes zu zahlen. 3. Bei auswärtigen Dienstgeschäften, die nicht unter 6 fallen, werden Reisekosten nach Ziff. 1 gewährt, soweit eine schriftliche Anordnung des Bezirkstagspräsidenten vorliegt. 4. Bei Dienstreisen und Dienstgängen bis zu 6 Stunden Dauer wird ein pauschales Tagegeld in Höhe von 5/10 des vollen Tagegeldes gewährt. Diese Pauschale kann für einen Tag nur einmal gewährt werden. 5. Die Ziffern 2 4 gelten nicht für den Bezirkstagspräsidenten und seinen gewählten Stellvertreter, soweit dieser als Vertreter des Bezirkstagspräsidenten tätig ist. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 11. Oktober 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Oktober 2008 außer Kraft. Landshut, den 11. Oktober 2013 BEZIRK NIEDERBAYERN Dr. Olaf Heinrich Bezirkstagspräsident 4
5 Satzung zur Änderung der Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern Aufgrund des Art. 17 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (BezO) erlässt der Bezirk Niederbayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern Die Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern (Regierungsamtsblatt Nr. 14/2013 Seite 98), wird wie folgt geändert: 6 Ziffer erhält folgenden Wortlaut: Art. 1 Sitzungen der Bezirksorgane und von einem Ausschuss des Bezirkstages einberufenen Gremien, sofern sie hierfür als Mitglieder bestellt sind; Art. 2 Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Niederbayern in Kraft. Landshut, 03. Juni 2014 BEZIRK NIEDERBAYERN Dr. Olaf Heinrich Bezirkstagspräsident
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Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)
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