Seite 1 Bauherr: 602 WECOBIS 2014 P/A Pos.Nr. Einheitspr. Gesamtpr.
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- Marta Fiedler
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1 Seite 1 LV: LV-Beispiel Bodenbelagsarbeiten zu WECOBIS Textbausteine Hinweise für den Nutzer Hinweise, Erläuterungen für den Nutzer sind kursiv und farbig, rot formatiert. LV-Grundlage Diese Leistungsbeschreibung mit Leistungverzeichnis dient als Beispiel, wie die Textbausteine WECOBIS in einem Leistungsverzeichnis verwendet werden können. Es handelt sich um fiktives Leistungverzeichnis für Bodenbelagsarbeiten, in dem dokumentiert werden soll, wie die Textbausteine aus WECOBIS eingefügt werden können. Die verwendeten Positionstexte sind weitgehend auf der Basis des STLB-BAU erstellt. Sie haben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anwendung der Textbausteine Für die materialökologischen Anforderungen sind die Textbausteine von WECOBIS verwendet. Sie sind in diesem Beispiel-LV zur besseren Auffindbarkeit blau formatiert. Grundsätzlich wird die Positionierung der Textbausteine in der Leistungsbeschreibung abhängig sein von Art, Gliederung, Umfang und Struktur der Leistungsbeschreibung. Grundsätzlich können die Textbausteine in einer allgemeinen Beschreibung der Leistung, (Vorbemerkung) für das gesamte Leistungsverzeichnis, für einzelne Bereiche oder Titel oder in Hinweisen oder Textteilen für einzelne Positionen verwendet werden. Denkbar ist auch ein Anhängen der materialökologischen Anforderungen an die Bauprodukte in Form einer Anlage zum LV, wenn in der Leistungsbeschreibung eindeutig zuordenbar auf diese Anlagen verwiesen wird. Es handelt sich im Beispielsleistungsverzeichnis also nur um exemplarische Möglichkeiten, wie und an welcher Stelle die Texte in die Leistungsbeschreibung integriert werden können. Es können dabei nicht alle Positionierungsmöglichkeiten dargestellt werden Bei der Leistungsbeschreibung für öffentlichen Auftraggebern sind die VOB und das Vergabehandbuch zu beachten. Dies hat Auswirkungen auf dlv-inhalt und Struktur. Beispielweise darf dann, soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis sind nur Regelungen technischen Inhalts aufzunehmen, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten, s.a Vergabehandbuch Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen für Schadstoffe wird vorausgesetzt. Rechtlicher Hinweis Die Textbausteine von WECOBIS zu den Materialanforderungen sind in Entwicklung und befinden sich derzeit in einer Probe- und Anpassungsphase. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Redaktion von WECOBIS lehnt daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, in den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen auf den Kriteriensteckbrief BN des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen zu verweisen, der unter kriterien-bnb-buero-und-verwaltungsgebaeude-neubau.html zu finden ist.
2 Seite 2 Baubeschreibung Hinweis für den Nutzer In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben. Hierzu gehören - abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles - z.b. Angaben über - Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage, - ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen, - gleichzeitig laufende Arbeiten, - Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse, - Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage. Sie hierzu auch VOB A, 7 und Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes, Baubeschreibung Nutzung, Lage, Konstruktion Neubau einer Jugenfreizeiteinrichtung Lage Am Schwarzen Wald Musterstadt Grundwasserverhältnisse HHW i.m. ca. 491 NN OKF Keller, Haustechnik -2,55 m OKRB EG -0,21m OKF EG ±0,00 m = 495,13 NN UKRD EG + 3,10 m OKRB OG +3,30 m OKF OG + 3,36 m UKRD OG + 6,46 m BRI ca m3 Konstruktionen: Fundamente, Kellerwände aus Stahlbeton Tragende Stützen aus Stahlbeton, Tragende Wände aus Mauerwerk, HLZ Außenwände mit vorgehängter, hinterlüfteten Fassade (VHF), Mineralwolledämmung mit vertikaler Faserzementbekleidung Innenseite Putz mit Anstrich Fassaden als Pfosten- Riegel- Konstruktion aus Furnierschichtholz mit Dreifachverglasungen leichte Innenwände als Montagewände aus Gipsbauplatten mit Anstrich Flachdecken aus Stahlbeton Treppen aus Stahl Deckenbeläge mit schwimmendem Zementestrich Flachdach mit Abdichtung aus Polymerbitumen-Dachbahnen Leistung des Auftragnehmers -vorbereitende Massnahmen für Bodenbeläge - Bodenbelägen aus Linoleum - Sockelleisten aus Holz - Verfugungsarbeiten
3 Seite 3 Allgemeine Leistungsbeschreibung Interner Hinweis Das Leistungsverzeichnis, besteht aus der allgemeinen Beschreibung der Leistung (Vorbemerkungen) und der Beschreibung der Teilleistungen in LV-Position. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistungen beeinflussenden Umstände zu beschreiben. In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfengemäß Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes nur Regelungen technischen Inhalts aufgenommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten. Nachfolgend beschriebene technische Anforderungen und Leistungen gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise der LV-Positionen einzukalkulieren und mit diesen abgegolten. Standardbeschreibung Gleichwertigkeit Technische Spezifikationen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Standardbeschreibung Leitungen, Kabeln, Kanälen Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen u.ä. beim AG anhand der Bestandspläne zu unterrichten. Materialökologische Anforderungen für alle Leistungen Beschichtungen Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle/Wachse, Korrosions-, Brandschutz, etc.) sind möglichst umweltverträgliche, insbesondere lösemittelarme Produkte und Verfahren zu verwenden. Dabei sind die Einstufungen entsprechend dem jeweiligen Produkt- bzw. Giscode der Bauberufsgenossenschaft zu Grunde zu legen (siehe: und die Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen. Gefährliche Inhaltsstoffe (CMR-Stoffe) Produkte, bei denen im Produkt- und SicherheitsDatenblatt krebserzeugende (cancerogene), erbgutverändernde (mutagene) und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Inhaltsstoffe aufgeführt sind, sind ausgeschlossen. Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub Werden gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub (Asbestfeinstaub, Quarzfeinstaub) oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der BGR 217 "Umgang mit mineralischem Staub", der Technischen Regel Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest" und der Gefahrstoffverordnung festzulegen. Montageschaum Das Verwenden von Montageschaum und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte Auf den Einsatz von chlorchemischen Produkten ist zu verzichten. Anlagen zum Leistungsverzeichnis Zeichnungen: Lageplan E001, Grundriss EG E002, Grundriss OG E101, Schnitte E701
4 Seite 4 1. Titel: vorbereitende Massnahmen 1.1. Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle für Leistungen des AN Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle für Leistungen des AN einschließlich Anlegen der Lager- und Arbeitsplätze, Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen ggf. erforderlicher verschließbarer Aufenthalts-, Lagerräume und Sicherungseinrichtungen. STLB-Bau 10/ Untergrund anschleifen absaugen Anschleifen und Absaugen des Untergrundes aus Zementestrich, Untergrund waagerecht, Ausführung auf Anordnung des AG Feuchtigkeitsmessung Feuchtigkeitsmessung nach dem CM-Verfahren Ausführung der Leistung erfolgt nur auf Anordnung des AG 1,00 psch 550,00 m2 7,00 St Summe Titel 1. vorbereitende Massnahmen
5 Seite 5 2. Titel: Risse verharzen Verwendung Reaktionsharz Reaktionsharze dürfen nur im technisch notwendigem Umfang eingesetzt werden. Die technische Notwendigkeit ist nachzuweisen. Die Produkte sind an der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden. Das jeweilige Produkt- und Sicherheitsdatenblatt ist auf Anforderung vorzulegen. Hinweis Technische Anforderungen (auch materialökologische Anforderungen) für die nachfolgende Position oder die Positionen des Titels können hier plaziert werden. Die nachfolgende LV-Postition ist in einem eigenen LV-Abschnitt (Titel) aufgeführt, da die hier erforderlichen Materialien die materialökologischen Anforderungen, die an die Verlegewerkstoffe der Bodenbeläge im nächsten LV-Abschnitt gestellt werden, nicht erfüllen können. STLB-Bau 04/ Scheinfuge/Riss schließen 2K-Reaktionsharz-Fugenmasse Wellenverbinder Kraftschlüssiges Schließen von Scheinfugen/Rissen im Untergrund mit Zweikomponenten-Reaktionsharz, einschl. Einschneiden, Säubern, Einlegen von Wellenverbindern und Absanden. 40,00 m Summe Titel 2. Risse verharzen
6 Seite 6 3. Titel: Bodenbelag Allgemeine Leistungsbeschreibung Bodenbelag Nachfolgend beschriebene technische Anforderungen und Leistungen gelten für alle Positionen des LV- Titels Bodenbelag. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise der LV-Positionen einzukalkulieren und mit diesen abgegolten. Materialökologische Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Bodenbeläge Die Anforderungen entsprechen dem Kriteriensteckbrief Risiken für die lokale Umwelt / BNB BN 1.1.6, QN 4 und 5 für Verlegewerkstoffe unter Bodenbelägen. Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation sowie gemäß RAL-UZ 113, Blauer Engel an die die Inhaltsstoffe sind für pastöse oder flüssige Klebestoffe für Bodenbeläge und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten: Allgemeine Produktdokumentation Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Für alle im Rahmen der Leistungserbringung vorgesehenen Verlegewerkstoffe unter Bodenbelägen und Bodenfliesen sind bereits mit dem Angebot mindestens vorzulegen: - Produktdatenblatt / Technisches Merkblatt mit Herstellername und Produktbezeichnung - Sicherheitsdatenblatt (SDB) - abz der Gruppen Z (Parkettbodenbelagsklebstoffe), Z (Universalbodenbelagsklebstoffe) Für werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen. Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen fur Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen. Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste") aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. - SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind) entsprechend (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 113) Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein: Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: - karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, Carc. 1B oder Carc. 2 - keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, Muta. 1B oder Muta. 2 - reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B oder Repr. 2
7 Seite 7 H340, R46: Kann genetische Defekte verursachen. H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350, R45: Kann Krebs erzeugen. H350i, R49: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H362, R64: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als: - krebserzeugend (K1, K2, K3) - erbgutverändernd (M1, M2, M3) - fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2, RF3) - fruchtschädigend (RE1, RE2, RE3) Stoffe, die in der MAK-Liste eingestuft sind als: - krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1, Kategorie 2, Kategorie 3 - keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1, Kategorie 2, Kategorie 3A,Kategorie 3B - fruchtschädigende Arbeitsstoffe in der Spalte Schwangerschaft" in der Gruppe A oder Gruppe B - SDB (wenn dort keine entsprechenden Stoffe deklariert sind) - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 113) Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten Kategorien oder H Sätzen bzw. R Sätzen eingestuft sind als: - akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3 - toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1 H300, R28: Lebensgefahr bei Verschlucken H301, R25: Giftig bei Verschlucken H304, R65: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H310, R27: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311, R24: Giftig bei Hautkontakt H330, R26: Lebensgefahr bei Einatmen H331, R23: Giftig bei Einatmen H370, R39/23/24/25/26/27/28: Schädigt die Organe H372, R48/25/24/23: Schädigt die Organe - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind entsprechend (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 113) Ausnahmen zu den ausgeschlossenen SVHC, CMR - und toxischen Stoffen
8 Seite 8 Topfkonservierung Konservierungsmittel dürfen eingesetzt werden, für die im Rahmen der Biozidrichtlinie (98/8/EC) ein Dossier zur Bewertung als Topfkonservierungsmittel (Produktgruppe 6) eingereicht wurden. Im Falle der Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I/Ia Biozidrichtlinie 98/8/EG für die Produktart 6 (Topfkonservierungsmittel) darf dieser nicht mehr in der Produktgruppe 6 vermarktet werden und darf auch nicht mehr als Topfkonservierer eingesetzt werden. Aufnahmeverfahren für weitere Stoffe Weitere Konservierungsmittelwirkstoffe können eingesetzt werden, wenn ein MAK-Wert vorliegt und/oder ausreichendes Datenmaterial zur Inhalationstoxikologie und Analytik des reinen Wirkstoffes und ggf. der relevanten Abbauprodukte, Isomeren und Verunreinigungen sowie anderer Nebenprodukte des Wirkstoffes und/oder ausreichende Untersuchungen zur inhalativen Exposition dem Umweltbundesamt zur Beurteilung und Festlegung eines max. Wertes für den Gehalt vorgelegt werden. Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können alternativ zur Topfkonservierung verwendet werden: a) Titandioxid/Silberchlorid max. 100 ppm bezogen auf Silberchlorid b) 2-Methyl-2(H)-isothiazol-3-on/ 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on im Verhältnis 1:1 max. 200 ppm c) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on im Verhältnis 3:1 max 15 ppm d) 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat max. 80 ppm e) 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on max. 200 ppm f) 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) max. 200 ppm g) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 130 ppm + max. 15 ppm h) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 150 ppm + max. 10 ppm i) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 170 ppm + max. 5 ppm j) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm k) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 125 ppm + max. 15 ppm l) 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) max. 500 ppm m) BIT4) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm n) BNPD1) + MIT/BIT2) (1:1) max. 120 ppm + max. 75 ppm o) Zinkpyrithion (ZNP) + BIT4) max. 100 ppm + max. 100 ppm p) Zinkpyrithion (ZNP) + MIT/BIT2) (1:2 bis 1:1) max. 50 ppm + max. 150 ppm q) BNPD1) + BIT2) max. 100 ppm + max. 100 ppm r) Natriumpyrithion (NaP) + BIT4) max. 50 ppm + max. 150 ppm s) N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine (CAS ) + MIT/BIT2) (1:1) max. 81 ppm + max. 150 ppm Formaldehyd und Acetaldehyd Die Summe der Emissionen von Formaldehyd und Acetaldehyd dürfen bei der 3-Tage-Messung in der Prüfkammer den Wert von 0,05 ppm nicht überschreiten, Prüfverfahren und Nachweis s. u. bei der Schadstoffgruppe 'Flüchtige organische Verbindungen (VOC)'. Grenzwert für Methanol bei silanmodifizierten Polymerklebstoffen (SMP-Klebstoffen) Bei methanolabspaltenden SMP-Klebstoffen ist während der Verarbeitung der MAK-Wert von Methanol von 200 ppm einzuhalten.
9 Seite 9 Ausschluss von Stoffen in Polymerdispersionen, Harzen oder vergleichbaren Bestandteilen (Bindemittel) Die Verlegewerkstoffe dürfen keine oxidierbaren Fettsäuren oder oxidierbare Fettsäureester als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten. Produkte, die Alkylphenolethoxylate enthalten, dürfen den Verlegewerkstoffen nicht zugesetzt werden. - Herstellererklärung bzw. Herstellererklärung der Lieferanten und Nachunternehmer, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind entsprechend (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 113) Ausschluss von Phthalaten (Weichmacher) in silanmodifizierten Polymerklebstoffen (SMP-Klebstoffen) Bei der Herstellung von SMP-Klebstoffen dürfen keine weich machenden Substanzen aus der Klasse der Phthalate eingesetzt werden. Als Verunreinigung dürfen maximal 0,1 Masseprozent Phthalate im ausgehärteten Klebstoff enthalten sein. - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind entsprechend (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 113) Einschränkung von zinnorganischen Verbindungen in silanmodifizierten Polymerklebstoffen (SMP-Klebstoffen) Bei der Verwendung zinnorganischer Verbindungen als Katalysator für die Vernetzungsreaktion von SMP-Klebstoffen sind folgende Anforderungen zu beachten: - Es dürfen nur zinnorganische Verbindungen eingesetzt werden, die in der Bedarfsgegenständeverordnung ( BGBl I 1992, 866; Stand: neugefasst durch Bek. v ; 1998 I 5; zuletzt geändert durch Art. 1 V v I 1279 Nr. 26) aufgeführt sind, mit Ausnahme von Dibutylzinnverbindungen. - Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Prozent Tributyl- und Dibutylzinnverbindungen (TBT/DBT) im Katalysator enthalten sein. - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind entsprechend (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 113) Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel und Formaldehyd Hinweis: Für alle Verlegewerkstoffe unter Bodenbelägen ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abz aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen, s.o. Die Anforderung für QN 4 und QN 5 gehen aber über die durch die abz nachgewiesenen Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus. Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten" folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten: - Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen, maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
10 Seite 10 - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - C-Stoffe, krebserzeugende Stoffe gemäß Kat. K1 und K2 gemäß EU-Einstufung und TRGS 905, maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe, maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Summe aller VOC ohne NIK, maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen, - R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen - Summe der Emissionen von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3 Tagen Die Prüfung kann vorzeitig abgebrochen werden (frühestens am 7. Tag nach Beladung), wenn an vier aufeinander folgenden Messtagen die zulässigen Emissionsendwerte jeweils nicht überschritten werden und während dieses Zeitraumes für keine der nachzuweisenden Substanzen ein Konzentrationsanstieg feststellbar ist. - Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO , dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt entsprechend (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 113) Materialökologische Anforderungen an elastische Bodenbeläge Die Anforderungen entsprechen dem Kriteriensteckbrief Risiken für die lokale Umwelt / BNB BN 1.1.6, QN 4 und 5 für Elastische Bodenbelägen Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation, und Deklaration, sowie gemäß RAL-UZ 120(Blauer Engel) an die Inhaltsstoffe sind für elastische Bodenbeläge einzuhalten: Allgemeine Produktdokumentation Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Für alle im Rahmen der Leistungserbringung vorgesehenen elastischen Bodenbeläge sind bereits mit dem Angebot mindestens vorzulegen: - Produktdatenblatt / Technisches Merkblatt mit Herstellername und Produktbezeichnung - Leistungserklärung - abz der Gruppen Z-156., Z (Kautschuk), Z (PVC), Z (Linoleum), Z (Polyurethan), Z (Kork), Z (Polyolefin) Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste") aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Von den Regelungen ausgenommen sind: - prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen. - Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen. - Leistungserklärung (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
11 Seite 11 entsprechend (z.b. Blauer Engel RAL-UZ 120, natureplus-qualitätszeichen RL 1200 ff, Österr. UZ 56) Ausschluss bestimmter gefährlich eingestufter Stoffe Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein: Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H Sätzen bzw. R Sätzen eingestuft sind als: - Toxische Stoffe H300, R28: Lebensgefahr bei Verschlucken H301, R25: Giftig bei Verschlucken H304, R65: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H310, R27: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311, R24: Giftig bei Hautkontakt H330, R26: Lebensgefahr bei Einatmen H331, R23: Giftig bei Einatmen H370, R39/23/24/25/26/27/28: Schädigt die Organe H372, R48/25/24/23: Schädigt die Organe - Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR) H340, R46: Kann genetische Defekte verursachen. H350, R45: Kann Krebs erzeugen. H350i, R49: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H362, R64: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. - Gewässergefährdende Stoffe H400, R50: Sehr giftig für Wasserorganismen. H410, R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. H411, R51/53: Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. - Sonstige Gesundheits- oder Umweltwirkungen EUH059, R59: Die Ozonschicht schädigend Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als: - krebserzeugend (K1, K2) - erbgutverändernd (M1, M2) - fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2) - fruchtschädigend (RE1, RE2); Stoffe, die in der MAK-Liste eingestuft sind als: - krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie 2 - keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie 2 Von den Regelungen ausgenommen sind: - prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
12 Seite 12 - Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen. - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse entsprechend (z.b. Blauer Engel RAL-UZ 120, natureplus-qualitätszeichen RL 1200 ff, Österr. UZ 56) Ausschluss von N-Nitrosaminen in Bodenbelägen auf Kautschukbasis Kanzerogene N-Nitrosamine gemäß der jeweils gültigen Fassung der TRGS 552 dürfen in Bodenbelägen auf Kautschukbasis nicht nachweisbar sein. (Nachweisgrenze 3,6 Mikrogramm/kg, Bestimmungsgrenze 11 Mikrogramm/kg). - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse entsprechend (z.b. Blauer Engel RAL-UZ 120, natureplus-qualitätszeichen RL 1200 ff, Österr. UZ 56) - Erfülltes ÖkoBauKriterium in Ausschluss von Phthalaten (Weichmacher) Bei der Herstellung der Bodenbeläge dürfen keine weichmachenden Substanzen aus der Klasse der Phthalate eingesetzt werden. Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent Phthalate im Bodenbelag enthalten sein. - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse (Im Falle eines Nachweises ist der Gehalt an Phthalaten durch Extraktion einer Materialprobe und Analyse mit GC/MS zu bestimmen. Die quantitative Bestimmung der Zielsubstanzen erfolgt mit internem Standard und Vergleichsgemisch.) entsprechend (z.b. Blauer Engel RAL-UZ 120, Österr. UZ 56) Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen Bei der Herstellung von elastischen Bodenbelägen dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen (z. B. als Bindemittel, Flammschutzmittel) eingesetzt werden. - Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse (Im Falle eines Nachweises ist der Gehalt der Halogene Fluor, Chlor und Brom durch Verbrennungsanalyse (Totalaufschluss) zu bestimmen und darf als Anteil tolerierbarer Verunreinigungen 1 g/kg nicht überschreiten.) entsprechend (z.b. Blauer Engel RAL-UZ 120, natureplus-qualitätszeichen RL 1200 ff, Österr. UZ 56) Beschränkung auf bestimmte Flammschutzmittel Werden Flammschutzmittel eingesetzt, so sind nur anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydroxyt o.ä.) oder Blähgrafit zulässig. - Herstellererklärung, dass - sofern vorhanden - keine anderen Flammschutzmittel enthalten sind.
13 Seite 13 entsprechend (z.b. Blauer Engel RAL-UZ 120, natureplus-qualitätszeichen RL 1200 ff, Österr. UZ 56) Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel und Formaldehyd Hinweis: Für alle elastischen Bodenbeläge ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abz aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen, s.o. Die Anforderung für QN 4 und QN 5 gehen aber über die durch die abz nachgewiesenen Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus. Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten" folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten: - Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC): - maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,03 mg je m3 nach 28 Tagen - krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist. - Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO , dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 120) STLB-Bau 10/ Voranstrich auftragen Kunstharz-Dispersion Voranstrich auftragen, mit Kunstharz-Dispersion, auf Boden, Untergrund Zementestrich. 0,00 m Untergrund spachteln Rakeltechnik D bis 3mm zementgeb.spachtel Vollflächiges Spachteln des Untergrundes aus Estrich, in Rakeltechnik, Dicke bis 3 mm, mit zementgebundener Spachtelmasse, einschl. Schleifen, Untergrund waagerecht 550,00 m2
14 Seite 14 STLB-Bau 10/ Untergrund ausgleichen stuhlrollengeeign. Ausgleichsmasse D 4-5mm Ausgleichen des Untergrundes aus Zementestrich, bei größeren Unebenheiten, mit stuhlrollengeeigneter Ausgleichsmasse, Dicke über 4 bis 5 mm, einschl. Grundieren, Untergrund waagerecht, Ausführung in Teilflächen, Einzelgröße über 1 bis 2 m2, Ausführung auf Anordnung des AG. STLB-Bau 04/ Randüberstand abschneiden Abschneiden des Überstandes der Randdämmstreifen aus PE-Schaum, nach Verlegung der Bodenbeläge, Ausführung auf Anordnung des AG. 20,00 m2 370,00 m 3.5. Bodenbelag Linoleum Kl.34 D 2,5mm Bodenbelag aus Linoleum DIN EN 548, mit werkseitiger Oberflächenvergütung, Einstufung DIN EN 685 Klasse 34 (gewerblicher Bereich, sehr starke Beanspruchung), Trittschallverbesserungsmaß VM DIN EN ISO db, geeignet für Stuhlrollen DIN EN Typ W, Baustoffklasse DIN B1 (schwerentflammbar), Bewertungsgruppe Rutschgefahr R 9, BGR 181, beständig gegen Öle und Fette, Dicke 2,5 mm, in Bahnen, Bahnenbreite 200 cm, Oberfläche glatt, Farbton marmoriert nach Auswahl des Auftraggebers aus der Standardkollektion, auf vollflächig gespachtelten Untergrund vollflächig kleben, Belag, Hersteller/Typ Richtqualität, Design: WLD / XYZ- Linoleum oder gleichwertig Hersteller/Typ '...' vom Bieter einzutragen 300,00 m Bodenbelag Linoleum Kl.33 D 4 mm mit Korkment Linoleum wie zuletzt in vollem Wortlaut beschrieben jedoch Verbundlinoleum mit Träger aus Korkment DIN EN 687 Trittschallverbesserungsmaß EN ISO db, Einstufung DIN EN ISO Klasse 33,gewerblicher Bereich, starke Beanspruchung Dicke 4 mm 250,00 m2
15 Seite Verfugen Bodenbelag Linoleum Schmelzdraht Verfugen des Bodenbelages aus Linoleum, mit Schmelzdraht, mehrfarbig, dem vorbeschriebenen Bodenbelag angepasst, Abrechnung nach der Fläche des Belages, Hersteller/Typ '...' vom Bieter einzutragen 550,00 m Passgenaues Anarbeiten der Beläge aus Linoleum an gerade angrenzende Passgenaues Anarbeiten der Beläge aus Linoleum an gerade angrenzende Bauteile, für Anschlüssen ohne Sockelleite, Anordnung nur auf besondere Anodnung des AG Anschlüsse mit Sockelleisten bleiben Nebeleistung und sind mit LV-Postition der Sockelleisten abgegolten 70,00 m 3.9. Passgenause Anarbeiten der Beläge aus Linoleum an Rundstützen. Passgenause Anarbeiten der Beläge aus Linoleum an Rundstützen. Durchmesser ca. 25 cm Sockelleiste B/H 27/58mm trapezförmig Sockelleiste Querschnitt B/H 27/58 mm, trapezförmig, aus Eiche QCXE, Oberfläche unbehandelt, mit versenkten Schrauben und Dübeln befestigen, Schraub-/Nagellöcher verkitten, Untergrund Mauerwerk, verputzt, Ausführung gemäß Zeichnung, Zeichnungs-Nr 0815 Materialökologische Anforderungen elastischer Dichtstoff materialökologische Anforderung für nachfolgend beschriebenen elastische Dichtstoffe Hinweis 14,00 St 300,00 m Hier können die materialökologischen Anforderungen an Dichtstoffe als Hinweistext (Positionsart) plaziert werden. Sinnvollerweise werden Anforderung, die nur für eine Position gelten, unmittelbar bei dieser Position oder direkt im Positionstext angeordnet.
16 Seite elastische Randfuge zum Bodenbelag Randfuge abdichten von vorbeschriebenem Bodenbelag zu Wänden und Stützen mit elastischem Fugendichtstoff, einschl. systemgebundenem Primer und Hinterfüllung nach Angaben des Dichtstoffherstellers, Fugenbreite mm, Verhältnis Fugenbreite zu Dichtstofftiefe 2:1, Farbton dem Bodenbelag angepasst Belag, Hersteller/Typ Richtqualität: XYZ Silicon oder gleichwertig Hersteller/Typ '...' vom Bieter einzutragen 0,00 m Summe Titel 3. Bodenbelag
17 Seite Titel: Bauleistungen im Stundenlohn Ausführung nur auf besondere Anordnung durch den Auftraggeber die Beauftragung der Leistung behält sich der AG vor Anordnung von Stundenlohnarbeiten Die Ausführung der Leistung des LV-Bereiches Stundenlohnarbeiten bleibt grundsätzlich vorbehalten. Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen. STLB-Bau 10/ Vorarbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Vorarbeiter/-in auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 10,00 h STLB-Bau 10/ Facharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 15,00 h Summe Titel 4. Bauleistungen im Stundenlohn Summe LV LV-Beispiel Bodenbelagsarbeiten zu WECOBIS Textbausteine
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