Auszubildende im TV-L-Bereich

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1 Auszubildende im TV-L-Bereich körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung z.b. in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten von Justizvollzugseinrichtungen ausgebildet werden. 1 Abs. 3 TVA-L BBiG macht deutlich, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen gelten, soweit im TVA-L BBiG nichts anderes geregelt ist. Im Übrigen enthält der TVA-L BBiG Aussagen zum Inhalt des Ausbildungsvertrags ( 2), zur Probezeit ( 3), zur ärztlichen Untersuchung ( 4), zur Schweigepflicht und zu Nebentätigkeiten ( 5), zu Personalakten ( 6), zur wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit ( 7), zum Ausbildungsentgelt ( 8), zum Urlaub ( 9), zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 10), zu Familienheimfahrten ( 11), zu Schutzkleidung und Ausbildungsmitteln ( 12), zum Entgelt im Krankheitsfall ( 13), zur Entgeltfortzahlung in anderen Fällen ( 14), zum Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ( 15), zur Jahressonderzahlung ( 16), zur Betrieblichen Altersversorgung ( 17), zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ( 18), zur Übernahme von Auszubildenden ( 19), zur Abschlussprämie ( 20), zum Zeugnisanspruch ( 21), zur Ausschlussfrist ( 22) und zum Inkrafttreten und zur Laufzeit ( 23). Vielfach decken sich die Regelungen inhaltlich weitgehend mit den Regelungen des TV-L, z.b. hinsichtlich Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Personalakten, Entgelt im Krankheitsfall, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung und Ausschlussfrist. Im Vergleich zum TV-L sind vor allem die Einstellungsuntersuchung ( 4 Abs. 1), die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ( 18) sowie die Abschlussprämie nach erfolgreicher Abschlussprüfung ( 20) besonders geregelt, im Zusammenhang mit den Spezifika des Ausbildungsverhältnisses III. Zum TVA-L Pflege In 1 TVA-L Pflege geht es zunächst um den Geltungsbereich. Dieser gilt für Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheitsund Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege. Voraus

2 Auszubildende im TV-L-Bereich setzung ist, dass die ausbildenden Einrichtungen unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Im Übrigen enthält der TVA-L Pflege fast genauso strukturiert wie der TVA-L BBiG inhaltlich meist identische Aussagen zum Inhalt des Ausbildungsvertrags ( 2), zur Probezeit ( 3), zur ärztlichen Untersuchung ( 4), zur Schweigepflicht und zu Nebentätigkeiten ( 5), zu Personalakten ( 6), zur wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit ( 7), zum Ausbildungsentgelt ( 8), zum Urlaub ( 9), zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 10), zu Familienheimfahrten ( 11), zu Schutzkleidung und Ausbildungsmitteln ( 12), zum Entgelt im Krankheitsfall ( 13), zur Entgeltfortzahlung in anderen Fällen ( 14), zum Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ( 15), zur Jahressonderzahlung ( 16), zur Betrieblichen Altersversorgung ( 17), zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ( 18), zur Übernahme von Auszubildenden ( 19), zur Ausschlußfrist ( 20), zum Inkrafttreten und zur Laufzeit ( 21). IV. Jugend- und Auszubildendenvertretung S. im Einzelnen unter Auszubildende im TVöD-Bereich unter V. Es gelten insoweit dieselben Bestimmungen und Grundsätze. B. Lohnsteuerrecht Soweit der Auszubildende Entgelt erhält wie speziell das Ausbildungsentgelt, ist dieses gem. dem Zuflußprinzip zu versteuern, einzuordnen als Nichtselbständige Arbeit gem. 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. C. Sozialversicherungsrecht Auszubildende im TV-L-Bereich unterfallen nach 7 Abs. 2 SGB IV dem Beschäftigungsbegriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, es besteht also Sozialversicherungspflicht. 686 D. Beamtenrechtlicher Exkurs Beamtenrechtliche (also verwaltungsinterne) Ausbildungsverhältnisse sind auf der Grundlage der Beamtengesetze in den Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. Statusrechtlich sind solche Auszubildende Beamte auf Widerruf, z.b. ernannt zu Zwecken der Ausbildung für den Eintritt in die Laufbahn des mittleren Dienstes; ein sol- 140

3 Auszubildende im TVöD-Bereich ches Ausbildungsverhältnis soweit überhaupt vergleichbar würde dem Ausbildungsverhältnis im TV-L-Bereich ungefähr entsprechen, denn letzteres berechtigt nach erfolgreichem Abschluss ebenfalls zum Eintritt in den mittleren Dienst des TV-L. A. Arbeits- und Tarifrecht Auszubildende im TVöD-Bereich I. Allgemeines So wie der TVöD die bisherigen Tarifverträge (speziell die Manteltarifverträge) ersetzt, ist dies auch im Ausbildungsbereich geschehen: Die bisher geltenden Ausbildungstarifverträge wurden in der Form ersetzt, dass nunmehr mit Wirkung ab der TVAöD gilt, der aus einem Allgemeinen Teil besteht, dem Besonderen Teil BBiG und dem Besonderen Teil Pflege. Wie die bisherigen Ausbildungstarifverträge regelt der TVAöD nur den vertragsrechtlichen Teil der Ausbildungsverhältnisse, während für den ordnungsrechtlichen Teil unter Einschluss der Ausbildungsgänge die einschlägigen Gesetze gelten, insbesondere das Berufsbildungsgesetz oder spezialgesetzliche Regelungen wie das Krankenpflegegesetz oder das Hebammengesetz II. Zum TVAöD Allgemeiner Teil In 1 TVAöD geht es zunächst um den Geltungsbereich. Der TVAöD gilt u. a. für Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden ( 1 Abs. 1 Buchst. a), Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die Verwaltungen und betrieben, die unter dem Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden ( 1 Abs. 1 Buchst. b). Miterfasst werden noch Auszubildende in Betrieben, auf deren Arbeitnehmer der TV-Versorgungsbetriebe, der TV-Wasserwirtschaft/NW ( 1 Abs. 1 Buchst. c) oder ein TV-Nahverkehrsbetrieb ( 1 Abs. 1 Buchst. d) Anwendung findet. Der TVAöD gilt u.a. nicht für Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, für Praktikanten und Volontäre. 1 Abs. 3 TVAöD macht deutlich, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen gelten, soweit im TVAöD nichts anderes geregelt ist

4 Auszubildende im TVöD-Bereich Im Übrigen enthält der TVAöD Aussagen zum Inhalt des Ausbildungsvertrags ( 2), zur ärztlichen Untersuchung ( 4), zur Schweigepflicht und zu Nebentätigkeiten ( 5), zu Personalakten ( 6), zum Entgelt im Krankheitsfall ( 12), zur Entgeltfortzahlung in anderen Fällen ( 12 a), zum Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ( 13), zur Jahressonderzahlung ( 14), zur zusätzlichen Altersversorgung ( 15), zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( 16), zur Übernahme von Auszubildenden ( 16 a) gem. Tarifeinigung v , zur Abschlussprämie ( 17), zur Ausschlussfrist ( 19) und zum Inkrafttreten und zur Laufzeit ( 20). Vielfach decken sich die Regelungen inhaltlich weitgehend mit den Regelungen des TVöD, z.b. hinsichtlich Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Personalakten, Entgelt im Krankheitsfall, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung und Ausschlussfrist. Im Vergleich zum TVöD sind vor allem die Einstellungsuntersuchung ( 4 Abs. 1), die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ( 16) sowie die Abschlussprämie nach erfolgreicher Abschlussprüfung ( 17) besonders geregelt, im Zusammenhang mit den Spezifika des Ausbildungsverhältnisses. III. Zum TVAöD Besonderer Teil BBiG In 1 a BT-BBiG geht es zunächst um den Geltungsbereich. Dieser gilt für die in 1 Abs. 1 TVAöD-AT unter Buchst. a, c und d aufgeführten Auszubildenden (vgl. im Einzelnen vorstehend unter II.). Im Übrigen enthält der TVAöD-BT-BBiG Aussagen zur Probezeit ( 3), zur wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit ( 7), zum Ausbildungsentgelt ( 8), zum Urlaub ( 9), eingefügt gem. Tarifeinigung v , zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 10), zu Familienheimfahrten ( 10 a), zu Schutzkleidung und Ausbildungsmitteln ( 11), zum Zeugnis ( 18) und zum Inkrafttreten und zur Laufzeit ( 20 a). 698 IV. Zum TVAöD Besonderer Teil Pflege In 1 a BT-Pflege geht es zunächst um den Geltungsbereich. Dieser gilt für die in 1 Abs. 1 TVAöD-AT unter Buchst. b aufgeführten Auszubildenden (vgl. im Einzelnen vorstehend unter II.). 142

5 Auszubildende im TVöD-Bereich Im Übrigen enthält der TVAöD-BT-Pflege fast genauso strukturiert wie der BT-BBiG inhaltlich meist identische Aussagen zur Probezeit ( 3), zur wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit ( 7), zum Ausbildungsentgelt ( 8), zum Urlaub ( 9), eingefügt gem. Tarifeinigung v , zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 10), zu Familienheimfahrten ( 10 a), zu Schutzkleidung und Ausbildungsmitteln ( 11) und zum Inkrafttreten und zur Laufzeit ( 20 a). V. Jugend- und Auszubildendenvertretung Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze sehen vor, dass eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt wird, soweit mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die regelmäßige Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Vertretung hat die Aufgabe, die spezifischen Belange jugendlicher Arbeitnehmer und zur Berufausbildung Beschäftigter wahrzunehmen. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung können, weil sie wegen dieser Mitgliedschaft der Gefahr der Nichtübernahme nach der Ausbildung ausgesetzt sind, einen so genannten Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen (vgl. 78 a BetrVG und die vergleichbare Regelungen in 9 BPersVG und in den Landespersonalvertretungsgesetzen). Allerdings kann der Arbeitgeber spätestens 2 Wochen nach Ende der Ausbildung gegenüber dem Arbeitsgericht bzw. Verwaltungsgericht geltend machen, das kraft Gesetzes im Wege einer Fiktion begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dabei muss der Arbeitgeber geltend machen, dass die Weiterbeschäftigung ihm nicht zuzumuten ist. Hierzu gibt es eine umfassende Rechtsprechung des BAG (vgl. zuletzt BAG v ABR 33/09 BeckRS 2011, 66046) und des BVerwG (vgl. BVerwG v , ZTR 2006, 159, v PB 6/09 u.v P 15/09 BeckRS 2010, 54559). B. Lohnsteuerrecht Soweit der Auszubildende Entgelt erhält wie speziell das Ausbildungsentgelt, ist dieses gem. dem Zuflussprinzip zu versteuern, einzuordnen als nichtselbständige Arbeit gem. 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG C. Sozialversicherungsrecht Auszubildende im TVöD-Bereich unterfallen nach 7 Abs. 2 SGB IV dem Beschäftigungsbegriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, es besteht also Sozialversicherungspflicht

6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 706 D. Beamtenrechtlicher Exkurs Beamtenrechtliche (also verwaltungsinterne) Ausbildungsverhältnisse sind auf der Grundlage der Beamtengesetze in den Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. Statusrechtlich sind solche Auszubildende Beamte auf Widerruf, z.b. ernannt zu Zwecken der Ausbildung für den Eintritt in die Laufbahn des mittleren Dienstes; ein solches Ausbildungsverhältnis soweit überhaupt vergleichbar würde dem Ausbildungsverhältnis im TVöD-Bereich ungefähr entsprechen, denn letzteres berechtigt nach erfolgreichem Abschluss ebenfalls zum Eintritt in den mittleren Dienst des TVöD. Beendigung des Arbeitsverhältnisses A. Arbeits- und Tarifrecht I. Allgemeines Die durch Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit schützt das Recht, Verträge im Rahmen der Rechtsordnung frei zu vereinbaren und sie ggf. wieder zu beenden. Das gilt auch für den Arbeitsvertrag. Die Beendigung kann auf vielfältige Weise geschehen. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Beendigungsmöglichkeiten sind: Kündigung Ablauf einer vereinbarten Zeit Vereinbarung über die Beendigung (Auflösungsvertrag) Eintritt tarifvertraglicher Voraussetzungen Eintritt einzelvertraglicher Voraussetzungen Auflösung des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht Tod des Arbeitnehmers. Keine Beendigungsgründe sind beispielsweise: Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Streik Aussperrung Betriebsübergang ( 613 a BGB) II. Regelungen im TVöD/TV-L Die Beendigungsmöglichkeiten sind im Einzelnen dem Abschnitt V des TVöD/TV-L zu entnehmen. Der TVöD/TV-L unterscheidet einmal zwischen befristeten Arbeitsverträgen in 30, einer Beendigung ohne Kündigung ( 33) sowie einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ( 34). 33 TVöD/TV-L regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, durch Auflösungsvertrag sowie wegen Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. 144

7 Beendigung ohne Kündigung (gem. 33 TVöD/TV-L) 34 TVöD/TV-L differenziert zwischen der ordentlichen Kündigung, ordentliche, der außerordentlichen Kündigung, außerordentliche fristlose und der Unkündbarkeit. B. Lohnsteuerrecht Mit Ausscheiden des Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis auch im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Der Arbeitgeber ist infolgedessen verpflichtet, eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (vgl. 41 b Abs. 1 EStG). Wird dem vormals beschäftigten Arbeitnehmer noch nachträglich Arbeitsentgelt nachgezahlt, ist diese Zahlung als sonstiger Bezug zu versteuern. Gezahlte Abfindungen sind ebenfalls steuerpflichtig, für sie können jedoch Steuervergünstigungen gelten (vgl. dazu im Einzelnen unter Auflösungsvertrag). C. Sozialversicherungsrecht Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach 7 Abs. 1 SGB IV und damit die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist gem. 28 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV verpflichtet, gegenüber der Einzugsstelle (i.d.r. die zuständige Krankenkasse, vgl. 28 h SGB IV) das Ende der Beschäftigung zu melden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann einen Anspruch auf Bezug verschiedener Sozialleistungen begründen, z.b. den Bezug von Altersrente (vgl. dazu Altersgrenze) oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, Krankengeld oder Arbeitslosengeld (vgl. 117 ff. SGB III Kündigung, allgemein). D. Beamtenrechtlicher Exkurs Nach 30 BBG bzw. 24 BeamtStG kann das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand enden. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod ist so offenkundig, dass der Gesetzgeber auf die ausdrückliche Nennung verzichtet hat Beendigung ohne Kündigung (gem. 33 TVöD/TV-L) A. Arbeits- und Tarifrecht I. Allgemeines Der TVöD/TV-L sieht in 33 Abs. 1 Buchst. a und in Abs. 2 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vor, wenn bestimmte tarifvertragliche Voraussetzungen in der Person des Beschäftigten ein

8 Beendigung ohne Kündigung (gem. 33 TVöD/TV-L) 718 treten. 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD/TV-L verweist auf die Möglichkeit der Beendigung durch Auflösungsvertrag. Die Tarifvorschrift erfasst nicht alle denkbaren Varianten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, sondern beschränkt sich auf die wichtigsten und besonders häufig in der Praxis vorkommenden Fälle. II. Überblick Abs. 1 Buchst. a TVöD/TV-L normiert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens des Regelrentenalters. Durch das RV-Rentenanpassungsgesetz vom (BGBl. I S. 554; zuletzt geändert am , BGBl. I S. 1885) wird die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (vgl. Altersgrenze). 720 Bei Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis automatisch durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es handelt sich um eine tarifvertragliche Befristung mit Sachgrund i.s.d. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG. Eine solche tarifliche Altersbefristung ist nach der Rechtsprechung des BAG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat (vgl. BAG v , NZA 2011, 586; BAG v , NZA 2008, 1302). Dabei kommt es allerdings nicht auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung des Beschäftigten an, so dass die Höhe der sich im Einzelfall aus der Altersversorgung ergebenden Leistungen für die Wirksamkeit einer auf die Regelaltergrenze bezogenen Befristung irrelevant ist (vgl. BAG v , NZA 2011, 586; Conze, öat 2011, 75 ff.). 721 Vor dem Hintergrund, dass 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD /TV-L jedoch unbestritten zu einer Ungleichbehandlung älterer Beschäftigter führt, wurden trotz der in 10 Satz 3 Nr. 5 AGG enthaltenen Rechtfertigung Bedenken laut, ob derartige tarifvertragliche Altersgrenzen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG standhalten. Der EuGH hat diese Bedenken mit Urteil vom ausgeräumt und entschieden, dass nationale Regelungen über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG enthaltende Diskriminierungsverbot wegen Alters verstoßen, soweit zum einen die jeweilige Bestimmung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und zum anderen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH v Rosenbladt, NZA 2010, 1167; vgl. auch: EuGH v Palacios C-411/05). 722 Die in 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD/TV-L enthaltene Beendigung von Arbeitsverhältnissen infolge Erreichens des Regelrentenalters dient nach der Rechtsprechung nicht nur der Nachwuchsförderung und einer 146

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