Einführungsveranstaltung

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1 Einführungsveranstaltung (43. Kalenderwoche, ) 1. Organisatorisches / allgemeine Hinweise 2. Einführung in das Sachenrecht a) Grundlegendes zum Gutachtenstil Es wird zunächst eine Frage aufgeworfen. (Obersatz) Dann werden die Voraussetzungen hierzu Schritt für Schritt aufgezeigt, erörtert und mit dem Sachverhalt abgeglichen. (Subsumtion) Am Schluss steht das Ergebnis b) Erläuterung der Prüfungsreihenfolge Übersicht der Prüfungsreihenfolge Ansprüche aus Vertrag Ansprüche vertragsähnlicher Natur (quasivertraglich) Ansprüche aus Sachenrecht Ansprüche aus dem Delikts- und übrigen Schadensrecht Ansprüche aus Bereicherungsrecht Ansprüche aus dem Familienrecht/ Erbrecht Die Prüfung eines konkreten Anspruchs Anspruch entstanden Anspruch nicht erloschen Anspruch durchsetzbar Der Tatbestand der Anspruchsgrundlage muss erfüllt sein und es dürfen keine anspruchshindernden Einwendungen entgegenstehen es dürfen keine anspruchsvernichtenden Einwendungen entgegenstehen es dürfen keine anspruchshemmenden Einwendungen (Einreden) entgegenstehen 1

2 c) Erläuterung des Regelungszwecks des Sachenrechts unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Grundlagen In einer Rechts- und Gesellschaftsordnung, welche die vorhandenen Sachen nicht allen zum beliebigen Gemeingebrauch überlässt, sondern von der Institution des Privateigentums ausgeht (Art. 14 GG), muss geregelt werden, welche Sache welcher Person zustehen und welche Befugnisse diese Person an der Sache hat. Diese Aufgabe wird im Wesentlichen durch das Sachenrecht im dritten Buch des BGB ( ) wahrgenommen. Es enthält die Vorschriften über den Erwerb und Verlust von Sachen und die an Sachen möglichen Befugnisse. (Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. A., 1, Rn. 1 und 3 Rn. 5 ff.) d) Gemeinsames Studium und Erläuterung der zentralen Normen des Sachenrechts anhand des Gesetzestextes: - Sachen als Anknüpfungspunkte der Sachrechte, 90 ff. BGB - Bestandteile - Zubehör - Nutzungen - Besitz, 854 ff. BGB - Alleinbesitz, Teilbesitz, Mitbesitz - Unmittelbarer Besitz - Mittelbarer Besitz - Eigentum, 903 ff. BGB - Alleineigentum - Miteigentum nach Bruchteilen oder Gesamthandseigentum - Treuhandeigentum - Grunddienstbarkeit, 1018 ff. BGB - Nießbrauch, 1030 ff. BGB - Grundpfandrechte, 1113 ff. BGB - Hypothek - Grundschuld - Pfandrecht an beweglichen Sachen, 1204 ff. BGB - Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, 929 ff. BGB - Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, 937 ff., 946 ff. BGB - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 985 ff. BGB - Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten, 873 ff. BGB 2

3 3. Erläuterung der Grundprinzipien des Sachenrechts Das Sachenrecht wird von bestimmten Prinzipien beherrscht, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen und deren Anwendung und Auslegung beeinflussen. Die Kenntnis dieser Prinzipien ist deshalb unentbehrlich. (zur Vertiefung: Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. A., 2, Rn. 1-13) a) Worin unterscheiden sich dingliche von schuldrechtlichen Rechten? Dingliche/absolute Rechte unterscheiden sich von obligatorischen [schuldrechtlichen] Rechten dadurch, dass sie gegenüber jedermann wirken: Der Eigentümer einer Sache kann gem. 903 BGB alle anderen von der Einwirkung auf die Sache ausschließen, sein Herausgabeanspruch aus 985 BGB richtet sich gegen jeden (unberechtigten, 986 BGB) Besitzer. Auch die beschränkten dinglichen Rechte (z.b. Nießbrauch, dingliches Wohnrecht, Pfandrecht, dingliches Vorkaufsrecht, Hypothek) zeichnen sich dadurch aus, dass sie jedermann entgegengehalten werden können. Während der obligatorisch (z.b. durch Mietvertrag) Wohnberechtigte die Überlassung des Besitzes nur vom Vermieter verlangen kann (oder von dessen Rechtsnachfolger, 566 BGB), kann der dinglich Wohnberechtigte sein Besitzrecht nach 1093 Abs. 1, 1036 Abs. 1 BGB gegenüber jedermann durchsetzen. (siehe JuS Lern-CD Zivilrecht I, Rn. 519, abrufbar über beckonline) b) Was versteht man unter dem sog. Numerus clausus des Sachenrechts? Weil dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken, ist es erforderlich, dass jedermann wissen kann, welchen Inhalt ein dingliches Recht hat. Daher können keine beliebigen dinglichen Rechte vereinbart werden, sondern nur die gesetzlich vorgesehenen (sog. Numerus clausus dinglicher Rechte). Dieser Numerus clausus hat zwei Ausprägungen: - Typenzwang bedeutet, dass nur die gesetzlich geregelten Typen dinglicher Rechte vereinbart werden können. Die Parteien können also keine neuen dinglichen Rechte (z.b. ein besitzloses Pfandrecht) erfinden. (siehe JuS Lern-CD Zivilrecht I, Rn. 522, abrufbar über beck-online) 1 Beispiel 1 : Lösungshinweis: Nein! Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch ( 985 BGB) wäre zunächst, dass A von V bereits das Eigentum an der Spielzeugfigur gem. 929 ff. BGB erlangt hätte. Der Eigentumserwerb (auch) an beweglichen Sachen setzt aber eine wirksame Einigung zwischen den Beteiligten über den Übergang des Eigentums voraus. A und V haben sich nicht über einen Eigentumsübergang sondern nur über ein dingliches Recht zum (künftigen) Erwerb geeinigt. Hieraus kann A aber keine Rechte gegenüber B herleiten, da das BGB überhaupt kein allgemeines dingliches Erwerbsrecht an beweglichen Sachen kennt. Dies hat zur Folge, dass wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs die (dingliche) 1 Die folgenden Beispiele sind in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer, 2, Rn. 2 ff. konzipiert. 3

4 Einigung zwischen A und V keine Rechtswirkung entfaltet. Folglich kann A den Eigentumserwerb des B von V an der Spielzeugfigur nicht verhindern. Ihm stehen ggf. Schadensersatzansprüche gegen V zu ( 311, 280, 241 ff. BGB). Soweit A beweisen kann, dass ihn B vorsätzlich sittenwidrig durch den Kauf der Figur schädigen wollte, kommt zudem ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch gegen B aus 826 BGB in Betracht. - Typenfixierung bedeutet, dass die Parteien den Inhalt der gesetzlichen Typen dinglicher Rechte nicht modifizieren können, soweit dies nicht im Gesetz vorgesehen ist. Die Vorschriften des Sachenrechts sind also insoweit nicht dispositiv. (siehe JuS Lern-CD Zivilrecht I, Rn. 522, abrufbar über beck-online) 2. Beispiel: Lösungshinweis: Nein! Aus dem Gesetzeswortlaut der 1113, 1147 BGB folgt, dass die Hypothek von Gesetzes wegen nur ein Verwertungsrecht aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sie sich erstreckt, gewährt, nicht aber die Befugnis zur Einflussnahme auf die Nutzungsentscheidungen des Eigentümers vermitteln kann. Eine Vereinbarung, wie sie B und E treffen wollten, lässt sich dinglich allenfalls über 1018 BGB realisieren, schuldrechtlich über eine einfach vertragliche Abrede. c) Was ist die Kernaussage des Publizitätsprinzips des Sachenrechts? Das Publizitätsprinzip des Sachenrechts verlangt, dass rechtsgeschäftliche Vorgänge im Sachenrecht nach außen sichtbar werden. Bei der Übereignung von beweglichen Sachen wird dem Grundsatz durch die Verschaffung des Besitzes, bei unbeweglichen Sachen durch die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (ggf. auch durch den Besitz an Grundpfandbriefen) Rechnung getragen. Das Publizitätsprinzip enthält drei Komponenten: - Die Übertragungsfunktion: Der Übergang des Besitzes bzw. die Eintragung in das Grundbuch sind i.d.r. Voraussetzung für den Übergang eines dinglichen Rechts, insbesondere des Eigentums. - Die Vermutungswirkung: Nach 1006 Abs. 1, S. 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-) Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Das gleiche gilt nach 891 BGB für den im Grundbuch Eingetragenen hinsichtlich seiner Berechtigung. Diese Vermutungen sind im Prozess (und in der Klausur!) relevant, wenn die materielle Rechtslage unklar ist. - Die Gutglaubenswirkung: Der Besitz der Sache bzw. die Eintragung im Grundbuch bilden das Substrat des guten Glaubens, auf das sich ein Erwerb vom Nichtberechtigten stützen kann (vgl. 932 ff., 892 BGB). (siehe JuS Lern-CD Zivilrecht I, Rn. 521, abrufbar über beck-online) 4

5 d) Was besagt das Spezialitätsprinzip / der Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht? Das Spezialitätsprinzip / Der Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht besagt, dass dingliche Rechte sich immer auf bestimmte einzelne Sachen beziehen müssen. Jedes dingliche Recht muss also genau einer Sache zugeordnet sein. Das Spezialitätsprinzip verlangt für Verfügungsgeschäfte ( Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken durch dessen Aufhebung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Belastung), dass für einen mit einer Vereinbarung vertrauten Dritten eindeutig erkennbar ist, welche konkrete Sache von der Verfügung betroffen sein soll. Umstände außerhalb der Einigung und des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts dürfen (als Auslegungshilfe) nicht berücksichtigt werden. Danach sind insbesondere dingliche Einigungen unwirksam, aus denen nicht klar hervorgeht, welche einzelnen Gegenstände übereignet werden sollen. Im Einzelnen gilt Folgendes: - Gültig ist eine Verfügung über alle Gegenstände in einem Raum, auch wenn sich die Verfügung als antizipierte Einigung auf alle künftig in diesem Raum eingelagerten Sachen beziehen soll (so z.b. bei der sog. Raumsicherungsklausel). Das gleiche gilt für die Übereignung aller Gegenstände einer bestimmten Art (z.b. der gesamte Lagerbestand an 60W-Glühbirnen). Unproblematisch ist die Bestimmtheit auch dann, wenn die erfassten Gegenstände besonders markiert oder in einem abgetrennten Raum aufbewahrt werden. - Ungültig sind dagegen Einigungen, die lediglich einen Anteil ( das halbe Warenlager ) oder den Wert ( Waren bis ) bestimmen sowie solche, die die Waren anhand anderer, nicht unmittelbar aus der Einigung oder dem Kausalgeschäft entnehmbaren Eigenschaften identifizieren (z.b. alle Waren, die nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden oder alle pfändbaren Sachen ). (JuS Lern-CD Zivilrecht I, Rn. 520, abrufbar über beck-online) 3. Beispiel: Lösungshinweis: Nein! K hat kein Eigentum an seinem Kleiderschrank erworben. Unklar ist, welches der drei im Lager aufbewahrten Schrankexemplare in das Eigentum des K übergehen sollte. Die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen V und K genügt nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher unwirksam. Die Voraussetzungen des 985 BGB liegen nicht vor. 4. Beispiel Lösungshinweis: Nein! Allein die Tatsache, dass J das Buch der K in seine Bibliothek eingeordnet hat, führt noch nicht zur Änderung der Eigentumslage am Lehrbuch; dieses gehört weiterhin der K und sie kann dessen Herausgabe nach 985 BGB verlangen. Eigentum an der gesamten Bibliothek kann J nach dem Spezialitätsgrundsatz überhaupt nicht zustehen. J stehen vielmehr eine Mehrzahl einzelner Eigentumsrechte an Büchern, Regalbrettern, Schrankwänden und eben solchen Sachen zu, die zum Aufbau einer Bibliothek erforderlich sind. Allein durch die Einverleibung des 5

6 Wolf/Wellenhofer in seine Bibliothek hat J das Eigentumsrecht der K nicht zum Erlöschen gebracht. e) Was besagen Abstraktions- und Trennungsprinzip? Eine Besonderheit des deutschen Zivilrechts ist das Abstraktionsprinzip. Es beschreibt das Verhältnis zwischen schuldrechtlichen (kausalen) Verpflichtungsgeschäften (z.b. Kaufverträgen) und den zur Erfüllung abgeschlossenen dinglichen (abstrakten) Verfügungsgeschäften (z.b. Übereignungen gem. 929 Abs. 1, S. 1 BGB). - Dem Trennungsprinzip, das besagt, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und der dingliche Übertragungsakt jeweils ein eigenständiges Rechtsgeschäft bilden. Beide Geschäfte können in einem tatsächlichen Lebensvorgang zusammenfallen (z.b. beim Barkauf oder bei einer Handschenkung), sind aber rechtlich stets getrennt zu beurteilen. - Dem Abstraktionsprinzip i.e.s., das besagt, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind, so dass bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts der dingliche Übertragungsakt selbst wirksam bleibt. Dem Veräußerer stehen lediglich Rückgewähransprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Folge: Unwirksamkeit von Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft ist für die Wirksamkeit des anderen Geschäfts unerheblich. Beispiele: Es kann der Kaufvertrag wirksam sein, aber die Übereignung fehlschlagen (z. B. weil eine Partei jetzt bei Übereignung volltrunken ist). Es mag aber auch der Kaufvertrag unwirksam sein (z. B. infolge von Anfechtung), während die Übereignung unabhängig davon wirksam ist. Die Rückabwicklung des Geschäfts erfolgt dann über das Bereicherungsrecht ( 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB). Das Abstraktions- und Trennungsprinzip kann ausnahmsweise (!) überbrückt werden durch Schaffung eines Bedingungszusammenhanges zwischen dem dinglichen und dem kausalen Geschäft. Wegen der verkehrsschützenden Funktion des Abstraktionsprinzips kann aber eine konkludente Vereinbarung einer solchen Bedingung nicht grundsätzlich angenommen werden. Denkbar wäre zudem auch eine Verknüpfung von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft zu einer Geschäftseinheit i.s.v. 139 BGB. Nach h.m. ist eine solche Geschäftseinheit jedoch unwirksam, da das BGB den Verkehrsschutz über das Interesse der Parteien an der Verknüpfung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft gestellt hat. Diese Wertung darf nicht durch die Annahme einer Geschäftseinheit unterlaufen werden. (JuS Lern-CD Zivilrecht I, Rn. 518, abrufbar über beck-online) 6

7 5. Beispiel Lösungshinweis: K benötigt als Minderjähriger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, grundsätzlich die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter ( 107 BGB). Daher ist der Kaufvertrag zwischen K und V ist gem. 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Erteilen die Eltern des K diese auch im Nachhinein nicht, ist der Kaufvertrag mangels Genehmigung nichtig. Neben dem Kausalgeschäft haben K und V auch zwei Verfügungsgeschäfte getätigt (Übereignung Geld und Übereignung Schlagzeuges). Auch für die Abgabe der dinglichen Einigung (hier die Übereignung des Geldes an V) ist Geschäftsfähigkeit erforderlich. Beschränkt Geschäftsfähige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Grund hierfür ist, dass die Abgabe der Einigungserklärung zum Verlust des Eigentums führt und daher rechtlich nachteilig ist. K hat das Eigentum an dem Geld nicht verloren. Es kann daher die Herausgabe des Kaufpreises über 985 BGB verlangt werden. Das gilt zumindest solange, wie der Kaufpreis noch im Umschlag steckt, da ansonsten ein Eigentumsverlust des K nach den 948, 947 Abs. 2 BGB droht, was 985 BGB ausschließen würde. In diesem Fall sind dann Rückübertragungsansprüche nach 812 Abs. 1, S. 1, 1. Var. BGB zu prüfen. Sollten die Eltern des K so verfahren, stellt sich als nächstes die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage V die Herausgabe des Schlagzeugs von K verlangen kann. K ist trotz des nichtigen Kausalgeschäfts Eigentümer des Schlagzeugs geworden. Ein Herausgabeanspruch nach 985 BGB scheidet folglich aus. - Die (dingliche) Einigung bezüglich der Übereignung des Schlagzeuges i.s.d. 929 S. 1 BGB, deren Wirksamkeit nach dem Abstraktionsprinzip grundsätzlich isoliert vom zugrunde liegenden Kaufvertrag zu beurteilen ist, ist für K nämlich ausschließlich rechtlich vorteilhaft i.s.v. 107 BGB und damit auch ohne Einwilligung/Genehmigung seiner Eltern wirksam. K ist damit Eigentümer des Schlagzeugs geworden, 929 S. 1 BGB. Die Rückabwicklung des dinglichen Einigungsvertrages richtet sich gleichfalls nach Bereicherungsrecht, 812 ff. BGB. Abwandlung zum 5. Beispiel Lösungshinweis: Sowohl der Kaufvertrag ( 433 BGB) als auch die auf die Eigentumsübertragung gerichtete dingliche Einigung ( 929 S. 1 BGB) wären aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des K gem. 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB nichtig. Kausal- und Verfügungsgeschäft leiden damit am selben Rechtsfehler. K ist nicht Eigentümer des Schlagzeuges geworden. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgt nach Bereicherungsrecht, 812 ff BGB. (Ist das Schlagzeug noch vorhanden besteht auch ein Herausgabeanspruch des V aus 985 BGB. Ist der Umschlag mit dem Geld noch vorhanden besteht auch ein Herausgabeanspruch des K aus 985 BGB.) 7

8 6. Beispiel Lösungshinweis: Der Kaufvertrag ist kein kündbares Dauerschuldverhältnis. Die Kündigung des Kaufvertrages ist gem. 133, 157 BGB als Anfechtung i.s.v. 123 Abs. 1, 1. Var. BGB auszulegen. K hat gegenüber V die Anfechtung der schuldrechtlichen Willenserklärung gem. 124, 143 BGB wegen arglistiger Täuschung fristgerecht erklärt. Daher greift die Rechtsfolge des 142 Abs. 1 BGB: das angefochtene Kausalgeschäft ist von Anfang an nichtig. K kann die Rückzahlung des Kaufpreises über 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB verlangen. Kann V auch die Uhr über 985 BGB zurückverlangen? Dies hängt davon ab, ob auch das Verfügungsgeschäft, d.h. die (dingliche) Einigung i.s.v. 929 S. 1 BGB aufgrund der Anfechtung des K wegen arglistiger Täuschung gem. 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. Das ist nicht der Fall: die Anfechtungserklärung des K ist für jedes Geschäft selbstständig vor dem Hintergrund der 133, 157 BGB zu prüfen. Das Verfügungsgeschäft bezüglich der Uhr hat K nicht angefochten. K ist Eigentümer der Uhr geworden. Daher hat V gegen K keinen Anspruch aus 985 BGB. Die Anfechtungserklärung des K wegen arglistiger Täuschung bezüglich der Echtheit der Uhr bezieht sich auch nicht auf die Willenserklärung zum Verfügungsgeschäft über das Geld. Auch die Verfügung bezüglich des Geldes ist wirksam. V ist Eigentümer des Geldes. (Es wird auch die Meinung vertreten, dass in Ausnahmefällen ein Mangel im Verpflichtungsgeschäft so schwerwiegend sein kann, dass er auch auf die Ebene des Verfügungsgeschäfts durchschlägt (regelmäßig bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung). 2 Diese Durchbrechung des Abstraktionsprinzips ist aber nicht zwingend notwendig. Ein wirksames, nicht anfechtbares Verfügungsgeschäfte kann über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden.) Es bedarf der Prüfung einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bezüglich des Geldes und der Uhr nach 812ff BGB. 2 Siehe hierzu auch Wolf/Wellenhofer, 3, 6 Rn. 2, 7. 8

9 1. Beispiel Anspruch A gegen B auf Herausgabe der Figur gemäß 985 BGB 1. Eigentümer Eigentumserwerb von V gemäß 929 S. 1 BGB a. wirksame dingliche Einigung, 145ff. BGB aa. Angebot aaa. Willenserklärung bbb. Wirksamwerden ccc. Inhalt Einigung zwischen Veräußerer gerichtet auf Übergang des Eigentums an einer Sache? 2. Besitzer 3. Kein Recht zum Besitz 4. Keine Einreden Rechtsfolge: Herausgabe der Sache b. Übergabe c. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe d. Verfügungsberechtigung bb. Annahme cc. Konsens dd. Wirksamkeit hier: lediglich Einigung über ein dingliches Recht zum künftigen Erwerb einer Sache (P) Typenzwang 9

10 2. Beispiel Erwerb der Hypothek der B vom Grundstückseigentümer E gemäß 873, 1113, 1115 BGB 1. Zu sichernde Geldleistungsforderung, 1113 BGB Darlehensrückzahlungsanspruch, 488 I BGB 2. Einigung, 873 I, 1113 I BGB a. wirksame dingliche Einigung, 145ff. BGB Einigung über Einräumung einer Hypothek Einigung über die zu besichernde Forderung (P) Typenfixierung: 1113, BGB 3. Eintragung der Hypothek, 873 I, 1115 BGB 4. Einigsein 5. Verfügungsbefugnis 10

11 3. Beispiel Anspruch A gegen IV auf Herausgabe des Kleiderschrankes gemäß 985 BGB 1. Eigentümer Eigentumserwerb von V gemäß 929 S. 1 BGB a. wirksame dingliche Einigung, 145ff. BGB aa. Angebot aaa. Willenserklärung bbb. Wirksamwerden ccc. Inhalt Einigung zwischen Veräußerer gerichtet auf Übergang des Eigentums an einer Sache? hier: lediglich Einigung über den Erwerb eines der drei Kleiderschränke 2. Besitzer ( 148 InsO) 3. Kein Recht zum Besitz 4. Keine Einreden Rechtsfolge: Herausgabe der Sache b. Übergabe c. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe d. Verfügungsberechtigung bb. Annahme cc. Konsens dd. Wirksamkeit (P) Bestimmtheit der zu übereignenden Sache, konkrete Bezeichnung! 11

12 4. Beispiel Anspruch K gegen J auf Herausgabe des Buches gemäß 985 BGB 1. Eigentümer a. Verlust des Eigentums an J gemäß 929 S. 1 Erg.: K 2. Besitzer J 3. Kein Recht zum Besitz 4. Keine Einreden Rechtsfolge: Herausgabe der Sache (+) BGB b. Verlust des Eigentums gemäß 937ff. BGB aa. Wirksame dingliche Einigung (-) (P) Spezialitätsgrundsatz 12

13 5. Beispiel AS K gegen V auf Herausgabe des Geldes gemäß 985 BGB 1. Eigentümer ursprünglich K Verlust durch Übereignung nach 929 S. 1 BGB? a. Einigung (P) 108 I, 107 BGB Verlust durch 948, 947 BGB selbe Geldscheine nicht mehr vorhanden, 812ff. BGB b. K ist Eigentümer 2. Besitzer V 3. Kein Recht zum KV gemäß 433 BGB i.v.m. 242 BGB Besitz (dolo agit) a. Vertragsschluss b. Wirksamkeit des Vertrages (P) 108 I, 107 BGB 4. Einreden Erg.: 985 BGB (+) AS V gegen K auf Herausgabe des Schlagzeugs gemäß 985 BGB 1. Eigentümer ursprünglich V Verlust durch Übereignung nach 929 S. 1 BGB? a. Einigung (+), lediglich rechtlich vorteilhaft b. Übergabe c. Einigsein bei Übergabe d. Verfügungsbefugnis Erg.: 985 BGB (-) 812 ff. BGB 13

14 6. Beispiel AS K gegen V auf Herausgabe des Geldes gemäß 985 BGB 1. Eigentümer ursprünglich K Verlust durch Übereignung nach 929 S. 1 BGB? a. Einigung (P) "Kündigung" Auslegung 133, 157 BGB Anfechtung 123 I Var. 1 BGB Aber: die Anfechtungserklärung ist für jedes Geschäft gesondert zu prüfen Einigung (+) b. Übergabe c. Einigsein bei Übergabe d. Verfügungsbefugnis 2. Besitzer V 3. Kein Recht zum KV gemäß 433 BGB i.v.m. 242 BGB Besitz (dolo agit) a. Vertragschluss b. Wirksamkeit des Vertrages (P) "Kündigung" Auslegung 133, 157 BGB Anfechtung 123 I Var. 1 BGB RF.: 142 BGB Nichtigkeit 4. Einreden Erg.: 985 BGB (+/-) 14

15 AS V gegen K auf Herausgabe der Uhr gemäß 985 BGB 1.Eigentümer ursprünglich V Verlust durch Übereignung nach 929 S. 1 BGB? a. Einigung (P) "Kündigung" Auslegung 133, 157 BGB Anfechtung 123 I Var. 1 BGB Aber: die Anfechtungserklärung ist für jedes Geschäft gesondert zu prüfen Nichtigkeit 142 BGB (-) Erg.: Einigung (+) b. Übergabe c. Einigsein bei Übergabe d. Verfügungsbefugnis Erg.: Eigentümer ist K Erg.: 985 BGB (-) 812 ff. BGB (+) 15

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