Jahrgang. INFO express. Inhalt. Die betriebliche Versorgung
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- Dieter Beyer
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1 INFO express Die betriebliche Versorgung Jahrgang Inhalt Rechtsanspruch auf Abschluss einer Direktversicherung Sächsisches LAG v Sa 953/04 Seite Rechtsanspruch auf Abschluss einer Direktversicherung Sächsisches LAG v Sa 953/ Jahressteuergesetz 2007 Wichtigste Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Klarstellungen des BMF zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds BMF-Schreiben vom IV B2 S / winsecura im Sicherungsfonds Protektor Sozialversicherungs-Rechengrößen in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr Mit Urteil vom entschied das Sächsische LAG unter AZ 7 Sa 953/04 wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, von den monatlichen Entgeltansprüchen des Klägers jeweils 50 EUR mtl. als betriebliche Altersversorgung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln und zu diesem Zweck zur Durchführung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der 10 a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen. Im Streit stand die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin, für den klagenden Mitarbeiter eine Versorgungszusage durch Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung zu erteilen. Das beklagte Unternehmen verweigerte die Zusageerteilung. Es verfügte auch über keine andere Einrich- tung der betrieblichen Altersversorgung. Dem gesetzlichen Gebot aus 1 a BetrAVG setzte das Unternehmen das Argument entgegen, dass die Anwendung dieser Vorschrift eine Insolvenzgefahr für das Unternehmen hervorrufen würde. Nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung. Bei Eintritt einer nicht auszuschließenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsunternehmens müsste der Arbeitgeber für die Versorgungslasten aufkommen, da der PSVaG nur bei Insolvenz des Arbeitgeberunternehmens und nicht bei der Insolvenz des externen Versorgungsträgers eintreten würde. Die Verpflichtung, den Arbeitnehmern auf deren Antrag zumindest eine Direktversicherungszusage im Entgeltumwandlungswege zu erteilen, verletze daher das Arbeitgeberunternehmen in dem durch Artikel 14 GG geschützten Eigentum. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Dies mit dem Urteilsausspruch: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine Direktversicherung abzuschließen. Mit dem hier besprochenen Urteil vom hat das LAG den Urteilsspruch des Arbeitgerichts mit der Maßgabe abgeändert, wie er im Eingang dieses Beitrags wiedergegeben ist. Dies, da der Urteilsausspruch des Arbeitsgerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte. Im Übrigen führt das LAG aus: Artikel 14 GG schütze zwar das Eigentum, das Eigentum steht jedoch unter der Sozialbindung. Eingriffe in das Eigentum stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe mit 1a BetrAVG und damit auf gesetzlicher Grundlage in das Eigentum des beklagten Unternehmens eingegriffen. Die Insolvenz von Lebensversicherungsunternehmen sei jedoch eine seltene Ausnahme, so dass der gesetzliche Eingriff verhältnismäßig und die gesetzliche Regelung nicht offensichtlich verfassungswidrig sei. Wegen dieser sehr konsequenten Aussage hat das LAG die Revision zugelassen. Das Urteil vom ist noch nicht rechtskräftig. Gegenwärtige Rechtslage: Nach der Verkündung des hier besprochenen Urteils hat die Versicherungswirtschaft für Fälle der Insolvenz
2 INFOexpress Seite 2 Ab werden bei Übertragungen nach 3 Nr. 66 EStG die vor der Übertragung geltenden Freibeträge und Pauschbeträge auch dann wie bei Eineines Versicherungsunternehmens nicht nur die Sicherungseinrichtung Protektor ins Leben gerufen. Vielmehr hat das BMF durch Verordnungen vom einen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung geschaffen und die Aufgaben dieses Sicherungsfonds auf die Protektor Lebensversicherungs-AG übertragen. Es kann daher mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das hier besprochene Urteil des Sächsischen LAG beim BAG Bestand haben wird. Denn mit der Einrichtung von Protektor kann eine Insolvenzgefahr des Arbeitgeberunternehmens auf Grund der Erteilung von Direktversicherungszusagen ausgeschlossen werden. (Nn) Jahressteuergesetz 2007 Wichtigste Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Das von der Bundesregierung eingebrachte Jahressteuergesetz 2007 ist am vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hat am seine Zustimmung gegeben. Veröffentlichung und Inkrafttreten erfolgen wahrscheinlich im Dezember 2006; in steuerlicher Hinsicht werden zahlreiche Vorschriften jedoch erst zum in Kraft treten. Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden diverse steuerliche Änderungen in verschiedenen Bereichen umgesetzt. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung dargestellt. 1. Steuerfreie Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen ( 3 Nr. 56 EStG) Umlagefinanzierte Pensionskassen werden schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen. Ab 2008 können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei 3 Nr. 63 EStG auch Beiträge zu umlagefinanzierten Pensionskassen steuerfrei gezahlt werden. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt zunächst 1% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) und steigt im Jahr 2025 auf 4% der BBG an (ab 2014: 2%, 2020: 3%, 2025: 4%). Auf die Beiträge sind die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung anzurechnen, so dass das steuerlich geförderte Gesamtvolumen nicht erweitert wird. 2. Steuerliche Behandlung von CTA-Modellen bei Insolvenz ( 3 Nr. 65 EStG) Um zu verhindern, dass im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers das Vermögen, das der Arbeitgeber im Rahmen eines CTA (Contractual Trust Agreement bzw. Arrangement) auf einen Treuhänder übertragen hat, dem Arbeitnehmer steuerlich zufließt, wird 3 Nr. 65 EStG neu gefasst. Danach liegt ein steuerpflichtiger Zufluss beim Arbeitnehmer auch bei Insolvenz des Arbeitgebers erst bei der Auszahlung der Versorgungsleistungen vor. 3. Steuerliche Behandlung von Ausgaben des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) Durch die Aufnahme einer neuen Nr. 3 in 19 Abs. 1 Satz 1 EStG wird geregelt, dass Beiträge des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Hierzu zählen ebenso laufende Beiträge wie Sonderzahlungen, z. B. Nachschusszahlungen an den Pensionsfonds bei Unterdeckung oder Zahlungen an eine Pensionskasse im Falle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Die Steuerbefreiung gemäß 3 Nr. 63 EStG kann genutzt werden, soweit der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Anders als ursprünglich im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom August 2006 vorgesehen werden jedoch Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach 53c, 114 VAG, Zahlungen in der Rentenbezugszeit nach 112 Abs. 1a VAG oder Sanierungsgelder von der neuen Vorschrift nicht erfasst. 4. Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung als sonstige Einkünfte ( 22 Nr. 5 EStG) 22 Nr. 5 EStG wird zum einen zur besseren Lesbarkeit und zum besseren Verständnis neu gefasst. Zum anderen wird klargestellt, dass Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung stets als sonstige Einkünfte gelten. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungsunternehmen zukünftig bei Direktversicherungen keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten müssen. 5. Freibeträge und Pauschbeträge bei Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds ( 52 Abs. 34c EStG) Bisher konnten nach Übertragung von Versorgungsverpflichtungen im Rahmen des 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds nur die Arbeitnehmer und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die bereits vor 2002 und vor der Übertragung Versorgungsleistungen bezogen haben, im Rahmen der Versteuerung der Versorgungsleistungen den Versorgungsfreibetrag gemäß 19 Abs. 2 EStG und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß 9a Satz 1 Nr. 1 EStG geltend machen.
3 INFOexpress Seite 3 künften nach 19 EStG gewährt, wenn der Leistungsbezug aus der Pensionszusage bzw. Unterstützungskasse zwar nach 2001, jedoch vor der Übertragung begonnen hat. Damit wird die Auslagerung von laufenden Rentenleistungen auf einen Pensionsfonds erleichtert. 6. Zusätzliche Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für den Arbeitgeber ( 5 LStDV) Mit dem neu gefassten 5 LStDV werden den Arbeitgebern zusätzliche Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten aufgegeben. So sieht die Vorschrift u.a. vor, dass der Arbeitgeber bei Durchführung einer kapitalgedeckten Altersversorgung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg je Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Versorgungszusage und bei Änderung einer vor dem erteilten Zusage alle nach dem vorgenommenen Änderungen aufzeichnen muss. Zudem muss der Arbeitgeber auch den Zeitpunkt der Übertragung der Versorgungszusage nach dem Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel oder nach vergleichbaren Regelungen vermerken. Neben den Aufzeichnungspflichten muss der Arbeitgeber dem Versorgungsträger spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses je Zusage und Arbeitnehmer mitteilen, wie die geleisteten Beiträge steuerlich behandelt wurden (insb. 3 Nr. 56 EStG, 3 Nr. 63 EStG, 3 Nr. 66 EStG, 40b EStG a.f. oder individuell besteuert). Die Mitteilung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Versorgungsträger die steuerliche Behandlung bereits kennt oder auf Grundlage der vorliegenden Daten feststellen kann und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist. Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers und kennt der Versorgungsträger die steuerliche Behandlung nicht, so muss der Versorgungsträger davon ausgehen, dass es sich insgesamt um Beiträge nach 3 Nr. 56 bzw. Nr. 63 EStG (steuerfrei bis zu den Höchstbeträgen) handelt. Dies mit der Folge, dass die Leistungen insgesamt gemäß 22 Nr. 5 Satz 1 EStG nachgelagert zu versteuern sind. (Sc) Klarstellungen des BMF zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung 1. Kinderbegriff: Höchstaltersgrenze Bestandschutz für Altverträge Kinder werden im Bereich der bav als Hinterbliebene steuerlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllen (BMF-Schreiben vom , IV C 4 - S /04 IV C 5 - S /04, Rz. 157). Darunter fallen insbesondere alle minderjährigen Kinder sowie Kinder, die sich noch in Berufsausbildung befinden und noch nicht die Höchstaltersgrenze erreicht haben bislang die Vollendung des 27. Lebensjahrs. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde u.a. die Höchstaltersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag ab dem Jahr 2007 auf die Vollendung des 25. Lebensjahrs herabgesetzt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Bereich der steuerlich geförderten privaten Altersversorgung (d. h. Riester- und Rürup-Rente) die bisher geltende Höchstaltersgrenze weiter gilt, sofern der private Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen wurde ( 52 Abs. 40 Sätze 7 und 8 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007). Mit Schreiben vom an den GDV hat das BMF nunmehr festgestellt, dass dies auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt. Ist eine Versorgungszusage vor dem erteilt worden, so kann weiterhin an den bisher geltenden Kinderbegriff (mit Höchstaltersgrenze 27. Lebensjahr) angeknüpft werden. Wird eine Versorgungszusage nach dem erteilt, so ist eine steuerlich anerkannte Begünstigung von Kindern nur noch maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs möglich. Die erforderlichen Änderungen in unseren Versicherungsvertragsunterlagen werden entsprechend umgesetzt. Aber auch in den Versorgungsregelungen der Arbeitgeber besteht ggf. Anpassungsbedarf. Versorgungsregelungen, die eine eigenständige Definition der versorgungsberechtigten Kinder enthalten, müssen für Neuzusagen nach dem angepasst werden. Wird in Versorgungszusagen jedoch für die versorgungsberechtigten Kinder auf die gesetzliche Regelung des 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG oder allgemein auf Kinder im steuerlichen Sinne verwiesen, handelt es sich i.d.r. um eine dynamische Verweisung, so dass kein Änderungsbedarf aufgrund der Gesetzesänderung besteht. 2. Kinderbegriff: Erweiterung auf Pflegekinder, Stiefkinder und faktische Stiefkinder Das BMF erkennt nunmehr auch folgende Kinder als begünstigte Hinterbliebene in der bav an: Pflegekinder, Stiefkinder und faktische Stiefkinder d. h. ein Kind, das im Haushalt des Arbeitnehmers
4 INFOexpress Seite 4 auf Dauer aufgenommen wurde und in der Versorgungszusage namentlich benannt ist auch wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag ( 32 EStG) für dieses Kind nur bei dem im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten erfüllt sind. Enkelkinder, die auf Dauer im Haushalt der Großeltern aufgenommen und versorgt werden. Verlängerung der Kindereigenschaft um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ( 32 Abs. 5 EStG). Dadurch wird der Kreis der möglichen begünstigten Hinterbliebenen erweitert. Die Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, diese Erweiterungen in ihre Versorgungsregelungen aufzunehmen. 3. Aktueller Rechnungszins bei Übertragung nach dem Übertragungsabkommen steuerunschädlich Bei Übertragung einer Direktversicherung oder Pensionskassenversicherung im Rahmen des Übertragungsabkommens bei Arbeitgeberwechsel ist aus lohnsteuerlicher Sicht keine Vertragsänderung anzunehmen, soweit der Vertrag unverändert übernommen wird. Das BMF hat nun mit Schreiben vom an den GDV ausgeführt, dass dies auch gilt, wenn der neue Versorgungsträger anknüpfend an 2 Deckungsrückstellungsverordnung für die Deckungsrückstellung auf den jeweils gültigen Höchstrechnungszins umstellt. (Sc) Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds BMF-Schreiben vom IV B2 - S /06 Werden Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften teilweise oder vollständig auf einen Pensionsfonds übertragen, so können auf Antrag die insgesamt erforderlichen Beiträge an den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden 10 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden, 4e Abs. 3 EStG (bei Unterstützungskassenzusagen 4d Abs. 3 EStG). In seinem Schreiben vom vertritt das BMF die Auffassung, dass bei der Übertragung einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskassenzusage auf einen Pensionsfonds die Regelung des 3 Nr. 66 EStG i.v.m. 4d Abs. 3 bzw. 4e Abs. 3 EStG nur für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften (den sog. Past-Service ) genutzt werden kann. D. h. der Beitrag an den Pensionsfonds ist für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Die Regelungen sind demnach nicht auch für künftige Anwartschaften (den sog. Future-Service ) anwendbar. Zahlungen an den Pensionsfonds für den Future-Service sind damit ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei. Alternativ könnte die Versorgung aber auch auf eine Unterstützungskasse übertragen werden, da die Zuwendungen an die Unterstützungskasse nicht durch den Dotierungsrahmen des 3 Nr. 63 EStG begrenzt sind. Allerdings müssen bei einer Unterstützungskassenlösung insbesondere gleich bleibende oder steigende Beiträge sichergestellt und die Leistungsgrenzen des 2 KStDV eingehalten werden. Unter Rz. 6 legt das BMF darüber hinaus dar, dass für etwaige Nachschusszahlungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds, z.b. aufgrund einer nicht hinreichenden Deckung, 3 Nr. 66 EStG gleichermaßen gilt. Somit sind die Nachschusszahlungen für die Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, sofern entsprechend dem Antrag bei der ursprünglichen Übertragung auf den Pensionsfonds auch hier wieder die Aufwendungen über 10 Jahre als Betriebsausgaben verteilt werden. Für das BMF ist insofern eine einheitliche Betrachtung maßgeblich. Das bedeutet: Wurden bereits die erstmaligen Aufwendungen vom Arbeitgeber im vollen Umfang sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht, so ist dies auch für etwaige spätere Nachschusszahlungen bindend und eine Verteilung auf 10 Jahre nicht möglich. Zudem enthält das BMF-Schreiben ein Beispiel für die korrekte Verteilung des Beitrags und einer Nachschusszahlung an den Pensionsfonds. (Sc) winsecura im Sicherungsfonds Protektor Der Protektor Lebensversicherungs-AG sind die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds übertragen worden. Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG vom Gemäß 124 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind alle Lebensversicherungsunternehmen Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds. Pensionskassen hingegen können gemäß 124 Abs. 2 VAG freiwillig Mitglied werden. Um vergleichbare Finanzverhältnisse aller Mitglieder zu gewährleisten, müssen für die Aufnahme bestimmte Kriterien erfüllt werden. Voraussetzungen sind, dass die Pensionskasse dereguliert ist, sie für eine Vielzahl von Arbeitgebern geöffnet
5 INFOexpress Seite 5 ist und Versicherungsansprüche nicht im Rahmen einer Sanierungsklausel gekürzt werden können. Zusätzlich muss die Pensionskasse die durchschnittliche Solvabilitätsquote der Mitglieder des Sicherungsfonds erfüllen und die Stresstests der Aufsichtsbehörde (BaFin) erfüllen. Die winsecura Pensionskasse AG hat alle Aufnahmebedingungen erfüllt und ist bereits Anfang Juli 2006 als eine der ersten Pensionskassen in den Sicherungsfonds aufgenommen worden. (Sc) Sozialversicherungs-Rechengrößen in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2007 Mit dem Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 als Teil des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2007 neu festgelegt. Zudem hat die Bundesregierung am die Eckpunkte eines Gesetzes gebilligt, mit dem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2007 von 19,5 auf 19,9 % angehoben wird. Es ist geplant, den Beitragssatz für die Folgejahre stabil zu halten, ohne dass zusätzliche Bundesmittel eingesetzt werden müssen. Dieser Gesetzentwurf wird den Koalitionsfraktionen zugeleitet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll zum in Kraft treten. (Sc) West Ost West Ost Bezugsgröße gem. 18 SGB IV monatlich 2.450,00 EUR 2.065,00 EUR 2.450,00 EUR 2.100,00 EUR jährlich ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich 5.250,00 EUR 4.400,00 EUR 5.250,00 EUR 4.550,00 EUR jährlich ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Entgeltumwandlungsanspruch (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West) monatlich 210,00 EUR 210,00 EUR 210,00 EUR 210,00 EUR jährlich 2.520,00 EUR 2.520,00 EUR 2.520,00 EUR 2.520,00 EUR Beitragssatz in % 19,5 19,5 19,9 19,9 Kennen Sie Interessenten an unserem INFOexpress? Wenn ja, bitte Coupon ausfüllen und einsenden an: DBV-Winterthur Versicherungen, OE 676 Arbeitsrecht/Steuerrecht Betriebliche Altersversorgung, Frankfurter Straße 50, Wiesbaden Bitte senden Sie ihren INFOexpress an: Name, Vorname Firma Funktion Straße PLZ/Ort Impressum Redaktion: Ingela Schwebe Barbara Neumann Telefon Telefax ingela.schwebe@dbv-winterthur.de Herausgeber: DBV-Winterthur Versicherungen OE 676 Arbeitsrecht/Steuerrecht Betriebliche Altersversorgung Frankfurter Straße 50, Wiesbaden
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