Übung Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Anlagevermögen

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1 Übung Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Anlagevermögen Sachverhalt 1 a) Fertigungsgebäude Vermögensgegenstand, dessen Herstellungsprozess zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen ist, dient anschließend dauernd dem Geschäftsbetrieb Zuordnung zum Anlagevermögen ( 247 Abs. 2 HGB), Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 4 HGB Bewertung: handels- und steuerrechtlich zu Herstellungskosten gem. 253 Abs. 1 HGB, 255 Abs. 2 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehören - handelsrechtlich Materialeinzelkosten und Fertigungseinzelkosten einschl. Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Anteile der dazu gehörigen Gemeinkosten (Pflichtbestandteile) - Verwaltungsgemeinkosten sind Wahlbestandteile, werden aufgrund der Maßgabe höchster handelsrechtlicher Gewinn aber einbezogen. - gleiches gilt steuerrechtlich - hier sind jedoch die Verwaltungsgemeinkosten verpflichtend einzubeziehen R 6.3 Abs. 1 EStR Daraus ergibt sich handels- und steuerrechtlich der gleiche Bilanzansatz! Handels- und Steuerbilanz Berechnung: MEK MGK 8,00% FEK FGK 200,00% SEKF HK (Handelsrechtliche Wertuntergrenze) VwGK 10,00% HK = Bilanzansatz Buchung: Anlagen im Bau an andere aktivierte Eigenleistungen b) Im Falle der Nichteinbeziehung der VwGK handelsrechtlich ergibt sich ein niedrigerer Wertansatz i.h.v Dieser Unterschied baut sich in folgenden Geschäftsjahren wieder ab (temporär). Es ergibt sich zukünftig eine steuerliche Entlastung. Gem. 274 Abs. 1 S. 2 HGB darf ein aktiver latenter Steuerposten i. H. v % = gebildet werden. Ausweis unter 266 Abs. 2 D HGB Buchung: aktive latente Steuern an Steuern vom Einkommen und Ertrag Sachverhalt 2 Es erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung i.h.v gem. 60 Abs. 2 EStDV! Möglichkeit zur Vermeidung der Versteuerung des Veräußerungsgewinns: Grundsätzlich möglich gem. 6b EStG, wenn der Gewinn bei Veräußerung von begünstigte Wirtschaftsgüter Grund und Boden GuB, Gebäude Gebäuden Gebäude entsteht, durch Übertragung auf Seite 1

2 Voraussetzungen gem. Abs. 4 - Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 bzw. 5 EStG - 6 Jahre Zugehörigkeit zum inländischen Betriebsvermögen - Nachvollziehbarkeit des Gewinns in der Buchführung - Aufnahme der begünstigten Wirtschaftsgüter in ein Verzeichnis gem. 5 Abs. 1 S. 2 u. 3 Übertragung kommt nicht in Frage, da das Grundstück erst vor 5 Jahren erworben wurde. Auch eine Übertragung gem. R 6.6 EStR kommt mangels höherer Gewalt bzw. behördlichen Eingriffs nicht in Frage! Höhe des Veräußerungsgewinns: Gem. H 6.4 EStH Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere auf das Grundstückseigentum bezogene kommunale Beiträge stellt der Bau der Straße nachträgliche AK dar (auch nach 5 Jahren!) Damit erhöhen sich die AK um auf im Zeitpunkt der Veräußerung. Veräußerungspreis AK des Grundstücks Veräußerungsgewinn Sachverhalt 3 Zuschüsse ohne unmittelbare wirtschaftliche Gegenleistung (öffentlich oder privat) R 6.5 EStR erfolgswirksam erfolgsneutral Erfassung als sonstiger 1. Zahlung und Anschaffung im selben Wj: betriebl. Ertrag keine Auswirkungen Buchung als sonstiger betrieblicher Ertrag auf AK/HK von Wirtschaftsgütern außerbilanzielle Minderung des steuerlichen Gewinns um den Zuschuss Abzug von den AK/HK des bezuschussten WG und Aufnahme in Verzeichnis gem. 5 Abs. 1 S. 2 EStG 2. nachträgliche Zahlung Abzug von den fortgeführten AK/HK im Jahr der Zahlung 3. vorherige Zahlung Bildung einer steuerfreien Rücklage im Jahr der Zahlung und Abzug von AK/HK im Folgejahr Zum Beispiel: Mit dem Förderbescheid ensteht ein sonstiger Vermögensgegenstand i.h.v , der am zu erfassen ist ( 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB) und ein sonstiger betrieblicher Ertrag. Am ist der Posten sonstiger Vermögensgegenstand durch Zahlung aufzulösen. Außerbilanziell erfolgt die Bildung einer steuerfreien Rücklage gem. R 6.5 Abs. 4 EStR, die im Jahr 2015 die Herstellungskosten des Fertigungsgebäudes mindert. (Minderung des Jahresergebnisses 2014 um gem. 60 Abs. 2 EStDV) Buchungen: sonstige Vermögensgegenstände an sonstige betriebliche Erträge Guthaben bei Kreditinstituten an sonstige Vermögensgegenstände Seite 2

3 Übung 6b EStG Grundstück AV gem. 247 Abs. 2 HGB Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB Bewertung gem. 253 Abs. 1 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu AK AK grundsätzlich gem. 255 Abs. 1 HGB 1. Schuldübernahme (H 6.2 EStH Schuldübernahmen ) gemeiner Wert des hingegebenen Grundstücks ( 6 Abs. 6 S. 1 EStG) Barwert der Leibrente im Zeitpunkt der Übernahme H. 6.2 EStH Rentenverpflichtungen i.v.m. R 6.2 EStR Wert der Gegenleistung (BG für Grunderwerbsteuer) davon 3,50% Notariat/Umschreibung Anschaffungskosten Durch Hingabe des Grundstücks ( ) wird ein Veräußerungsgewinn i.h.v erzielt (Differenz zum Buchwert). Voraussetzungen des 6b Abs. 4 EStG sind erfüllt. Abzug des Veräußerungsgewinns für die steuerlichen AK ( = ) Aufnahme in Verzeichnis gem. 5 Abs. 1 S. 2 EStG Abzug von gem. 60 Abs. 2 EStDV vom handelsrechtlichen Ergebnis für die steuerliche Gewinnermittlung. Die Rentenverpflichtung ist zum Erfüllungsbetrag zum zu bewerten das ist der versicherungsmathematische Barwert zu diesem Zeitpunkt (s.a. R 6.2 EStR). Ansatz i.h.v unter 266 Abs. 3 C. 8 HGB. Die unterjährig gezahlten teilen sich in einen Tilgungsanteil ( ) und einen Zinsanteil ( ). Buchungen: Grundstücke an Verbindl. geg. Kreditinstituten an Grundstücke an sonstige betr. Erträge an Guthaben bei Kreditinstituten an sonstige Verbindlichkeiten an sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern sonstige Verbindlichkeiten (Rente) an Guthaben bei Kreditinstituten Zinsen und ähnliche Aufwendungen an sonstige Verbindlichkeiten Seite 3

4 R 6.6. EStR steuerliche Behandlung von aufgedeckten stillen Reserven bei Ersatzbeschaffung Ziel: Vermeidung der Versteuerung aufdeckter stiller Reserven bei Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens durch - höhere Gewalt - Vermeidung eines behördlichen Eingriffs H 6.6 Abs. 2 EStH - durch einen behördlichen Eingriff und Anschaffung oder Herstellung eines funktionsgleichen Wirtschaftguts innerhalb von einem Jahr (Folgejahr) bei beweglichen Wirtschaftsgütern bzw. innerhalb von 4 Jahren bei Grundstücken und 6 Jahren bei neu hergestellten Gebäuden Gem. R 6.6 Abs. 4 S. 5 u. 6 im Einzelfall Verlängerung auf bis zu 4 Jahren, im Zusammenhang mit der Herstellung von Gebäuden bis zu 6 Jahren. Übertragung der stillen Reserven nur, soweit sie für das Wirtschaftsgut selbst also nicht für evtl. Folgeschäden, Begleitschäden, Vermögensschäden gezahlt wird H 6.6 Abs. 1 EStH Entschädigung Beispiel Maschine Buchwert bei Ausscheiden (2014) Entschädigung der Versicherung Ersatzwirtschaftsgut (2014) ND: 10 J Ermittlung der stillen Reserve: Entschädigung Buchwert bei Ausscheiden Handelsbilanz: AK Abschreibung Bilanzansatz Steuerbilanz: AK Abzug gem. R steuerliche AK Abschreibung Bilanzansatz Buchungen: außerplanmäßige Abschreibungen an TAM Guthaben bei Kreditinstituten an sonstige betriebliche Erträge TAM Sonstige Vermögensgegenstände an Guthaben bei Kreditinstituten Abschreibungen auf Sachanlagen an TAM Handelsbilanz: Steuerbilanz Ertrag Ertrag Abschr Aufwand Gewinn Abschr Gewinn Unterschiedsbetrag HB SB: Seite 4

5 Abzug gem. 60 Abs. 2 EStDV vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss Verzeichnis gem. 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG Abwandlung: Anschaffung im Folgejahr Bildung einer steuerfreien Rücklage gem. R 6.6 Abs. 4 EStR in Höhe der stillen Reserve Folge 2014: Folge 2015: Abzugsbetrag i.h.v gem. 60 Abs. 2 EStDV Hinzurechnungsbetrag gem. 60 Abs. 2 EStDV (Abschreibungsunterschied) Abwandlung: AK EWG Übung EStR Abzug = Es wurden nur 70% der gezahlten Entschädigung für das Ersatzwirtschaftsgut aufgewendet, also dürfen auch nur 70% der stillen Reserven von den steuerlichen AK abgezogen werden. Folge 2014: HB: AK Ertrag Abschr Abschr Gewinn Abzugsbetrag gem. 60 Abs. 2 EStDV Ermittlung des Buchwerts bei Ausscheiden: Abschr. bis Oktober Buchwert Höhe der anrechenbaren Entschädigung: Entschädigung Gewinnausfall Miete Ersatzmaschine anrechenbar Ermittlung der stillen Reserve: Entschädigung Buchwert vorläufig Schrottwert stille Reserve Ermittlung der abzugsfähigen stillen Reserve: AK Ertrag Abzug Aufwand stl. AK Abschr Abschr Gewinn Differenz Differenz Seite 5

6 Abzug = Folge 2013: Bildung einer steuerfreien Rücklage gem. R 6.6 Abs. 4 EStR in Höhe von (Die Anschaffungskosten liegen erst im April 2014 vor!) Abzugsbetrag gem. 60 Abs. 2 EStDV vom handelsrechtlichen Ergebnis Folge 2014: HB: AK Abschr SB: AK Übertragung stl. AK Abschr Differenz Es darf nach Vornahme der Ersatzinvestition eine Differenz der Wertansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz i.h.v geben. Das ist auch für die Höhe der Jahresübeschüsse gegeben: SB 2013: Minderung SB 2014: Hinzurechnung Differenz Seite 6

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