Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken
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- Manfred Weber
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1 Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken Publikation: Betrifft: Website FMA Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010 (GSG), die dazugehörende Spielbankenverordnung vom 21. Dezember 2010 (SPBV), das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV), in der jeweils geltenden Fassung. I. Allgemeines / Rechtliche Grundlage Das Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) vom 11. Dezember 2008 erfasst Spielbanken mit einer Bewilligung nach dem Geldspielgesetz. Gemäss Art. 134 Abs. 1 SPBV finden die Bestimmungen der Verordnung über beruflich Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vom 17. Februar 2009 (SPV) subsidiär Anwendung. Diese Wegleitung soll den Sorgfaltspflichtigen als Auslegungshilfe zu den gesetzlichen Regelungen dienen. In diesem Zusammenhang informiert die FMA über ihre Auslegung und Praxis. Für spezifische Auslegungsfragen besteht die Möglichkeit der Rücksprache mit der FMA. II. Begriffserklärungen Beweiskräftige Dokumente sind für natürliche Personen gültige amtliche Ausweise mit Fotografie, wie z.b. der Pass, die Identitätskarte oder der Führerausweis (Art. 137 Abs. 1 SPBV, Art. 7 SPV). Gültig i.s.d. Art. 137 Abs. 1 SPBV i.v.m. Art. 7 Abs. 1 SPV ist ein Dokument, wenn es zum Zeitpunkt der Identifikation zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt. Vergleiche hierzu die Liste des Bundesamtes für Migration: d.pdf Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG). Eine dauernde Geschäftsbeziehung nach Art. 136 Abs. 2 SPBV liegt vor, wenn die Spielbank einem Spieler: - ein Jetondepot oder ein Gästekonto zur Verfügung stellt - ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als CHF aufweist - eine Kundenkarte ausstellt, die von der Spielbank als Identifizierungsnachweis anerkannt wird. Identifizierung beinhaltet die Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person (Art. 25 GSG und Art. 135 SPBV ivm. Art. 6 ff. SPV). Landstrasse 109 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Telefax info@fma-li.li
2 Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes (GSG) ist jede in Liechtenstein bewilligte Unternehmung (Betreiber), die gewerbsmässig Gelegenheit zum Geldspiel, insbesondere an Spieltischen, Geldspielautomaten oder ähnlichen Spieleinrichtungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. q GSG), anbietet. Geldspiel im Sinne des GSG ist ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht. III. Geltungsbereich des SPG 1. Adressatenkreis (Art. 3 SPG) Spielbanken mit einer Bewilligung nach dem Geldspielgesetz (GSG), sind dem SPG unterstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. l SPG). 2. Anwendbarkeit Grundsätzlich sind diejenigen Tätigkeiten vom Sorgfaltspflichtgesetz erfasst, welche die Teilnahme am Spielbetrieb gewähren. Detaillierte Regelungen zu diesen Sorgfaltspflichten finden sich in den Art. 134 ff. der SPBV. Gemäss Art. 134 Abs. 1 SPBV sind die Bestimmungen der SPV ergänzend anwendbar. Die SPBV bildet folglich die wichtigste Grundlage für die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten der Betreiber von Spielbanken. 3. Berufsspezifische Regelungen Die Betreiber sind verpflichtet, ein Sorgfaltspflichtkonzept zu unterhalten, welches sicherstellt, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Das Sorgfaltspflichtkonzept hat hauptsächlich aus drei Komponenten zu bestehen: Identifikations-, Überwachungs- und Organisationspflicht (vgl. nachfolgende Kapitel). Um der Identifikationspflicht nachzukommen, muss der Betreiber einer Spielbank (Betreiber) alle Personen identifizieren, bevor er ihnen Zutritt zur Spielbank gewährt (Art. 25 GSG). Wird dem Spieler der Zutritt zur Spielbank gewährt und kann er zum Spiel zugelassen werden, kann für den Spieler ein Jeton-Depot oder Gästekonto eröffnet oder ihm ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung gestellt werden. Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank verboten. Werden Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muss der Betrag spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion eingefordert werden (Art. 62 SPBV). Ab Eintritt in die Spielbank unterliegen die Person des Spielers und seine Transaktionsaktivität einer steten Überwachung durch den Betreiber (Spielverbot, ISG-Liste [Liste von Personen, gegen die nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen Zwangsmassnahmen erlassen wurden], Einzahlungsmittel und Höhe der Einzahlungen). Ausführungen hierzu finden sich im nachfolgenden Kapitel. IV. Umfang und Anwendung der Sorgfaltspflichten 1. Allgemeines Es müssen sämtliche Sorgfaltspflichten gemäss Art. 134 ff SPBV erfüllt werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 SPG und Art. 6 ff. SPV). Dies sind: die Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers (Art. 135 ff. SPBV); die Feststellung und risikobasierte Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 139 ff. SPBV); die Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 141 SPBV); sowie die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 142 ff. SPBV). 2 / 9
3 2. Risikobasierter Ansatz Hintergrund des risikobasierten Ansatzes ist, dass nicht bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen das Risiko der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung gleich hoch ist. Daher erlaubt das SPG Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, wenn nur ein geringes Risiko für einen Missbrauch besteht. Es werden dagegen verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen, wenn ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch anzunehmen ist. Vergleiche hierzu die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz; Der Betreiber muss eine risikoadäquate Überwachung des Spielers, einschliesslich der abgewickelten Transaktionen bei dauernden Geschäftsbeziehungen, durchführen. Bevor ein Spieler zum Spielbetrieb zugelassen wird, hat der Betreiber dessen Identität mit den Listen von Personen abzugleichen, gegen die ein Spielverbot erlassen wurde (Art. 22 GSG; Art. 40; Art. 58 und 142 SPBV). Dauernde Geschäftsbeziehungen erfordern eine dauernde Überwachung des Spielers und dessen Transaktionsaktivität, um sicherzustellen, dass die Transaktionen mit dem Geschäftsprofil übereinstimmen. Dazu hat der Betreiber eine spielerbezogene Dokumentation vorzunehmen (Art. 146 SPBV). Die Geschäftsprofile müssen nach Risikokategorien (mindestens zwei Kategorien) eingeteilt werden (Art. 141 Abs. 3 SPBV). Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko ergeben sich aus folgenden Kriterien (Art. 145 SPBV; Art. 23 SPV): 1. Sitz oder Wohnsitz des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit 2. Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person 3. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte 4. Höhe der rückgewechselten Vermögenswerte 5. Auszahlungen von mehr als CHF aus Jetondepots, Gästekonti oder elektronischen Trägermedien für Spielkredite 6. eine erhebliche Abweichung von den üblichen Transaktionsarten, -volumina oder frequenzen 7. eine erhebliche Abweichung der Transaktion vom Geschäftsprofil nach Art, Volumen oder Häufigkeit 8. Herkunftsland oder Zielland der Überweisung zu Gunsten des Spielers Der Betreiber hat dauernde Geschäftsbeziehungen zu Spielern mit erhöhtem Risiko intensiviert zu überwachen. Die Risikoeinteilung muss jährlich überprüft und der Revisionsstelle vorgelegt werden (Art. 141 Abs. 2 und 4 SPBV). Besondere Aufmerksamkeit ist auch komplexen und ungewöhnlichen Transaktionen sowie Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, zu widmen (Art. 9 Abs. 2 SPG). Unabhängig von den Risikokategorisierungen hat der Betreiber folgende Abklärungen zu tätigen: - Einfache Abklärungen sind zu tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die vom Geschäftsprofil abweichen (Art. 9 Abs. 3 SPG). - Besondere Abklärungen sind angezeigt, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen. Während der Durchführung von besonderen Abklärungen dürfen die Spielbanken die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen (Art. 9 Abs. 4 SPG). 3 / 9
4 Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten festzuhalten (Art. 9 Abs. 5 SPG). 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 145 SPBV, Art. 11 SPG, Art. 23 ff. SPV) In Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch zur Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, muss ein strengerer Massstab an die Sorgfaltspflichten angelegt werden. Die Einordnung der Geschäftsbeziehungen nach einem risikobasierten Ansatz hat grundsätzlich individuell durch den Sorgfaltspflichtigen zu erfolgen (vgl. oben risikobasierter Ansatz). Kriterien, die für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken in Frage kommen, sind in Art. 145 Abs. 2 SPBV (Art. 23 SPV und im Anhang 1 zur SPV) aufgeführt. Diese sind jedoch weder abschliessend noch zwingend. Das bedeutet, dass der Sorgfaltspflichtige in Anlehnung an Art. 11 Abs. 1 SPG selbst Kriterien für die Zuordnung und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken festlegen muss. Unabhängig von den vorgängig erwähnten individuellen Kriterien zählt Art. 145 Abs. 3 SPBV ivm Art. 11 Abs. 3 bis 6 SPG konkrete Fälle auf, in denen zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten wahrzunehmen sind, u.a.: bei Geschäftsbeziehungen, in denen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war. wenn CHF oder mehr in einer einzigen Transaktion eingebracht werden bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen (PEP) Grundsätzlich regelt Art. 21 SPV, dass die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen informatikgestützte Systeme zu verwenden haben, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 SPV haben die Sorgfaltspflichtigen auch bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) ein informatikgestütztes System einzusetzen. Eine Dokumentation der erfolgten Abklärung hat in jedem Fall zu erfolgen, ob ein informatikgestütztes System verwendet wurde oder nicht. Zudem ist in den internen Weisungen festzuhalten, wie die PEP- Erkennung und die periodische PEP-Überprüfung in der Praxis umgesetzt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG muss es sich bei den PEP um natürliche Personen handeln, die im Ausland wichtige öffentliche Ämter ausüben bzw. bis vor einem Jahr ausgeübt haben. Die Schweiz gilt als Ausland i.s.d. Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG. Als PEP gelten nur Personen, die auf staatlicher Ebene Funktionen wahrnehmen. Nicht als PEP gelten demzufolge Mitglieder von Landes-/Kantonsparlamenten, Bürgermeister, Honorarkonsul o.ä. Ob nebst den eigentlichen PEP i.s.d. Art. 2 SPV weitere Personen in öffentlichen Ämtern oder des öffentlichen Interesses analog behandelt werden (insbesondere ehemalige PEP nach Ablauf eines Jahres nach Amtsaufgabe) und somit als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eingestuft werden, ist dem individuellen Risikomanagement i.s.d. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. g SPV des Sorgfaltspflichtigen zu überlassen. bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Spielern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen ( Risikoländer ). 4 / 9
5 Die Regierung wird das Nähere mit einer Verordnung regeln. Sie wird gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit den entsprechenden Ländern erlassen. Sie kann zudem für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern, die dauerhaft auf dieser Liste geführt werden, Meldepflichten vorsehen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. V. Die einzelnen Sorgfaltspflichten 1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers (Art. 135 SPBV, Art. 6 SPG, Art SPV) Der Betreiber ist verpflichtet, die sorgfaltspflichtrechtliche Identität des Spielers zu überprüfen. Bei gelegentlichen Transaktionen und dauernden Geschäftsbeziehungen ist die Identität des Spielers festzustellen und mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument zu überprüfen. Das jeweilige Identifikationsdokument nach Art. 25 GSG muss dabei gültig i.s.d. Art. 7 SPV sein. Bei einer Eintritts-Identifizierung werden sämtliche Besucher unmittelbar beim erstmaligen Betreten der Spielbank identifiziert und diese anhand eines beweiskräftigen Dokuments überprüft. Bei einer Schwellenwert-Identifizierung wird die Identifizierung des Spielers und Überprüfung derselben erst beim Überschreiten folgender Schwellenwerte ausgelöst: - Beim Verkauf und Rückkauf von Jetons oder Spielplaques von CHF oder mehr - Bei Automatenauszahlungen von CHF oder mehr - Beim Ausstellen oder Einlösen von Schecks - Bei Denominations- oder Devisenwechsel und weiteren Bargeschäften von CHF oder mehr Zur Feststellung der Identität des Spielers sind folgende Angaben zu erheben (Art. 138 Abs. 1 SPBV ivm Art. 6 SPV): Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit. Die Überprüfung der Identität durch Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument erfolgt grundsätzlich auf dem Weg der persönlichen Vorsprache. Wird eine dauernde Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg aufgenommen, wird die Überprüfung der Identität durch Zusendung einer beglaubigten Kopie eines Identitätsnachweises nach Art. 6 Abs. 3 SPV, deren Angaben mittels Verwendung einer elektronischer Signatur des Spielers bestätigt werden, vorgenommen (Art. 137 Abs. 4 SPBV). Folgende Angaben müssen erfasst werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des Spielers werden erhoben und dokumentiert. Die Angabe von Geburtsdaten oder Wohnsitzadresse können entfallen, wenn diese im Heimatland nicht verwendet werden (Art. 138 Abs. 4 SPBV). Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Betreiber zudem überprüfen, ob es sich beim Spieler um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt (Art. 138 Abs. 3 SPBV). 2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 139 f. SPBV, Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 7 SPG, Art. 3 und SPV) Die wirtschaftlich berechtigte Person ist zwingend eine natürliche Person, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Grundsätzlich kann der Betreiber von der Vermutung ausgehen, dass der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist (Art. 139 SPBV). Der Betreiber hat die wirtschaftlich berechtigte Person hinter dem Spieler in folgenden Fällen festzustellen: 5 / 9
6 - es liegt eine dauernde Geschäftsbeziehung vor - die Spielbank wickelt gelegentliche Transaktionen nach Art. 143 SPBV ab - die Spielbank tätigt Banküberweisungen zugunsten des Spielers - die Spielbank muss annehmen, dass Vermögenswerte, die der Spieler einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, dessen finanzielle Verhältnisse übersteigen - der Kontakt mit dem Spieler ergibt ungewöhnliche Feststellungen Folgende Angaben, deren Richtigkeit durch den Spieler mittels Unterschrift oder elektronischer Signatur bestätigt werden, müssen erhoben werden (Art. 140 Abs. 2 SPBV; Art. 7 SPG, Art. 11 SPV): Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person werden erhoben und dokumentiert. Die Angabe von Geburtsdaten oder Wohnsitzadresse können entfallen, wenn diese im Heimatland nicht verwendet werden, müssen jedoch im Sorgfaltspflichtakt dokumentiert werden. Zudem muss der Betreiber bei dauernden Geschäftsbeziehungen überprüfen, ob es sich bei der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt (Art. 140 Abs. 3 SPBV). Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über deren Identität, muss diese Überprüfung wiederholt werden (Art. 140 Abs. 5 SPBV). 3. Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 141 SPBV, Art. 8 SPG, Art. 20 SPV) Der Betreiber muss ein Profil über die dauernden Geschäftsbeziehungen nach Art. 136 SPBV erstellen, das insbesondere Informationen über Herkunft der Vermögenswerte sowie über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung enthält (Art. 141 SPBV, Art. 8 SPG, Art. 20 SPV). Das Geschäftsprofil hat eine Dokumentation über folgende Daten zu enthalten: 1. Spieler und wirtschaftlich berechtigte Person 2. Bevollmächtigte, die gegenüber der Spielbank handeln 3. Wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der Vermögenswerte 4. Beruf und Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person Die Spielbank teilt die Geschäftsprofile in mindestens zwei Risikokategorien ein (vgl. oben risikobasierter Ansatz). Diese Einteilung wird jährlich überprüft und im Rahmen der Revision der Revisionsstelle vorgelegt. Das Geschäftsprofil ist stets aktuell zu halten und zumindest bei Eintritt einer Änderung anzupassen. Des Weiteren hat in regelmässigen, angemessenen Abständen - abhängig vom jeweiligen Risiko der Geschäftsbeziehung - eine Prüfung der Aktualität der Daten generell zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Angaben hängt ebenfalls vom Risiko der Geschäftsbeziehung ab. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 4. Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 142 f. SPBV, Art. 9 SPG, Art. 21 und 22 SPV) Unabhängig davon ob eine dauernde Geschäftsbeziehung vorliegt oder nicht, ist bei Erreichen gewisser Schwellenwerte eine spielerbezogene Dokumentation nach Art. 143 SPBV vorzunehmen. Art und Umfang der Überwachung ist abhängig von der jeweiligen Risikokategorie und individuell von den Sorgfaltspflichtigen festzulegen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 6 / 9
7 VI. Mitteilungspflicht an die FIU Vergleiche hierzu die Ausführungen in der Wegleitung zur Erstattung von Verdachtsmitteilungen an die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU). VII. Dokumentation und interne Organisation Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen internen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. 1. Dokumentation (Art. 146 SPBV; Art. 20 SPG; Art SPV) Der Sorgfaltspflichtige muss Sorgfaltspflichtakten führen und im Inland aufbewahren, die insbesondere Folgendes beinhalten: Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben das Geschäftsprofil (sofern Geschäftsbeziehung auf Dauer angelegt) Spielerbezogene Dokumentation der Transaktionen (Art. 143 und Art. 144 SPBV) Dokumente und Unterlagen über allfällige einfache oder besondere Abklärungen und in diesem Zusammenhang beigezogene Unterlagen und Belege Dokumentation über die getroffenen Massnahmen (Art. 145 SPBV) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand ergeben (sofern Geschäftsbeziehung auf Dauer angelegt) und allfällige Mitteilungen an die FIU (Art. 17 Abs. 1 SPG). Die transaktionsbezogenen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Transaktion bzw. Erstellung aufzubewahren. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die kundenbezogenen Unterlagen und Belege noch zehn Jahre nach Auflösung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der Transaktion aufzubewahren. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 f. SPV erfüllt sind. Es muss gewährleistet sein, dass sämtliche sorgfaltspflichtrelevanten Akten und Daten jederzeit im Inland zugriffsbereit vorhanden sind. 2. Interne Organisation (Art. 146 ff. SPBV; 21 SPG) Der Sorgfaltspflichtige hat für den Aufbau der für die Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen internen Organisation zu sorgen. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss gewährleistet sein. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Gesetze der Sorgfaltspflichtgesetzgebung muss ein Sorgfaltspflichtkonzept geführt werden (Art. 148 SPBV). Die Spielbank führt ein Register über die angenommenen und ausgestellten Namensschecks (Art. 150 SPBV) sowie ein Register über die Jeton-Depots (Art. 151 SPBV). Die Errichtung eines Gästekontos auf dem Korrespondenzweg ist nur nach Massgabe von Art. 152 SPBV möglich. Bei Bezügen vom Gästekonto ist die Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen. 7 / 9
8 3. Interner Jahresbericht (Art. 147 SPBV; Art. 21 Abs. 3 SPG; Art. 30 SPV) Ein interner Jahresbericht ist jeweils bis Ende April des Folgejahres zu erstellen und unaufgefordert der FMA einzureichen. Darin sind die Massnahmen festzuhalten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes getroffen wurden. Der interne Jahresbericht hat insbesondere zu enthalten: - Anzahl der identifizierten Spieler und deren zahlenmässige Veränderung zum Vorjahr - Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr - Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 135 Abs. 1 sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr - Anzahl der identifizierten Spieler mit erhöhtem Risiko nach Art. 145 Abs. 2 und 3 SPBV - Anzahl der für das Sorgfaltspflichtkonzept verantwortlichen Personen und Anzahl aller Mitarbeitenden des Betreibers mit Geld- oder Spielerkontakt oder mit sorgfaltspflichtrelevanten Führungsaufgaben und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr - Überblick über die wiederholten Feststellungen und Überprüfung der Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 SPG und die durchgeführten besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 SPG sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 SPG - Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten - Bericht über die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind Teile des Geschäftsberichts, welcher gemäss Art. 116 SPBV jeweils auf Ende des Kalenderjahres zu erstellen und unaufgefordert der FMA einzureichen ist. Der Geschäftsbericht wird jährlich von der Revisionsgesellschaft geprüft. 4. Interne Weisungen (Art. 149 SPBV; Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 31 SPV) Die Sorgfaltspflichtigen haben interne Weisungen zu erstellen, die eine der Art und Komplexität ihrer Tätigkeit entsprechende Regelung beinhaltet. Die internen Weisungen sind allen an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere sind darin zu regeln: - Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a bis d, g und i SPV - die gewählte Identifizierungsmethode nach Art. 135 SPBV - die Kriterien und Massnahmen nach Art. 145 SPBV - die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung nach Art. 153 SPBV 5. Aus- und Weiterbildung (Art. 153 SPBV; Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 32 SPV) Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle, regelmässige und umfassende, interne oder externe Ausund Weiterbildung ihrer Beschäftigten, soweit diese sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausüben. Dabei 8 / 9
9 müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden. Die Grundausbildung im Sorgfaltspflichtrecht hat innert sechs Monaten nach dem Stellenantritt stattzufinden. Die laufende Weiterbildung hat jährlich zu erfolgen und ist zu dokumentieren (Art. 153 Abs. 1 SPBV). 6. Interne Funktionen (Art. 22 SPG; Art. 33 ff. SPV) Folgende Funktionen werden durch die interne Organisation bestimmt und sind der FMA mitzuteilen: Ansprechperson: Der Sorgfaltspflichtige benennt eine Ansprechperson für die FMA. Diese stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der FMA sicher. Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA umgehend mitzuteilen. Sorgfaltspflichtbeauftragter: Der Sorgfaltspflichtbeauftragte unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen. Zudem bereitet er die internen Weisungen vor und plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten. Untersuchungsbeauftragter: Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sowie der internen Weisungen. Er führt interne Kontrollen durch und prüft insbesondere, ob die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden und darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden, der Mitteilungspflicht nachgekommen wird und Begehren von zuständigen inländischen Behörden innert angemessener Frist nachgekommen werden kann. Die Stellvertretung der einzelnen Funktionen muss jederzeit gewährleistet sein. VIII. Sorgfaltspflichtkontrollen Die FMA führt bei den Sorgfaltspflichtigen stichprobenweise ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des SPG und der dazugehörigen SPV durch bzw. lässt diese von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften durchführen. Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Die Überprüfung der Geschäftsbeziehungen erfolgt in Form einer stichprobenweisen Kontrolle. Als Basis für die zu ziehenden Stichproben dient der vom Sorgfaltspflichtigen einzureichende Jahresbericht betreffend der im Kalenderjahr bearbeiteten sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen bzw. sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten. Bei Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder bei Vorliegen von Umständen, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, führt die FMA darüber hinaus ausserordentliche Kontrollen durch bzw. lässt diese durchführen. Näheres über den Inhalt der Sorgfaltspflichtkontrollen findet sich in der FMA-Richtlinie 2013/2 Sorgfaltspflichtkontrollen durch beauftragte Sorgfaltspflichtprüfer und die FMA. IX. Anwendbarkeit Diese Wegleitung findet ab dem 01. Oktober 2016 Anwendung. Vaduz, 01. Oktober / 9
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