Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken"

Transkript

1 Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken Publikation: Betrifft: Website FMA Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010 (GSG), die dazugehörende Spielbankenverordnung vom 21. Dezember 2010 (SPBV), das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV), in der jeweils geltenden Fassung. I. Allgemeines / Rechtliche Grundlage Das Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) vom 11. Dezember 2008 erfasst Spielbanken mit einer Bewilligung nach dem Geldspielgesetz. Gemäss Art. 134 Abs. 1 SPBV finden die Bestimmungen der Verordnung über beruflich Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vom 17. Februar 2009 (SPV) subsidiär Anwendung. Diese Wegleitung soll den Sorgfaltspflichtigen als Auslegungshilfe zu den gesetzlichen Regelungen dienen. In diesem Zusammenhang informiert die FMA über ihre Auslegung und Praxis. Für spezifische Auslegungsfragen besteht die Möglichkeit der Rücksprache mit der FMA. II. Begriffserklärungen Beweiskräftige Dokumente sind für natürliche Personen gültige amtliche Ausweise mit Fotografie, wie z.b. der Pass, die Identitätskarte oder der Führerausweis (Art. 137 Abs. 1 SPBV, Art. 7 SPV). Gültig i.s.d. Art. 137 Abs. 1 SPBV i.v.m. Art. 7 Abs. 1 SPV ist ein Dokument, wenn es zum Zeitpunkt der Identifikation zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt. Vergleiche hierzu die Liste des Bundesamtes für Migration: d.pdf Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG). Eine dauernde Geschäftsbeziehung nach Art. 136 Abs. 2 SPBV liegt vor, wenn die Spielbank einem Spieler: - ein Jetondepot oder ein Gästekonto zur Verfügung stellt - ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als CHF aufweist - eine Kundenkarte ausstellt, die von der Spielbank als Identifizierungsnachweis anerkannt wird. Identifizierung beinhaltet die Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person (Art. 25 GSG und Art. 135 SPBV ivm. Art. 6 ff. SPV). Landstrasse 109 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Telefax info@fma-li.li

2 Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes (GSG) ist jede in Liechtenstein bewilligte Unternehmung (Betreiber), die gewerbsmässig Gelegenheit zum Geldspiel, insbesondere an Spieltischen, Geldspielautomaten oder ähnlichen Spieleinrichtungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. q GSG), anbietet. Geldspiel im Sinne des GSG ist ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht. III. Geltungsbereich des SPG 1. Adressatenkreis (Art. 3 SPG) Spielbanken mit einer Bewilligung nach dem Geldspielgesetz (GSG), sind dem SPG unterstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. l SPG). 2. Anwendbarkeit Grundsätzlich sind diejenigen Tätigkeiten vom Sorgfaltspflichtgesetz erfasst, welche die Teilnahme am Spielbetrieb gewähren. Detaillierte Regelungen zu diesen Sorgfaltspflichten finden sich in den Art. 134 ff. der SPBV. Gemäss Art. 134 Abs. 1 SPBV sind die Bestimmungen der SPV ergänzend anwendbar. Die SPBV bildet folglich die wichtigste Grundlage für die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten der Betreiber von Spielbanken. 3. Berufsspezifische Regelungen Die Betreiber sind verpflichtet, ein Sorgfaltspflichtkonzept zu unterhalten, welches sicherstellt, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Das Sorgfaltspflichtkonzept hat hauptsächlich aus drei Komponenten zu bestehen: Identifikations-, Überwachungs- und Organisationspflicht (vgl. nachfolgende Kapitel). Um der Identifikationspflicht nachzukommen, muss der Betreiber einer Spielbank (Betreiber) alle Personen identifizieren, bevor er ihnen Zutritt zur Spielbank gewährt (Art. 25 GSG). Wird dem Spieler der Zutritt zur Spielbank gewährt und kann er zum Spiel zugelassen werden, kann für den Spieler ein Jeton-Depot oder Gästekonto eröffnet oder ihm ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung gestellt werden. Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank verboten. Werden Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muss der Betrag spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion eingefordert werden (Art. 62 SPBV). Ab Eintritt in die Spielbank unterliegen die Person des Spielers und seine Transaktionsaktivität einer steten Überwachung durch den Betreiber (Spielverbot, ISG-Liste [Liste von Personen, gegen die nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen Zwangsmassnahmen erlassen wurden], Einzahlungsmittel und Höhe der Einzahlungen). Ausführungen hierzu finden sich im nachfolgenden Kapitel. IV. Umfang und Anwendung der Sorgfaltspflichten 1. Allgemeines Es müssen sämtliche Sorgfaltspflichten gemäss Art. 134 ff SPBV erfüllt werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 SPG und Art. 6 ff. SPV). Dies sind: die Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers (Art. 135 ff. SPBV); die Feststellung und risikobasierte Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 139 ff. SPBV); die Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 141 SPBV); sowie die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 142 ff. SPBV). 2 / 9

3 2. Risikobasierter Ansatz Hintergrund des risikobasierten Ansatzes ist, dass nicht bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen das Risiko der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung gleich hoch ist. Daher erlaubt das SPG Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, wenn nur ein geringes Risiko für einen Missbrauch besteht. Es werden dagegen verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen, wenn ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch anzunehmen ist. Vergleiche hierzu die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz; Der Betreiber muss eine risikoadäquate Überwachung des Spielers, einschliesslich der abgewickelten Transaktionen bei dauernden Geschäftsbeziehungen, durchführen. Bevor ein Spieler zum Spielbetrieb zugelassen wird, hat der Betreiber dessen Identität mit den Listen von Personen abzugleichen, gegen die ein Spielverbot erlassen wurde (Art. 22 GSG; Art. 40; Art. 58 und 142 SPBV). Dauernde Geschäftsbeziehungen erfordern eine dauernde Überwachung des Spielers und dessen Transaktionsaktivität, um sicherzustellen, dass die Transaktionen mit dem Geschäftsprofil übereinstimmen. Dazu hat der Betreiber eine spielerbezogene Dokumentation vorzunehmen (Art. 146 SPBV). Die Geschäftsprofile müssen nach Risikokategorien (mindestens zwei Kategorien) eingeteilt werden (Art. 141 Abs. 3 SPBV). Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko ergeben sich aus folgenden Kriterien (Art. 145 SPBV; Art. 23 SPV): 1. Sitz oder Wohnsitz des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit 2. Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person 3. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte 4. Höhe der rückgewechselten Vermögenswerte 5. Auszahlungen von mehr als CHF aus Jetondepots, Gästekonti oder elektronischen Trägermedien für Spielkredite 6. eine erhebliche Abweichung von den üblichen Transaktionsarten, -volumina oder frequenzen 7. eine erhebliche Abweichung der Transaktion vom Geschäftsprofil nach Art, Volumen oder Häufigkeit 8. Herkunftsland oder Zielland der Überweisung zu Gunsten des Spielers Der Betreiber hat dauernde Geschäftsbeziehungen zu Spielern mit erhöhtem Risiko intensiviert zu überwachen. Die Risikoeinteilung muss jährlich überprüft und der Revisionsstelle vorgelegt werden (Art. 141 Abs. 2 und 4 SPBV). Besondere Aufmerksamkeit ist auch komplexen und ungewöhnlichen Transaktionen sowie Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, zu widmen (Art. 9 Abs. 2 SPG). Unabhängig von den Risikokategorisierungen hat der Betreiber folgende Abklärungen zu tätigen: - Einfache Abklärungen sind zu tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die vom Geschäftsprofil abweichen (Art. 9 Abs. 3 SPG). - Besondere Abklärungen sind angezeigt, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen. Während der Durchführung von besonderen Abklärungen dürfen die Spielbanken die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen (Art. 9 Abs. 4 SPG). 3 / 9

4 Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten festzuhalten (Art. 9 Abs. 5 SPG). 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 145 SPBV, Art. 11 SPG, Art. 23 ff. SPV) In Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch zur Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, muss ein strengerer Massstab an die Sorgfaltspflichten angelegt werden. Die Einordnung der Geschäftsbeziehungen nach einem risikobasierten Ansatz hat grundsätzlich individuell durch den Sorgfaltspflichtigen zu erfolgen (vgl. oben risikobasierter Ansatz). Kriterien, die für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken in Frage kommen, sind in Art. 145 Abs. 2 SPBV (Art. 23 SPV und im Anhang 1 zur SPV) aufgeführt. Diese sind jedoch weder abschliessend noch zwingend. Das bedeutet, dass der Sorgfaltspflichtige in Anlehnung an Art. 11 Abs. 1 SPG selbst Kriterien für die Zuordnung und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken festlegen muss. Unabhängig von den vorgängig erwähnten individuellen Kriterien zählt Art. 145 Abs. 3 SPBV ivm Art. 11 Abs. 3 bis 6 SPG konkrete Fälle auf, in denen zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten wahrzunehmen sind, u.a.: bei Geschäftsbeziehungen, in denen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war. wenn CHF oder mehr in einer einzigen Transaktion eingebracht werden bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen (PEP) Grundsätzlich regelt Art. 21 SPV, dass die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen informatikgestützte Systeme zu verwenden haben, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 SPV haben die Sorgfaltspflichtigen auch bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) ein informatikgestütztes System einzusetzen. Eine Dokumentation der erfolgten Abklärung hat in jedem Fall zu erfolgen, ob ein informatikgestütztes System verwendet wurde oder nicht. Zudem ist in den internen Weisungen festzuhalten, wie die PEP- Erkennung und die periodische PEP-Überprüfung in der Praxis umgesetzt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG muss es sich bei den PEP um natürliche Personen handeln, die im Ausland wichtige öffentliche Ämter ausüben bzw. bis vor einem Jahr ausgeübt haben. Die Schweiz gilt als Ausland i.s.d. Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG. Als PEP gelten nur Personen, die auf staatlicher Ebene Funktionen wahrnehmen. Nicht als PEP gelten demzufolge Mitglieder von Landes-/Kantonsparlamenten, Bürgermeister, Honorarkonsul o.ä. Ob nebst den eigentlichen PEP i.s.d. Art. 2 SPV weitere Personen in öffentlichen Ämtern oder des öffentlichen Interesses analog behandelt werden (insbesondere ehemalige PEP nach Ablauf eines Jahres nach Amtsaufgabe) und somit als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eingestuft werden, ist dem individuellen Risikomanagement i.s.d. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. g SPV des Sorgfaltspflichtigen zu überlassen. bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Spielern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen ( Risikoländer ). 4 / 9

5 Die Regierung wird das Nähere mit einer Verordnung regeln. Sie wird gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit den entsprechenden Ländern erlassen. Sie kann zudem für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern, die dauerhaft auf dieser Liste geführt werden, Meldepflichten vorsehen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. V. Die einzelnen Sorgfaltspflichten 1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers (Art. 135 SPBV, Art. 6 SPG, Art SPV) Der Betreiber ist verpflichtet, die sorgfaltspflichtrechtliche Identität des Spielers zu überprüfen. Bei gelegentlichen Transaktionen und dauernden Geschäftsbeziehungen ist die Identität des Spielers festzustellen und mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument zu überprüfen. Das jeweilige Identifikationsdokument nach Art. 25 GSG muss dabei gültig i.s.d. Art. 7 SPV sein. Bei einer Eintritts-Identifizierung werden sämtliche Besucher unmittelbar beim erstmaligen Betreten der Spielbank identifiziert und diese anhand eines beweiskräftigen Dokuments überprüft. Bei einer Schwellenwert-Identifizierung wird die Identifizierung des Spielers und Überprüfung derselben erst beim Überschreiten folgender Schwellenwerte ausgelöst: - Beim Verkauf und Rückkauf von Jetons oder Spielplaques von CHF oder mehr - Bei Automatenauszahlungen von CHF oder mehr - Beim Ausstellen oder Einlösen von Schecks - Bei Denominations- oder Devisenwechsel und weiteren Bargeschäften von CHF oder mehr Zur Feststellung der Identität des Spielers sind folgende Angaben zu erheben (Art. 138 Abs. 1 SPBV ivm Art. 6 SPV): Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit. Die Überprüfung der Identität durch Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument erfolgt grundsätzlich auf dem Weg der persönlichen Vorsprache. Wird eine dauernde Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg aufgenommen, wird die Überprüfung der Identität durch Zusendung einer beglaubigten Kopie eines Identitätsnachweises nach Art. 6 Abs. 3 SPV, deren Angaben mittels Verwendung einer elektronischer Signatur des Spielers bestätigt werden, vorgenommen (Art. 137 Abs. 4 SPBV). Folgende Angaben müssen erfasst werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des Spielers werden erhoben und dokumentiert. Die Angabe von Geburtsdaten oder Wohnsitzadresse können entfallen, wenn diese im Heimatland nicht verwendet werden (Art. 138 Abs. 4 SPBV). Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Betreiber zudem überprüfen, ob es sich beim Spieler um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt (Art. 138 Abs. 3 SPBV). 2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 139 f. SPBV, Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 7 SPG, Art. 3 und SPV) Die wirtschaftlich berechtigte Person ist zwingend eine natürliche Person, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Grundsätzlich kann der Betreiber von der Vermutung ausgehen, dass der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist (Art. 139 SPBV). Der Betreiber hat die wirtschaftlich berechtigte Person hinter dem Spieler in folgenden Fällen festzustellen: 5 / 9

6 - es liegt eine dauernde Geschäftsbeziehung vor - die Spielbank wickelt gelegentliche Transaktionen nach Art. 143 SPBV ab - die Spielbank tätigt Banküberweisungen zugunsten des Spielers - die Spielbank muss annehmen, dass Vermögenswerte, die der Spieler einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, dessen finanzielle Verhältnisse übersteigen - der Kontakt mit dem Spieler ergibt ungewöhnliche Feststellungen Folgende Angaben, deren Richtigkeit durch den Spieler mittels Unterschrift oder elektronischer Signatur bestätigt werden, müssen erhoben werden (Art. 140 Abs. 2 SPBV; Art. 7 SPG, Art. 11 SPV): Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person werden erhoben und dokumentiert. Die Angabe von Geburtsdaten oder Wohnsitzadresse können entfallen, wenn diese im Heimatland nicht verwendet werden, müssen jedoch im Sorgfaltspflichtakt dokumentiert werden. Zudem muss der Betreiber bei dauernden Geschäftsbeziehungen überprüfen, ob es sich bei der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt (Art. 140 Abs. 3 SPBV). Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über deren Identität, muss diese Überprüfung wiederholt werden (Art. 140 Abs. 5 SPBV). 3. Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 141 SPBV, Art. 8 SPG, Art. 20 SPV) Der Betreiber muss ein Profil über die dauernden Geschäftsbeziehungen nach Art. 136 SPBV erstellen, das insbesondere Informationen über Herkunft der Vermögenswerte sowie über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung enthält (Art. 141 SPBV, Art. 8 SPG, Art. 20 SPV). Das Geschäftsprofil hat eine Dokumentation über folgende Daten zu enthalten: 1. Spieler und wirtschaftlich berechtigte Person 2. Bevollmächtigte, die gegenüber der Spielbank handeln 3. Wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der Vermögenswerte 4. Beruf und Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person Die Spielbank teilt die Geschäftsprofile in mindestens zwei Risikokategorien ein (vgl. oben risikobasierter Ansatz). Diese Einteilung wird jährlich überprüft und im Rahmen der Revision der Revisionsstelle vorgelegt. Das Geschäftsprofil ist stets aktuell zu halten und zumindest bei Eintritt einer Änderung anzupassen. Des Weiteren hat in regelmässigen, angemessenen Abständen - abhängig vom jeweiligen Risiko der Geschäftsbeziehung - eine Prüfung der Aktualität der Daten generell zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Angaben hängt ebenfalls vom Risiko der Geschäftsbeziehung ab. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 4. Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 142 f. SPBV, Art. 9 SPG, Art. 21 und 22 SPV) Unabhängig davon ob eine dauernde Geschäftsbeziehung vorliegt oder nicht, ist bei Erreichen gewisser Schwellenwerte eine spielerbezogene Dokumentation nach Art. 143 SPBV vorzunehmen. Art und Umfang der Überwachung ist abhängig von der jeweiligen Risikokategorie und individuell von den Sorgfaltspflichtigen festzulegen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 6 / 9

7 VI. Mitteilungspflicht an die FIU Vergleiche hierzu die Ausführungen in der Wegleitung zur Erstattung von Verdachtsmitteilungen an die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU). VII. Dokumentation und interne Organisation Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen internen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. 1. Dokumentation (Art. 146 SPBV; Art. 20 SPG; Art SPV) Der Sorgfaltspflichtige muss Sorgfaltspflichtakten führen und im Inland aufbewahren, die insbesondere Folgendes beinhalten: Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben das Geschäftsprofil (sofern Geschäftsbeziehung auf Dauer angelegt) Spielerbezogene Dokumentation der Transaktionen (Art. 143 und Art. 144 SPBV) Dokumente und Unterlagen über allfällige einfache oder besondere Abklärungen und in diesem Zusammenhang beigezogene Unterlagen und Belege Dokumentation über die getroffenen Massnahmen (Art. 145 SPBV) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand ergeben (sofern Geschäftsbeziehung auf Dauer angelegt) und allfällige Mitteilungen an die FIU (Art. 17 Abs. 1 SPG). Die transaktionsbezogenen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Transaktion bzw. Erstellung aufzubewahren. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die kundenbezogenen Unterlagen und Belege noch zehn Jahre nach Auflösung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der Transaktion aufzubewahren. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 f. SPV erfüllt sind. Es muss gewährleistet sein, dass sämtliche sorgfaltspflichtrelevanten Akten und Daten jederzeit im Inland zugriffsbereit vorhanden sind. 2. Interne Organisation (Art. 146 ff. SPBV; 21 SPG) Der Sorgfaltspflichtige hat für den Aufbau der für die Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen internen Organisation zu sorgen. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss gewährleistet sein. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Gesetze der Sorgfaltspflichtgesetzgebung muss ein Sorgfaltspflichtkonzept geführt werden (Art. 148 SPBV). Die Spielbank führt ein Register über die angenommenen und ausgestellten Namensschecks (Art. 150 SPBV) sowie ein Register über die Jeton-Depots (Art. 151 SPBV). Die Errichtung eines Gästekontos auf dem Korrespondenzweg ist nur nach Massgabe von Art. 152 SPBV möglich. Bei Bezügen vom Gästekonto ist die Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen. 7 / 9

8 3. Interner Jahresbericht (Art. 147 SPBV; Art. 21 Abs. 3 SPG; Art. 30 SPV) Ein interner Jahresbericht ist jeweils bis Ende April des Folgejahres zu erstellen und unaufgefordert der FMA einzureichen. Darin sind die Massnahmen festzuhalten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes getroffen wurden. Der interne Jahresbericht hat insbesondere zu enthalten: - Anzahl der identifizierten Spieler und deren zahlenmässige Veränderung zum Vorjahr - Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr - Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 135 Abs. 1 sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr - Anzahl der identifizierten Spieler mit erhöhtem Risiko nach Art. 145 Abs. 2 und 3 SPBV - Anzahl der für das Sorgfaltspflichtkonzept verantwortlichen Personen und Anzahl aller Mitarbeitenden des Betreibers mit Geld- oder Spielerkontakt oder mit sorgfaltspflichtrelevanten Führungsaufgaben und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr - Überblick über die wiederholten Feststellungen und Überprüfung der Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 SPG und die durchgeführten besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 SPG sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 SPG - Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten - Bericht über die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind Teile des Geschäftsberichts, welcher gemäss Art. 116 SPBV jeweils auf Ende des Kalenderjahres zu erstellen und unaufgefordert der FMA einzureichen ist. Der Geschäftsbericht wird jährlich von der Revisionsgesellschaft geprüft. 4. Interne Weisungen (Art. 149 SPBV; Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 31 SPV) Die Sorgfaltspflichtigen haben interne Weisungen zu erstellen, die eine der Art und Komplexität ihrer Tätigkeit entsprechende Regelung beinhaltet. Die internen Weisungen sind allen an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere sind darin zu regeln: - Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a bis d, g und i SPV - die gewählte Identifizierungsmethode nach Art. 135 SPBV - die Kriterien und Massnahmen nach Art. 145 SPBV - die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung nach Art. 153 SPBV 5. Aus- und Weiterbildung (Art. 153 SPBV; Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 32 SPV) Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle, regelmässige und umfassende, interne oder externe Ausund Weiterbildung ihrer Beschäftigten, soweit diese sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausüben. Dabei 8 / 9

9 müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden. Die Grundausbildung im Sorgfaltspflichtrecht hat innert sechs Monaten nach dem Stellenantritt stattzufinden. Die laufende Weiterbildung hat jährlich zu erfolgen und ist zu dokumentieren (Art. 153 Abs. 1 SPBV). 6. Interne Funktionen (Art. 22 SPG; Art. 33 ff. SPV) Folgende Funktionen werden durch die interne Organisation bestimmt und sind der FMA mitzuteilen: Ansprechperson: Der Sorgfaltspflichtige benennt eine Ansprechperson für die FMA. Diese stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der FMA sicher. Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA umgehend mitzuteilen. Sorgfaltspflichtbeauftragter: Der Sorgfaltspflichtbeauftragte unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen. Zudem bereitet er die internen Weisungen vor und plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten. Untersuchungsbeauftragter: Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sowie der internen Weisungen. Er führt interne Kontrollen durch und prüft insbesondere, ob die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden und darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden, der Mitteilungspflicht nachgekommen wird und Begehren von zuständigen inländischen Behörden innert angemessener Frist nachgekommen werden kann. Die Stellvertretung der einzelnen Funktionen muss jederzeit gewährleistet sein. VIII. Sorgfaltspflichtkontrollen Die FMA führt bei den Sorgfaltspflichtigen stichprobenweise ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des SPG und der dazugehörigen SPV durch bzw. lässt diese von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften durchführen. Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Die Überprüfung der Geschäftsbeziehungen erfolgt in Form einer stichprobenweisen Kontrolle. Als Basis für die zu ziehenden Stichproben dient der vom Sorgfaltspflichtigen einzureichende Jahresbericht betreffend der im Kalenderjahr bearbeiteten sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen bzw. sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten. Bei Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder bei Vorliegen von Umständen, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, führt die FMA darüber hinaus ausserordentliche Kontrollen durch bzw. lässt diese durchführen. Näheres über den Inhalt der Sorgfaltspflichtkontrollen findet sich in der FMA-Richtlinie 2013/2 Sorgfaltspflichtkontrollen durch beauftragte Sorgfaltspflichtprüfer und die FMA. IX. Anwendbarkeit Diese Wegleitung findet ab dem 01. Oktober 2016 Anwendung. Vaduz, 01. Oktober / 9

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 935.511.1 Jahrgang 2017 Nr. 217 ausgegeben am 25. August 2017 Verordnung vom 22. August 2017 über die Abänderung der Spielbankenverordnung Aufgrund von Art. 98 des

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Verwaltungsgesellschaften gemäss IUG sowie UCITSG und AIFM gemäss AIFMG idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Verwaltungsgesellschaften gemäss IUG sowie UCITSG und AIFM gemäss AIFMG idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Verwaltungsgesellschaften gemäss IUG sowie UCITSG und AIFM gemäss AIFMG idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Liechtensteinischer Anlagefondsverband

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Vermögensverwaltungsgesellschaften idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Vermögensverwaltungsgesellschaften idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Vermögensverwaltungsgesellschaften idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Verein unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein Gesetz vom

Mehr

Beispiel für Interne Weisungen. zur. Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler

Beispiel für Interne Weisungen. zur. Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler Beispiel für Interne Weisungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler 1 Interne Funktionen (Art. 22 SPG und Art. 33 ff. SPV) Ansprechperson für die FMA ist:... Die

Mehr

Ergebnisse ordentliche Sorgfaltspflichtkontrollen 2018 Bereich Andere Finanzintermediäre

Ergebnisse ordentliche Sorgfaltspflichtkontrollen 2018 Bereich Andere Finanzintermediäre Einheit Bereich Andere Finanzintermediäre Kontakt Daniela Pieber Direkt +423 236 73 82 E-Mail daniela.pieber@fma-li.li AZ 7404.3 Vaduz 10. Januar 2019 Ergebnisse ordentliche Sorgfaltspflichtkontrollen

Mehr

Verordnung. vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2016) 1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung (Art. 3 GwG)

Verordnung. vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2016) 1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung (Art. 3 GwG) Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Rechtsanwälte idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Rechtsanwälte idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Rechtsanwälte idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche

Mehr

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers (Art. 3 GwG)

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers (Art. 3 GwG) Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

Mehr

Muster Sorgfaltspflichtkonzept. In diesem Sorgfaltspflichtkonzept. wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. gemäss GwG der Schweiz

Muster Sorgfaltspflichtkonzept. In diesem Sorgfaltspflichtkonzept. wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. gemäss GwG der Schweiz Muster Sorgfaltspflichtkonzept In diesem Sorgfaltspflichtkonzept wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG der Schweiz sowie deren Umsetzung geregelt Sorgfaltspflichtkonzept des FI XY 2 INHALT

Mehr

Vertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis:

Vertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis: Bitte zurücksenden an: Auskunft nach 11 Absatz 6 GwG 1 für natürliche Personen I. Identifizierung der Kaufvertragspartei Vertragspartner ist Verkäufer Käufer Name, Vorname des Vertragspartners Geburtsdatum

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Treuhänder idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Treuhänder idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Treuhänder idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Liechtensteinische Treuhandkammer Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Eröffnung GwG-Dossier / Kunden- / Anlegerprofil Investmentgesellschaft A Andere Finanzintermediäre (Vermögensverwalter,

Mehr

FMA-Wegleitung 2018/22 Agenten

FMA-Wegleitung 2018/22 Agenten FMA-Wegleitung 2018/22 Agenten Prüfung von Agenten gemäss E-Geldgesetz vom 17. März 2011 (EGG) und Zahlungsdienstegesetz vom 17. September 2009 (ZDG) Referenz: FMA-WL 2018/22 Adressaten: E-Geld-Institute

Mehr

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV)

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) 1. Allgemeine Abklärungspflicht Der Finanzintermediär (FI) muss für

Mehr

Liechtensteinisches Landesgese

Liechtensteinisches Landesgese 952.11 Liechtensteinisches Landesgese Jahrgang 2009 Nr. 98 Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung

Mehr

Die Sorgfalt des liechtensteinischen Finanzintermediärs bei der Abwicklung von Finanzgeschäften

Die Sorgfalt des liechtensteinischen Finanzintermediärs bei der Abwicklung von Finanzgeschäften Allgemeines Treuunternehmen Nr. 6 - Die Sorgfalt des liechtensteinischen Finanzintermediärs bei der Abwicklung von Finanzgeschäften 1. Begriffe und Eingrenzung Die vorliegende Publikation richtet sich

Mehr

FMA-Wegleitung 2018/7 Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts

FMA-Wegleitung 2018/7 Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts FMA-Wegleitung 2018/7 Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts Referenz: FMA-WL 2018/7 Adressaten: Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 und 2 SPG Publikation: FMA-Website

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 98 ausgegeben am 23. Februar 2009 Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter

Mehr

Meldeformular Dienstleister für Rechtsträger

Meldeformular Dienstleister für Rechtsträger Meldeformular Dienstleister für Rechtsträger 1. Angaben zum Sorgfaltspflichtigen Hinweise zum Verfahren / Formular Angaben zum Sorgfaltspflichtigen Ansprechperson Bitte geben Sie hier den Namen jener Person

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Gesetz vom 11. Dezember 2008 über

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Verband Liechtensteinischer Versicherungsmakler (LIBA) Gesetz vom 11. Dezember

Mehr

Wurde bereits früher identifiziert und die dabei erhobenen Daten wurden aufgezeichnet, 11 Abs. 3 GwG Neufeststellung, 11 Abs.

Wurde bereits früher identifiziert und die dabei erhobenen Daten wurden aufgezeichnet, 11 Abs. 3 GwG Neufeststellung, 11 Abs. Erhebungsbogen 1 zu den Feststellungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) - Juristische Person / Personengesellschaft A. Identifizierung 1. Vertragspartner,

Mehr

Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG)

Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG) Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG) Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur

Mehr

Erhebungsbogen. (Registernummer soweit vorhanden) (Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung) (Firma, Name oder Bezeichnung)

Erhebungsbogen. (Registernummer soweit vorhanden) (Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung) (Firma, Name oder Bezeichnung) Erhebungsbogen zu den Feststellungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) - Juristische Person/Personengesellschaft - A. Identifizierung 1. Vertragspartner

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Liechtensteinischer Versicherungsverband (LVV) Gesetz vom 11. Dezember 2008

Mehr

FMA-Mitteilung 2018/4 Aufgaben und Verantwortung der tatsächlich leitenden Person in einer Treuhandgesellschaft

FMA-Mitteilung 2018/4 Aufgaben und Verantwortung der tatsächlich leitenden Person in einer Treuhandgesellschaft FMA-Mitteilung 2018/4 Aufgaben und Verantwortung der tatsächlich leitenden Person in einer Treuhandgesellschaft Referenz: FMA-M 2018/4 Adressaten: Treuhänder und Treuhandgesellschaften nach TrHG Publikation:

Mehr

"KENNEN SIE IHREN KUNDEN?"

KENNEN SIE IHREN KUNDEN? "KENNEN SIE IHREN KUNDEN?" Pflichten nach dem Geldwäschegesetz Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen Gemeinsames Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

vom 17. Februar 2009

vom 17. Februar 2009 952.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 98 ausgegeben am 23. Februar 2009 Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter

Mehr

Teil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.

Teil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung

Mehr

Wir geben Geldwäscherei keine Chance.

Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Fahrzeugfinanzierungen Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Instruktionsbroschüre zur korrekten Identifikation von natürlichen und juristischen Personen durch Geschäftspartner der Cembra Money Bank. Identifikation

Mehr

FMA-Mitteilung 2017/3 Elektronisches Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

FMA-Mitteilung 2017/3 Elektronisches Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht FMA-Mitteilung 2017/3 Elektronisches Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht Mitteilung zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht gemäss Art. 37b i.v.m. Art. 37 der Verordnung über berufliche

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) Änderung vom 20. Juni 2018

Mehr

Informationsblatt für Güterhändler zum Geldwäschegesetz (GwG)

Informationsblatt für Güterhändler zum Geldwäschegesetz (GwG) Informationsblatt für Güterhändler zum Geldwäschegesetz (GwG) Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit

Mehr

vom 4. Oktober 2011 Art. 1

vom 4. Oktober 2011 Art. 1 946.222.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 464 ausgegeben am 7. Oktober 2011 Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen

Mehr

Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016

Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016 Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016 An die Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Leasingverbandes

Mehr

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

vom 21. Dezember 2010

vom 21. Dezember 2010 935.511.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 441 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Verordnung vom 21. Dezember 2010 über Geschicklichkeits-Geldspiele (GGV) Aufgrund von Art. 5, 6, 28

Mehr

BGS für die Veranstalterinnen von Grossspielen (Veranstalterinnen).

BGS für die Veranstalterinnen von Grossspielen (Veranstalterinnen). Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD) vom 7. November

Mehr

REGLEMENT DER SRO CASINOS Fassung vom 29. September 2015

REGLEMENT DER SRO CASINOS Fassung vom 29. September 2015 REGLEMENT DER SRO CASINOS Fassung vom 29. September 2015 Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Präambel I. Zweck des Reglements 2 Zweck II. Geltungsbereich 3 Geltungsbereich 4 III. Begriffe a) Kassageschäfte

Mehr

Update Geldwäschegesetz. Das neue Risikomanagement für den Makler

Update Geldwäschegesetz. Das neue Risikomanagement für den Makler Das neue Risikomanagement für den Makler Das neue Risikomanagement für den Makler Agenda GwG (alt) neu (Übersicht der wichtigsten Paragraphen) Das neue Risikomanagement Risikoanalyse Firma und Kunde Interne

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Abwehr von Geldwäsche. Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung

Abwehr von Geldwäsche. Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung Abwehr von Geldwäsche Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung Was ist Geldwäsche? Geldwäsche ist das Einschleusen von Werten, die aus bestimmten Vortaten stammen, in den legalen Finanz- u. Wirtschaftskreislauf

Mehr

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 03/2016 deutsch Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Identifizierung juristischer Personen/ Personengesellschaften nach dem geldwäschegesetz (GWG)

Identifizierung juristischer Personen/ Personengesellschaften nach dem geldwäschegesetz (GWG) Identifizierung juristischer Personen/ Personengesellschaften nach dem geldwäschegesetz (GWG) Stand Januar 2019 zum Antrag vom oder Versicherungsschein-Nr. für (Produktname) Nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Mehr

Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung

Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung 1. Räumlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit Der Überwachungsplan gilt für alle Störfallbetriebe innerhalb des Saarlandes. Bei Anlagen die dem Bergrecht

Mehr

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre Geldwäschereiverordnung Kst, GwV Kst Änderung vom xxx 2008 Die Kontrollstelle

Mehr

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Ausbildungskonzept der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Mehr

Anforderungen an die Revisionsstelle

Anforderungen an die Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2015 deutsch Anforderungen an die Revisionsstelle Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2015 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck

Mehr

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) .0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung

Mehr

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Anlässlich der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das Strahlenschutzrecht in Deutschland entsprechend angepasst. Wesentliche Regelungsinhalte

Mehr

vom 11. Dezember 2008

vom 11. Dezember 2008 952.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 47 ausgegeben am 29. Januar 2009 Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter

Mehr

Sonderbedingungen für Derivate DEGIRO

Sonderbedingungen für Derivate DEGIRO Sonderbedingungen für Derivate DEGIRO Inhalt Sonderbedingungen für Derivate... 3 Artikel 1. Definitionen... 3 Artikel 2. Vertragsverhältnis... 3 2.1 Zulassung... 3 2.2 Wertpapierdienstleistungen... 3 2.3

Mehr

Neues Geldwäschegesetz: Welche Pflichten muss ich erfüllen?

Neues Geldwäschegesetz: Welche Pflichten muss ich erfüllen? Neues Geldwäschegesetz: Welche Pflichten muss ich erfüllen? Informationsveranstaltung des Regierungspräsidiums Kassel 9. November 2017 Verpflichtete (Aufsicht RP Kassel) Bestimmte Finanzunternehmen Versicherungsvermittler

Mehr

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II )

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Geeignetheit Angemessenheit Aufzeichnungspflichten ( Taping ) Dr. Mareike Altmann

Mehr

Reglement über die konsolidierte Aufsicht

Reglement über die konsolidierte Aufsicht Reglement über die konsolidierte Aufsicht pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 12 50 91 00 info@tellco.ch pkpro@tellco.ch tellco.ch pkpro.ch gültig per 1. Januar

Mehr

Amtliche Kontrolle. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel

Amtliche Kontrolle. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel Dokument: 08-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 05.11.2012 Seite 1 von 7 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Planung... 3 4.2 Vorbereitung von amtlichen

Mehr

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) 943.032 vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische

Mehr

Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG

Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG Die Steuerberaterkammer Hamburg trifft aufgrund der Befugnis gemäß 6 Abs. 9 GwG folgende

Mehr

952.1 Liechtensteinisches Landesgese

952.1 Liechtensteinisches Landesgese 952.1 Liechtensteinisches Landesgese Jahrgang 2009 Nr. 47 Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung

Mehr

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre vom 25. November 1998 Die Kontrollstelle für die Bekämpfung

Mehr

FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts

FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts Richtlinie zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei,

Mehr

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Richtlinie vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: 01.01.2017 über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die

Mehr

Merkblatt zum Kundenfragebogen

Merkblatt zum Kundenfragebogen Merkblatt zum Kundenfragebogen Das Ziel unseres Kundenfragebogens ist es, die uns nach dem Geldwäschegesetz (GWG) auferlegten Pflichten zu erfüllen und die erforderlichen Angaben zur Identität unseres

Mehr

Beitrittserklärung zum

Beitrittserklärung zum Anlage 1 Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag Abrechnung Zwischen der opta data Abrechnungs GmbH, Berthold-Beitz-Blvd. 514, 45141 Essen und dem Hessischen Behinderten und Rehabilitsationssportverband (HBRS)

Mehr

Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG

Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG 1 www.wpk.de/mitglieder/bekanntmachungen-der-wpk/2017/ Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG Die Wirtschaftsprüferkammer trifft nach

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Verwendung der Auszüge aus dem WiEReG im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Verwendung der Auszüge aus dem WiEReG im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Verwendung der Auszüge aus dem WiEReG im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Mag. Christa Drobesch Finanzmarktaufsicht, Abt. Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Mehr

STATUTEN DER FINANZMARKTAUFSICHT (FMA) LIECHTENSTEIN

STATUTEN DER FINANZMARKTAUFSICHT (FMA) LIECHTENSTEIN STATUTEN DER FINANZMARKTAUFSICHT (FMA) LIECHTENSTEIN I. Name und Sitz Art. 1 Name Gestützt auf das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz) besteht unter der Bezeichnung

Mehr

[Signature] Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f GwG.

[Signature] Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f GwG. [Signature] [QR Code] Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. Juni 2018 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. Juni 2018 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. Juni 2018 Teil I 36. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes und des Investmentfondsgesetzes 2011 (NR: GP XXVI

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

vom 3. Juli 1985 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1

vom 3. Juli 1985 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 733.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 59 ausgegeben am 30. Oktober 1985 Gesetz vom 3. Juli 1985 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. April 2008) Die Eidgenössische

Mehr

Geldwäscheprävention - Überprüfen Sie Ihre Kunden

Geldwäscheprävention - Überprüfen Sie Ihre Kunden Geldwäscheprävention - Überprüfen Sie Ihre Kunden Geldwäsche betrifft auch einige Handwerksbetriebe, da sie mit Gütern handeln. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz

Mehr

Kantonsrat St.Gallen

Kantonsrat St.Gallen Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr

Mehr

Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden

Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Vom 9. November 2015 Kurztitel: Sozialwesen Zuständig: Soziale Dienste Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Vom 9. November 2015 Der Stadtrat

Mehr

ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund

ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund Teil A (S.1/2): Identifikation des Anlegers Teil B (S.3/4): Zeichnungsauftrag Teil C (S.5/6): Bestätigung der Drittbank Zeichnungen direkt bei der Depotbank: Teil A

Mehr

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN. 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN. 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision 3. Befugnisse der Innenrevision 4. Aufgaben

Mehr

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange SWX Swiss Exchange 12/08 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Abwehr von Geldwäsche Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung. Seite 1 von 36

Abwehr von Geldwäsche Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung. Seite 1 von 36 Abwehr von Geldwäsche Gesetzliche Anforderungen und deren Umsetzung Was ist Geldwäsche? Geldwäsche ist das Einschleusen von Werten, die aus bestimmten Vortaten stammen, in den legalen Finanz- u. Wirtschaftskreislauf

Mehr

Anhang I2 zu FMA-Richtlinie 2015/3: Inhalt und Gliederung des Prüfberichts

Anhang I2 zu FMA-Richtlinie 2015/3: Inhalt und Gliederung des Prüfberichts Anhang I2 zu FMA-Richtlinie 2015/3: Inhalt und Gliederung des Prüfberichts 1. Wesentliche Eigenheiten der Vermögensverwaltungsgesellschaft... 3 2. Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse... 3 2.1 Beanstandungen

Mehr

Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für

Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für Sicherheitsbeauftragte / Sicherheitspersonal eines bekannten Versenders Sicherheitsbeauftragte / Sicherheitspersonal

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

Betreuungsvertrag. gültig ab xx.xx.xxxx

Betreuungsvertrag. gültig ab xx.xx.xxxx gültig ab xx.xx.xxxx Im vorliegenden Vertrag ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1 Vertragsparteien Der vorliegende Betreuungsvertrag wird abgeschlossen

Mehr

FAQ zur VSB Muss für die einfache Gesellschaft ein Formular K erstellt werden?

FAQ zur VSB Muss für die einfache Gesellschaft ein Formular K erstellt werden? Einfache Gesellschaften 1. Wie identifiziere ich eine einfache Gesellschaft? Die VSB16 sieht im Artikel 16 Abs. 1 drei mögliche Identifizierungsvarianten für die einfache Gesellschaft vor. Die Bank kann

Mehr