SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 B 156/11 5 L 371/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelor-Arbeit; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 13. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli L 371/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig nachgelassen wird, seine Bachelor-Arbeit am 13. Juli 2011 bis Uhr in den Hausbriefkasten der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin (von Gerber-Bau, Haupteingang) einzuwerfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für seine Bachelor-Arbeit im Studiengang Law in Context über den 13. Juli 2011, Uhr hinaus hat. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, die Bearbeitungszeit bis zum 29. Juli 2011 zu verlängern, hilfsweise, über den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit unverzüglich neu zu entscheiden, insgesamt abgelehnt hat, deshalb mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig nachgelassen wird, seine Bachelor-Arbeit am 13. Juli 2011 bis Uhr in den Hausbriefkasten der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin einzuwerfen.

3 3 2 Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. 123 Abs. 2 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO). 3 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragsgegnerin sich verpflichtet habe, sowohl eine am 13. Juli 2011 als auch eine am 29. Juli 2011 vom Antragsteller abgegebene Bachelor-Arbeit entgegenzunehmen und zu korrigieren und dem Antragsteller vorläufig die mit einem Vorbehalt versehene Bewertung der am 13. Juli 2011 abgegebenen Arbeit bekannt zu geben. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht glaubhaft gemacht. Schreibzeitverlängerungen seien bei schriftlichen Prüfungen nur aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Solche Umstände seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm habe die von der Prüfungsordnung eingeräumte Bearbeitungszeit von acht Wochen wegen weiterer Belastungen im Studium und zu erbringender Prüfungsleistungen faktisch nicht zur Verfügung gestanden, und dass sich nach dem Berechnungsmodell der Prüfungsordnung bei acht Wochen eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden ergebe, handle es sich um Erschwernisse, denen andere Prüflinge ebenfalls ausgesetzt und die nicht von vornherein unzumutbar seien. Besondere persönliche Umstände, die eine Verlängerung der Bearbeitungszeit rechtfertigen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Dass er derzeit unter Stress und großem Druck stehe, sei seinem eigenen fehlerhaften Zeitmanagement geschuldet; dass er darauf angewiesen sei zu arbeiten, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, gelte für viele Prüflinge. Eine andere rechtliche Bewertung folge nicht daraus, dass die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit in den beiden vorangegangenen Semestern jeweils ohne gesonderten Antrag verlängert worden sei. In beiden Fällen seien Anlass hierfür Schließtage der Zweigbibliothek Rechtswissenschaften gewesen. Dass eine Schließung der Bibliothek ihn bei der Anfertigung der Arbeit in vergleichbarer Weise behindert habe, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Er habe daher auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung der Bearbeitungszeit.

4 4 4 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es in erster Linie um die Auslegung von 28 Satz 1 Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Law in Context (im Folgenden: PO) gehe. Gemäß den Modulbeschreibungen seien bei 12 Leistungspunkten 360 Arbeitsstunden nachzuweisen, so dass sich bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nicht acht, sondern neun Wochen Bearbeitungszeit ergäben. Damit widerspreche der Normwortlaut der Regelungssystematik. Zur Beseitigung des Widerspruchs sei im Wege der Auslegung auf die Leistungspunkte abzustellen. Hierfür spreche auch die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die in den beiden vorangegangenen Semestern die Bearbeitungszeit jeweils pauschal um eine Woche verlängert habe. Ferner habe er nach 28 Satz 3 PO Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungsdauer. Es liege ein begründeter Antrag und auch ein Ausnahmefall vor, weil ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die vom Normgeber vorgesehene Bearbeitungszeit nicht zur Verfügung gestanden habe. Innerhalb der Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit sei er anderweitig zur Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen verpflichtet gewesen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Lebensunterhalts liege ein Ausnahmefall vor. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Verlängerung der Bearbeitungszeit um eine Woche in den beiden vorangegangenen Semestern den Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung getragen habe. Im Übrigen seien bei ihm vergleichbare Beschränkungen aufgetreten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle dem Antrag nicht das Rechtsschutzinteresse: Bei einer Bearbeitungszeit von neun Wochen komme es auf den 20. Juli 2011 an; hierzu habe sich die Antragsgegnerin aber nicht verhalten. Der Hilfsantrag ziele auf eine Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ab. Der von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegte Bescheid sei formell rechtswidrig, da nicht der Prüfungsausschuss, sondern dessen Vorsitzender entschieden habe. 5 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sondern führen lediglich zu einer Ergänzung des Tenors dieser Entscheidung dahingehend, dass dem Antragsteller nachgelassen wird, seine Bachelor-Arbeit am 13. Juli 2011 bis Uhr in den Hausbriefkasten der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin einzuwerfen.

5 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit seiner Bachelor-Arbeit im Studiengang Law in Context bis zum 29. Juli 2011 nicht glaubhaft gemacht hat; gleiches gilt für den erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zum 20. Juli a) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit beträgt gemäß 28 Satz 1 PO acht Wochen. Wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, wurde das Thema der Bachelor-Arbeit dem Antragsteller am 18. Mai 2011 mitgeteilt. Damit läuft die achtwöchige Frist zur Abgabe der Arbeit am 13. Juli 2011 ab. Soweit als Abgabezeitpunkt und -ort ursprünglich der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und Uhr im Prüfungsamt der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin vorgesehen war, hält die Antragsgegnerin hieran im Beschwerdeverfahren nicht mehr fest. Ausweislich der Beschwerdeerwiderung gilt die Bachelor-Arbeit auch dann noch als fristgerecht abgegeben, wenn der Antragsteller die Arbeit am 13. Juli 2011 bis Uhr in den Hausbriefkasten der Juristischen Fakultät einwirft. Dieser Abgabezeitpunkt entspricht der Rechtslage: Nach 188 Abs Halbsatz BGB, der mangels abweichender Bestimmungen anzuwenden ist, endet im Falle des 187 Abs. 1 BGB eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis - hier: die Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit - fällt. Der Senat hat daher eine dahingehende Maßgabe in den Tenor seines Beschlusses aufgenommen. 8 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann 28 Satz 1 PO im Wege der Auslegung keine Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit von neun Wochen, mithin bis zum 20. Juli 2011, entnommen werden. Dagegen spricht bereits der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift, wonach die Bearbeitungszeit acht Wochen beträgt. Soweit es in der Vorschrift weiter heißt, dass die Bearbeitungszeit von acht Wochen 12 Leistungspunkten entspreche, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. 9 Aus der Inbezugnahme der Leistungspunkte in 28 Satz 1 PO folgt nicht, dass das den Modulbeschreibungen der Anlage 1 zur Studienordnung vom 20. November 2008 (abrufbar unter: zugrunde liegende System der Leistungspunkte auf die Bachelor-Arbeit zu übertragen

6 6 wäre. Eine solche Auslegung ist insbesondere nicht zur, wie der Antragsteller meint, Vermeidung von Widersprüchen geboten. 10 Der Studiengang Law in Context ist gemäß 25 Abs. 2 PO modular (vgl. auch 32 Abs. 5 Satz 1 SächsHSG). Für modularisierte Studiengänge sind nach 36 Abs. 3 Satz 5 SächsHSG Modulbeschreibungen zu erstellen und der Studienordnung als Anlage beizufügen. Darin werden in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst, die fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art umfassen und mit Modulprüfungen abschließen. Nach bestandener Prüfung werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Die Modulprüfungen führen nach näherer Regelung der Prüfungsordnung zum Hochschulabschluss (vgl. 36 Abs. 3 Satz 1 bis 4 SächsHSG). 11 Ausgehend davon besteht die zum Hochschulabschluss im Studiengang Law in Context führende Bachelor-Prüfung aus den Modulprüfungen und der Bachelor-Arbeit (vgl. 2 PO), für die zusammen 180 Leistungspunkte, davon 12 Leistungspunkte für die Bachelor-Arbeit, erworben werden (vgl. 25 Abs. 3 PO). Nach den ECTS- Grundsätzen der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2007 (abrufbar unter: Stichwort ECTS) spiegeln die Leistungspunkte den Arbeitsaufwand des Studierenden für sämtliche Lernaktivitäten (z. B. Vorlesungen, Seminare, Selbststudium, Prüfungen, Abschlussarbeiten etc.) wider, der erforderlich ist, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen. Der Arbeitsaufwand eines Studierenden für ein Studienjahr wird dabei mit bis Stunden angenommen; hierfür werden insgesamt 60 Leistungspunkte vergeben, so dass der Arbeitsaufwand für einen Leistungspunkt bei 25 bis 30 Stunden liegt. 12 Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin in den Modulbeschreibungen umgesetzt und für den Arbeitsaufwand in sämtlichen Modulen 30 Stunden je Leistungspunkt festgelegt. Für die Bearbeitung der Bechelor-Arbeit würde der Arbeitsaufwand mithin (12 Leistungspunkte x 30 Stunden =) 360 Stunden betragen. Soweit die Antragsgegnerin in 28 Satz 1 PO davon ausgeht, dass ein Studierender diesen

7 7 Arbeitsaufwand innerhalb von acht Wochen bewältigen, d. h. die Bachelor-Arbeit innerhalb dieses Zeitraums bearbeiten kann, hält sie sich innerhalb des ihr in 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SächsHSG hinsichtlich der Festlegung der Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit eingeräumten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums. Eine gesetzlich angeordnete Bindung an die in 36 Abs. 3 Satz 3 SächsHSG normierte Vergabe von Leistungspunkten für Modulprüfungen nach ECTS besteht hinsichtlich der Bachelor-Arbeit nicht. Dass die Bachelor-Arbeit im Studiengang Law in Context von vornherein nicht innerhalb von acht Wochen bearbeitet werden könnte, trägt der Antragsteller nicht vor; dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit nach 28 Satz 2 PO vom Betreuer so zu begrenzen sind, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. 13 c) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit aus 28 Satz 3 PO. Danach kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens drei Wochen verlängern. 14 Die Vorschrift knüpft als tatbestandliche Voraussetzung an das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls an. Der Ausnahmefall setzt das Vorliegen außergewöhnlicher, studien- oder prüfungsrelevanter Umstände voraus, die vom Studierenden nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals als Voraussetzung für - wie hier - die Verlängerung der Bearbeitungszeit der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Für einen Bewertungsspielraum der Verwaltung ist im Gegensatz zur Bewertung von Prüfungsleistungen kein Raum. Zwar muss auch hier wie bei der Bewertung von Prüfungsleistungen der Einzelfall in Relation zu anderen Fällen gesetzt werden. Dazu bedarf es aber keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Die Nachprüfung der einzelnen Voraussetzungen kann vom Gericht in einem erheblich größeren Umfang nachvollzogen werden, als dies bei Prüfungsentscheidungen der Fall ist. Auch können die Kriterien der Abwägungsentscheidung vom Gericht aufgedeckt

8 8 und überprüft werden (vgl. Senatsurt. v. 28. April A 612/08 -, juris Rn. 28, 29) Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls zu Recht verneint. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, er habe während der Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit in erheblichem Umfang an weiteren Lehrveranstaltungen teilzunehmen und dort Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt, legt er diese Behauptung auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret dar, sondern verweist auf eine tabellarische Übersicht über die im Sommersemester 2011 stattfindenden Prüfungen. Unabhängig davon vermag der Senat indes weder hieraus noch aus dem von ihm vorgelegten Studienablaufplan zu entnehmen, dass der Antragsteller, der sich im 6. Fachsemester befindet und den Wahlpflichtbereich Umwelt- und Technologierecht belegt hat, besonderen Belastungen ausgesetzt war, die ihn an der fristgerechten Abgabe der Bachelor-Arbeit gehindert hätten. Der Studienablaufplan sieht die Erbringung von Leistungen in den Modulen Praktikerforum und Mediation mit jeweils zwei Semesterwochenstunden sowie in sämtlichen Wahlpflichtbereichen mit jeweils sechs Semesterwochenstunden vor. In diesen Modulen und Bereichen sind von den Studierenden, auch vom Antragsteller, Prüfungen abzulegen. Im Wahlpflichtbereich des Antragstellers finden Prüfungen am 8. Juli, 11. Juli, 25. Juli, 1. August und 10. August 2011 statt; hinzu kommt eine Prüfung im Modul Mediation am 21. Juli Der weit überwiegende Teil der Prüfungen findet somit nach dem Abgabetermin der Bachelor-Arbeit statt. Inwieweit der Antragsteller darüber hinaus an weiteren Lehrveranstaltungen oder an (Wiederholungs-) Prüfungen teilnimmt oder teilnehmen muss, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen und ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Eine zeitliche Mehrbelastung des Antragstellers lässt sich - etwa im Vergleich zu anderen Studierenden im 6. Fachsemester - auch sonst nicht feststellen: So weist die Prüfungsübersicht für Studierende des Wahlpflichtbereichs Internationales Recht insgesamt zehn Prüfungen aus, von denen zwei am 12. Juli und eine am 13. Juli 2011 stattfinden; der Antragsteller hat fünf Prüfungen zu absolvieren, davon zwei vor dem 13. Juli 2011.

9 9 17 Ein Ausnahmefall liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts darauf angewiesen ist, neben dem Studium zu arbeiten. Hierbei handelt es sich um eine Konfliktlage mit Dauercharakter. Darunter ist der lang dauernde Widerstreit zwischen den Anforderungen des Studiums und der Prüfungen einerseits und den aus der sozialen und familiären Umwelt des Prüflings hervorgehenden Anforderungen andererseits zu verstehen, denen der Prüfling ausgesetzt ist (vgl. Senatsurt. v. 28. April A 612/08 -, juris Rn. 28, 33; VGH BW, Urt. v. 8. Juli IX 804/79 -). Soziale Umstände allgemeiner Art, zu denen auch gehört, wenn ein Studierender seinen Lebensunterhalt durch (regelmäßige) Erwerbstätigkeit bestreiten muss, stellen zwar eine zusätzliche Belastung dar. Es handelt sich aber nicht um eine vorübergehende Situation mit Ausnahmecharakter, sondern um eine dauerhafte Konfliktsituation, auf die der Studierende sich einstellen muss. Diese kann beim Antragsteller daher nicht zu einer ausnahmsweisen Verlängerung der Bearbeitungszeit seiner Bachelor-Arbeit führen. 18 Schließlich kann der Antragsteller eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht deshalb verlangen, weil die Antragsgegnerin die Bearbeitungszeit im Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/2011 um jeweils eine Woche verlängert hat. Wie sich aus den vom Antragsteller erstinstanzlich vorgelegten Bestätigungen vom 10. Juli 2011 ergibt, spricht viel dafür, dass Anlass hierfür eine mehrtägige Schließung der Zweigbibliothek Rechtswissenschaften war. Dies dürfte auch für das Sommersemester 2010 gelten. Auch wenn eine Verlängerung aus diesem Grund von der Antragsgegnerin zunächst abgelehnt worden war, erfolgte die Verlängerung in der Folge dennoch unter Hinweis auf einen gegebenen Anlass. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin in beiden Semestern bei ihrer Entscheidung jeweils geprüft hat, ob Gründe, insbesondere aus ihrem Organisationsbereich, vorliegen, die eine Verlängerung der Bearbeitungszeit rechtfertigen. Eine, wie der Antragsteller meint, allgemeine Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin im Sinne einer regelmäßigen Verlängerung der Bearbeitungszeit, auf die er sich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf berufen könnte, besteht unter diesen Umständen nicht. 19 Dass der Antragsteller selbst von längeren Bibliotheksschließungen betroffen war, ist nicht ersichtlich. Bei den von ihm genannten Schließtagen 2. und 13. Juni 2011

10 10 20 handelte es sich um die bundeseinheitlichen Feiertage Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag. Die Schließung am 11. Juni 2011, einem Samstag, und die eingeschränkten Öffnungszeiten während des Kirchentages am 3. und 4. Juni 2011 (Freitag und Samstag) rechtfertigen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ebenfalls nicht. Dass und weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, sich hierauf einzustellen, trägt der Antragsteller nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Darüber hinaus dürfte es an einem Anordnungsgrund fehlen. Nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hat, vom Antragsteller am 13. Juli und 29. Juli 2011 abgegebene Bachelor-Arbeiten entgegenzunehmen und zu korrigieren, ist die begehrte Regelung nicht mehr dringend und kann der Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Die Frage, ob er einen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit hat und gegebenenfalls wie lange, kann verbindlich erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine Eilbedürftigkeit folgt ferner nicht daraus, dass nach Auffassung des Antragstellers als Abgabetermin auch der 20. Juli 2011 in Betracht kommt. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine am 29. Juli 2011 abgegebene Arbeit entgegennimmt und korrigiert, dürfte weder einer Abgabe vor diesem Zeitpunkt noch einer Korrektur entgegenstehen Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, über den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit unverzüglich zu entscheiden, hat ebenfalls kein Erfolg. Die Antragsgegnerin hat über diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2011 entschieden. Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner zwischenzeitlich bekannt gegeben. Einer erneuten Verbescheidung bedarf es - unbeschadet der Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides - nicht mehr. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wie das Verwaltungsgericht bewertet der Senat die vorliegend allein im

11 11 Streit stehende Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit, mithin den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeit, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert, hält es jedoch für sachgerecht, diesen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh 164 Rn. 14). 24 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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