Big Data in der Automobilindustrie Wem gehören die Daten?

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1 Big Data in der Automobilindustrie Wem gehören die Daten? "Zukunftmobil Transformation der Automobilbranche" IG Metall Bayern 11. November 2016 Nürnberg Jenny Krätzschmar, LL.M.

2 Übersicht Big Data Wege in die Wertschöpfung Wem gehören die Daten? Recht des Datenbankherstellers Beispiel: Fahrzeug- und Sensordaten Datenhoheit der Blick nach vorn Datenschutz und kein Ende Datenschutz und Automotive Fazit Seite 2

3 Big Data Wege in die Wertschöpfung

4 Daten Das Öl des 21. Jahrhunderts? Ja, aber Seite 4 "Images are used for educational and study purposes only"

5 die Daten werden immer mehr! Seite 5 "Images are used for educational and study purposes only"

6 Wie groß? Seite 6

7 Neue Größen Seite 7

8 Zettabyte? Seite 8

9 Vernetzung komplexe Rechtsbeziehungen Endkunde Betreiber Hersteller und Dienstleister Anbieter/ B2B Lieferanten Geräte & Apps Lokale Rechner & Konnektivität Betreiber/ B2B Lieferanten WAN Eigentümer / Endkunden Cloud, Big Data, Kognitives Computing/KI Embedded Systems oder separate Komponenten Sensorik Betreiber / B2B Lieferanten Automatisierung und/ oder Fernzugriffe Dienstleister/ B2B Lieferanten Seite 9

10 Wem gehören die Daten?

11 Wem gehören die Daten? Kein zivilrechtliches Eigentum, da keine Sacheigenschaft 90 BGB: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. " Typischerweise auch kein geistiges Eigentum nach UrhG, da keine Schöpfungshöhe 2 Abs. 2 UrhG: "Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." automatisch generierte Daten Seite 11

12 Schutzrechte an Daten Daten als zentrales Wirtschaftsgut welcher Schutz? Urheberrecht nur wenn Schöpfungshöhe Wettbewerbsrecht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ( 17 UWG) Strafrecht Ausspähen und Abfragen von Daten ( 202a, b StGB) Zivilrechtlich Schadensersatz und Unterlassung ( 823, 1004 BGB) ABER: KEIN PROPRIETÄRER DATENBEGRIFF Wenn kein Eigentum, dann auch keine Eigentumsübertragung! Seite 12

13 Zugang zu Daten Zugang durch Regulierung und Kartellrecht Systeme der Betriebsunterstützung oder ähnliche Softwaresysteme im TK-Sektor ( 21 Abs. 2 Nr. 5 TKG) Energie-Messdaten (MessZV) Diagnosedaten (OBD) im Automobilsektor (EU-Verordnungen, GVO und Euro 5/6 Normen) Steuerungs- und Sicherungssysteme im Bahnsektor ( 14 Abs. 1 AEG) Open Data der öffentlichen Verwaltung (PSI Richtlinie) z.zt. Lobbying der Versicherungsbranche bzgl. Fahrzeugbewegungsdaten Seite 13

14 Datenschutzrecht? Datenschutzrecht: nur bei personenbezogenen Daten 3 Abs. 1 BDSG: "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)." "Bestimmt": unmittelbarer Bezug zum Betroffenen "Bestimmbar": Verantwortliche Stelle kann Bezug mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand herstellen (hm) P: z.b. Fahrzeugdaten ABER: Schutzrechte können Verkehrsfähigkeit der Daten nicht begründen! Seite 14

15 Recht des Datenbankherstellers Das neue Mittel der Wahl

16 Recht des Datenbankherstellers (2) Recht des Datenbankherstellers ( 87a ff. UrhG) Datenbank ( 87a Abs. 1 UrhG) = Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen Systematisch oder methodisch angeordnet Einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich Wesentliche Investition bei Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten Seite 16

17 Recht des Datenbankherstellers (3) Systematische oder methodische Anordnung Zweigliedriger Datenbankbegriff Datensammlung Abfragesystem Daten können ungeordnet gespeichert sein Elektronische Einzelabfrage Verbindung mit Abfragesystem entscheidend (OLG Köln v U 229/05) Seite 17

18 Recht des Datenbankherstellers (4) Was folgt daraus für Strukturiert Abfragesystem (ggf. auch für ungeordnete Daten) = Schutz aus 87a UrhG Unstrukturiert Kein Abfragesystem = Schutz aus 87a UrhG Unstrukturiert Abfragesystem = (evtl.) Seite 18 Welches Abfragesystem schafft die Einzelauslese bzw. zielgerichtete Recherche welcher unstrukturierter Daten?

19 Schutzumfang (1) Recht des Datenbankherstellers ( 87a ff. UrhG) 87b Abs. 1 UrhG: "Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben." Seite 19 mehrere Hersteller Entstehen einer neuen Datenbank bei wesentlicher Änderung 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG: "Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert."

20 Schutzumfang (2) Investitionsschutz Schützt Investor und seine Investition in die Ordnungsstruktur Quasi-Eigentum für 15 Jahre (sui generis Recht) Weiterentwicklung von Datenbanken Neuer sui generis Schutz Abgrenzungsfragen Schrankenbestimmungen (u.a. Forschung, Lehre ( 87 c UrhG)) Grenzen des Schutzes Kein Schutz per se für Datenbankinhalte / einzelne Datensätze Weiterentwicklung durch Dritte Vertragliche Regelungen zwingend erforderlich! Seite 20

21 Vertragliche Lösungsansätze Eckpunkte eine Datenbanktransaktion Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag? Vergütungsmodelle Beschreibung des Leistungsgegenstandes Zustimmungsbedürftige Nutzung und Vervielfältigung Bei Auslizenzierung: Untersagung wesentlicher Veränderungen Datenschutz-Compliance Gewährleistung und Haftung Exit- und Rückgewähr Seite 21

22 Beispiel: Fahrzeug- und Sensordaten

23 Sensor- und Fahrzeugbewegungsdaten (1) Telematik- Dienstleister? Smartphone- Betriebssysteme Steuergeräte Telematik- Box Blackbox Seite 23

24 Sensor- und Fahrzeugbewegungsdaten (3) Wer hat Datenbankrechte? Autofahrer wohl, erzeugt Daten, aber betreibt er das Abfragesystem? Versicherungen, kein Abfragesystem, keine wesentliche Investition Betreiber der Abfragesysteme: Erlaubt zielgerichtete Datenauslese Wesentliche Investition Mehrteilige Leistungskette: Telematik-Box Telematik- Dienstleister? Zugriffsrechte Seite 24

25 Datenhoheit der Blick nach vorn

26 Datenhoheit was ist das? Wettbewerb um Metadaten Vorsprung bzw. Erstzugriff für eigene Wertschöpfung Schutz eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Seite 26

27 Datenhoheit worauf gestützt? (1) Recht am Einzeldatum? Proprietäre Ansätze Proprietät analog zum Sacheigentum, 903, 90 BGB Proprietät aus Hardware-Bindung und Erzeugerstatus Schutzüberlegungen aus Strafrecht Nutzungen einer Sache ( 100 BGB) UrhG als Vorbild für ein neues Datenverwertungsrecht Erweiterung des Eigentumbegriffs des Art. 14 Abs. 1 GG auf "Unkörperliches" Seite 27

28 Datenhoheit worauf gestützt? (2) Innovations-offener Ansatz Schutz der in den Daten enthaltenen Information Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Portabilität Individuelle Vertragslösungen anstelle einer "One size fits all"-gesetzeslösung Bewusste Ablehnung eines Dateneigentums, aber Zugriffsrechte bereichsspezifisch regeln Nutzungskonsortien Industrial Data Space Seite 28

29 Datenschutz und kein Ende wo beginnt und endet Anonymisierung?

30 Datenschutz und kein Ende Datenschutz nur für personenbezogene Daten Häufig kein Personenbezug Aber Verknüpfung von Datenquellen (Big Data) Einwilligung des Betroffenen? Verarbeitung erfordert Rechtsgrundlage (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) "Informierte Einwilligung" Verhaltenskontrolle und Mitbestimmung Arbeitnehmerdatenschutz ( 32 BDSG) Betriebsvereinbarungen ( 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) Beispiel Flottenmanagement Seite 30

31 Anonymisierung und Datensicherheit Personenbezogene Daten vermeiden Anonymisierung Personenbezug irreversibel entfernt Risiko der De-Anonymisierung Pseudonymisierung Maßnahme der Risikominderung Konkretisierung: Regulierer Datenschutz-Grundverordnung setzt Anreize (ab Mitte 2018) Datensicherheit Security by design Datensicherheitspannen IT-SicherheitsG KRITIS-Betreiber Folgen auf Zulieferer Seite 31

32 Datenschutz und Automotive erste Ansätze

33 Datenschutz & Automotive Hinweisen und informieren VDA Muster-Information und LDA Bayern (2012) Zielt auf Interessenausgleich VDA-Prinzipien für vernetzte Fahrzeuge ( ) "Privacy by design"; keine klaren Standards, keine Beteiligung der Datenschutzbehörden Transparenz: Aufklärung über Daten und Verwendung, sechs Kategorien (u.a. Daten aufgrund gesetzlicher bzw. vertraglicher Regelung, kundeneigene Daten, technische Daten) Selbstbestimmung: Verarbeitung und Nutzung Datensicherheit: Schutz vor Manipulation und Missbrauch Seite 33

34 Seite 34

35 Fazit

36 Fazit Daten das zentrale Asset innovativer Mobilität Eigentum an Daten Schutzlücke auf Dauer? Diskussion um Datenhoheit im Fluss Aufbruch in die Datenökonomie Individuelle Vertragsvereinbarungen unverzichtbar Datenschutz more than ever! Es gibt viel zu tun! Seite 36 "Images are used for educational and study purposes only"

37 Über Bird & Bird LLP

38 Über Bird & Bird LLP Eine der führenden internationalen Kanzleien 27 Büros und über Anwälte weltweit Führend im Technologiebereich Umfassende Beratung in allen Praxisgruppen Enge Zusammenarbeit mit Kanzleien in Europa, im Nahen Osten, in Asien und in den USA Abu Dhabi, Bratislava, Brüssel, Budapest, Kopenhagen, Dubai, Düsseldorf, Frankfurt, Den Haag, Hamburg, Helsinki, Hong Kong, London, Lyon, Madrid, Mailand, München, Paris, Peking, Prag, Rom, Shanghai, Singapur, Skanderborg, Stockholm, Sydney und Warschau Seite 38

39 Top Tier Award "At the forefront of developments in data centers, cloud computing and agile software." Chambers Global 2014 Seite 39

40 "The lawyers are customeroriented, and they are at the cutting edge of TMT thanks to their longterm experience and deep industry knowledge." Chambers Europe (Germany) 2016

41 Vielen Dank! Jenny Krätzschmar, LL.M. (Golden Gate University) Rechtsanwältin Bird & Bird LLP, München Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated and associated businesses. Bird & Bird LLP is a limited liability partnership, registered in England and Wales with registered number OC and is authorised and regulated by the Solicitors Regulation Authority. Its registered office and principal place of business is at 15 Fetter Lane, London EC4A 1JP. A list of members of Bird & Bird LLP and of any non-members who are designated as partners, and of their respective professional qualifications, is open to inspection at that address. twobirds.com

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