S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau
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- Jutta Wolf
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1 S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 173), sowie des 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom (GVBl. I. S. 450), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gründau in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Gründau erlassen: 1 Allgemeines Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten ist die Gemeinde Gründau als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit 7 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Gründau in der Fassung vom in dieser Satzung geregelt. 2 Elternversammlung 1. Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung des Kindes obliegt. 2. Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar sind Mitglieder des Gemeindevorstandes und das Kindergartenpersonal des jeweiligen Kindergartens. 3. Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben (wenn zwei Elternteile) zusammen nur eine Stimme. Sie haben jeweils eine Stimme für jedes ihrer Kinder im Kindergarten (z. B. auch für jedes Kind eines Zwillingspaares). 4. Abstimmungen sind offen. Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten finden geheime Abstimmungen statt.
2 2 5. Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefaßt. 6. Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend sind. 7. Die Leiterin des Kindergartens hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zur Wahl eines Elternbeirates einzuberufen und zwar spätestens zwei Monate nach Beginn des Kindergartenjahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich unter Bekanntgabe des zur Aussprache gestellten Punktes gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert. 8. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich und per Aushang im Kindergarten. 9. Die Leitung des Kindergartens informiert die Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen. 3 Elternbeirat 1. Der Elternbeirat besteht aus - z w e i Mitgliedern bei einem Kindergarten mit einer Gruppe; - v i e r Mitgliedern bei einem Kindergarten mit zwei Gruppen; - s e c h s Mitgliedern bei einem Kindergarten mit drei Gruppen; - a c h t Mitgliedern bei einem Kindergarten mit vier Gruppen. 2. Die stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jeder Kindergartengruppe wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl zwei Mitglieder als Elternbeirat. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht zum Elternbeirat kandidieren. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. 3. Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Elternversammlung der jeweiligen Gruppe. 4. Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Die eingegangenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge bekanntgegeben. Es ist vom Wahlausschuss festzustellen, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Den Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten zu geben.
3 3 Die mehrfache Wahl eines Erziehungsberechtigten als Elternvertreter ist möglich. Im Elternbeirat hat der mehrfach Gewählte jedoch nur eine Stimme. Die Wahlen der beiden Mitglieder erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Niederschrift und Wahlunterlagen werden vom Elternbeirat aufbewahrt. 5. Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates beginnt mit ihrer Wahl und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirates. Als Elternbeiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit verliert oder zurücktritt. 6. Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. 7. Zur ersten Sitzung nach der Wahl, die spätestens zwei Wochen danach stattzufinden hat, lädt die Kindergartenleitung ein. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesen gefassten Beschlüsse. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden. 8. Sitzungen des Elternbeirates beraumt der/die Vorsitzende an. Er/Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirates sind nicht öffentlich. Sofern der Elternbeirat nicht beschlossen hat, aus einem besonderen Grund allein zu beraten, nimmt an seinen Sitzungen die Kindergartenleiterin oder eine von ihr beauftragte Mitarbeiterin teil. Weitere Mitarbeiterinnen und Vertreter der Gemeindeverwaltung können an den Sitzungen teilnehmen. 9. Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Kindergartenträgers seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen. 10. Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über Fragen, die den Kindergarten betreffen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.
4 4 11. Der Elternbeirat informiert die Eltern in geeigneter Weise über seine Arbeit, gegebenenfalls in einer Elternversammlung. 12. Kindergartenträger, Kindergartenleitung und Elternbeirat arbeiten im Sinne eines guten Miteinanders vertrauensvoll zusammen. 13. Die Arbeitsgemeinschaften (AG) des Kindergartenpersonals gliedern sich in zwei Teile. In einem der Teile werden Themen behandelt, die für die Zusammenarbeit von Kindergarten und Elternhaus von Bedeutung sind (z. B. Ferientermine, Veranstaltungen). An diesem Teil der AG nimmt ein Vertreter des Elternbeirats beratend teil. 4 Aufgaben des Elternbeirates 1. Der Elternbeirat wirkt mit durch Anregungen a) bei der Durchführung pädagogischer Grundsätze b) bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenstände aus Mitteln des Vermögenshaushaltes c) bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkungen des gesamten Kindergartenbetriebes d) bei der Planung baulicher Maßnahmen, soweit damit Änderungen in Größe oder Funktion einzelner Räume oder Freiflächen verbunden sind e) bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindergartenpersonal f) bei des Festlegung von Ferienterminen. 2. Das Entscheidungsrecht des Elternbeirates über die eventuelle Überschuss Verwendung nach größeren Einzelveranstaltungen unter seiner Mitwirkung -nach Anhörung der Kindergartenleitung- bleibt hiervon unberührt. 3. Dem Elternbeirat ist es unbenommen, zu allen im Zusammenhang mit dem Kindergarten verbundenen Themen gegenüber dem Kindergartenträger Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
5 5 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gründau, den 16. Juli 1996 Der Gemeindevorstand ( M e y e r ) Bürgermeister
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