Merkblatt zur Düngeverordnung
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- Peter Ursler
- vor 7 Jahren
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1 Merkblatt zur Düngeverordnung Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 10. Januar 2006, BGBl. I 2006, Nr. 2, S , Neufassung der Düngeverordnung vom 27. Februar 2007, BGBl. I 2007, Nr. 7, S Ziel der Düngung ist die zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Ernährung der Pflanzen bei möglichst geringen Nährstoffverlusten. Definitionen ( 2 DüV) Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität notwendig ist. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt. Wesentliche Nährstoffmenge: Zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm Phosphat (P 2 O 5 ). Wesentlicher Nährstoffgehalt: Mehr als 1,5 % Stickstoff (Gesamt-N) oder 0,5 % Phosphat (P 2 O 5 ) in der Trockenmasse. Wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: Der zu mehr als 10 % in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil am Gesamtstickstoff, soweit dieser zu mehr als 1,5 % in der Trockenmasse enthalten ist. 1) Voraussetzungen um wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat in Form von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ( 3, 4 DüV) ausbringen zu dürfen a) Feststellung des Düngebedarfs der jeweiligen Kultur Unter Berücksichtigung der pflanzenverfügbaren Nährstoffe im Boden, der Bodenreaktion, des Humusgehaltes und der Anbaubedingungen wie z. B. Bodenbearbeitung, Vorfrucht, Bewässerung. b) Ermittlung der verfügbaren Nährstoffvorräte im Boden Stickstoff: Jährliche Ermittlung durch repräsentative Bodenuntersuchungen (N min oder EUF) je Bewirtschaftungseinheit bzw. Übernahme amtlicher Vergleichswerte (Nitratinformationsdienst). Nicht erforderlich für Grünland. Phosphat: Durch Bodenuntersuchung aller Schläge über 1 ha mind. alle 6 Jahre. Ausgenommen: Reine Weideflächen ohne zusätzliche mineralische N-Düngung und max. 100 kg N/ha u. Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft. c) Ermittlung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern und organischen bzw. organisch-mineralischen Düngern Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und organisch bzw. organisch-mineralischen Düngern muss in jedem Fall der Nährstoffgehalt (Gesamt-N und Phosphat; bei Gülle, Jauche, Geflügelkot auch Ammonium-N) auf Grund von Kennzeichnungen, Analysen oder amtlichen Richtwerten bekannt sein. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 1
2 1) Basis: N-Ausscheidung, abzüglich Stall- und Lagerverluste, bzw. Ermittlung des N-Gehaltes vor der Ausbringung Bei der N-Bedarfsberechnung gemäß Anlage 3 DüV, sind bei Wirtschaftsdüngern im Anwendungsjahr mindestens die unten angegebenen Prozentsätze des ausgebrachten Gesamtstickstoffs 1) anzurechnen: Tierart Gülle Festmist Jauche 2) incl. Geflügelkot 3) mit Einstreu 4) Ergänzung durch das LTZ Rinder Schweine Geflügel 60 2) 30 3) -- Pferde/Schafe flüssige Gärreste aus 4) Biogasanlagen ) Düngungsverbote und Abstände zu Gewässern ( 3 DüV) Gültig für alle Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat. a) Boden ist nicht aufnahmefähig b) alle Flächen entlang von Gewässern c) stark geneigte Ackerflächen entlang von Gewässern (liegen vor, wenn innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante die Hangneigung durchschnittlich mehr als 10 % beträgt). generelles Ausbringverbot: Boden ist nicht aufnahmefähig, wenn er überschwemmt, wassergesättigt, gefroren (durchgehend gefroren und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftauend), durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Dies gilt für alle N- und/oder P-haltigen mineralischen Düngemittel sowie für organische und organisch-mineralische Dünger (Ausnahme Kalkdünger mit < 2 % P 2 O 5 ). Es sind mindestens 3 m Abstand zur Böschungsoberkante eines Gewässers einzuhalten. Beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage (z.b. Schleppschlauch, Mineraldüngerstreuer mit Grenzstreueinrichtung) beträgt der Mindestabstand außer auf stark geneigten Ackerflächen zur Böschungsoberkante 1 m. Direkte und indirekte Einträge (z.b. Abschwemmen) in Gewässer sind in jedem Fall zu vermeiden. Innerhalb eines Abstandes von 0 bis 3 m zur Böschungsoberkante besteht absolutes Ausbringungsverbot. Im Abstand von 3 bis 10 m zur Böschungsoberkante darf der Dünger nur direkt in den Boden eingebracht werden (z.b. Gülleinjektor, Cultanverfahren). Gilt nicht für Festmist, aber für Geflügelkot. Auf dem verbleibenden Teil der Fläche (10-20 m Abstand zur Böschungsoberkante) werden abhängig vom Bewuchs folgende Verfahren vorgeschrieben: 1. unbestellte Ackerflächen: Dünger sofort einarbeiten 2. bestellte Ackerflächen: a ) Reihenkulturen ( 45 cm Reihenabstand): Düngerausbringung nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 2
3 b) keine Reihenkultur (z.b. Getreide, Raps): die Ausbringung ist nur bei hinreichender Bestandsentwicklung zulässig, c) nach Mulch- bzw. Direktsaat ist die Ausbringung zulässig. Für Festmist gelten diese Vorgaben für die gesamte Fläche im Abstand von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. 3) weitere Vorgaben a) Obergrenzen für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (in Mischungen anteilig zu berücksichtigen!) ( 4 DüV) Alle Flächen: Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes sind insgesamt bis zu 170 kg N je Hektar und Jahr zulässig. Hierbei dürfen maximal folgende Stall- und Lagerungsverluste in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft angerechnet werden (Anlage 6 DüV): Tierart Gülle Festmist, Jauche Rinder 15 % 30 % Schweine 30 % 35 % Geflügel 40 % Ausnahmen für Grünland und Feldgras: Eine Ausnahme ist für die Ausbringung von bis zu 230 kg N/ha u. Jahr ist auf einzelnen Flächen auf Antrag beim Landratsamt möglich. Diese ist jedoch mit erheblichen Auflagen für den Gesamtbetrieb verbunden (Entscheidung der EU- Kommission vom ). b) Einarbeitungsgebot ( 4 DüV) c) Ausbringung auf Ackerflächen nach der Ernte ( 4 DüV) 1. Auf unbestelltem Ackerland müssen Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich* eingearbeitet werden. *ohne schuldhaftes Zögern 2. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsstoffe, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl, Fleischmehl oder Kieselgur hergestellt wurden, sind generell sofort einzuarbeiten. Die Ausbringung von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen sowie organisch-mineralischen Stickstoffdüngern (mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem N) oder Geflügelkot ist nur zu Winterkulturen und Zwischenfrüchten in Höhe des aktuellen Düngebedarfs oder zur Strohdüngung zulässig. Nach der Ernte maximal: 40 kg/ha Ammonium-N oder 80 kg/ha Gesamt-N Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 3
4 d) Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff ( 4 DüV) e) Ausbringtechnik ( 3 DüV) f) Anwendungsbeschränkungen und -verbote ( 8 DüV) Ackerland: (inkl. Gartenbau) Grünland: vom 01. November bis 31. Januar vom 15. November bis 31. Januar Festmistausbringung außer Geflügelkot ist zulässig. Andere Zeiten (keine Verkürzung des Sperrzeitraumes) können unter Berücksichtigung von regionaltypischen Gegebenheiten sowie Zielen des Boden- und Gewässerschutzes vom Landratsamt genehmigt werden. Die Ausbringtechnik muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (genaue Mengendosierung und Verteilung sowie verlustarme Ausbringung). Das Ausbringen von Düngemitteln mit den nachfolgenden Geräten ist nach Anlage 4 DüV bei einer Gerätebeschaffung nach dem ab nicht mehr zulässig. Bei einer Gerätebeschaffung vor dem ist die Ausbringung bis zulässig. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler, Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, zentrale Prallteller, mit denen nach oben abgestrahlt wird, Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle, Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle. Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur angewendet werden, wenn sie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen den Vorgaben der Düngemittelverordnung entsprechen, außer sie sind ausschließlich aus Stoffen erzeugt, die im eigenen Betrieb anfallen. Für die Anwendung von Düngemitteln, die Knochen-, Fleischknochen-, Fleischmehl oder Kieselgur enthalten, gelten spezielle Anwendungsbeschränkungen. 4) Nährstoffvergleich ( 5, 6 DüV) a) Vorgehensweise Berechnungshilfen unter: Rubrik: EDV-Fachprogramme/ Pflanzenproduktion Berechnungsformulare sind bei den Landratsämtern erhältlich. Ein Nährstoffvergleich ist jährlich als Flächenbilanz oder aggregierte Schlagbilanz für Stickstoff und Phosphat bis spätestens 31. März für das abgelaufene Düngejahr (Wirtschafts- oder Kalenderjahr) zu erstellen (Anlage 7 DüV) und gem. Anlage 8 DüV zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich zusammenzufassen. Bei der Erstellung des Nährstoffvergleichs dürfen max. folgende Stickstoffverluste berücksichtigt werden (Stall-, Lagerungs- und Ausbringverluste nach Anlage 6 DüV): Tierart Gülle Festmist, Jauche, Weidegang Rinder 30 % 40 % Schweine 40 % 45 % Geflügel 50 % Gärreste * 30 % andere (Pferde, Schafe) 50 % * Ergänzung durch das LTZ Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 4
5 Kein Nährstoffvergleich ist erforderlich für: Flächen mit Zierpflanzen, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Wein- und Obstbauflächen sowie Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung und Anfall von tierischen Wirtschaftsdüngern bis max. 100 kg N/ha und Jahr ohne zusätzliche Stickstoffdüngung, Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg/ha Gesamt-N oder 30 kg/ha Phosphat (P 2 O 5 ) ausbringen, Betriebe, die abzüglich o. g. Ausschlussflächen weniger als 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, höchstens 1 ha Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und bei denen jährlich nicht mehr als 500 kg Stickstoff aus tierischen Wirtschaftsdüngern anfallen. b) Bewertung Tolerierbarer betrieblicher Überschuss: 1. Stickstoff (im Durchschnitt von 3 Düngejahren) : 90 kg N / ha und Jahr : 70 kg N / ha und Jahr : 80 kg N / ha und Jahr : 60 kg N / ha und Jahr 2. Phosphat (im Durchschnitt von 6 Düngejahren) 20 kg P 2 O 5 je ha und Jahr Höhere Überschüsse sind zulässig, wenn die Bodenuntersuchung im Schnitt der Schläge folgende Gehalte ausweist: < 20 mg P2O5/100 g Boden (CAL-Methode) oder < 3,6 mg P/100 g Boden (EUF-Methode). Bei Überschreitung der tolerierbaren betrieblichen Überschüsse sollte eine Beratung in Anspruch genommen werden! 5) Aufzeichnungspflicht ( 7 DüV) Bis 31. März des Folgejahres sind zu erfassen und aufzuzeichnen: Verfügbare Stickstoffmengen im Boden (Bodenuntersuchung oder Beratungsunterlagen der Offizialberatung, z.b. Informationen des Nitratinformationsdienst), Bodenuntersuchungsergebnisse für Phosphat von Schlägen > 1 ha (Ausnahme siehe Punkt 1b), Nährstoffgehalte der organischen und organischmineralischen Dünger (Analysen, amtl. Richtwerte, Kennzeichnungen), Nährstoffvergleich für N und P 2 O 5 jährlich als Flächenbilanz oder aggregierte Schlagbilanz (gemäß Punkt 4a). Aufbewahrung der Unterlagen: 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres (bisher 9 Jahre, gilt weiterhin für alte Unterlagen). Bei Ausbringung von fleischknochenmehlhaltigen Produkten u. ä. gelten weitere Aufzeichnungspflichten und -fristen. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 5
6 Anhang Durchschnittliche Gehalte an Gesamt-, Ammonium- und anrechenbarem Stickstoff sowie an Phosphat und Kalium in Wirtschaftsdüngern [1] Wirtschaftsdünger TM- Anteil Ge- samt- N 1) Ammonium-N mind. anzurechnender N 2) Phosphat (P 2 O 5 ) Kalium (K 2 O) [%] [kg/einheit] Gülle Jungvieh Grünland m³ 7,5 3,0 1,7 1,5 1,2 4,7 m³ 10,0 4,0 2,2 2,0 1,6 6,3 Jungvieh Acker m³ 7,5 2,4 1,3 1,2 1,0 4,0 m³ 10,0 3,2 1,8 1,6 1,3 5,3 Milchvieh Grünland m³ 7,5 3,4 1,9 1,7 1,4 5,3 m³ 10,0 4,5 2,5 2,3 1,8 7,1 Milchvieh Ackerbau m³ 7,5 3,0 1,7 1,5 1,3 4,3 m³ 10,0 4,1 2,3 2,1 1,7 5,8 Bullenmast m³ 7,5 3,6 2,0 1,8 1,5 3,7 m³ 10,0 4,7 2,6 2,4 2,1 4,9 Schweinemast m³ 5,0 3,7 2,6 2,2 2,4 2,5 Standard m³ 7,5 5,6 3,9 3,4 3,7 3,7 Schweinemast m³ 5,0 3,3 2,3 2,0 2,0 2,4 N/P-reduziert m³ 7,5 4,9 3,4 2,9 3,0 3,6 Schweinezucht m³ 5,0 5,2 3,6 3,1 3,8 3,6 Standard m³ 7,5 7,9 5,5 4,7 5,7 5,4 Schweinezucht m³ 5,0 4,4 3,1 2,6 2,8 2,9 N/P-reduziert m³ 7,5 6,7 4,7 4,0 4,2 4,4 Geflügelmist/-kot Hühnertrockenkot t 50 17,2 10,3 17,4 13,2 Hühnermist (Einstreu)* [3] t 50 17,5 8,8 10,5 15,0 15,5 Putenhähne (Einstreu)* t 55 25,4 15,2 27,3 26,3 Putenhähne N/P-reduziert (Einstreu)* t 55 23,8 14,3 15,2 26,3 Putenhennen (Einstreu)* t 55 17,6 10,6 17,2 16,3 Putenhennen N/P-reduziert (Einstreu)* t 55 16,7 10,0 10,3 16,3 Einheit einzuhaltende Auflagen 1) Gasförmige Stall- und Lagerungsverluste nach den Vorgaben der DüV berücksichtigt. 2) Mindestens anzurechnender Stickstoff im Anwendungsjahr nach Anlage 3 der DüV (Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt). 3) Einarbeitungsgebot. 4) Einhaltung der Sperrfrist. 5) Maximale Ausbringungsmenge organischer Düngemittel nach der Ernte beachten. 6) Aufbringungsverbot auf nicht aufnahmefähigen Böden beachten bzw. Gewässerabstände einhalten. * Bei nachweislich hohem Einstreuanteil (Tiefstreu) und N-Gehalten unter 1,1 kg N/t Frischmasse ist das Verfahren als Festmist im Sinne der Düngeverordnung einzustufen und ist damit vom Ausbringungsverbot in der Sperrfrist ausgenommen. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 6
7 TM- Anteil Ge- samt- N 1) Ammonium-N mind. anzurechnender N 2) [%] [kg/einheit] Phosphat (P 2 O 5 ) Kalium (K 2 O) Wirtschaftsdünger Einheit einzuhaltende Auflagen Festmist Rinder Grünland t 25 7,3 0,6 1,8 4,5 12,8 Rinder Acker t 25 6,5 0,6 1,6 4,0 11,0 Schweine Standard t 25 9,8 0,8 2,9 8,2 6,9 Schweine N/P-reduziert t 25 8,6 0,7 2,6 6,8 6,7 Schafe t 25 5,5 0,5 1,4 3,2 13,3 Ziegen t 25 5,2 0,5 1,3 3,6 12,8 Pferde t 25 5,0 0,5 1,3 3,8 12,6 Jauche Rinderjauche m³ 1,5 3,1 2,8 2,8 0,3 9,1 Schweinejauche Standard m³ 1,5 2,6 2,5 2,3 0,5 4,8 6) 1) Gasförmige Stall- und Lagerungsverluste nach den Vorgaben der DüV berücksichtigt. 2) Mindestens anzurechnender Stickstoff im Anwendungsjahr nach Anlage 3 der DüV (Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt). 3) Einarbeitungsgebot. 4) Einhaltung der Sperrfrist. 5) Maximale Ausbringungsmenge organischer Düngemittel nach der Ernte beachten. 6) Aufbringungsverbot auf nicht aufnahmefähigen Böden beachten bzw. Gewässerabstände einhalten. Durchschnittliche Gehalte an Gesamt-, Ammonium- und anrechenbarem Stickstoff sowie an Phosphat und Kalium in organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (nach verschiedenen Quellen) Düngemittel TM- Anteil Ge- samt- N 1) Ammonium-N mind. anzurechnender N 2) [%] [kg/einheit] Phosphat (P 2 O 5 ) Kalium (K 2 O) Grüngutkompost [7] t 55 7,7 0,6 0,8 3,3 3,0 Trester, Obst [4] t 35 3,5 < 0,1 0,4 1,4 3,9 Trester, Trauben [4] t 40 8,0 < 0,1 0,8 4,8 14,0 Filtrationskieselgur [8] t 40 6,4 < 0,1 2,6 1,0 6,0 Bioabfallkompost [7] t 63 8,8 0,4 0,4 4,4 6,7 Pilzkutursubstrat [6] t 30 8,2 0,2 0,8 4,7 6,0 Silagesickersaft [6] m³ 4 1,5 < 0,1 1,3 1,0 5,0 Einheit einzuhaltende Auflagen 6) 1) Gasförmige Stall- und Lagerungsverluste nach den Vorgaben der DüV berücksichtigt. 2) Anrechenbarer Stickstoff im Anwendungsjahr. 3) Einarbeitungsgebot. 4) Einhaltung der Sperrfrist. 5) Maximale Ausbringungsmenge organischer Düngemittel nach der Ernte beachten. 6) Aufbringungsverbot auf nicht aufnahmefähigen Böden beachten bzw. Gewässerabstände einhalten. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 7
8 Düngemittel TM- Anteil Ge- samt- N 1) Ammonium-N mind. anzurechnender N 2) [%] [kg/einheit] Phosphat (P 2 O 5 ) Kalium (K 2 O) Rhizinusschrot [3] m³ 70 57,0 < 0,1 39,9 24,0 14,0 Biertreber [4] m³ 25 11,3 < 0,1 7,9 3,8 3,1 Schlempe, Getreide [4] m³ 6 4,8 3,4 0,7 4,2 Schlempe, Kartoffel [4] m³ 6 3,6 < 0,1 2,6 0,7 4,2 Schlempe, Obst [4] m³ 3 1,8 1,3 0,2 2,1 Gärreste aus Biogasanlagen [2] m³ 6 4,5 2,7 2,7 1,9 4,4 Kartoffelfruchtwasser [5] m³ 4 2,9 0,9 2,6 0,7 5,2 Klärschlamm Vor der Ausbringung muss eine Analyse vorliegen! Fleischknochenmehl [9] t 95 70,0 5,0 49,0 65,0 3,0 Einheit einzuhaltende Auflagen 6) 6) 3), 5),6),7) 1) Gasförmige Stall- und Lagerungsverluste nach den Vorgaben der DüV berücksichtigt. 2) Anrechenbarer Stickstoff im Anwendungsjahr. 3) Einarbeitungsgebot. 4) Einhaltung der Sperrfrist. 5) Maximale Ausbringungsmenge organischer Düngemittel nach der Ernte beachten. 6) Aufbringungsverbot auf nicht aufnahmefähigen Böden beachten bzw. Gewässerabstände einhalten. 7) Analyse empfohlen! Quellenverzeichnis [1] Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der Ländlichen Räume: Nährstoffvergleich, Stammdaten 2007 sowie Persönliche Mitteilung der Unteren Landwirtschaftsbehörde des Landkreis Schwäbisch Hall [2] Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg: Übersichtsuntersuchungen zu flüssigen Gärresten aus Biogasanlagen Baden-Württembergs, 2007 (unveröffentlicht) [3] Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft; Basisdaten für die Ermittlung des Düngebedarfs und für die Umsetzung der Düngeverordnung, März 2007 ( [4] Staatl. Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg (Hrsg.): Richtwerte zu wertgebenden Inhaltsstoffen von ausgewählten landbaulich verwertbaren Bioabfällen (Trester, Schlempen, Biertreber), 2005 [5] Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz Brandenburg (Hrsg.): Nährstoff- und Schadstoffgehalte in organischen Düngemitteln, 2004 [6] Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger, 2006 ( [7] Staatl. Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg (Hrsg.): Nachhaltige Verwertung von Bioabfällen in der Landwirtschaft, 2006 [8] VDLUFA (Hrsg.): Stickstoff- und Siliziumdüngewirkung von Filtrationskieselgur bei Getreide, Schriftenreihe 40, Kongressband 1995, S [9] Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft, Leipzig: Versuchsergebnisse zur Stickstoffund Phosphorwirkung von Fleischknochenmehl, E. Albert, 2004 Herausgeber: Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg, Außenstelle Forchheim, Kutschenweg 20, Rheinstetten Tel.: 0721 / , Fax: 0721 / , poststelle-fo@ltz.bwl.de Bearbeitung: N. Schneider, K. Mastel Internet: Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Seite 8
- Düngeverordnung (DüV) - Folie Nr. 2
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