Satzung der. Präambel. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Stiftung Telefonseelsorge Berlin. 2 Stiftungszweck

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1 Satzung der Seite 1 Satzung der Präambel (Vorwort der Stifterin) 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die führt den Namen. (2) Sie ist eine rechtsfähige des bürgerlichen Rechts. (3) Die hat ihren Sitz in Berlin. 2 szweck (1) Zweck der ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von 53 AO. (2) Der Zweck der wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere gemeinnützige bzw. mildtätige Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Im Übrigen wird der szweck insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Arbeit und des Bekanntheitsgrades der e.v. (Konfliktberatung -Suizidverhütung), die als Empfängerkörperschaft der Mittel nach Absatz 2 bedacht werden soll. (4) Ein Anspruch auf die Zuwendung von smitteln besteht nicht.

2 Satzung der Seite 2 3 Gemeinnützigkeit (1) Die verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 svermögen (1) Das svermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der aus einem Anspruch auf Übertragung von Aktien der MAN AG (WKN ) mit Dividendenbezugsrecht im Gesamtwert von mindestens EUR ,00. (2) Das Vermögen der ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des svermögens sind zulässig. Zur Erreichung des szweckes dienen nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 4 das Vermögen erhöhen. Der Vorstand ist berechtigt, die Verwaltung des svermögens einem Dritten entgeltlich zu überlassen. Die Kosten hieraus und die übrigen Verwaltungskosten der dürfen 49 vom Hundert der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung nicht übersteigen. (3) Das svermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Auf den Bilanzstichtag ist eine reale Bewertung des svermögens einschließlich der stillen Reserven vorzunehmen. (4) Der svorstand und das Kuratorium können und sollen sich um das Einwerben von Spenden und Zustiftungen bemühen, um den Satzungszweck zukünftig mit erhöhter Leistungsfähigkeit verfolgen zu können. Die ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. (5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

3 Satzung der Seite 3 5 Organe der (1) Die Organe der sind der Vorstand und das Kuratorium. (2) Die Mitglieder der sorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, sofern die Vermögenssituation der dies zulässt. 6 svorstand (1) Die wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens drei Personen besteht. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der erste Vorstand ist im sgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. (2) Die Niederlegung der Mitgliedschaft im Vorstand ist jederzeit möglich. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und wird dadurch die Mindestmitgliederzahl der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 unterschritten, so wählt das verbliebene Vorstandsmitglied unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Verbleibt nur ein Vorstandsmitglied im Vorstand, so führt dieses bis zum Amtsantritt zumindest eines Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden sverwaltung allein weiter. (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes -etwa bei grober Pflichtverletzung oder bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Interessen der -kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied durch Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem Abzuberufenden zustimmen. (5) Der Vorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

4 Satzung der Seite 4 7 Vertretung der Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der im Sinne der 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Der Vorstand vertritt die gerichtlich und außergerichtlich. 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand leitet und verwaltet die und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. (2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen. (3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. (4) Der Vorstand erstellt eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des szwecks. Diese Jahresrechnung soll der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorgelegt werden. Die Abrechnung kann auf Beschluss des svorstandes von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft werden: die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des svermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der smittel im Sinne des 8 Abs. 2 des. Berliner sgesetzes (StiftG Bin) erstrecken. In diesem Fall ist an Stelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde der Prüfungsbericht innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen

5 Satzung der Seite 5 9 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende -im Verhinderungsfall seine Vertretung -bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands muss der Vorstand einberufen werden. (2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Hierzu lädt der Vorsitzende des svorstandes ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und keines widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. Über Satzungsänderungen kann nur in Sitzungen entschieden werden. (4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. (5) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

6 Satzung der Seite 6 10 Kuratorium (1) Der Vorstand kann nach Anerkennung der durch die saufsicht ein Kuratorium einsetzen. Es soll sich spätestens im zweiten Jahr nach Gründung der konstituieren. Das erste Kuratorium wird durch den Vorstand einberufen: (2) Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes bestellt. (3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so kann das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger wählen. Das Kuratorium hat einen Nachfolger zu wählen, wenn die Mindestzahl nach Absatz 2 Satz 1 unterschritten ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der haben. Ein Mitglied soll in Finanz-und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. (5) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Amt kann auch durch Niederlegung enden, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der qualifizierten (zwei Drittel) Mehrheit der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7 Satzung der Seite 7 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen des sgesetzes und dieser ssatzung, um den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen und den sgedanken in die Öffentlichkeit zu tragen. Seine Aufgaben sind insbesondere: - Einwerbung von Zuwendungen und Zustiftungen, - Empfehlungen für die Verwaltung des svermögens, - Empfehlungen für die Verwendung der smittel, - Kenntnisnahme des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. (2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. (3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen. (4) Das Kuratorium soll sich eine Geschäftsordnung geben. 12 Geschäftsjahr, Rechnungslegung (1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung der durch die zuständige saufsicht und endet am desselben Kalenderjahres. (2) Die Einnahmen und Ausgaben der sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des szweckes zu fertigen.

8 Satzung der Seite 8 13 Satzungsänderung Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer qualifizierten (zwei Drittel) Mehrheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Eine Änderung des szwecks ist nur möglich, wenn der szweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des szwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. 14 Auflösung (1) Über die Auflösung der beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. (2) Bei Auflösung der oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den gemeinnützigen Verein Telefonseelsorge Berlin (Konfliktberatung -Suizidverhütung) e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (3) Sollte der in Absatz 2 bedachte Verein das restliche Vermögen der nicht mehr annehmen können, fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten bei Auflösung der oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Arbeit der Telefonseelsorge oder einer vergleichbaren I nstitution unterstützt. (4) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

9 Satzung der Seite 9 15 saufsicht (1) Die untersteht der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner sgesetzes. (2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach 8 StiftG Bin verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (a) (b) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme-bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen; den nach 8 Abs. 4 beschlossenen Jahresbericht bzw. den Prüfungsbericht einzureichen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach 7 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. (4) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

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