Satzung des Vereins Menschen helfen in Erlangen-Höchstadt e.v.

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1 Satzung des Vereins Menschen helfen in Erlangen-Höchstadt e.v. 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Menschen helfen in Erlangen-Höchstadt e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Höchstadt/ Aisch. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 - Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die dem Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 53 AO) gemäß infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürfen. 2. Der Verein wird zu diesem Zweck helfend und unterstützend tätig durch Zuschüsse oder Sachleistungen im sozialen und kulturellen Bereich sowie Alltagshilfen. Zudem wird der Verein gemeinnützig tätig im Sinne von 52 AO durch Zuschüsse an gemeinnützige oder mildtätige Hilfsorganisationen, deren satzungsmäßiger Zweck die Unterstützung sozial schwacher Menschen ist. 3 - Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten Zuletzt gespeichert von stefanie.thomas Seite

2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 - Mitglieder 1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die juristischen Personen üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Organisation aus. Der Landkreis Erlangen-Höchstadt ist Mitglied des Vereins. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. 4. Der Austritt ist schriftlich bis zum gegenüber dem Vorstand zum Abschluss des laufenden Kalenderjahres zu erklären. 5. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gravierend gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 5 - Fördermitglieder Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 6 - Mitgliedsbeiträge, Kassenführung 1. Zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins ist jedes Mitglied verpflichtet, einen im Voraus fälligen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus soll für freiwillige höhere Beiträge und Spenden geworben werden. Den Förderbeitrag bestimmen die Fördermitglieder selbst. Zuletzt gespeichert von stefanie.thomas Seite

3 Die Geschäfts- und Kassenführung übernimmt der Landkreis Erlangen- Höchstadt. Durch den dadurch entstehenden Aufwand ist der Mitgliedsbeitrag des Landkreises abgegolten. Der Vorsitzende kann den mit der Geschäfts- und Kassenführung beauftragten Personen Befugnisse im Sinne des 10 Ziff. 3 übertragen. 3. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählende Kassenprüfer. 7 - Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Vorsitzende. 8 - Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ordnet alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Ihrer Zuständigkeit obliegt insbesondere: a) die Wahl der Beisitzer, b) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts sowie die Entlastung des Vorstandes, d) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins, e) die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein, f) die Wahl der Kassenprüfer. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlichem Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Zuletzt gespeichert von stefanie.thomas Seite

4 dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorstandsmitglied geleitet. Für die Dauer der Wahlen der weiteren Vorstandsmitglieder kann sich der Vorsitzende einer oder zweier weiterer Personen bedienen, mit denen er den Wahlausschuss bildet. 5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht. 6. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Wahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt. 7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Aus der Niederschrift sollen sich Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung ergeben. 9 - Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, denen die Funktionen des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers übertragen sind. 2. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines Nachfolgers kommissarisch im Amt. Zuletzt gespeichert von stefanie.thomas Seite

5 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen und Verwaltung des Vereinsvermögens. Dabei ist er an die grundsätzlichen Vorgaben der Mitgliederversammlung gebunden; b) Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; c) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes; d) Vollzug der Beschlüsse und Anregungen der Mitgliederversammlung, Ausarbeitung und Durchführung des jährlichen Vereinsprogramms. 3. Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis hervorgehen sollen Vorsitzender 1. Vorsitzender des Vereins ist der Landrat des Landkreises Erlangen-Höchstadt. Der stellvertretende Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist. 3. Der Vorsitzende erledigt im Rahmen der Vorgaben durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung und des Finanzplanes die Geschäfte der Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Zuletzt gespeichert von stefanie.thomas Seite

6 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Erlangen-Höchstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Höchstadt, den 23. Oktober 2009 (Ort, Datum)... Eberhard Irlinger, Landrat, für den Landkreis Erlangen-Höchstadt, vorbehaltlich der Beauftragung durch Beschluss des Kreisausschusses... Hans-Jürgen Kaiser... Martin Leimert.. Katrin Kordes... Edith Scherbel... Friedhelm Burgheim... Elisabeth Paulus... Alexandra Giese... Dorothea Ackermann... Susanne Beer Zuletzt gespeichert von stefanie.thomas Seite

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