Die EnEV 2007 und der Energiepass

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1 Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: Die EnEV 2007 und der Energiepass Vortrag zur Tagung Die energieeffiziente Gemeinde am in der Regierung von Oberbayern

2 Energie Energiebereitstellung Energieart (fossil/regenerativ) Energiegewinnung (aktiv/passiv) Energieverteilung Energieeinsparung Reduzierung der Verluste aus Transmission Lüftung Anlagentechnik Die beste Energie ist diejenige, die erst gar nicht verbraucht wird!

3 Energie im Bauwesen: Zwei Philosophien Gewinnmaximierung Verlustminimierung Höchste Priorität sollte die Minimierung der Verluste haben, auch wenn dies optisch nicht so viel hermacht!

4 Energie im Bauwesen: Steigerung der Nebenkosten Quellen: BD Hans-Dieter Hegner, Bundesministerium f. Verkehr, Bauwesen und Städtebau; Statistisches Bundesamt

5 EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Energy Performance of Buildings Directory, EPBD) Ziele, Inkrafttreten, Umsetzung in D: Bezugnahme auf das Kyoto- Protokoll zur Senkung der Treibhausgase Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung Rationelle Verwendung natürlicher Ressourcen, insbesondere Energieträger, wie Öl, Erdgas, feste Brennstoffe Klimaschutz In Kraft getreten am , umzusetzen bis durch die Mitgliedsländer

6 EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Energy Performance of Buildings Directory, EPBD) Wesentliche Elemente: allgemeiner Rahmen für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz Anwendung der Mindestanforderungen auf neue Gebäude Anwendung der Mindestanforderungen auf bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen Erstellung von Energieausweisen für Gebäude regelmäßige Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen und Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind

7 EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Energy Performance of Buildings Directory, EPBD) Anforderungsniveau wird durch Mitgliedsstaaten festgelegt: Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Gebäudekategorien möglich Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Gebäuden möglich Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten (Klimazonen etc.) Berücksichtigung der Nutzung des Gebäudes Berücksichtigung des Gebäudealters Die Anforderungen sind vom Gesetzgeber alle 5 Jahre zu überprüfen und je nach technischem Fortschritt zu aktualisieren

8 EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Energy Performance of Buildings Directory, EPBD) Für neue Gebäude über 1000 m² Gesamtnutzfläche Berücksichtigung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Einsetzbarkeit alternativer Systeme (erneuerbare Energieträger, Kraft-Wärme- Kopplung, Fern-/Blockheizung, Wärmepumpen).

9 EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Energy Performance of Buildings Directory, EPBD) Erstellung von Energieausweisen für Gebäude bei Bau, Verkauf Vermietung Dies gilt für neue und bestehende Gebäude Gültigkeitsdauer max. 10 Jahre (dann zu aktualisieren) ist dem Eigentümer bzw. potentiellen Käufer oder Mieter vorzulegen muss Referenzwerte und Vergleichskennwerte enthalten, um Verbraucher eine Beurteilung der Energieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen muss Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Energieeffizienz enthalten

10 EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Energy Performance of Buildings Directory, EPBD) Energieausweise für öffentliche oder öffentlich zugängliche Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m²: Ausweis muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Dieser darf höchstens 10 Jahre alt sein

11 Umsetzung der EU- Richtlinie in Deutschland Die Umsetzung der EU- Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz in Deutschland erfolgt in zwei Stufen: 1. Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) als Ermächtigungsgrundlage für die EnEV: - in Kraft seit 8. September Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV): - Beschluss des Bundesrats vom 8. Juni Kabinettsbeschluss am 27. Juni 2007 Zuständigkeits- und Durchführungsverordnungen der Länder: in Bayern ZVEnEV >> künftig Regelungen zum Energieausweis im Gebäudebestand?

12 Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) EnEG 2006 Die Novellierung des EnEG setzt inhaltlich die Vorgaben der EU - Gebäudeeffizienzrichtlinie um. Änderungen des 2: Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden 3: Energiesparender Betrieb von Anlagen. Eingefügt werden die neuen 5a: Energieausweise - 5a Satz 2 Nr. 5 EnEG: begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz - 5a Satz 3 EnEG: Die Energieausweise dienen lediglich der Information Begründung: Klarstellung, dass der Energieausweis nicht juristischer Bestandteil eines notariellen Kaufvertrags bzw. Mietvertrags wird. 5b: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

13 Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) EnEV 2007 Änderungen: - Methode für Berücksichtigung des Energieaufwands für Klimatisierung (Wohn- und Nichtwohngebäude) und Beleuchtung (nur Nichtwohngebäude) Quelle: Lichtlabor Bartenbach - Inspektion von Klimaanlagen (>12 kw) - Energieausweise im Gebäudebestand + bei öffentlichen stark frequentierten Gebäuden > 1000 m² Nutzfläche immer und mit Aushangpflicht

14 Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) EnEV 2007 Wohngebäude: - Neubau: Anforderungen + Berechnungsverfahren wie EnEV 2002/ 2004, keine Erhöhung des Anforderungsniveaus! - Bestand: Nachrüstanforderungen oder ggf. Berechnungsverfahren wie EnEV 2002/ Energieausweise im Gebäudebestand Anforderungen EnEV Vereinfachungsmöglichkeiten: a) Regeln zur Datenaufnahme und verwendung b) Regeln für Energieverbrauchskennwerte jeweils als Bekanntmachungen des BMVBS/BMWi Denkmäler sind generell ausgenommen!

15 Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) EnEV 2007 Inspektion von Klimaanlagen über 12 kw Nennleistung erstmalige Inspektion nach 10 Jahren (von Inbetriebnahme oder wesentlicher Erneuerung an); wiederkehrende 10-jähriger Inspektionszyklus durch sachverständige Ingenieure laut EnEV

16 Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) DIN V Berechnungsnormen: - Durch die Erweiterung der Anforderungen wird die Berechnung erheblich komplexer als bisher (Nichtwohngebäude). - Dafür gibt es eine neue Norm, die DIN V mit 10 Teilen. - Damit können u. a. auch die Bedarfswerte der Endenergie für Heizen und Kühlen, für Beleuchtung, für RLT- und Klimakältesysteme ermittelt werden. - Da diese Norm zwangsläufig sehr umfangreich ist, gibt es auch ein vereinfachtes Berechnungsverfahren.

17 Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) DIN V 18599: Wohngebäude

18 Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) DIN V 18599: Nicht-Wohngebäude Endenergie

19 Der Gebäudeenergieausweis - ein Instrument, das Marktmechanismen aktivieren soll: Käufer und Mieter sollen auch den spezifischen Energieverbrauch als Kriterium in die Entscheidung einbeziehen. - die meisten Eigentümer/Mieter/Käufer wissen etwa im Gegensatz zu ihrem Auto nicht, in welches Verbrauchsniveau ihr Gebäude einzustufen ist - kein juristischer Bestandteil eines Miet- oder Kaufvertrags ( 5a Satz 3 EnEG:... dienen lediglich der Information

20 Der Gebäudeenergieausweis: Berechnungsverfahren Bedarfsenergieausweis -Ermittlung des Bedarfs mit Hilfe eines Energiebilanzverfahrens -Einbeziehung Anlagentechnik -Primärenergiebezug -ausführlich oder vereinfacht Vorteile: - Analyse des Gebäudes mit seinen Schwachstellen - die notwendigen Empfehlungen zur Verbesserung können fundiert gegeben werden Nachteile: - aufwändiger und damit teurer Verbrauchsenergieausweis - Berechnung der Energiekennwerte aus der Heizkostenabrechnung Vorteile: - in vielen Bereichen die einzige Möglichkeit, schnell genug an Ausweise zu kommen (Kommunen) - kostengünstiger zu erstellen Nachteile: - hoher Nutzereinfluss (bis zu 1:4) - muss klimabereinigt werden - Empfehlungen zur Verbesserung wenig fundiert

21 Der Gebäudeenergieausweis: Formulare 1. und 2. Seite 1. Seite: Datenblatt 2. Seite: Erläuterungen

22 Der Gebäudeenergieausweis: 3. Seite Wohngebäude Bedarfsenergieausweis Verbrauchsenergieausweis

23 Der Gebäudeenergieausweis: 3. Seite Nicht-Wohngebäude Bedarfsenergieausweis Verbrauchsenergieausweis

24 Der Gebäudeenergieausweis: 4. Seite Modernisierungsempfehlungen Die Modernisierungsempfehlungen müssen sowohl im Bedarfsausweis wie auch im Verbrauchsausweis enthalten sein!

25 Der Gebäudeenergieausweis: Neubau Regelung entsprechend EnEV 2002/2004: Bedarfsenergieausweis obligatorisch, da Berechnung bereits vorliegen muss.

26 Der Gebäudeenergieausweis: Bestandsgebäude Energiebedarfsausweis ab verpflichtend bei: - Wohngebäuden < 5 Wohneinheiten - für die vor dem ein Bauantrag gestellt wurde - die nicht entsprechend dem Niveau der 1. WSchV vom saniert wurden - klein, alt, unsaniert Für alle anderen Gebäude: Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis Keine Ausweispflicht für Baudenkmäler!

27 Der Gebäudeenergieausweis: Bestandsgebäude

28 Der Gebäudeenergieausweis: Bestandsgebäude Überleitungsvorschrift zur Vorlagepflicht: a) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach geltender EnEV bzw. Wärmeschutzverordnung werden anerkannt (auch freiwillige); Energieausweise auf Veranlassung von Gebietskörperschaften (z.b. auch DENA) die nach einheitlichen Regeln erstellt wurden: auch anerkannt b) Nichtwohngebäude: ab 1. Juli 2009 c) Wohngebäude: Baujahre bis 1965: ab 1. Juli 2008 nach 1965: ab 1. Jan. 2009

29 Der Gebäudeenergieausweis: öffentliche Gebäude > 1000 m² a) ab 1000 m² Nutzfläche b) Behörden, sonstige Einrichtungen c) öffentliche Dienstleistung für große Anzahl von Menschen d) erheblicher Publikumsverkehr z.b. Rathäuser, Sozialämter, Arbeitsagenturen, Schulen > keine privaten Dienstleistungen wie z.b. Banken, Kaufhäuser;

30 Der Gebäudeenergieausweis: Ausstellerqualifikation 21 EnEV/Art. 68 BayBO Gebäude Grundqualifikation + Zusatzqualifikation nur Wohngebäude alle Gebäude 1. Hoch- und Fachhochschulabsolventen a) der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Techn. Gebäudeaus- rüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder andere b) technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtungen mit Schwerpunkt in a) 2. Absolventen der Innenarchitektur 3. Handwerksmeister des Bau-, Ausbauoder anlagentechnischen Gewerbes sowie Schornsteinfeger 4. staatl. gepr. Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt auch in der Beurteilung der Gebäudehülle, von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Lüftungs- und Klimaanlagen Studienschwerpunkt energiesparendes Bauen oder mind. 2 Jahre Berufserfahrung in bau- oder anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus + Übergangsregelungen Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens z. B. Gebäudeenergieberater Öffentl. Bestellung als vereidigter Sachverständiger in bau- oder anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus 5. Nachweisberechtigung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder für die Errichtung von Gebäuden (im Rahmen der Bauvorlageberechtigung) Quelle: BOR Jürgen Thum, Oberste Baubehörde 6/2007

31 Weiteres Verfahren EnEV: EnEV Kabinettsbeschluss 25. April Bundesrat 8. Juni Zustimmung Bundeskabinett: 27. Juni Ausfertigung/ Verkündung BGBl: Juli Inkrafttreten gepl. 1. Okt. 2007

32 Heizkörper vor der Glasfassade und Klimagerät nachgerüstet - und das 35 Jahre nach der Energiekrise? Universität Innsbruck, Inst. Für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Fertigstellung 1999, Architekten: Dieter Henke und Marta Schreieck

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