Service d économie rurale. Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen

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1 Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen

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3 Vorwort 2014 SIP / Yves Kortum, tous droits réservés Seit der Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik, kurz GAP, wurde diese immer an die Herausforderungen ihrer Zeit angepasst. So wird seit dem Jahr 2014 eine weitere, tiefgreifende, Neugestaltung vorgenommen. Es ist auch das erste Mal, dass die GAP in ihrer Gesamtheit im Mitentscheidungsverfahren mit dem europäischen Parlament erneuert wurde. Nach einem dreijährigen Prozess von intensiven Diskussionen, aber auch von zähen Verhandlungen, wurden die neuen Rahmenbedingungen im Dezember 2013 vom Agrarministerrat endgültig angenommen. Die gemeinsame Agrarpolitik wird weiter auf zwei Säulen aufbauen, einerseits die Direktzahlungen, andererseits die verstärkt zielorientierten Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung. Sie leistet einen wichtigen Beitrag in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, dem nachhaltigen Umgang mit Ressourcen, sowie Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und trägt der vielfältigen, landwirtschaftlichen Produktion in den EU-Mitgliedstaaten Rechnung. Wichtige Aspekte in der Umsetzung der Reform in Luxemburg ist die sogenannte Greening-Prämie. Hierdurch werden dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden unterstützt. Zudem wird durch eine neue Beihilfe in der 1. Säule eine punktuelle und verstärkte Unterstützung von Junglandwirten ermöglicht. Des Weiteren sollen die Direktzahlung schrittweise angeglichen werden, wobei den Mitgliedstaaten ein großer Gestaltungsfreiraum eingeräumt wurde, wie weit diese Konvergenz gehen soll. Bei der Umsetzung dieser neuen Regelung werden wir bestrebt sein, den verwaltungstechnischen Aufwand so gering wie möglich zu gestalten, um unnötige Belastungen der Landwirte zu vermeiden. Diese Broschüre hat zum Ziel, in einer überschaubaren Form die wichtigsten neuen Elemente der GAP im Bereich der Direktzahlungen darzulegen. Ich bin überzeugt davon, dass sie ein nützliches Hilfsmittel für alle Akteure aus der Landwirtschaft sein wird. Fernand Etgen Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Verbraucherschutz Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 1

4 1. Zielsetzungen der Reform Die Reform 2015 der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit, die Nachhaltigkeit und die Verankerung der Landwirtschaft im gesamten ländlichen Raum zu stärken, um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern eine gesunde und hochwertige Ernährung zu garantieren, die Umwelt zu erhalten und die ländlichen Gebiete zu entwickeln. Hierzu gilt es: die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Luft, Biodiversität und Böden zu fördern, den zunehmenden Beeinträchtigungen der Bedingungen für die landwirtschaftliche Erzeugung durch die laufenden Klimaveränderungen zu begegnen und dafür zu sorgen, dass die Landwirte ihren Beitrag zu den Treibhausgasemissionen verringern, eine aktive Rolle im Klimaschutz spielen und erneuerbare Energien bereitstellen, vor dem Hintergrund einer zunehmenden Globalisierung und steigender Preisvolatilität die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu steigern und zugleich die landwirtschaftliche Erzeugung in der gesamten Europäischen Union aufrechtzuerhalten, die Vielfalt der Betriebsstrukturen und Produktionssysteme in der europäischen Landwirtschaft, die mit der Erweiterung der EU zugenommen hat, optimal zu nutzen und ihre soziale, räumliche und strukturierende Rolle aufrechtzuerhalten, die Unterstützung im Rahmen der GAP gerecht und ausgewogen zwischen den Mitgliedstaaten und Landwirten zu verteilen, indem die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten verringert werden. Im Bereich der Direktzahlungen der ersten Säule kommt es zu einer leichten und progressiven Angleichung der Zahlungen. Die Einführung eines Ökologisierungszuschlags ( Greening ) (30 % des verfügbaren nationalen Finanzrahmens sind an die Anwendung bestimmter nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken geknüpft) bedeutet zudem, dass ein erheblicher Anteil der Stützung künftig dazu dient, die Betriebsinhaber für die Bereitstellung ökologischer öffentlicher Güter zu belohnen. Des Weiteren sind alle Zahlungen weiterhin an die Einhaltung der Cross Compliance Bestimmungen geknüpft. 2 Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale

5 2. Die Basisprämie 2.1. Zielsetzung Ziel der Basisprämie ist die Grundabsicherung des Einkommens aller aktiven Landwirte und Winzer durch eine entkoppelte Basis-Direktzahlung. Die Basisprämie basiert wie die bisherige Betriebsprämie auf: übertragbaren Ansprüchen, beihilfefähigen Flächen, und Erfüllung der Cross Compliance Anforderungen Bedingungen Die Auszahlung der Basisprämie erfolgt auf Basis der genutzten Basisprämienansprüche (Jetons). Die Nutzung kann nur mit Angabe der entsprechenden, prämienfähigen, landwirtschaftlichen Fläche im Flächenantrag eines jeden Jahres erfolgen. Der Erhalt der vollen Basisprämie ist zudem an die Einhaltung folgender Bedingungen geknüpft: Der Landwirt/Winzer ist als aktiver Landwirt eingestuft, d.h. er verfügt über eine eigene Betriebsnummer. Der Antrag zum Erhalt der Basisprämie muss fristgerecht mit Hilfe des Flächenantrags / der Weinbaukarteierhebung eingereicht werden. Der Landwirt/Winzer ist verpflichtet sämtliche von ihm bewirtschafteten Flächen im Flächenantrag / in der Weinbaukarteierhebung anzugeben. Der Landwirt/Winzer erfüllt die Cross Compliance Anforderungen Erste Zuteilung der Basis prämienansprüche im Jahr 2015 Zum 31. Dezember 2014 werden die bestehenden Betriebsprämienansprüche abgeschafft. Dies gilt sowohl für Betriebsprämienansprüche im Eigentum als auch für solche die gepachtet sind. Diese werden 2015 durch neue Basisprämienansprüche ersetzt. Wer hat ein Anrecht auf Basisprämienansprüche? Zuteilungsberechtigt sind folgende Landwirte / Winzer: Landwirte/Winzer, welche im Jahr 2013 vor jedweder Kürzung auf eine Betriebsprämie berechtigt waren. Landwirte/Winzer, welche ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erst im Jahr 2014 begonnen haben (Neueinsteiger). Zuteilungsberechtigt sind nur Landwirte/Winzer, welche einen Antrag auf Zuweisung von Basisprämienansprüchen im Jahr 2015 stellen. Der Antrag auf Zuteilung der neuen Basisprämienansprüche geschieht im Rahmen des Flächenantrags/Weinbaukarteierhebung Die neuen Basisprämienansprüche werden den Landwirten/Winzern bis spätestens zum 1. April 2016 zugewiesen. Wie bei der bisherigen Betriebsprämienregelung wird jeder Basisprämienanspruch durch eine Identifizierungsnummer gekennzeichnet. Alle zugeteilten Basisprämienansprüche sind im Besitz des Antragstellers Prämienhöhe Konvergenz Der Wert der verschiedenen Basisprämienansprüche eines Landwirts/Winzers wird auf Basis eines Referenzbetrages berechnet. Als Referenzbetrag wird der Prämienbetrag der Betriebsprämie 2014, vor Anwendung jedweder Kürzung, herangezogen. Die Bestimmung der Anzahl der zuzuteilenden Basisprämienansprüche im Jahr 2015 Die zuzuteilende Anzahl an Zahlungsansprüchen eines jeden Landwirts/Winzers entspricht der sich in Luxemburg befindlichen, prämienfähigen, Fläche in Hektar, die der Landwirt/ Winzer im Jahr 2015 meldet und die bei einer Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 3

6 etwaigen Kontrolle festgestellt wird. Der Landwirt/Winzer ist dazu verpflichtet, sämtliche Flächen seines Betriebs anzugeben, da er die Cross Compliance Bedingungen auf sämtlichen Flächen seines Betriebs einhalten muss. Als prämienfähige Flächen gelten Ackerland, Dauergrünland, Obstgärten ( Bongerten ), Gemüse im Freilandanbau, Baumschulen, Weinbauflächen sowie Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb, die primär als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Die Festlegung des Werts der zuzuteilenden Basisprämienansprüche im Jahr 2015 Der Wert wird berechnet, indem der Referenzbetrag durch die festgestellte prämienfähige Fläche geteilt wird. Landwirte/Winzer, welche ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erst im Jahr 2014 begonnen haben, erhalten Ansprüche aus der nationalen Reserve. Der Wert eines solchen Anspruches entspricht dem nationalen Durchschnitt. Der nationale Durchschnittswert liegt schätzungsweise bei 185 /ha. Konvergenz (Annäherung) der Ansprüche in den Jahren 2015 bis 2019 Die Konvergenz der Prämienansprüche vom Jahr 2015 bis zum Jahr 2019 bleibt auf ein Minimum beschränkt. Demnach gibt es auch im Jahr 2019 noch unterschiedliche Werte bei den Prämienansprüchen und keinen Einheitswert! Die minimale Teilkonvergenz ist folgende: Ansprüche, die weniger als 90% des nationalen Durchschnittswerts betragen, werden um 1/3 dieser Differenz im Wert gesteigert und auf mindestens 60% des nationalen Durchschnittswerts angehoben. Die für die Wertsteigerung benötigten Mittel werden bei jenen Ansprüchen abgeschöpft, die im Wert über dem nationalen Durchschnitt liegen (durch lineare Kürzung des Teilwerts, der über dem Durchschnitt liegt) Nutzung und Übertragung der Ansprüche, nationale Reserve Die Nutzung der Basisprämienansprüche kann nur mit Angabe der entsprechenden prämienfähigen landwirtschaftlichen Fläche im Flächenantrag/Weinbaukarteierhebung eines jeden Jahres erfolgen. Jeder gemeldete Anspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar prämienfähiger Fläche Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe des Prämienanspruchs. Ein Prämienanspruch kann anhand eines Hektarbruchteils beihilfefähiger Fläche genutzt werden. Der für den besagten Prämienanspruch auszuzahlende Wert entspricht jedoch lediglich dem entsprechenden bewirtschafteten beihilfefähigen Hektarbruchteil. Werden innerhalb von 2 Jahren Prämienansprüche nicht genutzt, wird eine entsprechende Anzahl von Prämienansprüchen der nationalen Reserve zugeführt. Die Möglichkeit der Rotation der Nutzung der Ansprüche, wie dies bei der Betriebsprämienregelung möglich war, entfällt! Des Weiteren entfällt ebenfalls die Möglichkeit einer Konsolidierung von Ansprüchen ( Kompression ) im Fall eines Verlusts von prämienfähigen Flächen durch Straßenbau oder anderen öffentlichen Bauten. Prämienansprüche können jederzeit mittels des hierfür vorgesehenen Formulars übertragen werden. Die Übertragung geschieht entweder durch Verkauf oder durch Verpachtung. In beiden Fällen braucht keine entsprechende Hektarzahl Flächen mit übertragen werden (auch nicht im Fall von Verpachtung). 4 Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale

7 3. Das Greening: Die Prämie für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Bewirtschaftungsmethoden 3.1. Zielsetzung Eines der Ziele der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine obligatorische Ökologisierungskomponente erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden EU-weit unterstützt werden. Zu diesem Zweck wird eine Prämie für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Bewirtschaftungsmethoden eingeführt: Das Greening. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden handelt es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen, die über die Cross Compliance hinausgehen Bedingungen Das Greening ist keine freiwillige Regelung, sondern obligatorisch für alle Landwirte/Winzer, die in den Genuss der Basisprämie kommen. Die Landwirte müssen dem Klima- und Umweltschutz förderliche Bewirtschaftungsmethoden in folgenden Bereichen einhalten: Anbaudiversifizierung, Erhalt des bestehenden Dauergrünlands, Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse, sogenannte ökologisch wertvolle Flächen ( EFA -Flächen; EFA = Ecological Focus Area) auf Ackerflächen. Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft haben Bio-Betriebe, welche ihre Flächen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft bewirtschaften, automatisch Anrecht auf die Zahlung der Greening-Prämie und sind demzufolge von den Greening-Auflagen befreit. Wie bin vom Greening betroffen? Bin ich Biolandwirt (gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft)? Bewirtschafte ich ausschließlich Dauerkulturen, wie Weinberge oder Obstanlagen (keine Streuobstwiesen)? Keine Greening Auflagen auf Ackerland Bewirtsc (einsc Keine Greening Auflagen auf Ackerland Bewirtschafte ich Ackerflächen (einschließlich Feldfutter)? Bewirtschafte ich Dauergrünland (einschließlich Streuobstwiesen)? Keine Greening Auflagen auf Dauergrünland Erhalt von Dauergrünland 5% ökologisch wertvolle Flächen 5% ökologisch wertvolle Flächen Anbaudiversifizierung Greening-Auflagen erfüllt Greening- Auflagen erfüllt Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 5 Verstoβ Verstoβ Für die drei verschiedenen G Ablaufdiagramme bestimmen, zusätzliche Maßnahmen unter

8 Dauerkulturen sind vom Greening ausgenommen. Demzufolge sind Winzer, welche lediglich Weinbauflächen bewirtschaften, ebenfalls von den Greening-Auflagen befreit. Die Greening Regelung sieht verschiedene Schwellenwerte und Situationen vor. Ablaufdiagramme sollen den Landwirten helfen sich zurecht zu finden und zu bestimmen, welche Auflagen auf den eigenen Betrieb zutreffen. Für die drei verschiedenen Greening-Bereiche kann der Landwirt mit Hilfe der folgenden Ablaufdiagramme bestimmen, ob er bereits die Auflagen erfüllt oder ob er entsprechende zusätzliche Maßnahmen ergreifen muss. Flächen im Ausland Da die Greening-Prämie nur auf luxemburgischen Flächen ausbezahlt wird, werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen, welche sich im Ausland befinden, nicht für die Greening-Auflagen berücksichtigt Anbaudiversifizierung Wie bin ich betroffen? Das Schema auf Seite 7 hilft zu klären, ob der Landwirt von den Auflagen im Bereich der Anbaudiversifizierung betroffen ist. i Definition: Im Rahmen des Bereichs Anbaudiversifizierung gilt als Kultur : a) Landwirtschaftliche Kulturpflanzen verschiedener Gattungen, b) brachliegendes Land, c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören Erhalt von Dauergrünland Im Rahmen der Auflagen im Bereich des Erhalts von Dauergrünland sehen die gemeinschaftlichen Bestimmungen vor, dass das Verhältnis von Flächen mit Dauergrünland zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht um mehr als 5 % im Vergleich zum Referenzratio Dauergrünland 2012 / Landwirtschaftliche Nutzfläche 2015 abnimmt. i Definition: Dauergrünland und Dauerweideland (zusammen Dauergrünland ): Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. 6 Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale

9 Greening-Auflagen erfüllt Wie bin von der Verpflichtung der Anbaudiversifizierung betroffen? Verstoβ Bewirtschafte ich Ackerflächen (einschließlich Feldfutter)? Beträgt meine Ackerfläche > 10 ha? Mehr als 50% meiner Ackerfläche habe ich voriges Jahr nicht im Genuss gehabt? Meine neuen Ackerflächen werden mit einer anderen Kultur als im vorigen Jahr bewirtschaftet? Meine restliche Ackerfläche beträgt > 30 ha? Mehr als 75% meiner landwirtschaftlichen Nutzfläche besteht aus Dauergrünland und/oder Feldfutter? Mehr als 75% meines Ackerlands besteht aus Feldfutter und/oder stillgelegten Flächen? Meine restliche Ackerfläche beträgt > 30 ha? Beträgt meine Ackerfläche > 30 ha? Baue ich mindestens 2 Kulturen an? Baue ich mindestens 3 Kulturen an? Baue ich mindestens 3 Kulturen an? Hauptkultur 75% der Ackerfläche? Erste Hauptkultur 75% der Ackerfläche? Erste Hauptkultur (außer Gras, andere Futterpflanzen, Stilllegung) 75% der Ackerfläche? Erste und zweite Hauptkultur 95% der Ackerfläche? Zusätzlich werden Dauergrünlandflächen ausgewiesen, für die strikter Schutz erforderlich ist (umweltsensibles Dauergrünland). In Luxemburg werden folgende Flächen als sensibles Dauergrünland definiert: Dauergrünlandflächen, welche im Rahmen der Biotop-Kartierung als schützenswertes Grünland-Biotop ausgewiesen sind. Dauergrünlandflächen, welche offiziell als Überschwemmungsflächen ausgewiesen sind. Greening- Auflagen erfüllt Verstoβ Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 7

10 Wie bin ich betroffen? Wie Folgendes bin ich Schema betroffen? hilft zu klären, ob der Landwirt von den Auflagen im Bereich des Erhalts Wie von bin ich Dauergrünland betroffen? betroffen ist: Folgendes Schema hilft zu klären, ob der Landwirt von den Auflagen im Bereich des Erhalts Folgendes Schema hilft zu klären, ob der Landwirt von den Auflagen im Bereich des Erhalts von von Dauergrünland betroffen ist: Dauergrünland betroffen ist: Wie bin ich von der Verpflichtung vom Erhalt des Dauergrünlands betroffen? Wie bin ich von der Verpflichtung Bewirtschafte vom Erhalt ich des Dauergrünlands betroffen? Dauergrünland? Normales Dauergrünland Bewirtschafte ich Dauergrünland? Sensibles Dauergrünland Normales Dauergrünland Sensibles Dauergrünland Bewirtschafte ich normales Dauergrünland? Bewirtschafte ich normales Dauergrünland? Habe ich normales Dauergrünland umgepflügt? Habe ich normales Dauergrünland umgepflügt? Hat der SER den Umbruch genehmigt? Bewirtschafte ich sensibles Dauergrünland (Ausgewiesene Grünland-Biotope und Überschwemmungsflächen)? Bewirtschafte ich sensibles Dauergrünland (Ausgewiesene Grünland-Biotope und Überschwemmungsflächen)? Habe ich sensibles Dauergrünland umgepflügt? Habe ich sensibles Dauergrünland umgepflügt? Hat der SER den Umbruch genehmigt? Greening-Auflagen erfüllt Greening-Auflagen Verstoβ erfüllt Verstoβ 3.5. Ökologisch wertvolle Flächen (EFA-Flächen) Wie bin ich betroffen? 12 Das Schema auf Seite 9 hilft zu klären, ob der Landwirt von den Auflagen im Bereich der ökologisch wertvollen Flächen betroffen ist: Was wird als ökologisch wertvolle Fläche (EFA- Flächen) anerkannt? Im Rahmen der Greening Auflagen im Bereich der ökologisch wertvollen Flächen sind nur Ackerflächen betroffen. Demzufolge werden Strukturelemente wie Bäume, Baumreihen und 12 Hecken auf Grünland für das Greening nicht berücksichtigt. In Luxemburg werden folgende Elemente im Rahmen des Greenings als ökologisch wertvolle Flächen auf Ackerland anerkannt: Stilllegungsflächen: Stilllegungsflächen dürfen nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. Hecken und Gehölzstreifen Feldgehölze Feldgehölze dürfen eine Maximalgröße von 30 ar nicht überschreiten. 8 Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale

11 ökologisch wertvollen Flächen betroffen ist: Wie bin von der Verpflichtung der ökologisch wertvollen Flächen betroffen? Wie bin von der Verpflichtung der ökologisch wertvollen Flächen betroffen? Bewirtschafte ich Ackerflächen (einschließlich Feldfutter)? Bewirtschafte ich Ackerflächen (einschließlich Feldfutter)? Beträgt meine Ackerfläche > 15 ha? Beträgt meine Ackerfläche > 15 ha? Ich brauche 5% ökologisch wertvolle Ich Flächen brauche auf 5% meinen ökologisch Ackerflächen! wertvolle Flächen auf meinen Ackerflächen! Mehr als 75% meiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Mehr besteht als 75% aus meiner Dauergrünland landwirtschaftlichen und/oder Feldfutter? Nutzfläche besteht aus Dauergrünland und/oder Feldfutter? Meine restliche Ackerfläche beträgt > 30 ha? Meine restliche Ackerfläche beträgt > 30 ha? Mehr als 75% meines Ackerlands ist mit Feldfutter, stillgelegt und/ Mehr als oder 75% Leguminosen meines Ackerlands eingesät? ist mit Feldfutter, stillgelegt und/ oder Leguminosen eingesät? Meine restliche Ackerfläche beträgt > 30 ha? Meine restliche Ackerfläche beträgt > 30 ha? Ich brauche 5% ökologisch wertvolle Ich Flächen brauche auf 5% meinen ökologisch Ackerflächen! wertvolle Flächen auf meinen Ackerflächen! Ich brauche 5% ökologisch wertvolle Ich Flächen brauche auf 5% meinen ökologisch Ackerflächen! wertvolle Flächen auf meinen Ackerflächen! Ich brauche 5% ökologisch wertvolle Ich Flächen brauche auf 5% meinen ökologisch Ackerflächen! wertvolle Flächen auf meinen Ackerflächen! Greening-Auflagen erfüllt Greening-Auflagen erfüllt Verstoβ Einzelbäume Baumreihen Ackerrandstreifen Ackerrandstreifen dürfen nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. Weiher 13 Weiher dürfen eine Maximalgröße von ar nicht überschreiten. Uferrandstreifen Uferrandstreifen dürfen nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. Falls die Uferrandstreifen mit Gras eingesät sind, darf der Aufwuchs jedoch abgeweidet bzw. abgemäht und verfüttert werden. Uferrandstreifen müssen Teil einer FLIK-Parzelle sein. Ihre Breite des! Verstoβ Uferrandstreifens wird ab der Oberkante der Uferböschung gemessen. Die Uferböschung selbst ist nicht Teil des Uferrandstreifens. Aufgepasst!: Im Rahmen des Nitratreglements ist das Ausbringen von mineralischem Dünger auf einer Breite von 3 m sowie das Ausbringen von organischem Dünger auf einer Breite von 10 m entlang von Wasserläufen verboten. Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 9

12 Waldrandstreifen Waldrandstreifen dürfen zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. Ist dies nicht der Fall und sind sie mit Gras eingesät, so darf der Aufwuchs abgeweidet, bzw. abgemäht und verfüttert werden. Kurzumtriebwälder: Als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten Flächen, die mit Gehölzarten bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt. Zulässige Gehölzarten sind: Weide, Pappel, Birke, Erle, Ahorn sowie Robinie. Der Erntezyklus beträgt maximal 12 Jahre. Zwischenkulturen und Untersaat Die Zwischenkulturen müssen aus Mischkulturen bestehen. Im Rahmen der ökologisch wertvollen Flächen werden nur Zwischenkulturen als Nachfrucht berücksichtigt, d.h. Zwischenfrüchte, welche im Sommer nach Einreichen des Flächenantrags eingesät werden. Da die Greening-Prämie ab dem Jahr 2015 Anwendung findet, sind Zwischenfrüchte betroffen, welche im Flächenantrag 2015 gemeldet werden und ab Sommer 2015 als Winterbedeckung 2015/2016 eingesät werden. Leguminosenanbau: Leguminosen-Gras Mischungen werden nicht als EFA-Fläche berücksichtigt. Für die Flächenbestimmung werden Punktelemente, wie Einzelbäume, und Linienelemente, wie Hecken, Gehölzstreifen und Waldrandstreifen, mit Hilfe eines festen Standardwerts (Breite, Fläche) in eine Fläche umgewandelt. Linienförmige Elemente, wie Uferrandstreifen und Ackerrandstreifen, werden direkt als Fläche durch Angabe von Länge und Breite gemeldet. Um die ökologisch wertvolle Fläche zu bestimmen, wird jede Fläche mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor ( Öko-Wert ) multipliziert. Überlappungen verschiedener Elemente sind nicht zulässig und werden nicht mehrfach angerechnet. Wobei dann das Element mit dem höchsten Gewichtungsfaktor zurückbehalten wird.! Aufgepasst!: Laut Nitratreglement ist in Wasserschutzzonen II-V1 der Leguminosenanbau in Reinsaat verboten. In Wasserschutzzonen II-V2 und III ist die Reinsaat von Leguminosen nur alle 5 Jahre erlaubt. Die einzelnen Elemente, in Öko-Fläche umgerechnet, werden addiert und mit der Greening-Auflage (5% des Ackerlandes) verglichen. Die landschaftlichen Strukturelemente (Hecken und Gehölzstreifen, Einzelbäume, Baumreihen und, Weiher wurden bereits von der ASTA digitalisiert und werden in den nächsten Monaten im Geoportal Landwirtschaft ( einsehbar sein (eine entsprechende Pressemitteilung hierzu wird folgen). Um den Landwirten eine bestmögliche Hilfestellung zur Abschätzung Ihrer erforderlichen Bemühungen zum Erfüllen ihrer EFA -Auflage zu geben, wird ihnen im Laufe des Herbsts 2014 vom Service d Economie Rurale eine erste Abschätzung der anhand der Antragsdaten 2014 bereits auf den Betriebsflächen erfassten EFA-Flächen übermittelt. 10 Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale

13 Standardwert Gewichtungsfaktor Angerechnete Öko-Fläche Zulässige Mindestbreite Zulässige Maximalbreite Hecken und Gehölzstreifen 5 m Breite 2 10 m 2 pro Meter Länge 2 m 10 m Feldgehölze m 2 pro m 2 Fläche - - Einzelbäume 20 m m 2 pro Baum - - Baumreihen 5 m Breite 2 Ackerrandstreifen Weiher Uferrandstreifen m 2 pro Meter Länge 1.5 m 2 pro m 2 Fläche 1.5 m 2 pro m 2 Fläche 1.5 m 2 pro m 2 Fläche m 20 m m - Flächen mit Waldfeldbau m 2 pro m 2 Fläche - - Waldrandstreifen ohne landwirtschaftliche Produktion 6 m Breite m 2 pro Meter Länge 1 m 10 m Waldrandstreifen mit landwirtschaftlicher Produktion 6 m Breite m 2 pro Meter Länge 1 m 10 m Kurzumtriebwälder m 2 pro m 2 Fläche - - Ökologische Aufforstung m 2 pro m 2 Fläche - - Zwischenkulturen und Untersaat m 2 pro m 2 Fläche - - Leguminosenanbau Stilllegungsflächen m 2 pro m 2 Fläche 1 m 2 pro m 2 Fläche Alle Elemente müssen Teil einer FLIK-Fläche sein. Strukturelemente, wie zum Beispiel Baumreihen entlang von Straßen, welche von der Straßenbauverwaltung gepflegt werden, sind nicht Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche und werden nicht berücksichtigt. Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 11

14 Wie berechne ich den Anteil ökologisch wertvoller Flächen (EFA) auf meinem Betrieb? i Bei der Berechnung der benötigten bzw. vorhandenen ökologischen Flächen auf dem Betrieb ist es ratsam: 1. Längen und Flächen beim Berechnen abzurunden. 2. Es ist ratsam etwas mehr als 5% ökologisch wertvoller Fläche auf dem Betrieb vorsehen. Die ökologisch wertvollen Flächen sind prämienfähige Flächen und werden bei der Basisprämie, Ausgleichszulage und Landschaftspflegeprämie berücksichtigt. Mit Hilfe der Luftbilder die meinem Flächenantrag beiliegen: Die dem Flächenantrag beiliegenden Luftbilder sind im Maßstab 1/5000. Demnach entspricht 1 cm auf dem Luftbild 50 m in Wirklichkeit. Mit Hilfe eines einfachen Lineals kann der Landwirt so Mit die Hilfe Längen des Geoportals: von Randstreifen abschätzen. Mit Hilfe des Geoportals: Mit Hilfe des Messtools kann ich Längen und Flächen messen. Durch Klicken zeichne ich eine Linie. Mit Hilfe eines Doppelklicks beende ich die Zeichnung. Die Länge bzw. Fläche wird automatisch angezeigt. Eingabe FLIK Nummer Messtool Meine Zeichnung Orthophotos : Origine cadastre: droits réservés à l Etat du Grand-Duché de Luxembourg (2013) - copie et reproduction interdites RPG Orthophotos agricole : Origine : Origine Ministère de cadastre: l Agriculture, droits de la Viticulture réservés et de à l Etat la Protection du Grand-Duché des consommateurs: de droits Luxembourg réservés à l Etat (2013) du Grand-Duché - copie de et Luxembourg reproduction (2014) - interdites copie et reproduction interdites RPG agricole : Origine Ministère de l'agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs: droits réservés à l Etat du Grand-Duché de Luxembourg (2014) - copie et reproduction interdites 12 Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale Mit Hilfe des Messtools kann ich Längen und Flächen messen. Durch Klicken zeichne ich

15 Rechenbeispiel: Ein Landwirt bewirtschaftet 100 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. 50 ha davon sind Dauergrünland, 15 ha Feldfutter und 35 ha Ackerland. Wieviel ökologisch wertvolle Fläche mindestens muss der Landwirt auf seinem Betrieb aufweisen? Umfang der Ackerfläche: = 50 ha Ackerland Benötigte Öko-Fläche: 50 x 0,05 = 2,50 ha Ökofläche Berechnung der verschiedenen Ökoflächen: Ein Teil seiner Ackerflächen liegen am Rande von Waldflächen. Der Landwirt beschließt Waldrandstreifen anzulegen und auf einer Breite von z.b. 3 Meter keine Kultur anzubauen. Insgesamt belaufen sich die Waldrandstreifen auf eine Länge von 500 m. Ökofläche Waldrandstreifen: 500 (Länge) x 6 (Standardbreite) x 1,5 (Gewichtungsfaktor) = 4500 m 2 = 0,45 ha Ein Teil seiner Ackerflächen liegen am Rande von Bächen. Er entschließt sich Uferrandstreifen anzulegen. Diese haben eine Breite von 3 Meter und sind mit Gras eingesät. Insgesamt belaufen sich die Uferrrandstreifen auf eine Länge von 1800 m. Ökofläche Uferrandstreifen: 1800 (Länge) x 3 (Breite) x 1,5 (Gewichtungsfaktor) = 8100 m 2 = 0,81 ha Zwischen seinen Ackerflächen sind noch 500 m Hecken vorhanden. Des Weiteren sind noch 500 m halbscheitliche Hecken, welche die Grenze mit seinem Dauergrünland markieren, auf dem Ackerland vorhanden. Ökofläche Hecken: Hecken zwischen Ackerflächen: 500 (Länge) x 5 (Standardbreite) x 2 (Gewichtungsfaktor) = 5000 m 2 = 0,50 ha Halbscheitliche Hecken: 500 (Länge) x 5 (Standardbreite): 2 (Halbscheitlich) x 2 (Gewichtungsfaktor) = 2500 m 2 = 0,25 ha Da ein Teil seiner Ackerflächen in Wasserschutzgebieten liegt, entschließt er sich auf 6 ha Zwischenfrüchte anzubauen. Ökofläche Zwischenfrüchte: 6 (Fläche) x 0,3 (Gewichtungsfaktor) = 1,8 ha Gesamt-Ökofläche: 0,45 + 0,81 + 0,50 + 0,25 +1,8 = 3,81 ha Er erreicht damit im Rahmen des Greenings ein Prozentsatz von: 3,81 : 50 x 100 = 7,62 % Ökoflächen auf seinem Betrieb. Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 13

16 3.6. Prämienhöhe Die Greening-Prämie liegt schätzungsweise bei ungefähr 81 /ha. Verstöße gegen Greening-Auflagen führen zu Beihilfekürzungen entsprechend der Schwere der Verstöße, bis hin zum Beihilfeausschluss. Der Hektarbetrag ist einheitlich und wird jedes Jahr anhand der für die Greening-Prämie vorgesehenen Mittel und der Gesamtfläche sämtlicher aktivierter Basisprämienrechte ermittelt. Vorgesehene Haushaltsmittel für die Greening-Prämie Die Junglandwirteprämie / Jungwinzerprämie 4.1. Zielsetzung Die Beihilfe wendet sich ausschließlich an Junglandwirte, Jungwinzer und Junggärtner welche sich neu und zum ersten Mal auf einem Betrieb installieren. Sie soll als finanzielle Unterstützung die Junglandwirte / Jungwinzer / Junggärtner bei einer Betriebsübernahme entlasten. Ferner soll ein Generationswechsel in der Landwirtschaft, im Weinbau sowie Gartenbau gefördert werden Bedingungen Förderfähig sind Junglandwirte, Jungwinzer und Junggärtner, die bei der Beantragung der Prämie das 40 Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Diese Prämie kann von Junglandwirten, Jungwinzern und Junggärtnern in Anspruch genommen werden, welche erstmals die Leitung eines Betriebes in Luxemburg übernehmen. Dies setzt voraus, dass alle gesetzlich gestellten Rahmenbedingungen zur Erstinstallation eingehalten sind. Die Prämie kann bis zu 5 Jahre nach dem Erstinstallationsdatum nachträglich beantragt werden, aber dies nicht rückwirkend. Diese zusätzliche finanzielle Unterstützung kann nur Antragstellern gewährt werden, welche ein Anrecht auf eine Basisprämie haben Prämienhöhe Der Zuschuss ist im Prinzip ein einheitlicher Pauschalbetrag von schätzungsweise Euro pro Jahr. Liegt aber im Antragsjahr der Gesamtwert der geltend gemachten Basisprämienansprüche eines Antragstellers unter dem des Pauschalzuschusses, so wird ihm lediglich ein Zuschuss in Höhe dieses Gesamtwerts gewährt. Der Zuschuss kann über maximal 5 Antragsjahre jährlich beantragt und erteilt werden. Die Dauer von 5 Jahren wird verringert durch die Anzahl der Jahre zwischen der Installierung und der ersten Beantragung. Für die Förderung der Junglandwirte, Jungwinzer und Junggärtner stehen höchstens 2 % des Gesamtförderungsetats zur Verfügung. Übersteigt der Gesamtbetrag sämtlich gewährter Zuschüsse den gesetzten Rahmen von 2 %, so werden die Beihilfebeträge je Antragsteller in diesem Jahr anteilsmäßig verringert. 14 Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale

17 5. Die gekoppelte Leguminosenbeihilfe 5.1. Zielsetzung Die Leguminosenbeihilfe ist eine an die Fläche gekoppelte finanzielle Unterstützung für interessierte Landwirte. Sie soll einen Anreiz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Anbaus dieser Kulturen schaffen. Gleichzeitig können die Leguminosenanbauflächen als EFA-Flächen im Rahmen des Greenings mit angerechnet werden Bedingungen Für Leguminosen wird ab dem Erntejahr 2015 eine flächenbezogene Prämie für im Großherzogtum Luxemburg gelegene Anbauflächen gewährt. Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein. Die Flächen, für die eine Prämie beantragt wird, müssen nach den ortsüblichen Normen mit Leguminosen angebaut werden. Werden Leguminosen in Mischung mit Getreide ausgesät, wird die Prämie gezahlt, sofern die Mischung überwiegend aus Leguminosen besteht. Leguminosen-Gras Mischungen sind nicht beihilfefähig. Die für die Prämie gemeldeten Leguminosenflächen können gleichzeitig Gegenstand eines Antrags auf die Basisprämie, Ausgleichszulage und Landschaftspflegeprämie sein Prämienhöhe Die Prämienhöhe beträgt voraussichtlich 200 / ha. Dieser Betrag gilt für eine förderfähige Höchstfläche von 800 Hektar. Übersteigt die förderfähige Gesamtfläche diese Referenzfläche, so wird die Prämie pro Hektar anteilsmäßig verringert. 6. Wie kann ich meine Prämiensituation abschätzen? 6. Wie kann ich meine Prämiensituation abschätzen? In der folgenden Graphik sind die Gewinne/Verluste nach Betriebsprämienanspruchsklassen In der folgenden Graphik sind die (Wert Gewinne/Verluste 2014) (Durchschnitt der nach gehaltenen Betriebsprämienanspruchsklassen (Wert 2014) (Durchschnitt der gehaltenen Ansprüche) Ansprüche) dargestellt: dargestellt: Rechenbeispiel 1: Der Wert der Prämienansprüche liegt über dem nationalen Durchschnittswert Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 15

18 Rechenbeispiel 1: Der Wert der Prämienansprüche liegt über dem nationalen Durchschnittswert Ein Landwirt bewirtschaftet 100 ha prämienfähiger Fläche. Seine Betriebsprämie beläuft sich 2014 auf Seine Fläche bleibt in den Jahren 2015 bis 2019 konstant bei 100 ha. Wie stellt sich seine Prämiensituation in den Jahren 2015 bis 2019 schätzungsweise dar? Betriebsprämie 2014: Betriebsprämie 2014: Prämienfähige Fläche 2015: 100 ha Durchschnittswert der Prämienansprüche: : 100 = 330 /ha Basisprämie 2015: Der Finanzrahmen der Basisprämie beträgt schätzungsweise 70% des Finanzrahmens der Betriebsprämie. Demnach wird der Wert der Prämienansprüche entsprechend angepasst. Angepasster Wert der Basisprämienansprüche: 330 x 0.70 = 231 /ha Berechnung der Konvergenz: Der Durchschnittswert aller Basisprämienansprüche beträgt 185 /ha. Ist der angepasste Wert der Basisprämienansprüche höher als dieser Durchschnittswert, wird der Teil, welcher den Durchschnitt von 185 / ha übersteigt, um schätzungsweise -20% (-4% pro Jahr, in den Jahren ) gekürzt. Betrag über dem Durchschnittswert: Betrag der Gesamtkürzung: Kürzung pro Jahr im Zeitraum : = 46 /ha 46 x -0,20 = -9,20 /ha -9,20 : 5 = -1,84 /ha Wert der Basisprämienansprüche im Zeitraum : ,84 = 229,16 /ha 229,16 1,84 = 227,32 /ha 227,32 1,84 = 225,48 /ha 225,48 1,84 = 223,64 /ha 223,64 1,84 = 221,80 /ha Betrag der Basisprämie im Zeitraum : ,16 x 100 = ,32 x 100 = ,48 x 100 = ,64 x 100 = ,80 x 100 = Betrag der Greening-Prämie: Es wird angenommen, dass der Landwirt alle Greening-Auflagen erfüllt und in den Genuss der vollen Greening- Prämie kommt. Die einheitliche Greening-Prämie wird auf 81 /ha geschätzt. Betrag der Greening Prämie im Zeitraum : 100 x 81 = pro Jahr. Prämiensituation im Zeitraum : = = = = = Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen Service d économie rurale

19 Rechenbeispiel 2: Der Wert der Prämienansprüche liegt unter dem nationalen Durchschnittswert Ein Landwirt bewirtschaftet 100 ha prämienfähiger Fläche. Seine Betriebsprämie beläuft sich 2014 auf Seine Fläche bleibt in den Jahren 2015 bis 2019 konstant bei 100 ha. Wie stellt sich seine Prämiensituation in den Jahren 2015 bis 2019 schätzungsweise dar? Betriebsprämie 2014: Betriebsprämie 2014: Prämienfähige Fläche 2015: 100 ha Durchschnittswert der Betriebsprämienansprüche: : 100 = 195 /ha Basisprämie 2015: Der Finanzrahmen der Basisprämie beträgt schätzungsweise 70% des Finanzrahmens der Betriebsprämie. Demnach wird der Wert der Prämienansprüche entsprechend angepasst. Angepasster Wert der Basisprämienansprüche: 195 x 0.70 = 136,50 /ha Berechnung der Konvergenz: Der Durchschnittswert aller Basisprämienansprüche beträgt 185 /ha. Ist der angepasste Wert der Basisprämienansprüche niedriger als dieser Durchschnittswert, werden die angepassten Basisprämienansprüche eventuell erhöht oder bleiben unverändert: Der angepasste Wert der Basisprämienansprüche beträgt zwischen 0,00 und 83,25 /ha Der angepasste Wert der Basisprämienansprüche wird auf 60% des Durchschnittwerts erhöht. Mindestwert = 111,00 /ha Der angepasste Wert der Basisprämienansprüche beträgt zwischen 83,25 und 166,50 /ha (90% von 185 /ha) Der angepasste Wert der Basisprämienansprüche wird um 1/3 der Differenz zwischen 166,50 /ha und dem angepassten Basis-prämienanspruch erhöht. Der angepasste Wert der Basisprämienansprüche beträgt zwischen 166,50 (90% von 185 /ha) und 185,00 /ha Der angepasste Wert der Basisprämienansprüche bleibt unverändert. Der angepasste Wert der Basisprämienansprüche beträgt zwischen 83,25 /ha und 166,50 /ha. Differenz zwischen 166,50 /ha und 136,50 /ha: 166,50-136,50 = 30 /ha Wert der Gesamtaufstockung: 30 : 3 = 10 /ha Aufstockung pro Jahr im Zeitraum : 10 : 5 = 2 /ha Wert der Basisprämienansprüche im Zeitraum : ,50 + 2,00 = 138,50 /ha 138,50 + 2,00 = 140,50 /ha 140,50 + 2,00 = 142,50 /ha 142,50 + 2,00 = 144,50 /ha 144,50 + 2,00 = 146,50 /ha Betrag der Basisprämie im Zeitraum : ,50 x 100 = ,50 x 100 = ,50 x 100 = ,50 x 100 = ,50 x 100 = Betrag der Greening-Prämie: Es wird angenommen, dass der Landwirt alle Greening-Auflagen erfüllt und in den Genuss der vollen Greening- Prämie kommt. Die einheitliche Greening-Prämie wird auf 81 /ha geschätzt. Betrag der Greening Prämie im Zeitraum : 100 x 81 = 8100 pro Jahr Prämiensituation im Zeitraum : = = = = = Service d économie rurale Die GAP Reform 2015 im Bereich Direktzahlungen 17

20 Kontakte: Sollten Sie Fragen zu dieser Informationsbrochüre sowie allgemein zur Reform der Direktzahlungen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Jean-Paul DIDIER Tel.: Pol PETERS Tel.: Georges THEWES Tel.: Basisprämie und Junglandwirteprämie Arthur SCHMITZ Tel.: Greening-Prämie: Erhalt von Dauergrünland Patrick STRANEN Tel.: i Des Weiteren stehen wir Ihnen auf dem Stand des Landwirtschaftsministeriums auf der Foire Agricole vom 4. bis 6. Juli 2014 in Ettelbrück und am Sonntag den 13. Juli 2014 auf dem Daag um Baurenhaff in Contern Rede und Antwort.

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