EXIT Selbstbestimmung am Lebensende
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- Richard Flater
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1 Thema «SUIZID UND SUIZIDHILFE» EXIT Selbstbestimmung am Lebensende Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT deutsche Schweiz (Ressort Freitodbegleitung) 1 CH u. westl. Wohlfahrtsstaaten: historisch neue Situation Lebenserwartung erhöht Vermehrt chronische Krankheiten und Pflegebedürftigkeit Menschen sind an Eigenverantwortung gewöhnt, moralische / religiöse Normen nicht unangefochten akzeptiert 2. Hälfte 19. Jh: Forderung nach Sterbe- oder Suizidhilfe, erste Sterbehilfevereine gegründet. Seither +/- heftige Debatte. 2 1
2 Es gibt 5 (6) Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz EXIT deutsche Schweiz, seit 1982 * EXIT Suisse Romandie, seit 1982 * Ex International, seit 1996 Dignitas, seit 1998 Eternal Spirit, seit 2012 (Verein Sterbehilfe Deutschland, seit 2012) * Mitgliedschaft beschränkt auf Schweizer Bürger und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz 3 Zweckartikel EXIT setzt sich für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben ein. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechts. 4 2
3 Haupttätigkeitsfelder EXIT 1. Patientenverfügung (=Haupttätigkeit!) 2. Beratungsgespräche 3. Unterstützung Palliativ-Care (Stiftung Palliacura) 4. Freitodbegleitung (FTB) 5 Exit deutsche Schweiz Verein mit über Mitglieder Vereinsgremien: Generalversammlung Vorstand Geschäftsprüfungskommission Revisionsstelle Ethikkommission Patronatskomitee 6 3
4 Personelles Vorstand: 5 Personen (ehrenamtlich) Geschäftsstelle: 13 Mitarbeiter auf 10 Vollzeitstellen Freitodbegleitungsteam: 28 Personen (ehrenamtlich) Ethikkommission (beratend): 5 Personen Konsiliarärzte (z.zt. 28, unabhängig, stellen sich aus ideeller Überzeugung für Abklärungen z.verfügung, wenn ein Hausarzt Suizidhilfe bzw. die dafür nötige Rezeptausstellung zurückweist) 7 Finanzierung Mitgliederbeiträge CHF 45.-/Jahr CHF einmalig auf Lebenszeit Spenden Vermögenserträge (eine Freitodbegleitung ist nach 3 Jahren Mitgliedschaft kostenlos) 8 4
5 EXIT hat in den 30 Jahren seines Bestehens gut 3000 Freitodbegleitungen (FTB) durchgeführt. Statistik führen wir erst seit 1998: im Zeitraum Total rund 2500 Fälle Früher führten einzelne Pioniere FTB s durch, mit versch. Medis und Dosierungen. Heute: Team von 30 spez. ausgebildeten Freitodbegleitern, einzig unter Verwendung von Natrium-Pentobarbital (NaP) 9 Wichtig sind uns: grösstmögliche Transparenz und Kooperationsbereitschaft mit Behörden 10 5
6 Gesetzliche Grundlage: Art 115 Strafgesetzbuch Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafebestraft. 11 Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung (FTB) 1. Urteilsfähigkeit 2. Handlungsfähigkeit 3. Wohlerwogenheit, Autonomie, Konstanz des Sterbewunsches 4. Hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Behinderung Minderjährige, Urteilsunfähige oder Gesunde werden von EXIT abgelehnt Zusätzlicher Faktor: NaP braucht ärztliches Rezept. Damit kommen Regeln ins Spiel, die für Ärzte gelten. 12 6
7 Betäubungsmittelgesetz Na-Pentobarbital ist ein Betäubungsmittel untersteht der Rezeptpflicht jedes Rezept braucht eine Indikation (es dient zur Behandlung eines Leidens, beruht auf einer Diagnose) Die Indikation für NaP ist «Leiden lindern» (Extremform Suizidhilfe) 13 «ärztliche Standesordnung» Standesordnung der FMH vom Dez. 1996: Erlasse der SAMW sind von FMH-Mitgliedern zu befolgen Zusätzlich gelten die Empfehlungen der NEK SAMW: Schweiz. Akademie der med. Wissenschaften (gebildet von den 5 medizinische Fakultäten und FMH) NEK: Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (beratende, unabhängige Fachkommission des Bundes) 14 7
8 Fazit Richtlinien SAMW und NEK: Ziel des medizinischen Beistands ist Fürsorge zum Leben (Leiden lindern) Suizidhilfe steht dazu im Widerspruch, ist daher keine ärztliche Aufgabe Wird dennoch Suizidhilfe geleistet, fällt sie in die persönliche Entscheidung und Verantwortung der Ärzte (Bei nicht «am Lebensende» stehenden, aber schwer leidenden Menschen: Ermessensspielraum im Spannungsfeld zw. staatl. Rechtsprechung und ärztlicher Standesordnung)
9 Freitodbegleitung Ärzliche Zeugnisse einholen Besuch/Abklärungdurch FTB: Alternativen? Angehörige involv. Liegt Rezept vor > Pat kann Termin bestimmen Begleiteter Suizid= aussergewöhnl. Todesfall, behördliche Untersuchung zwingend 17 Freitodbegleiter Reife, lebenserfahrene Persönlichkeiten, meist > 50j Gute Kommunikationsfähigkeiten, reflektierte Erfahrungen im Umgang mit Thema Tod und Sterben Einführung ca 1 Jahr Eignung in externem Assessment zusätzlich geprüft Regelm. Fallbesprechungen und Weiterbildungen 18 9
10 Akteneröffnungen somatische Fälle psychische Fälle Häufigste Diagnosen bei FTB: Karzinome, Alterspolymorbidität 19 Häufigste Diagnosen: z.b. Jahr 2011 (total 305 FTB) Karzinom (114) Alterspolymorbidität (74) Schmerzpatienten (22) Lungenkrankheiten (17) Herzerkrankungen (14) Morbus Parkinson (9) ALS, MS, Hirnschlag (je 7) Beginnende Demenz, Polyneuropathie (je 4) Andere Erkrankungen (total 26) 20 10
11 Volksabstimmungen 2011, Kanton Zürich: 1. «Stopp der Suizidhilfe» (Totalverbot): 84,5% NEIN 1. «Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich» (Verbot für ausserkantonal Wohnende, insbes. Ausländer): 78,4% NEIN Diverse Umfragen: ¾ der Bevölkerung unterstützen oder tolerieren Suizidhilfe 21 Was die Schweizer Bevölkerung von Sterbehilfe und Suizidbeihilfe hält Frage: Wer soll Suizidbeihilfe durchführen? Antwort in 86%: die Ärzte (Studie von Prof. Dr. Christian Schwarzenegger et. al., Kriminologisches Institut Universität Zürich, Sept. 2010) 22 11
12 Zum Schluss: ein 3-Punkte Statement 1. Es gibt Situationen, in denen Menschen wohlüberlegt zum Schluss kommen, sie möchten ihr unerträgliches Leiden mit einem geplanten Suizid beenden 2. Ein atraumatischer und sicherer Suizid ist für den Laien sehr schwierig umzusetzen, da er keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten hat. 3. Deshalb braucht es eine organisierte Suizidhilfe. EXIT bietet Beratung, Unterstützung, liebevolle mitmenschliche Begleitung und garantiert den rechtskonformen Rahmen. 23 Höchster Auftrag für mich als Ärztin: Heilen, lindern, helfen, beistehen in allen Lebensabschnitten von Geburt bis Tod. Suizidhilfe KANN dabei der letzte, von Leiden erlösende und manchmal beste Dienst für einen Mitmenschen sein. Ein Akt aus tiefstem Respekt vor dem Leiden und dem eigenverantwortlichen Entscheid eines Mitmenschen ein Akt grösster Humanität
13
14 27 KÜNFTIGE HERAUSFORDERUNGEN für Sterbehilfeorganisationen: (Erwartung vieler Mitglieder) a) Demenz: Forderung nach aktiver Sterbehilfe im Stadium der Demenz soll in Patientenverfügung festgelegt werden können b) Bilanzsuizid im Alter: Forderung nach NaP-Abgabe ohne tödliche/schwere Krankheit (d.h. ohne ärztliches Rezept) 28 14
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