Anwendungsbereich Zulässige Maße (in mm) Vorschrift/ Regelwerk. Auftritt (a) notwendige Treppe: Schulen DIN 58125

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1 Checkliste 08 treppen: Hauptmaße Nachfolgende Checkliste enthält die wesentlichen Maße, die bei der Planung und Ausführung von treppen zu beachten sind. Grundlage ist insbesondere die (treppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße), die in den meisten deutschen Bundesländern als Technische Baubestimmung eingeführt und damit rechtsverbindlich ist. In Abhängigkeit von der Nutzung, einer eventuellen Sonderbaueigenschaft und dem Bundesland des Bauvorhabens kann es weitere Vorschriften und Regelwerke geben, die die Vorgaben der ergänzen bzw. verschärfen. Steigungsverhältnis Beim Steigungsverhältnis muss neben den minimal/ maximal zulässigen Werten für Steigung und Auftritt auch das richtige Verhältnis beider Größen zueinander beachtet werden. Dabei gilt die Schrittmaßregel: 2 s + a = 620 mm ± 30 mm. Es kann also nicht jedes Steigungs- mit jedem Auftrittsmaß kombiniert werden. Anwendungsbereich Zulässige Maße (in mm) Vorschrift/ Regelwerk Steigung (s) Auftritt (a) und innerhalb von (Baurechtlich) notwendige Treppe: (Baurechtlich) notwendige Treppe: notwendige Treppe: notwendige Treppe: Empfehlung: 170 mm Empfehlung: 290 mm Schulen DIN Kindergärten/ Krippen Empfehlung: 170 mm Empfehlung: 280 mm DGUV Regel Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen, Horte Öffentliche und gewerbliche Empfehlung: 170 mm Empfehlung: 290 mm Beispiel Steigungsverhältnis 190/ 260 mm: 2*190 mm mm = 620 mm (= zugleich steilstes zulässiges Steigungsverhältnis bei baurechtlich notwendigen Treppen in sonstigen n nach und nach ASR 1.8). Seite 1 von 10

2 Nutzbare Treppenlaufbreite Im Gegensatz zur Treppen(lauf)breite, die Handläufe und Geländer übermisst, ist die nutzbare Treppenlaufbreite als lichtes Maß zwischen den Handläufen im eingebauten Zustand ausschlaggebend für die Dimensionierung des Treppenlaufes, z.b. im Verlauf von Rettungswegen. Anwendungsbereich Erforderliche Mindestbreite (in cm) Vorschrift/ Regelwerk und innerhalb von Schulen Verkaufsstätten Hochhäuser Versammlungsstätten notwendige Treppe: notwendige Treppe: Abhängig von der im Fluchtfall die Treppe benutzenden Personenzahl: 87,5 (bis 5 Personen) 100 (bis 20 Personen) 120 (bis 200 Personen) 180 (bis 300 Personen) 240 (bis 400 Personen) 120 (bis 200 Personen) Bei größeren Personenzahlen: 120 je 200 darauf angewiesene Benutzer (Staffelung in 60 cm- Schritten). Notwendige Treppen für Kunden bei Verkaufsräumen mit Fläche 500 m²: 125 Wie vor, bei einer Fläche > 500 m²: Notwendige Treppen: 120 Räume mit 200 Besucherplätzen und Rettungswege im Bühnenhaus: 90 Sportstadien: 120 je 600 darauf angewiesene Benutzer Sonstige Versammlungsräume: 120 je 200 darauf angewiesene Benutzer Allgemein gilt bei > 200 Besucherplätzen: ASR A2.3 M-SchulbauR* MKVO* MHHR* MVStättVO* Seite 2 von 10

3 120 Mindestbreite. 240 Maximalbreite Zwischenwerte sind frei zulässig. Zulässigkeit und Einschränkungen von gewendelten Treppenläufen Anwendungsbereich Zulässigkeit/ Einschränkungen Vorschrift/ Regelwerk und innerhalb von Öffentlich zugängliche Auftritt an der Stufen-Innenseite (nicht bei Spindeltreppen): 50 mm Auftritt an der Stufen-Innenseite (auch bei Spindeltreppen): 100 mm Nur im Verlauf von 2. Rettungswegen ausnahmsweise zulässig Möglich ab einem Innendurchmesser des Treppenauges von 200 cm ASR A2.3 DIN Schulen Bei notwendigen Treppen unzulässig M-SchulbauR* Versammlungsstätten Bei notwendigen Treppen für Besucher unzulässig Nur im Verlauf von 2. Rettungswegen ausnahmsweise zulässig. Auftritt an der Stufen-Innenseite: 100 mm Auftritt an der Stufen-Außenseite: 400 mm Zusätzlich: Vorgaben zur Lage der Lauflinie. MVStättVO* Schulen und Kindertagesstätten Wie vor, zusätzlich: 23 cm Auftritt an der Innenseite und 40 cm Auftritt in 1,25 m Entfernung Spindeltreppen als notwendige Treppen unzulässig. DGUV Vorschrift 81 Seite 3 von 10

4 Notwendigkeit und Ausführung von Zwischenpodesten Anwendungsbereich Notwendigkeit/ Ausführung Vorschrift/ Regelwerk und innerhalb von Keine generelle Notwendigkeit. Nutzbare Podesttiefe und breite müssen ggf. mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen. Zusätzlich gilt: Auftritt Podest 2,5 Auftritte (2,5 a) des Treppenlaufes Nach 18 Steigungen. Nutzbare Podesttiefe und breite müssen ggf. mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen. Zusätzlich gilt: Auftritt Podest 3 Auftritte (3 a) des Treppenlaufes. Krankentransport auf einer Trage gem. DIN EN 1865 muss möglich sein. Bei Steigungswinkel 36 : Nach 18 Steigungen Bei Steigungswinkel > 36 : Nach 3 m Höhenunterschied Allgemein: Nach 18 Steigungen Bei ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen: Nach 3 m Höhenunterschied Zwischenpodestlänge: Anpassung an Schrittmaß und Lauflinie, Länge mindestens 3 a Mindesthöhe von Absturzsicherungen/ Umwehrungen Anwendungsbereich Erforderliche Mindesthöhe (in cm) Vorschrift/ Regelwerk Allgemein 90 (Absturzhöhe 1 m 12 m) 110 (Absturzhöhe > 12 m) Nicht in allen Bundesländern! MBO* und innerhalb von 90 (Absturzhöhe 1 m 12 m. Auch bei größeren Absturzhöhen bei Treppenaugenbreite 20 cm) 110 (Absturzhöhe > 12 m) 90 (Absturzhöhe 1 m 12 m bei Nicht-. Auch bei größeren Absturzhöhen bei Seite 4 von 10

5 Treppenaugenbreite 20 cm) 100 (Absturzhöhe 1 m 12 m bei ) 110 (Absturzhöhe > 12 m) 100 (Absturzhöhe 1 m 12 m) 110 (Absturzhöhe > 12 m) ASR A2.1 Schulen 100 (Absturzhöhe > 1 m), höhere Anforderungen anderer Vorschriften bleiben ggf. unberührt. DIN 58125, DGUV Vorschrift M-SchulbauR* Kindertagesstätten 100 (Absturzhöhe > 1 m), höhere Anforderungen anderer Vorschriften bleiben ggf. unberührt. DGUV Regel (Absturzhöhe 1 m 12 m) 110 (Absturzhöhe > 12 m) Öffnungen in Absturzsicherungen/ Umwehrungen Zusätzlich zu nachfolgender Tabelle sind auch in einzelnen Landesbauordnungen Vorgaben für die Ausbildung von Öffnungen in Absturzsicherungen/ Umwehrungen enthalten. Anwendungsbereich Zulässige Öffnungsweiten Vorschrift/ Regelwerk und innerhalb von Keine Anforderungen Wenn mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder zu rechnen ist: 12 cm Zusätzlich Erschweren des Überkletterns durch senkrechte Stäbe, Scheibenausbildung bis 70 cm Höhe oder um mind. 15 cm nach innen gezogener Handlauf. Bei senkrechten Füllstäben: 18 cm Alternativ: geschlossene Füllung oder horizontales Knieleistengeländer mit Handlauf, Knie- und Fußleiste. Erhöhte Anforderungen, wenn mit ASR A2.1 Seite 5 von 10

6 der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder zu rechnen ist. Schulen 12 cm DIN 58125, DGUV Vorschrift 81 Kindertagesstätten 11 cm Bei Krippenkindern: 8,9 cm Bei senkrechten Füllstäben: 18 cm Alternativ: horizontales Knieleistengeländer mit Handlauf, Knie- und Fußleiste. Erhöhte Anforderungen, wenn mit häufiger Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist. DGUV Regel Handlaufhöhe und -anzahl Anwendungsbereich Anforderungen Vorschrift/ Regelwerk Allgemein und innerhalb von Einseitig Handlauf. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert: Handläufe beidseitig/ zusätzliche Zwischenhandläufe Handlauf mindestens einseitig. Höhe: cm MBO* Bei Stufenbreite 1,5 m: Einseitig Handlauf Bei Stufenbreite > 1,5 m: Beidseitig Handläufe Bei Stufenbreite > 4,0 m: Zwischenhandlauf (zusätzlich) Höhe jeweils: cm Öffentliche Beidseitig von Treppenläufen und DIN Zwischenpodesten Barrierefreie Höhe: cm DIN Schulen Beidseitig DGUV Vorschrift 81 Versammlungsstätten Beidseitig MVStättVO* Verkaufsstätten Beidseitig bei Treppen für Kunden MVKVO* Seite 6 von 10

7 Kindertagesstätten Beidseitig, für Kinder gut erreichbar, z.b. in 80 cm Höhe DGUV Vorschrift 82 DGUV Regel Bei Stufenbreite 1,5 m: Einseitig Handlauf Bei Stufenbreite > 1,5 m: Beidseitig Handläufe Bei Stufenbreite > 4,0 m: Zwischenhandlauf (zusätzlich) Höhe jeweils: (115) cm Zulässigkeit von Treppen ohne Setzstufen Anwendungsbereich Zulässigkeit/ Anforderungen Vorschrift/ Regelwerk und innerhalb von 30 mm Unterschneidung 30 mm Unterschneidung und 120 mm lichtes Öffnungsmaß Unterschneidung bei steilen Hilfstreppen so groß, dass Auftritt + Unterschneidung 24 cm. Öffentliche Unzulässig DIN Barrierefreie Unzulässig DIN Schulen Unzulässig M-SchulbauR* Versammlungsstätten Verkaufsstätten Unzulässig für notwendige Treppen und bei Treppen für Besucherverkehr Nur in Verbindung mit geschlossener Unterseite der Treppe zulässig. MVStättVO* MVKVO* Kindertagesstätten Allgemein: Sichere Benutzung muss gegeben sein, z.b. durch Ausführung mit Setzstufen. Für Krippenkinder: Begrenzung der Öffnungsweite auf 8,9 cm DGUV Regel Seite 7 von 10

8 Abstand von Treppen zu Türöffnungen Anwendungsbereich Zulässigkeit/ Anforderungen Vorschrift/ Regelwerk Allgemein Ausreichender Treppenabsatz zwischen der Treppe und einer in Richtung der Treppe aufschlagenden Tür. MBO* und innerhalb von Treppenabsatz zwischen der Treppe und einer in Richtung der Treppe aufschlagenden Tür. Tiefe mindestens entsprechend der Türbreite Wenn Tür nicht in Richtung der Treppe aufschlagend : Abstand zwischen Treppe und Tür 1,0 m Wenn Tür in Richtung der Treppe aufschlagend : 0,5 m verbleibende Podesttiefe vor dem Türaufschlag. Wenn Tür nicht in Richtung der Treppe aufschlagend : Abstand zwischen Treppe und Tür 1,0 m Wenn Tür in Richtung der Treppe aufschlagend : Abstand zwischen Treppe und Tür 1,5 m Toleranzen bei der Ausführung Zulässige Toleranzen für treppen sind insbesondere in der geregelt. Dabei ist zu beachten, dass die zulässigen Toleranzen auf die Mindest- und Höchstmaße von Steigung und Auftritt nicht angewendet werden dürfen. Eine mit den Mindest-bzw. Höchstmaßen nach geplante treppe birgt demnach ein hohes Risiko bezüglich unzulässiger Maße bei Steigung und/ oder Auftritt durch Ausführungstoleranzen! Seite 8 von 10

9 Übersicht Regelwerke mit Maßvorgaben für treppen Geltungsbereich Vorschrift/ Regelwerk Kurzzeichen treppen allgemein treppen in barrierefreien öffentlich zugänglichen n treppen in barrierefreien Wohngebäuden Treppen in Schulbauten - treppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: DIN Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen DIN DIN DIN Treppen als Teil von Verkehrswegen in Verkehrswege (früher ASR 17/1,2) Absturzsichernde Umwehrungen in Treppen als Teil von Fluchtwegen in ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (früher ASR 12/1-3) ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Fluchtund Rettungsplan ASR A2.1 ASR A2.3 Treppen in Schulbauten DGUV Vorschrift 81 Schulen (früher GUV-V S1) DGUV Vorschrift 81 Treppen in Kindertageseinrichtungen Unfallverhütung bei Treppen DGUV-Vorschrift 82 Kindertageseinrichtungen (früher GUV-V S 2) und DGUV Regel Kindertageseinrichtungen (früher BG/GUV-SR S2) - Treppen (früher BGI/GUV-I 561) DGUV Vorschrift 82 DGUV Regel Gesetze und Verordnungen auf Landesebene: Bauordnung Musterbauordnung MBO MBO* Sonderbau: Verkaufsstätte Sonderbau: Hochhaus Sonderbau: Schulbau Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster- Verkaufsstättenverordnung MVKVO Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau- Richtlinie - MSchulbauR MVKVO* MHHR* MSchulbauR* Seite 9 von 10

10 Sonderbau: Versammlungsstätte Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster- Versammlungsstättenverordnung MVStättVO) MVStättVO* Wichtige Hinweise: Die über die hinausgehenden Regelwerke und Vorschriften können auch rechtsverbindlichen Charakter haben (z.b. die Landesbauordnung, Sonderbauvorschriften, eingeführte Technische Baubestimmungen), stellen jedoch zumindest den allgemein anerkannten Stand der Technik dar. Abweichungen können für Planer und Ausführende ein erhöhtes Haftungsrisiko bedeuten und sollten daher nur in begründeten Einzelfällen vorgenommen werden, ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und Fachverbänden. In manchen Fällen, z.b. bei den Normen der Reihe DIN 18040, sind nur die definierten Schutzziele bindend, sie dürfen auch mit anderen Mitteln erreicht werden, als den in der Norm festgelegten. In diesem Fall ist dann jedoch vom Planer eigenverantwortlich der Nachweis zu erbringen, dass das jeweilige Schutzziel erreicht wird. Vorausgehende Checkliste enthält bei weitem nicht alle an treppen gestellten Anforderungen, sondern nur ausgewählte Maße als vergleichende Übersicht. Sie kann die bei der Planung einer treppe erforderliche Prüfung der einschlägigen Regelwerke nicht ersetzen und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Seite 10 von 10

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