Les aides étatiques en matière de logement. Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens. Publication commune

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1 2013 Les aides étatiques en matière de logement Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Publication commune

2 Impressum Éditeurs / Herausgeber Chambre des salariés ULC 18, rue Auguste Lumière 55, rue des Bruyères L-1950 Luxembourg L-1274 Howald T. (+352) T. (+352) F. (+352) F. (+352) csl@csl.lu ulc@pt.lu Impression / Druck Distribution / Vertrieb ISBN : Jean-Claude Reding, président Norbert Tremuth, directeur Imprimerie Fr. Faber Librairie Um Fieldgen Sàrl 3, rue Glesener L-1634 Luxembourg T. (+352) F. (+352) info@libuf.lu Les informations contenues dans le présent ouvrage ne préjudicient en aucun cas d une interprétation et application des textes légaux par les Administrations étatiques ou les juridictions compétentes. La CSL ne peut pas être tenue responsable d éventuelles omissions dans le présent ouvrage ou de toute conséquence découlant de l utilisation de l information contenue dans cet ouvrage. Die Angaben in dieser Broschüre berühren unter keinen Umständen die Auslegung und Anwendung der Gesetzestexte durch die staatlichen Behörden oder die zuständigen Gerichte. Die Arbeitnehmerkammer haftet nicht für mögliche Auslassungen oder Fehler im Text oder für Folgen, die sich aus der Verwendung der Inhalte dieser Veröffentlichung ergeben.

3 94 Die staatlichen Nico HOFFMANN Präsident der ULC Die Dienststellen der Union luxembourgeoise des consommateurs stellen oft fest, dass Mitbürger die eine Immobilie, ein Apartment oder Haus kaufen oder bauen möchten, irgendwie verloren sind angesichts der zahlreichen Möglichkeiten, zwischen denen es zu wählen gilt. Für eine wachsende Zahl von Haushalten stellt die Frage des Wohnungserwerbs sich allerdings überhaupt nicht mehr, da sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Diesen Betroffenen muss man wünschen, dass sie eine ordentliche Mietwohnung finden können. Da eine wachsende Zahl von Haushalten Gefahr läuft, sich künftig in einer finanziell ungewissen Lage wiederzufinden, hat die ULC die Regierung gebeten, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen um neue soziale Mietwohnungen zu schaffen, und sie hat auch die Einführung eines Mietzuschusses für einkommensschwache Haushalte begrüßt. Andererseits ist es durchaus verständlich, dass junge Haushalte ihre eigene Wohnung besitzen möchten, die sie nach ihrem Geschmack gestalten können und die gleichzeitig eine Investition für ihre Zukunft darstellt. Der Großteil der jungen Haushalte verfügt aber nicht über die erforderlichen finanziellen Eigenmittel, um Wohnungseigentümer zu werden. Die angebotenen Wohnungsbeihilfen sind oft das einzige Mittel, das ihnen den Zugang zum Immobilienbesitz ermöglicht. Es gibt nun aber eine Vielzahl von Wohnungsbeihilfen. Gründliche Kenntnisse sind daher eine Voraussetzung wenn man erfahren möchte, ob man Anrecht darauf hat oder nicht, und wie hoch die Beihilfe ggf. ausfallen wird. Zuerst muss zwischen den einzelnen Kategorien von Wohnungsbeihilfen unterschieden werden: Zinssubvention für das Hypothekendarlehen bei einer Bank, Bauprämie oder Sanierungsprämie für Altbauwohnungen, Sparprämie, staatliche Garantie, Zinsvergünstigung, Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs Hinzu kommen Fragen über die Mehrwertsteuer im Wohnungsbau, die Steuergutschrift auf notariellen Beurkundungen usw. Haushalte, die Anrecht auf diese oder jene Prämie haben könnten, brauchen Informationen, Ratschläge und Hilfe, um den Durchblick in diesem Dschungel zu behalten. Diese von der Arbeitnehmerkammer und der ULC gemeinsam herausgegebene Broschüre bietet eine vollständige Information über die verschiedenen Wohnungsbeihilfen. Ich möchte ganz besonders auf die neuen Beihilfen hinweisen, die im Rahmen des umweltfreundlichen Bauens resp. für nachhaltige Energienutzung sowie für erneuerbare Energien gewährt werden. Luxemburg, Juli 2013

4 Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens 95 Vorworte Im Laufe der vergangenen Jahre sind die Wohnraumkosten kontinuierlich gestiegen 1. Verglichen mit den Wohnraumpreisen haben die Energiepreise sogar einen noch stärkeren Anstieg erfahren. Zwischen 2002 und 2010 hat sich der Heizölpreis mehr als verdoppelt. Auch die Preise für Strom und Gas sind merklich gestiegen. Stromverbraucher mussten pro kwh durchschnittlich 35,6% mehr bezahlen und die Preiserhöhung beim Gas beläuft sich auf 62,8%. Seither gestaltet sich der Zugang zu Wohnraum für viele Menschen als immer schwieriger. Die Bedeutung dieses Phänomens steht in engem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Haushalte: Während die einkommensschwachen Haushalte, die keinen Zugang zum öffentlichen Mietwohnungsbestand haben, der alarmierenden Gefahr einer menschenunwürdigen Wohnsituation ausgesetzt sind, kann es sich die Mittelschicht kaum mehr leisten, Wohnraum zu erwerben. Diese Feststellung gilt insbesondere für die Hauptstadt und deren unmittelbares Einzugsgebiet. Das Wohnraumangebot reicht nicht aus, insbesondere angesichts der ständig wachsenden Bevölkerungszahl. Der sich daraus auf Seiten der Nachfrage ergebende Druck wird durch die veränderten sozioökonomischen Strukturen unserer Haushalte noch weiter verstärkt (Anstieg des Prozentsatzes der alleinerziehenden Mütter und Väter, starker Anstieg der Anzahl der alleinlebenden Personen, Bevölkerungsalterung). Angesichts dieser Entwicklung versucht der Staat, neue Lösungen zu finden und die bestehenden Instrumente seiner Wohnraumpolitik zu verbessern. Das Ministerium für Wohnungswesen hat einen ganzen Maßnahmenkatalog zur Förderung der persönlichen Initiativen zum Bau, zum Kauf, zum Umbau oder zur Verbesserung des bestehenden Wohnraums festgesetzt 2. Einige dieser Maßnahmen tragen durch die Gewährung von Prämien zur Bildung des 1 Quelle: DE LANCHY Gaëtan. Angebote und Preise beim Wohnungsverkauf: Lage, Größe, Alter und Gesamtenergieeffizienz. CEPS/INSTEAD, 2012, Sonderausgabe der nationalen Beobachtungsstelle für Wohnraum (Observatoire de l'habitat). Jean-Claude REDING Präsident der CSL erforderlichen Startkapitals bei. Andere zielen über Zinssubventionen oder Zinsvergünstigungen auf die Verminderung der monatlichen Belastung für die Rückzahlung des Immobiliendarlehens ab. Diese Beihilfen werden im ersten Teil der vorliegenden Veröffentlichung dargelegt. Zum besseren Schutz von Umwelt und Klima hat sich die Regierung zum Ziel gesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch deutlich zu erhöhen. Folglich hat das Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen ein Finanzhilfeprogramm für erneuerbare Energien und rationelle Energieverwendung ausgearbeitet. Diese Beihilfen sind Gegenstand des zweiten Teils der vorliegenden Broschüre. Auch verschiedene steuerliche Maßnahmen stellen eine nicht zu vernachlässigende Hilfestellung dar und bilden den Gegenstand des dritten Teils dieser Veröffentlichung. Im letzten Teil der Veröffentlichung werden die seitens anderer Ministerien im Großherzogtum Luxemburg angebotenen spezielleren Fördermittel zusammengefasst (Regenwassernutzung, Renovierung historischer Gebäude, usw.). Luxemburg, Juli Die Inanspruchnahme dieser Beihilfen untersteht der Voraussetzung, dass der besagte Wohnraum den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Hygienenormen und den in Luxemburg allgemein geltenden spezifischen Wohnraumerfordernissen entspricht. Der Wohnraum muss darüber hinaus auch die in der Verordnung über die rationelle Energieverwendung vorgesehenen Normen in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden erfüllen.

5 96 Die staatlichen

6 Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens 97 Inhalt I. Beihilfen seitens des Ministeriums für Wohnungswesen Die ersten Schritte auf dem Weg zu einem Wohnprojekt Im Falle der Wohnungsmiete Im Falle des Wohnungsbaus Im Falle des Wohnungskaufs Im Falle der Renovierung oder des Umbaus von Wohnraum 133 II. Beihilfen seitens des Umweltministeriums Im Falle eines Neubaus Im Falle der energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes Technische Anlagen zur Aufwertung erneuerbarer Energien Energieberatung 165 III. Steuervergünstigungen Die Bausparprämie Die Restschuldversicherung Absetzbare Zinsen Bëllegen Akt Die Mehrwertsteuer für die Schaffung von Wohnraum 173 IV. Verschiedene andere Beihilfen Seitens des Ministeriums für Inneres und Landesplanung gewährte Beihilfe für regenwassernutzungsanlagen Seitens des Kulturministeriums gewährte Fördermittel für Renovierungsarbeiten an historischen Gebäuden Seitens des Landwirtschaftsministeriums im Interesse des ländlichen Lebensraums gewährte Finanzbeihilfen Die seitens des Ministeriums für Sozialversicherungswesen im Rahmen der Pflegeversicherung gewährte staatliche Beihilfe 184

7 98 Die Arbeitnehmerkammer Im Interesse der Arbeitnehmer und rentner Ob Sie aktiver oder pensionierter Arbeitnehmer sind, Luxemburger oder Ausländer, Einwohner oder Grenzgänger, die Arbeitnehmerkammer (CSL) ist Ihre Berufskammer im Großherzogtum. Wählen Sie im November Ihre Vertreter in der CSL: um Ihre Rechte bei Entscheidungen im Sozialbereich und in der Politik zu wahren, um Ihre Interessen mittels einer starken und glaubwürdigen Institution zu verteidigen, um eine Einrichtung zu stärken, die im Dienst aller Arbeitnehmer steht und Ihnen Information und Fortbildung während des ganzen Berufslebens bietet. wahlen arbeitnehmerkammer November

8 Die staatlichen Beihilfen im I. Bereich des Wohnungswesens I. Beihilfen seitens des Ministeriums für Wohnungswesen

9 100 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen

10 I. 1. Die ersten Schritte auf dem Weg zu einem Wohnprojekt 1. Diese Beihilfen wurden durch das geänderte Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe und dessen nachstehende Durchführungsverordnungen ins Leben gerufen: die geänderte großherzogliche Verordnung vom 5. Mai 2011 zur Festlegung der vom geänderten Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Ausführungsmaßnahmen bezüglich der individuellen Wohnungsbeihilfe zur Förderung des Zugangs zu Wohneigentum; die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. April 2004 zur Festlegung der in Artikel 14quater des geänderten Gesetzes vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung der Beihilfe für die Stellung von Mietkautionen; die geänderte großherzogliche Verordnung vom 16. November 1998 zur Festlegung der Ausführungsmaßnahmen bezüglich der Mietwohnungen, der projektbezogenen Beihilfen sowie der auf Grundlage eines Erbpachtrechts und eines Erbbaurechts abgetretenen Immobilien Die Bausparhilfe für Kinder Worauf zielt sie ab? Bei der Bausparhilfe für Kinder handelt es sich um eine Beihilfe, die aus der Einzahlung eines Betrags von Euro 100,- auf ein spezielles Bausparkonto eines Kindes unter sechs Jahren besteht. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? das Kind muss nach dem 2. Dezember 2002 geboren sein; das Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg und ist dort tatsächlich seit mindestens 6 Monaten wohnhaft; die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter oder Vormund des Kindes müssen bei einer zugelassenen Bausparkasse ein Bausparkonto auf den Namen des Kindes eröffnet haben; die Antragstellung muss vor dem 6. Geburtstag des Kindes erfolgen. In welchem Fall ist die Beihilfe zurückzuzahlen? Die Bausparhilfe ist zurückzuzahlen, wenn das Bausparkonto am 16. Geburtstag des Kindes ein Guthaben von unter Euro 240,- aufweist. Werden die Bausparhilfe, die Einlagen oder die Habenzinsen vor dem 30. Geburtstag des Kontoinhabers ganz oder teilweise vom Bausparkonto abgehoben, muss die Bausparhilfe ebenfalls vollständig zurückgezahlt werden. Auf Antragstellung mit ausreichender Begründung kann der Minister von der Rückzahlung entbinden, wenn die Beträge wegen höherer Gewalt, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der schwierigen finanziellen Lage des Kontoinhabers oder seiner Familie zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich wenn die Beträge ausschliesslich für die Finanzierung der Wohnung des Kontoinhabers verwendet werden. Die Bausparhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn sie aufgrund falscher Erklärungen, unrichtiger Angaben, eines Fehlers der Behörde oder aus anderen Gründen zu Unrecht gewährt wurde.

11 102 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Nach Vollendung des 30. Lebensjahres kann der Kontoinhaber frei über das Guthaben auf seinem Bausparkonto verfügen. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Die Eltern (oder der gesetzliche Vertreter oder Vormund des Kindes) stellen ihren Antrag unter Verwendung eines speziellen Formulars, das ihnen seitens der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zur Verfügung gestellt wird. Diesem Formular sind die nachstehenden Dokumente beizufügen: eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes; eine Bescheinigung der Bausparkasse, aus der hervorgeht, dass auf den Namen des Kindes ein Bausparkonto eröffnet wurde, sowie die entsprechende Kontonummer; ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Kind seit mindestens 6 Monaten im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft ist. Die Abteilung für Wohnungsbeihilfen prüft die Akte und teilt den Antragstellern ihre Entscheidung in Briefform mit. Die Antragsteller informieren ihr Finanzinstitut über die Bewilligung der Beihilfe, das die entsprechenden Kontodaten an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen übermittelt, die ihrerseits den Betrag von Euro 100,- auf dieses Konto überweist. Kann die Bausparhilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden? Ja, sie kann mit allen gegebenenfalls später folgenden Beihilfen kombiniert werden. Wer im Hinblick auf den Kauf einer Wohnung regelmäßig auf ein Bausparkonto einzahlt, hat beispielsweise Anspruch auf eine Sparprämie und/oder eine staatliche Bürgschaft für einen Teil des zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens. Formular 1: Anfrage einer Bausparhilfe siehe Seite 188 (Formular nur in französicher Sprache)

12 I. 2. Im falle der wohnungsmiete 2. Der Staat und die Gemeinden sehen für den künftigen Mieter, der eine Mietbeihilfe erhalten möchte, individuelle Direktbeihilfen sowie die Bereitstellung von kostengünstigen subventionierten Wohnungen vor Bereitstellung von subventionierten Wohnungen Als öffentliche Bauträger stellen der Fonds für die Verbesserung von Wohn- und Lebensraum (Fonds du logement) und die Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM) ebenso wie einige Gemeinden Personen mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen Mietwohnungen im gesamten luxemburgischen Staatsgebiet zur Verfügung. Der Fonds und die SNHBM verfügen über Wohnungen mit bis zu 4 Schlafzimmern, aber auch über Häuser, die besser auf die Bedürfnisse kinderreicher Familien zugeschnitten sind. Der Erhalt einer solchen Wohnung erfolgt auf Grundlage einer Bewerbungsakte und eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe der Anforderungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 16. November 1998 zur Festlegung der vom geänderten Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Ausführungsmaßnahmen bezüglich der Mietwohnungen, der projektbezogenen Beihilfe sowie der auf der Grundlage eines Erbpachtrechts und eines Erbbaurechts abgetretenen Immobilien. In keinem Fall kann der Mietbewerber jedoch die genaue Lage der ihm zugeteilten Wohnung wählen. Wer hat Anspruch auf eine subventionierte Wohnung? Um eine subventionierte Wohnung zu bekommen, darf der Antragsteller: weder Eigentümer noch Nutznießer 3 einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein; noch ein Wohnrecht 4 in Bezug auf eine andere Wohnung besitzen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach Maßgabe einer Dringlichkeitsreihenfolge, bei der insbesondere das Einkommen des Haushalts, die prekäre Haushaltslage, die im Hinblick auf die Arbeits- und/oder Wohnungssuche unternommenen Bemühungen, das frühere Verhalten des Haushalts und das Alter der dem Haushalt angehörenden Personen berücksichtigt werden. Wie wird die Höhe der subventionierten Miete berechnet? Bei der Berechnung der Miete kommen zwei Faktoren zum Tragen: das verfügbare jährliche Nettoeinkommen des Haushalts, die Wohnnutzfläche der Mietwohnung. 3 Nutznießung ist die Aufteilung des Eigentumsrechts, die ihrem Rechtsinhaber das Recht zur Verwendung der Sache und zur Einnahme der daraus resultierenden Erträge verleiht, nicht aber das Verfügungsrecht über die Sache, das dem bloϐem Eigentümer vorbehalten ist. Lexique des termes juridiques, Dalloz. Die Nutznießung verleiht dem Anspruchsberechtigten ein vollständiges Nutzungsrecht an der Immobilie. Dieses Nutzungsrecht ermöglicht ihm entweder, das Haus selbst zu bewohnen, oder dieses an Dritte zu vermieten und den Mietbetrag einzuziehen (der demnach nicht dem Eigentümer zusteht). 4 Das einer bestimmten Person zuerkannte Recht auf Nutzung eines Hauses/einer Wohnung im Rahmen ihrer Bedürfnisse und der Bedürfnisse ihrer Familie. Lexique des termes juridiques, Dalloz. Der Anspruchsberechtigte kann dort mit seinen Angehörigen wohnen, darf das Haus/die Wohnung jedoch (ohne Zustimmung des Eigentümers) nicht an Dritte vermieten.

13 104 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Die Festsetzung des Mietsatzes erfolgt im Verhältnis zum verfügbaren jährlichen Nettoeinkommen pro Verbrauchereinheit des Haushalts, wobei der erste Erwachsene eine ganze Verbrauchereinheit und jeder weitere Erwachsene 0,70 Verbrauchereinheiten, das erste unterhaltsberechtigte Kind 0,40 Verbrauchereinheiten, das zweite unterhaltsberechtigte Kind 0,45 Verbrauchereinheiten und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind 0,50 Verbrauchereinheiten darstellen (für jedes unterhaltsberechtigte Kind ab 14 Jahren erhöht sich die Verbrauchereinheit um 0,10). Danach werden alle dem Haushalt angehörenden Verbrauchereinheiten addiert. Der aus dieser Vorgehensweise resultierende Satz stellt den ersten Parameter der Mietberechnungsformel dar. Er wird jedes Jahr überprüft und verändert sich in Abhängigkeit von dem seitens des Mieters im Verlauf des Vorjahres bezogenen verfügbaren Nettoeinkommen nach unten oder oben. Der zweite Parameter der Mietberechnungsformel ist die gewichtete Fläche der Mietwohnung, die man durch Addieren der Fläche der verschiedenen Wohnungsbestandteile erhält, wobei jeder Bestandteil zu festgesetzten Anteilen berücksichtigt wird (Keller, Terrasse, Garten, Gemeinschaftsräume...). Die auf diese Weise berechnete Fläche hat schließlich Anspruch auf bestimmte kumulative Verringerungen. Welche Sicherheiten sind bei der Wohnungsmiete vorzulegen? Vor der Schlüsselübergabe ist eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten zu entrichten und eine Kopie des Versicherungsvertrags zur Deckung der Miet- und Brandrisiken vorzulegen. Wie reicht man eine Bewerbungsakte ein? Beim Fonds du Logement: Zwei Möglichkeiten: Kontaktaufnahme mit dem Sekretariat des Fonds du logement unter Tel.: (+352) zur Anforderung eines Antragsformulars; das Formular online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit allen für den Antrag erforderlichen Belegen per Briefpost an den Fonds du logement senden. Formular 2: Antrag auf eine Mietwohnung siehe Seite 194 Bei der Société nationale des habitations à bon marché (SNHBM): Vereinbaren Sie mit der Vermietungsabteilung unter Tel.: (+352) einen Termin zum Ausfüllen des Antragsformulars. Die nachstehenden Belege sind dem Antrag beizufügen: eine von der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung; eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Personenstandsbescheinigung; Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge des Antragstellers und gegebenenfalls seines Ehegatten;

14 I. 2. Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge aller im Haushalt lebenden Kinder, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen; Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge jeder weiteren dem Haushalt angehörenden Person; eine von der Nationalen Kasse für Familienleistungen (CNPF) ausgestellte Bescheinigung über die Höhe des Kindergelds; eine von der CNPF ausgestellte Bescheinigung über den Bezug von Elterngeld; eine Bescheinigung über die Höhe der erhaltenen oder entrichteten Unterhaltszahlungen (Kopie des Scheidungsurteils); ein von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis; eine Kopie des Personalausweises; gegebenenfalls eine Kopie des Schreibens über die Kündigung des Mietvertrags (oder Kopie des Urteils) der letzten Wohnung; eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller nicht Eigentümer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung ist 5. Die ausgefüllten und vorschriftsmäßig eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung geprüft und die Haushalte gegebenenfalls einer Vor-Ort-Überprüfung des sozialen Umfelds unterzogen. Die Antragstellung sollte jedes Jahr wiederholt werden. *** Bei der Agentur für Sozialwohnungen (Agence immobilière sociale - AIS): Darüber hinaus können Personen mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben, über die Agentur für Sozialwohnungen (AIS) eine Immobilie mieten. Die AIS ist ein Dienst der Stiftung für den Zugang zu Wohnraum, welche ihrerseits eine gemeinnützige Einrichtung ist, die vom Ministerium für Familie und Integration und vom Ministerium für Wohnungswesen auf Grundlage einer Vereinbarung finanziert wird. Als Instrument im Kampf gegen die wohnraumbedingte soziale Ausgrenzung, fungiert die AIS als Vermittler zwischen Mietern und Eigentümern. Sie versucht, kostengünstigen und an die Zusammensetzung der jeweiligen Haushalte angepassten Wohnraum zu Vorzugsbedingungen für eine maximale Dauer von 3 Jahren bereitzustellen. Während dieses Zeitraums verpflichtet sich der Mieter zur Inanspruchnahme einer sozialen Betreuung. Die Bereitstellung des seitens der AIS verwalteten Wohnraums stellt eine Übergangsmaßnahme dar und soll den Anspruchsberechtigten nach Ablauf dieser 3 Jahre den selbstständigen Umgang mit ihrer Wohnsituation ermöglichen. Um kostengünstigen Wohnraum anbieten zu können, bietet die AIS den Eigentümern als Gegenleistung interessante Garantien. 5 In Luxemburg wird diese Bescheinigung seitens der Abteilung für Gebäudebewertung der Steuerverwaltung 5, rue de Hollerich in Luxemburg (Tel.: (+352) ) und im Ausland seitens der Botschaft des Herkunftslandes ausgestellt.

15 106 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Wie erhält man Zugang zu seitens der AIS bereitgestelltem Wohnraum? Der Zugang erfolgt über einen unabhängigen Sozialdienst (öffentlich oder privat). Der Antrag muss seitens eines Sozialarbeiters gestellt werden. Zur Antragstellung benötigt der Sozialdienst die nachstehenden Unterlagen: eine Kopie des Personalausweises; eine seitens der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung; eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Angehörige von Nicht-EU-Staaten; die Einkommensbescheinigungen sämtlicher erwerbstätigen Haushaltsangehörigen; eine Bescheinigung darüber, dass kein Immobilienbesitz vorhanden ist (erhältlich bei der Abteilung für Gebäudebewertung oder bei der Botschaft des Herkunftslandes); gegebenenfalls sind zusätzliche Nachweise in Bezug auf die Schwierigkeit der Wohnungssituation beizufügen (Berichte der Hygieneaufsicht, Kündigungsschreiben, Mitteilung über die Zwangsräumung...). Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Um Anspruch auf die Bereitstellung von Wohnraum seitens der AIS zu haben, muss der Antragsteller die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufweisen; über ein geringes Einkommen verfügen, das eine festgesetzte Obergrenze nicht übersteigt. Die Mieten werden an die Einkommenssituation angepasst; sich zur Inanspruchnahme einer angemessenen sozialen Betreuung und zur aktiven Mitwirkung an dem im gegenseitigen Einvernehmen bereitgestellten Projekt verpflichten; nicht Eigentümer einer Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sein; über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen; krankenversichert sein Die staatliche Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution 6 Wem kommt diese Beihilfe zugute? Die staatliche Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution kommt Personen zugute, die Wohnraum mieten möchten, ohne über die erforderlichen Geldmittel für die Finanzierung der seitens des künftigen Vermieters geforderten Mietkaution zu verfügen. 6 Siehe auch die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. April 2004 zur Festlegung der in Artikel 14quater des geänderten Gesetzes vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung der Beihilfe für die Stellung von Mietkautionen.

16 I. 2. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Um Anspruch auf diese Beihilfe zu haben, muss der Mietbewerber die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: eine natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig ist; über eine rechtmäßige und gültige Aufenthaltserlaubnis von mindestens drei Jahren für das Großherzogtum Luxemburg verfügen und beim Einwohnermeldeamt einer Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg gemeldet sein; weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein; einen Wohnungsmietvertrag für eine innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg gelegene Wohnung abgeschlossen haben, die seinen dauerhaften Hauptwohnsitz darstellt; mit einem Finanzinstitut einen Vertrag über eine bedingte Mietbürgschaft und gegebenenfalls einen Mietkautionsvertrag in Form einer Bankbürgschaft abgeschlossen haben; über ein Einkommen 7 verfügen, das unter dem zweieinhalbfachen Bruttobetrag des garantierten Mindesteinkommens liegt. die im Mietvertrag festgesetzte Monatsmiete darf weder 1/3 des Einkommens des Mietbewerbers noch den Betrag von Euro 191,- (Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex), bzw. etwa Euro 1.538,- nicht übersteigen (Durchschnittswert des Index 2012: 805,43). Wie hoch ist der Beihilfebetrag? Der gewährte Beihilfebetrag darf 3 Monatsmieten nicht übersteigen und ist auf Euro 573,- begrenzt (Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex), d.h. Euro 4.615,- (Durchschnittswert des Index 2012: 805,43). Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Das Antragsformular für den Erhalt einer Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution ist zusammen mit den nachstehenden Unterlagen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu richten: Lohnzettel des Antragstellers und seines Ehepartners in Bezug auf die letzten 6 Monate vor der Antragstellung; seitens der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers ausgestellte Wohnsitzbescheinigung; Kopie des Reisepasses, des Personalausweises oder der Aufenthaltserlaubnis (Vorder-/Rückseite) des Antragstellers; Sozialversicherungsnachweis. Im Falle der Bewilligung der Beihilfe weist der Mietbewerber das betreffende Finanzinstitut an, eine Kopie der Kontodaten des bedingten Mietbürgschaftskontos an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen des Ministeriums für Wohnungswesen zu übermitteln. 7 Die Festsetzung der Beihilfe erfolgt in Abhängigkeit von der Einkommenssituation des Mietbewerbers und seiner Haushaltszusammensetzung. Bei dem für die Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigenden Einkommen handelt es sich um den Einkommensdurchschnitt der letzten sechs Monate vor Antragstellung.

17 108 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Formular 3: Antrag auf Beihilfe zur Stellung einer Mietkaution siehe Seite 198 (Formular nur in französicher Sprache) ACHTUNG Bei seiner Sitzung vom 18. Januar 2013 hat der Regierungsrat einen Gesetzentwurf über die Einführung eines Mietzuschusses angenommen, der das geänderte Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe ändert. Der Gesetzesentwurf ist vom Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Festsetzung der Voraussetzungen und Verfahren für den Mietzuschuss begleitet. Der Mietzuschuss ist für Haushalte mit geringem Einkommen gedacht, die auf dem privaten innerstaatlichen Wohnungsmarkt eine Wohnung mieten und einen Mietpreis bestreiten müssen, der 33% ihres verfügbaren Nettoeinkommens übersteigt. Neben den Voraussetzungen und Verfahren in Bezug auf die Bewilligung der Beihilfe setzt der Entwurf der großherzoglichen Verordnung einige Grundbestandteile der Beihilfemaßnahme fest, wie beispielsweise: das verfügbare Nettoeinkommen des Haushalts; die von der Haushaltszusammensetzung abhängige und für die Berechnung des Zuschusses berücksichtigte nationale Referenzmiete samt zugehöriger Tabelle, die im Anhang des Entwurfs der großherzoglichen Verordnung dargelegt ist; die nach Maßgabe der Haushaltszusammensetzung festgesetzte Niedrigeinkommensschwelle, die in einer dem Entwurf der großherzoglichen Verordnung beigefügten Tabelle dargelegt ist. Der Zuschuss orientiert sich nicht an der tatsächlich entrichteten Miete, sondern wird in Abhängigkeit von einer nationalen Referenzmiete berechnet, die nach Maßgabe einer je nach Haushaltszusammensetzung variierenden Tabelle festgesetzt und von den theoretisch optimalen Wohnflächenerfordernissen für jeden Haushaltstyp im Großherzogtum Luxemburg bestimmt ist. Der Gesetzesentwurf sieht schließlich die Festsetzung einer Obergrenze für den Mietzuschuss in Abhängigkeit von der Haushaltszusammensetzung vor. Um Anspruch auf einen Mietzuschuss zu haben, müssen die Antragsteller mehrere Voraussetzungen erfüllen: ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben; keinen Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen haben; weder Eigentümer, Miteigentümer, Nutznießer, Erbpächter oder Inhaber eines Erbbaurechts in Bezug auf einen anderen Wohnraum im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland sein; regelmäßiges Einkommen in den sechs Monaten vor der Antragstellung nachweisen können.

18 I. 3. Im falle des wohnungsbaus 3. Beim Bau einer neuen Wohnung können mehrere Beihilfen erhalten werden: eine Wohnungsbauprämie; eine Sparprämie; eine staatliche Bürgschaft; eine Ergänzungsprämie für die Kosten der Architekten und beratenden Ingenieure; eine Zinssubvention; eine Zinsvergünstigung; eine Beihilfe zu den Kosten für den behindertengerechten Ausbau Die Wohnungsbauprämie Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe für den Bau von Wohnraum, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um ein Einfamilienhaus oder um eine Eigentumswohnung handelt. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein. Zum Bau des Wohnraums muss der Antragsteller bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben. Der Bau muss auf luxemburgischem Staatsgebiet erfolgen und dem Haushalt des Antragstellers ab dem Erstbezug für eine Dauer von mindestens zehn Jahren als tatsächlicher und ständiger 8 Hauptwohnsitz dienen. Der Antragsteller muss der erste Bewohner des Wohnraums sein und diesen innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Erhalt der Beihilfe beziehen. Der Wohnraum muss die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche erfüllen: Einfamilienhaus: zwischen 65 m 2 und 140 m 2 Wohnung: zwischen 45 m 2 und 120 m 2 Diese Flächen können erhöht werden: um 20 m 2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern; um 20 m 2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht selbst Wohneigentum besitzt. 8 Das Ministerium kann den Antragsteller auf begründeten Antrag aus familiären oder beruflichen Gründen für eine maximale Dauer von 2 Jahren von der Bedingung der Bewohnung des Wohnraums befreien. Der Anspruchsberechtigte, der den Wohnraum bewohnt, muss seinen Antrag auf Befreiung von dieser Bedingung vor seinem Auszug einreichen. Während des Zeitraums der Befreiung ist keine Beihilfe fällig, es sei denn, im Falle von Umbau- oder wesentlichen Renovierungsarbeiten, die den Auszug des Anspruchsberechtigten während der Dauer der Arbeiten erfordern.

19 110 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume (im Falle von Mehrfamilienhäusern) sind in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur, sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt. Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m 2 ausgeschlossen. Wie hoch ist diese Beihilfe? Wie in nachstehender Tabelle dargestellt, kann sich die Höhe der Wohnungsbauprämie in Abhängigkeit vom Einkommen und der familiären Situation des Antragstellers auf Euro 250,- bis Euro 9.700,- belaufen. Wenn es sich bei der betreffenden Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder um ein Reihenhaus handelt, wird die Beihilfe um 30% erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um 15% erhöht. Familiäre Situation Einkommen in Euro 9 (Index 100) Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Haushalt mit 2 Kindern Haushalt mit 3 Kindern Haushalt mit 4 Kindern Haushalt mit 5 Kindern Haushalt mit 6 Kindern Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Haushalt mit 2 Kindern Haushalt mit 3 Kindern Haushalt mit 4 Kindern Haushalt mit 5 Kindern Haushalt mit 6 Kindern Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet.

20 I. 3. Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Haushalt mit 2 Kindern Haushalt mit 3 Kindern Haushalt mit 4 Kindern Haushalt mit 5 Kindern Haushalt mit 6 Kindern Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Haushalt mit 2 Kindern Haushalt mit 3 Kindern Haushalt mit 4 Kindern Haushalt mit 5 Kindern Haushalt mit 6 Kindern Für die Berechnung der Wohnungsbauprämie wird das steuerpflichtige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, das einer der nachstehenden Optionen entsprechen muss: dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten; dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten; dem Einkommen im Jahr des Beginns der Bauarbeiten, falls: - der Antragsteller während der letzten Jahre kein Einkommen erzielt hat; - sich das Einkommen des Antragstellers im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% verringert hat. Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen, selbst nicht steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller, sein Ehepartner und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad einschließlich und ohne Berücksichtigung der Familienleistungen, der Studienbeihilfen, der Waisenrenten und der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung.

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