In Kraft getreten am 1. März Dr. Rosemarie Friesenecker Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

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1 Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau (Regensburger Vertrag) In Kraft getreten am 1. März 1991 Dr. Rosemarie Friesenecker Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

2 Vertragszweck Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben wie Gewässerschutz und Abflussverhältnisse und beim Vollzug der wasserrechtlichen Vorschriften im österreichischen und deutschen Einzugsgebiet der Donau Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 2

3 Wesentlicher Vertragsinhalt I. Ziele der Zusammenarbeit II. Form der Zusammenarbeit III. Akteure IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 3

4 I. Ziele der Zusammenarbeit - Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes und der Abflussverhältnisse - angemessene Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner - Verbesserung der Wassergüte der gemeinsamen Grenzgewässer im Einzugsgebiet der Donau Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4

5 II. Form der Zusammenarbeit - Austausch von Erfahrungen, Informationen über Vorschriften und Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft - Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften und Richtlinien - Behandlung von Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken und im Hoheitsgebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können - Beratung in der Ständigen Gewässerkommission Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 5

6 III. Akteure 1. Bei konkreten Vorhaben die für das Behördenverfahren zuständigen Behörden und Dienststellen: in der Regel: auf österreichischer Seite: Landeshauptmann und Fachdienststellen des Amtes der Oö. Landesregierung auf dt. Seite: Landratsämter und Wasserwirtschaftsämter bei UVP-pflichtigen Vorhaben die jeweiligen UVP-Behörden Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 6

7 III. Akteure 2. Ständige Gewässerkommission: Aufgaben: gemeinsame Beratung von sich aus der Anwendung des Vertrages ergebenden Fragen und Abgabe von einvernehmlich beschlossenen Empfehlungen an die Vertragsparteien Mitglieder: 6 österreichische Delegierte (Leitung BMLFUW, BL OÖ, Sbg.,Tirol) 9 deutsche Delegierte (Leitung BM für Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg) Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 7

8 III. Akteure Zusammentreten: 1x jährlich im Übrigen nach Bedarf in dringenden Fällen innerhalb von 2 Monaten auf Antrag eines Delegierten 3. Zwei Arbeitsausschüsse für bestimmte Sachgebiete: - Sachverständigen-Arbeitsgruppe "Wassermengenwirtschaft - Wasserbau" - Sachverständigen-Arbeitsgruppe "Schutz und Bewirtschaftung der Gewässer" paritätische Besetzung mit ständig Nominierten und erforderlichenfalls Beiziehung von Experten in Abhängigkeit von den zu behandelnden Themen Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 8

9 III. Akteure Aufgaben der Arbeitsgruppen: - gegenseitige Information über Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken und auf Hoheitsgebiet eines Staates mit möglichen Auswirkungen auf den jeweils anderen Staat und Festlegung der weiteren Vorgangsweise zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen des jeweiligen Staates - gegenseitige Information über wasserwirtschaftliche Zielsetzungen und geplante Maßnahmen - Bericht an die Ständige Gewässerkommission - über Angelegenheiten von überregionaler wasserwirtschaftlicher Bedeutung, die eine intensive Zusammenarbeit und Abstimmung bzw. gemeinsames Vorgehen erfordern - über Angelegenheiten, bei denen auf Ebene der zuständigen Behörden bzw. Dienststellen keine gemeinsame Sichtweise gefunden werden konnte und erforderlichenfalls Ersuchen um Empfehlungen Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 9

10 III. Akteure 4. Bei Bedarf Einrichtung von Expertengruppen zur Abstimmung konkreter Angelegenheiten 5. Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Vertrages Beilegung auf diplomatischem Weg 6. Auf Verlangen einer Vertragspartei Befassung eines Schiedsgerichts Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 10

11 IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 1. Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, bei denen in beiden Vertragsstaaten Maßnahmen durchgeführt werden: Durchführung von Behördenverfahren in beiden Staaten zeitliche Abstimmung der Verfahren und inhaltliche Abstimmung der Entscheidungen Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 11

12 IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2. Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken auf Hoheitsgebiet eines Staates, die den Wasserhaushalt auf dem Gebiet des anderen Staates wesentlich beeinflussen können, wie z.b. Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, Abwassereinleitungen: Mitteilungspflicht zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen oder an die Ständige Gewässerkommission Verpflichtung zur Vermeidung wesentlicher nachteiliger Beeinflussungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Staates im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung Recht zur Abgabe einer Stellungnahme an die zuständige Behörde, wenn Rechte und Interessen nachteilig berührt werden können im Fall der Geltendmachung einer Beeinflussung Beratung und Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 12

13 IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 3. Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse auf Gebiet des anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können: Mitteilungspflicht zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen oder an die Ständige Gewässerkommission Beratung über Möglichkeiten der Abwendung der nachteiligen Beeinflussung auf Wunsch der betroffenen Vertragspartei 4. Abstimmung von Alarm-, Einsatz- und Meldeplänen für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 13

14 IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Bei Meinungsverschiedenheiten bzw. Scheitern von Abstimmungsgesprächen auf Behördenebene Befassung der Ständigen Gewässerkommission gemeinsame Beratung und einvernehmlich beschlossene Empfehlungen zur Lösung an die zuständige Behörde erforderlichenfalls Beilegung des Konflikts auf diplomatischem Weg auf Verlangen einer Partei Befassung eines Schiedsgerichts Keine Parteistellung allenfalls Betroffener: Rechte und Pflichten bestehen nur für die jeweiligen Staaten als Vertragsparteien und nicht für allenfalls Betroffene, auch nicht im Fall von grenzüberschreitenden Auswirkungen (Ausnahme UVP-pflichtige Vorhaben wegen Regelungen über Parteistellung in den jeweiligen UVP-Gesetzen) Rechte Betroffener sind durch den jeweiligen Staat im Rahmen der Konsultationen nach dem Regensburger Vertrag unter Anwendung der nationalen Rechtslage (in Österreich nach dem Wasserrechtsgesetz 1959) zu wahren. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 14

15 Derzeitige Zusammenarbeit 1. Bei konkreten Vorhaben laufend im Behördenverfahren 2. In der Ständigen Gewässerkommission und in zwei Sachverständigen- Arbeitsgruppen 3. Bei gemeinsamen Planungen bzw. Projekten, wie z.b. derzeit Salzachsanierung 4. Expertengruppe Thermalwasser: Erstellung von Grundsatzpapieren zur Thermalwassernutzung im niederbayrischoberösterreichischen Molassebecken für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Thermalwasserkörpers 5. "Hochwasservorhersagesystem Inn": - Kooperationsvereinbarung der Hydrographischen Landesdienste Tirol, Salzburg, OÖ., NÖ., Bayerisches Landesamt für Umwelt) über die Zusammenarbeit bei der Hochwasservorhersage über den Betrieb eines Hochwasservorhersagesystems an Inn und Donau und den dafür notwendigen Datenaustausch - regelmäßiger Erfahrungsaustausch in einer Expertengruppe Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 15

16 Derzeitige Zusammenarbeit 6. Abstimmung der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne (BMLFUW) 7. Abstimmung der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie(BMLFUW) 8. Infoaustausch über Störfälle im Fall von nationalen Schadensereignissen mit möglicher grenzüberschreitender Auswirkung 9. Gemeinsame Studie zur Auslotung von Retentionsraumpotenzialen an Inn und Salzach Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 16

17 Künftige Intensivierung der Zusammenarbeit Infolge des extremen Hochwasserereignisses vom Juni 2013: "Gemeinsame politische Erklärung" zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land OÖ. vom 27. Mai 2014 in Linz und "Gemeinsame politische Erklärung" vom 8. Juli 2014 in München zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern einerseits und der Republik Österreich und den BL OÖ., Salzburg und Tirol andererseits über eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Hochwasserthemen, insbesondere durch intensiven Austausch über geplante Hochwasserschutzprojekte, Vorantreiben gemeinsamer Studien zur Auslotung von Retentionsraumpotenzialen an Donau, Inn und Salzach => Erarbeitung von Maßnahmen zur Umsetzung der politischen Erklärungen in einer Expertengruppe (BMLFUW, BL OÖ., Salzburg, Tirol) im Rahmen des Regensburger Vertrages Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 17

18 UVP-pflichtige Vorhaben und Regensburger Vertrag Bestimmungen über gegenseitige Beteiligung in den nationalen UVP-Gesetzen für UVP-pflichtige Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen in einem anderen Staat: Benachrichtigung des anderen Staates und Einräumung des Rechts auf Mitteilung, ob eine Teilnahme am UVP-Verfahren gewünscht wird gegebenenfalls Übermittlung des Genehmigungsantrags, der Umweltverträglichkeitserklärung und der Projektsunterlagen an den betroffenen Staat Einräumung des Rechts auf Abgabe einer Stellungnahme durch den betroffenen Staat und im Fall von Einvernehmen über wesentliche nachteilige Auswirkungen Einräumung der Parteistellung der Betroffenen und Ersuchen um Zugänglichmachung der Antragsunterlagen für die Öffentlichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Übermittlung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung erforderlichenfalls Führung von Konsultationen über Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen unter Einschaltung von durch zwischenstaatlichen Übereinkommen eingerichteter Stellen => Berücksichtigung des Regensburger Vertrags Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmittel gegen Entscheidung durch Betroffene Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 18

19 Ausbau der Donau zw. Vilshofen und Deggendorf Hochwasserschutz Deggendorf/Verfahrensstand 1. Benachrichtigung der Republik Österreich im Wege des BMLFUW durch die zuständige UVP-Behörde (Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg) und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme 2. Mitteilung der Republik, dass sich OÖ. an dem Verfahren beteiligen möchte 3. Informationsgespräch zw. den UVP-Behörden beider Seiten 4. dzt. Erstellung einer Stellungnahme durch die Fachdienststellen des Amtes der Oö. Landesregierung 5. wenn Verschärfung der Hochwassersituation auf Oö. Gebiet zu erwarten => Ersuchen um Anerkennung der Parteistellung der Betroffenen => Notwendigkeit von Konsultationen über Auswirkungen und Möglichkeiten der Vermeidung des erhöhten Risikos 6. Öffentlichkeitsbeteiligung, Möglichkeit zur Stellungnahme und bei Einräumung einer Parteistellung Klagslegitimation für Betroffene Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 19

20 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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