Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule
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- Agnes Hase
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1 Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Merkblatt Rechte und Pflichten Bildungsdepartement Amt für Volksschule
2 Vorbemerkung In diesem Merkblatt wird entsprechend dem Volksschulgesetz der Schulrat an verschiedenen Orten als zuständige Stelle erwähnt. Der Schulträger kann diese Zuständigkeiten im Gemeinderecht aber abweichend vom Volksschulgesetz regeln und die Schulleitung oder schulrätliche Kommissionen mit den entsprechenden Aufgaben betrauen. Es empfiehlt sich deshalb, sich über die konkreten Zuständigkeiten beim betreffenden Schulträger zu informieren. Im Rahmen ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichtung und Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder, müssen die Lehrpersonen verschiedene Pflichten erfüllen: Administrative Aufgaben Für die Erteilung von Urlaub an Schülerinnen und Schüler ist die Schulordnung oder gegebenenfalls das Urlaubsreglement der betreffenden Schulgemeinde massgebend. Unentschuldigte Absenzen der Schülerinnen und Schüler müssen sofort der Schulleitung oder dem Schulratspräsidium gemeldet werden, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können. Schulämter, zusätzliche Aufgaben Lehrpersonen haben gemäss Weisung der Schulleitung oder der Schulbehörde Ämter zu übernehmen, welche der Schulbetrieb erfordert, wie z.b. Materialverwaltung, Schulzahnpflege, Bibliothek und Lehrmittelverwaltung. Sie sind ohne zusätzliche Entschädigung verpflichtet, an Schulveranstaltungen teilzunehmen. Pflichten im Schulbetrieb Der Stundenplan wird von der Lehrperson entworfen und von der Schulbehörde erlassen. Die Wochen- und Tagesplanung richtet sich nach dem Reglement über die Unterrichtsorganisation. Bei der Stundenplanung ist in erster Linie den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Die Rahmenbedingungen des Lehrplans (Lektionentafeln) sind verbindlich. Am Ende jedes Semesters wird ein Schulzeugnis ausgestellt. Darin werden die Leistungen mit Noten bewertet. Bei der Arbeitshaltung wird im Normalfall auf eine Notengebung verzichtet. Nur wenn die Arbeitshaltung ausserordentlich gut (Note 6), nicht immer befriedigend (Note 4) oder mangelhaft (Note 3) ist, wird eine Arbeitshaltungsnote eingetragen. Zeugnisnoten stellen eine Gesamtbeurteilung dar. Diese stützt sich auf sämtliche Leistungen (mündlich und schriftlich) der Schülerinnen und Schüler im betreffenden Fach- bzw. Teilbereich. Im Kindergarten, in den ersten drei Semestern der Unterstufe sowie in der Einführungsklasse wird im Zeugnis an Stelle von Noten eine Bestätigung der Elterngespräche (mindestens ein Gespräch pro Jahr) eingetragen. Inhalt und Gestaltung der kantonalen Zeugnisformulare sind verbindlich und dürfen nicht verändert werden. Die Beurteilung und Zeugniserstellung erfolgt gemäss den Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule vom 16. Januar 2008 (SchBl 2008, Nr. 2). Am Ende des Schuljahres entscheidet der Schulrat auf Antrag der Lehrperson aufgrund der erbrachten Leistungen über die Versetzung in die nächste Klasse. Je nach Notensumme erfolgt eine definitive, eine provisorische oder keine Promotion. Wer provisorisch promoviert ist, hat im neuen Schuljahr eine Probezeit zu absolvieren. Damit eine Nichtpromotion verfügt werden kann, sind die Eltern bis zum 30. April schriftlich auf die gefährdete Promotion hinzuweisen. Die Nichtpromotion bzw. die provisorische Promotion wird durch den Schulrat schriftlich verfügt; es erfolgt kein diesbezüglicher Eintrag im Zeugnis. Gegen das Schulzeugnis kann der Inhaber der elterlichen Sorge innert vierzehn Tagen an den
3 Schulrat bzw. bei Anmerkung einer Beanstandung des Verhaltens im Zeugnis an den Erziehungsrat, in Promotionsfragen an die Rekursstelle Volksschule rekurrieren. Wenn sich bei einer Schülerin oder einem Schüler die Notwendigkeit von fördernden Massnahmen (z.b. Nachhilfeunterricht) zeigt, stellt die Lehrperson dem Schulrat einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn absehbar ist, dass eine Therapie oder Stützunterricht länger als 40 Lektionen dauert, oder der Besuch einer Kleinklasse oder die Sonderschulung in Frage kommt, ist die Schülerin oder Schüler durch den schulpsychologischen Dienst abzuklären. Schulausfälle oder besondere Veranstaltungen sind der Schulleitung bzw. dem Schulratspräsidium und den Eltern möglichst frühzeitig mitzuteilen. Während den Blockzeiten darf kein Unterricht ausfallen. Die Eltern haben der Lehrperson eine Abwesenheit des Kindes vor Unterrichtsbeginn zu melden. Fehlt ein Kind ohne Abmeldung, hat sich die Lehrperson spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn über den Verbleib zu erkundigen. Disziplinarmassnahmen Das kantonale Recht regelt das Schülerdisziplinarrecht in Art. 12 ff. der Verordnung über den Volksschulunterricht 1 abschliessend, d.h. weder die Lehrperson noch der Schulträger können eigene Disziplinarmassnahmen (wie z.b. Bussen für Schülerinnen und Schüler) "erfinden". Die Lehrperson kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit; Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung (Hinweis: Die Beaufsichtigung ist zu gewährleisten!); Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert; schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden. Ein Ausschluss vom Unterricht als Disziplinarmassnahme kann durch die Klassenlehrperson für den laufenden Tag verfügt werden. Für einen Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende, ist die Zustimmung des Schulratspräsidiums erforderlich. In diesem Fall erstattet die Lehrperson dem Schulrat einen schriftlichen Bericht. Sind weiterführende Disziplinarmassnahmen (schriftliche Beanstandung des Verhaltens durch den Schulrat mit oder ohne Anmerkung im Zeugnis, Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung, Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen, Androhung des Schulausschlusses oder dessen Anordnung) zu verfügen, informiert die Lehrperson die Schulleitung oder den Schulrat. 1 sgs
4 Kontakt mit den Eltern Die Lehrpersonen sind zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet. Sie orientieren diese über wichtige Schulangelegenheiten, besondere Schulanlässe und Fragen, die für sie von Interesse sind. Sie unterhalten durch Gespräche und Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung zu den Eltern. Bei Übernahme einer Klasse sind die Eltern über die angebotenen Kontaktformen zu orientieren. Damit die Eltern zusätzlich zum Notenzeugnis differenzierte Rückmeldungen über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder erhalten, wird mit allen Eltern jährlich mindestens ein Beurteilungsgespräch geführt. Darüber hinaus informieren die Lehrperson und der Schulrat die Eltern und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn besondere Massnahmen zu treffen sind oder wenn Leistungen oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben. Die Eltern ihrerseits sind verpflichtet, Lehrpersonen und Schule für Gespräche zur Verfügung zu stehen und über Kind und Familie zu informieren, soweit der Erziehungs- und Bildungsauftrag dies erfordert. Sie unterstützen die Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen. Die Eltern können ausserhalb der von der Lehrperson angesetzten Elterngespräche Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen. Sie sind ausserdem berechtigt, nach Absprache mit der Lehrperson jederzeit Unterrichtsstunden des Kindes zu besuchen. Personalrecht und Lohn Das Personalrecht der Volksschullehrpersonen ist kantonal abschliessend geregelt und richtet sich nach Art. 56 ff. des Volksschulgesetzes 2 und dem Volksschulgesetz nachgeordneten Erlassen. Die Lehrperson hat Anspruch auf den durch das Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer 3 festgelegten Lohn. Fortbildung Für alle Lehrpersonen besteht das Recht und die Pflicht zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung. Nähere Angaben dazu befinden sich im jährlich publizierten Weiterbildungsprogramm oder im Internet unter (Lehrpersonen/Volksschule Weiterbildung). In der Berufseinführungsphase sowie für die aus anderen Kantonen zugezogenen Lehrpersonen besteht ein zusätzliches obligatorisches Kursangebot. Versammlungen der Lehrpersonen Die Lehrerinnen und Lehrer sind von Amtes wegen Mitglied des kantonalen Stufen- oder Fachkonvents. Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal; die Teilnahme aller Mitglieder wird erwartet. Der Erziehungsrat kann die Einberufung des Konvents verlangen und die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten. Versammlungen der Lehrpersonen finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Vertretung im Schulrat An den Sitzungen des Schulrates nimmt wenigstens eine von der Lehrerschaft gewählte Vertretung mit beratender Stimme teil. Die örtliche Gemeindeordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen. Die Lehrervertreterinnen und -vertreter unterstehen in gleicher Weise dem Amtsgeheimnis wie die Ratsmitglieder. 2 sgs sgs
5 Nebenbeschäftigungen Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates. Wenn sich erhebliche Nachteile für die Schule ergeben, kann die Bewilligung verweigert oder entzogen werden. Gewalt gegenüber Kindern Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Kind misshandelt wird bzw. es in seiner körperlichen oder psychischen Integrität gefährdet ist, ist die Lehrperson gesetzlich verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen. Juli 2013
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