Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule"

Transkript

1 Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Merkblatt Rechte und Pflichten Bildungsdepartement Amt für Volksschule

2 Vorbemerkung In diesem Merkblatt wird entsprechend dem Volksschulgesetz der Schulrat an verschiedenen Orten als zuständige Stelle erwähnt. Der Schulträger kann diese Zuständigkeiten im Gemeinderecht aber abweichend vom Volksschulgesetz regeln und die Schulleitung oder schulrätliche Kommissionen mit den entsprechenden Aufgaben betrauen. Es empfiehlt sich deshalb, sich über die konkreten Zuständigkeiten beim betreffenden Schulträger zu informieren. Im Rahmen ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichtung und Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder, müssen die Lehrpersonen verschiedene Pflichten erfüllen: Administrative Aufgaben Für die Erteilung von Urlaub an Schülerinnen und Schüler ist die Schulordnung oder gegebenenfalls das Urlaubsreglement der betreffenden Schulgemeinde massgebend. Unentschuldigte Absenzen der Schülerinnen und Schüler müssen sofort der Schulleitung oder dem Schulratspräsidium gemeldet werden, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können. Schulämter, zusätzliche Aufgaben Lehrpersonen haben gemäss Weisung der Schulleitung oder der Schulbehörde Ämter zu übernehmen, welche der Schulbetrieb erfordert, wie z.b. Materialverwaltung, Schulzahnpflege, Bibliothek und Lehrmittelverwaltung. Sie sind ohne zusätzliche Entschädigung verpflichtet, an Schulveranstaltungen teilzunehmen. Pflichten im Schulbetrieb Der Stundenplan wird von der Lehrperson entworfen und von der Schulbehörde erlassen. Die Wochen- und Tagesplanung richtet sich nach dem Reglement über die Unterrichtsorganisation. Bei der Stundenplanung ist in erster Linie den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Die Rahmenbedingungen des Lehrplans (Lektionentafeln) sind verbindlich. Am Ende jedes Semesters wird ein Schulzeugnis ausgestellt. Darin werden die Leistungen mit Noten bewertet. Bei der Arbeitshaltung wird im Normalfall auf eine Notengebung verzichtet. Nur wenn die Arbeitshaltung ausserordentlich gut (Note 6), nicht immer befriedigend (Note 4) oder mangelhaft (Note 3) ist, wird eine Arbeitshaltungsnote eingetragen. Zeugnisnoten stellen eine Gesamtbeurteilung dar. Diese stützt sich auf sämtliche Leistungen (mündlich und schriftlich) der Schülerinnen und Schüler im betreffenden Fach- bzw. Teilbereich. Im Kindergarten, in den ersten drei Semestern der Unterstufe sowie in der Einführungsklasse wird im Zeugnis an Stelle von Noten eine Bestätigung der Elterngespräche (mindestens ein Gespräch pro Jahr) eingetragen. Inhalt und Gestaltung der kantonalen Zeugnisformulare sind verbindlich und dürfen nicht verändert werden. Die Beurteilung und Zeugniserstellung erfolgt gemäss den Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule vom 16. Januar 2008 (SchBl 2008, Nr. 2). Am Ende des Schuljahres entscheidet der Schulrat auf Antrag der Lehrperson aufgrund der erbrachten Leistungen über die Versetzung in die nächste Klasse. Je nach Notensumme erfolgt eine definitive, eine provisorische oder keine Promotion. Wer provisorisch promoviert ist, hat im neuen Schuljahr eine Probezeit zu absolvieren. Damit eine Nichtpromotion verfügt werden kann, sind die Eltern bis zum 30. April schriftlich auf die gefährdete Promotion hinzuweisen. Die Nichtpromotion bzw. die provisorische Promotion wird durch den Schulrat schriftlich verfügt; es erfolgt kein diesbezüglicher Eintrag im Zeugnis. Gegen das Schulzeugnis kann der Inhaber der elterlichen Sorge innert vierzehn Tagen an den

3 Schulrat bzw. bei Anmerkung einer Beanstandung des Verhaltens im Zeugnis an den Erziehungsrat, in Promotionsfragen an die Rekursstelle Volksschule rekurrieren. Wenn sich bei einer Schülerin oder einem Schüler die Notwendigkeit von fördernden Massnahmen (z.b. Nachhilfeunterricht) zeigt, stellt die Lehrperson dem Schulrat einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn absehbar ist, dass eine Therapie oder Stützunterricht länger als 40 Lektionen dauert, oder der Besuch einer Kleinklasse oder die Sonderschulung in Frage kommt, ist die Schülerin oder Schüler durch den schulpsychologischen Dienst abzuklären. Schulausfälle oder besondere Veranstaltungen sind der Schulleitung bzw. dem Schulratspräsidium und den Eltern möglichst frühzeitig mitzuteilen. Während den Blockzeiten darf kein Unterricht ausfallen. Die Eltern haben der Lehrperson eine Abwesenheit des Kindes vor Unterrichtsbeginn zu melden. Fehlt ein Kind ohne Abmeldung, hat sich die Lehrperson spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn über den Verbleib zu erkundigen. Disziplinarmassnahmen Das kantonale Recht regelt das Schülerdisziplinarrecht in Art. 12 ff. der Verordnung über den Volksschulunterricht 1 abschliessend, d.h. weder die Lehrperson noch der Schulträger können eigene Disziplinarmassnahmen (wie z.b. Bussen für Schülerinnen und Schüler) "erfinden". Die Lehrperson kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit; Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung (Hinweis: Die Beaufsichtigung ist zu gewährleisten!); Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert; schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden. Ein Ausschluss vom Unterricht als Disziplinarmassnahme kann durch die Klassenlehrperson für den laufenden Tag verfügt werden. Für einen Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende, ist die Zustimmung des Schulratspräsidiums erforderlich. In diesem Fall erstattet die Lehrperson dem Schulrat einen schriftlichen Bericht. Sind weiterführende Disziplinarmassnahmen (schriftliche Beanstandung des Verhaltens durch den Schulrat mit oder ohne Anmerkung im Zeugnis, Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung, Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen, Androhung des Schulausschlusses oder dessen Anordnung) zu verfügen, informiert die Lehrperson die Schulleitung oder den Schulrat. 1 sgs

4 Kontakt mit den Eltern Die Lehrpersonen sind zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet. Sie orientieren diese über wichtige Schulangelegenheiten, besondere Schulanlässe und Fragen, die für sie von Interesse sind. Sie unterhalten durch Gespräche und Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung zu den Eltern. Bei Übernahme einer Klasse sind die Eltern über die angebotenen Kontaktformen zu orientieren. Damit die Eltern zusätzlich zum Notenzeugnis differenzierte Rückmeldungen über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder erhalten, wird mit allen Eltern jährlich mindestens ein Beurteilungsgespräch geführt. Darüber hinaus informieren die Lehrperson und der Schulrat die Eltern und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn besondere Massnahmen zu treffen sind oder wenn Leistungen oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben. Die Eltern ihrerseits sind verpflichtet, Lehrpersonen und Schule für Gespräche zur Verfügung zu stehen und über Kind und Familie zu informieren, soweit der Erziehungs- und Bildungsauftrag dies erfordert. Sie unterstützen die Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen. Die Eltern können ausserhalb der von der Lehrperson angesetzten Elterngespräche Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen. Sie sind ausserdem berechtigt, nach Absprache mit der Lehrperson jederzeit Unterrichtsstunden des Kindes zu besuchen. Personalrecht und Lohn Das Personalrecht der Volksschullehrpersonen ist kantonal abschliessend geregelt und richtet sich nach Art. 56 ff. des Volksschulgesetzes 2 und dem Volksschulgesetz nachgeordneten Erlassen. Die Lehrperson hat Anspruch auf den durch das Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer 3 festgelegten Lohn. Fortbildung Für alle Lehrpersonen besteht das Recht und die Pflicht zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung. Nähere Angaben dazu befinden sich im jährlich publizierten Weiterbildungsprogramm oder im Internet unter (Lehrpersonen/Volksschule Weiterbildung). In der Berufseinführungsphase sowie für die aus anderen Kantonen zugezogenen Lehrpersonen besteht ein zusätzliches obligatorisches Kursangebot. Versammlungen der Lehrpersonen Die Lehrerinnen und Lehrer sind von Amtes wegen Mitglied des kantonalen Stufen- oder Fachkonvents. Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal; die Teilnahme aller Mitglieder wird erwartet. Der Erziehungsrat kann die Einberufung des Konvents verlangen und die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten. Versammlungen der Lehrpersonen finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Vertretung im Schulrat An den Sitzungen des Schulrates nimmt wenigstens eine von der Lehrerschaft gewählte Vertretung mit beratender Stimme teil. Die örtliche Gemeindeordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen. Die Lehrervertreterinnen und -vertreter unterstehen in gleicher Weise dem Amtsgeheimnis wie die Ratsmitglieder. 2 sgs sgs

5 Nebenbeschäftigungen Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates. Wenn sich erhebliche Nachteile für die Schule ergeben, kann die Bewilligung verweigert oder entzogen werden. Gewalt gegenüber Kindern Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Kind misshandelt wird bzw. es in seiner körperlichen oder psychischen Integrität gefährdet ist, ist die Lehrperson gesetzlich verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen. Juli 2013

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS 1.1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.2 Schulbetrieb... 3 1.3 Schülerschaft... 4 1.4 Disziplinarisches, Rechtsmittel... 5 1.5 Schlussbestimmungen...

Mehr

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004 Schulordnung vom 16. März 2004 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Schultypen Verträge II. Schulbetrieb III. Schülerinnen und Schüler IV. Schulleitung V. Lehrpersonen und weitere

Mehr

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 SCHULORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 Schulordnung Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 3 und Art. 23 des Gemeindegesetzes 1, - Art. 33 des Volksschulgesetzes 2, - sowie

Mehr

Weisungen zur Beurteilung in der Schule

Weisungen zur Beurteilung in der Schule Weisungen zur Beurteilung in der Schule vom 16. Januar 2008 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 30 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1993 2 und Art. 4 der Verordnung

Mehr

Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule. Beurteilung dient der Analyse, Diagnose und Förderung des Lernens sowie der Selektion.

Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule. Beurteilung dient der Analyse, Diagnose und Förderung des Lernens sowie der Selektion. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 2008 2.2 Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule vom 16. Januar 2008 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf

Mehr

2.31. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

2.31. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2008 2.31 Promotions- und Übertrittsreglement vom 25. Juni 2008 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des

Mehr

Verordnung über den Volksschulunterricht

Verordnung über den Volksschulunterricht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 3. Verordnung über den Volksschulunterricht vom. Juni 996 (Stand. Januar 05) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 3 des

Mehr

Promotions- und Übertrittsreglement

Promotions- und Übertrittsreglement Fassung gemäss Schulblatt 10/2017 653 2.3 Promotions- und Übertrittsreglement vom 25. Juni 2008 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des Volksschulgesetzes

Mehr

lic. iur. Franziska Gschwend, Dienst für Recht und Personal Rolf Rimensberger, Amt für Volksschule

lic. iur. Franziska Gschwend, Dienst für Recht und Personal Rolf Rimensberger, Amt für Volksschule Zeugnis Promotion Übertritt Rechtliche Grundlagen Franziska Gschwend Kindergarten Rolf Rimensberger Eintritt in den Kindergarten / Übertritt in die Primarschule Zeugnis Franziska Gschwend Noten / Arbeitshaltung

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010) Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,

Mehr

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU. Schulordnung. vom 25. Oktober 2016

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU. Schulordnung. vom 25. Oktober 2016 > POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulordnung vom 5. Oktober 06 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck... Art. Schulen... Art. Schulanlagen... II. SCHULBEHÖRDEN Art. 4 Gemeinderat... 4 Art. 5 Schulverwaltung...

Mehr

Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14.

Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. Promotionsreglement für die Volksschule 4.4 Vom. November 006 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4. September

Mehr

Schulordnung. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Schulordnung. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 33 Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, und Art. 33 Gemeindeordnung

Mehr

Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule

Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule Amtliches Schulblatt.. Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule vom 18. Mai 016 1 Der Erziehungsrat und das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen

Mehr

Primarschulgemeinde Hinterforst

Primarschulgemeinde Hinterforst Primarschulgemeinde Hinterforst Schulordnung Gültig ab 1. Februar 2014 Schulordnung der Primarschulgemeinde Hinterforst vom 1. Januar 2014 Der Schulrat der Primarschulgemeinde Hinterforst erlässt gestützt

Mehr

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 1 von 5 Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Der Oberstufenschulrat Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg (genannt BuGaLu) erlässt folgende Schulordnung, gestützt

Mehr

SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS

SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS Gestützt auf Artikel 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 erlässt die Gemeinde Cazis nachstehendes Schulgesetz. Die Bezeichnungen

Mehr

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler. Februar 06 4. ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen II Absenzen Art. Verantwortlichkeit

Mehr

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018 > POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 6. Juni 08 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich... 4 II. Organisation Art. Schuleinheiten... 4 Art. 3 Schulleitungen... 5 Art.

Mehr

Einträge im Zeugnis Volksschule

Einträge im Zeugnis Volksschule Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Orientierungshilfe Einträge im Zeugnis Volksschule Bildungsdepartement Seite 1 von 10 1 Ausgangslage Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende jedes Schulsemesters

Mehr

Absenzenreglement Schule Klosters-Serneus

Absenzenreglement Schule Klosters-Serneus Reglement über Absenzen, Urlaub, Dispensationen, Schulausschluss und vorzeitigen Schulaustritt für die Schulen und Kindergärten der Gemeinde Klosters-Serneus 505 Art. 1 Grundsatz Geltungsbereich Die Eltern

Mehr

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen. Volksschulgesetz (VSG) Schulträger Schulträger, Organisationsstatut 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet

Mehr

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18 14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna

Mehr

Der Schulrat kann fremdsprachige Schüler aus sprachlichen Gründen für beschränkte Zeit Übergangsklassen zuteilen. Kindergarten Art. 3bis.

Der Schulrat kann fremdsprachige Schüler aus sprachlichen Gründen für beschränkte Zeit Übergangsklassen zuteilen. Kindergarten Art. 3bis. . Verordnung über den Volksschulunterricht vom. Juni 996 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. des Volksschulgesetzes vom. Januar 98 als Verordnung: I. Klassenbildung

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Kanton Zug. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom. März 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Bst.

Mehr

R des Erziehungs-Departementes vom 24. Dezember 1974

R des Erziehungs-Departementes vom 24. Dezember 1974 Promotionsreglement für die Volksschule. R des Erziehungs-Departementes vom. Dezember 97 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Absätze und des Volksschulgesetzes vom. September

Mehr

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE 4.000 GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE DER GEMEINDE AROSA Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom. März 0 4.000 Gesetz über die Volksschule der Gemeinde

Mehr

Weisungen zu Zeugnissen und Promotion

Weisungen zu Zeugnissen und Promotion Erziehungs-, Kultur und Umweltschutzdepartement Graubünden Departament d'educaziun, cultura e protecziun da l'ambient dal Grischun Dipartimento dell educazione, cultura e protezione dell'ambiente dei Grigioni

Mehr

1.5 Absenzen und Urlaubsordnung

1.5 Absenzen und Urlaubsordnung 1.5 Absenzen und Urlaubsordnung 1.5.1 Absenzenordnung: Geltungsbereich Die Absenzenordnung regelt das Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationswesen. Sie ist gestützt auf 22, 64, 69, 82, 90 und 91 des Bildungsgesetzes

Mehr

Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1. gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2

Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1. gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen (Vom. Februar 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 69-7 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: Grundauftrag Der Zweckparagraph

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Thusis

Schulordnung der Gemeinde Thusis Schulordnung der Gemeinde Thusis. August 04 Dokumenteninformationen Schulordnung der Gemeinde Thusis vom. August 04 Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung genehmigt am.0.05. Vom Erziehungs-, Kultur- und

Mehr

6.1. Weisungen über die fördernden Massnahmen. I. Allgemeine Bestimmung. II. Organisation. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

6.1. Weisungen über die fördernden Massnahmen. I. Allgemeine Bestimmung. II. Organisation. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2006 6.1 Weisungen über die fördernden Massnahmen vom 9. Februar 2006 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34ff. des

Mehr

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule.

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule. Kanton Zürich 1/5 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Juni 2017 zur Änderung des Volksschul- und Lehrpersonalgesetzes (Erweiterung der Organisationsautonomie der Schulgemeinden und Kommunalisierung der Schulleitungen)

Mehr

Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte)

Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte) Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1

Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1 05.09.006 5:0 Uhr. Kindergartengesetz vom. Juni 974 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 0. Dezember 97 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine

Mehr

Laufbahnreglement für die Volksschule

Laufbahnreglement für die Volksschule 4.4 Laufbahnreglement für die Volksschule Vom. Juli 00 (gültig ab. August 05) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4. September

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)

Kanton Zug Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Kanton Zug 44.54 Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Vom 9. April 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs.

Mehr

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung 60. Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung Vom 6. Juni 08 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 88 Abs. Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6.

Mehr

Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule Kanton Glarus 995 IV B// Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung) (Vom. November 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Vaz/Obervaz (SO)

Schulordnung der Gemeinde Vaz/Obervaz (SO) 202 Schulordnung der Gemeinde Vaz/Obervaz (SO) Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulstufen

Mehr

Rechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen

Rechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen Rechte und Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen Artikel 19, Bundesverfassung Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Gundschulunterricht ist gewährleistet. Artikel 62, Bundesverfassung Der Grundschulunterricht

Mehr

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, Vorlage des Regierungsrats 23.05.09 vom 20. September 2005 Volksschulverordnung vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, beschliesst: I.

Mehr

Ansichtsexemplar. Zeugnis Volksschule. Anna. Burri. Personalien. Burri. Name. Anna. Vorname. Geburtsdatum 30. März 2012.

Ansichtsexemplar. Zeugnis Volksschule. Anna. Burri. Personalien. Burri. Name. Anna. Vorname. Geburtsdatum 30. März 2012. Zeugnis Volksschule Personalien Vorname Geschlecht Burri Anna feminin Geburtsdatum 30. März 2012 Erziehungsberechtigte Sonja Burri Gustav Burri Anna Burri Eintritt am 1. August 2017 in Luzern LU Adresse

Mehr

Funktionendiagramm Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz

Funktionendiagramm Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz Seite 2 3 4 5 6 7 8 9 0 2 3 4 5 6 7 8 9 20 2 22 23 24 25 26 A B C D E F H I LP TL SL SR GR Gesetzliche Grundlage Bemerkungen. strategische Schulführung Schulangebot: Festlegung A E SRSZ 6.20 60 Abs. Aufsicht

Mehr

Ansichtsexemplar. Zeugnis Volksschule. Anna Burri. Personalien. Burri. Name. Anna. Vorname. Geburtsdatum 30. März 2012

Ansichtsexemplar. Zeugnis Volksschule. Anna Burri. Personalien. Burri. Name. Anna. Vorname. Geburtsdatum 30. März 2012 Anna Burri Zeugnis Volksschule Personalien Burri Vorname Anna Geschlecht feminin Geburtsdatum 30. März 2012 Erziehungsberechtigte Sonja Burri Gustav Burri Eintritt am 1. August 2017 in Luzern LU Adresse

Mehr

Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule

Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. September 2007 5.2 Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule vom 29. August 2007 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt, gestützt auf Art. 100

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2012) 10.1711 Der Erziehungsrat des

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Kanton Zug. Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen Vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf 5

Mehr

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen Vom 7. September 0 (Stand. Dezember 0) Die Mittelschulkonferenz der kantonalen Mittelschulen des Kantons Solothurn gestützt auf Absatz des

Mehr

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich Schulen und schulische Einrichtungen Schulanlagen II. Organisation Art. 4f Art. 6f

Mehr

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2008 2.3 Promotions- und Übertrittsreglement vom 25. Juni 2008 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des

Mehr

Schulgesetz der Gemeinde Zizers

Schulgesetz der Gemeinde Zizers Schulgesetz der Gemeinde Zizers Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulstufen 3 Art. 2 Schulpflicht, Schulort, Unentgeltlichkeit 3 Art. 3 Blockzeit 3 Art. 4 Tagesstrukturen 3 Art. 5

Mehr

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT)

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT) 68. Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT) Vom 9. Juli 00 (Stand. August 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 des Gesetzes vom 0. Juni 985 ) über die Berufsbildung,

Mehr

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Aufnahmeverordnung Gymnasien 4.800 Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Vom 9. Dezember 00 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat beschliesst in Ausführung

Mehr

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Aufnahmeverordnung Gymnasien 4.800 Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Vom 9. Dezember 00 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat beschliesst in Ausführung

Mehr

2. Disziplinarmassnahmen in der öffentlichen Volksschule im Überblick 2.1 Bagatellmassnahmen 2.2 Mittelschwere Massnahmen 2.3 schwere Massnahmen

2. Disziplinarmassnahmen in der öffentlichen Volksschule im Überblick 2.1 Bagatellmassnahmen 2.2 Mittelschwere Massnahmen 2.3 schwere Massnahmen Seite 1 von 7 Inhaltsübersicht 1. Vorwort 2. Disziplinarmassnahmen in der öffentlichen Volksschule im Überblick 2.1 Bagatellmassnahmen 2.2 Mittelschwere Massnahmen 2.3 schwere Massnahmen 3. Erläuterungen

Mehr

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung

Mehr

Laufbahnreglement für die Volksschule

Laufbahnreglement für die Volksschule 4.4 Laufbahnreglement für die Volksschule Vom. Juli 00 (Stand. August 05) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4. September 969

Mehr

Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 17. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2009)

Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 17. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2009) Promotionsreglement für die Fachmittelschule 44. Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 7. Mai 004 (Stand. Januar 009) Gestützt auf 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule vom 6. November

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung

Mehr

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft .6. Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft Vom. Februar 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt

Mehr

Schulordnung. Version 2.2

Schulordnung. Version 2.2 Schulordnung - Verabschiedung im Schulrat am 3. Juni 2012 - Vom Gemeinderat erlassen am 7. August 2012 - Fakultatives Referendum von 13. August 2012 bis 21. September 2012 - Vom Bildungsdepartement genehmigt

Mehr

REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler

REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (vom 28. Juni 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 und 25 Absatz

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998)1) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel

Mehr

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 43 Gemeindeordnung

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Kanton Zug 44.0. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 0. Juni 009 (Stand. August 009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt

Mehr

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 1. Januar 2014 ELTERN-INFORMATION. Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 1. Januar 2014 ELTERN-INFORMATION. Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule. Januar 04 ELTERN-INFORMATION Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten Rechte Pflichten Art. 6 Bundesverfassung "Der Grundschulunterricht

Mehr

Schulordnung der Schulgemeinde St. Margrethen

Schulordnung der Schulgemeinde St. Margrethen Schulordnung Seite 1 von 5 Schulordnung der Schulgemeinde St. Margrethen Der Schulrat St. Margrethen erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) die folgende Schulordnung:

Mehr

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) PromotionsV IMS 1.70 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) Vom 17. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf

Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf 1. Grundlagen Die Schulleitung des Gymnasiums Burgdorf erlässt, gestützt auf die Mittelschulgesetzgebung MiSG Art. 42,43 und 44; MiSV Art. 54 und 88; MiSDV Art. 14, 133,

Mehr

fördern und fordern Schülerinnen- und Schülerbeurteilung in der Volksschule Information für Schulbehörden

fördern und fordern Schülerinnen- und Schülerbeurteilung in der Volksschule Information für Schulbehörden fördern und fordern Schülerinnen- und Schülerbeurteilung in der Volksschule Information für Schulbehörden Ziele Vom Inhalt der Broschüre und des Instrumentenkoffers Kenntnis nehmen Auf Fragen und Brennpunkte

Mehr

Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug 44.0. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug vom 0. Juni 009 ) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Abs. des Gesetzes über

Mehr

3.2. Voraussehbare Absenzen Grundsatz: Arzt- und Zahnarztbesuche sind wenn immer möglich in der Freizeit zu vereinbaren.

3.2. Voraussehbare Absenzen Grundsatz: Arzt- und Zahnarztbesuche sind wenn immer möglich in der Freizeit zu vereinbaren. Absenzenreglement 1. Grundlage Die Schulabsenzen sind im Gesetz über die Volksschule wie folgt geregelt: 46 Schulabsenzen 1 Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen.

Mehr

Unterrichtseinheiten, um das sozial angemessene Verhalten zu verbessern, werden durchgeführt

Unterrichtseinheiten, um das sozial angemessene Verhalten zu verbessern, werden durchgeführt Grundsätzliches Wir sind eine Schule, wir treten gemeinsam auf Unterrichtseinheiten, um das sozial angemessene Verhalten zu verbessern, werden durchgeführt Als Leitfaden für den Massnahmekatalog diente

Mehr

Promotionsordnung Schweizer Gymnasium. gültig ab Schuljahr 2017/18

Promotionsordnung Schweizer Gymnasium. gültig ab Schuljahr 2017/18 Promotionsordnung Schweizer Gymnasium gültig ab Schuljahr 2017/18 Kommission zur Revision der Promotionsordnung, Zugerberg, 14. August 2017 - 2 - Die von der Lehrerkonferenz beauftragte Kommission zur

Mehr

Promotionsordnung Schweizer Gymnasium. gültig ab Schuljahr 2017/18

Promotionsordnung Schweizer Gymnasium. gültig ab Schuljahr 2017/18 Promotionsordnung Schweizer Gymnasium gültig ab Schuljahr 2017/18 Kommission zur Revision der Promotionsordnung, Zugerberg, 14. August 2017 - 2 - Die von der Lehrerkonferenz beauftragte Kommission zur

Mehr

Laufbahnreglement (früher Promotionsreglement) (angepasst ab Schuljahr 2015/2106)

Laufbahnreglement (früher Promotionsreglement) (angepasst ab Schuljahr 2015/2106) Laufbahnreglement (früher Promotionsreglement) (angepasst ab Schuljahr 2015/2106) 1. Promotion 14 Zuständigkeit 1 Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsentscheide wie die definitive

Mehr

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Schülerinnen- und Schülerverordnung 0.0 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des

Mehr

Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009, 4

Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009, 4 Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen (Vom 3. Juli 00) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf 3 des Mittelschulgesetzes vom 0. Mai 009, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

LEHRPLAN VOLKSSCHULE APPENZELL I. RH. : ZEUGNIS UND BEURTEILUNG

LEHRPLAN VOLKSSCHULE APPENZELL I. RH. : ZEUGNIS UND BEURTEILUNG LEHRPLAN VOLKSSCHULE APPENZELL I. RH. : ZEUGNIS UND BEURTEILUNG 15. Mai 2018 1-6 1-5 Zeugnis und Beurteilung 1.1 Allgemeine Bemerkungen Die Notenzeugnisse sind weiterhin der wichtigste Bestandteil der

Mehr

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20.

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. 6. Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen (Vom. Juli 00) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 0. Mai 009, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Schülerinnen- und Schülerbeurteilung

Schülerinnen- und Schülerbeurteilung Bildungsdepartement Amt für Volksschulen und Sport Schülerinnen- und Schülerbeurteilung Informationen Übersicht Neuerungen Amt für Volksschulen und Sport Kollegiumstrasse 28 Postfach 2191 6431 Schwyz 041

Mehr

Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen

Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen.4 Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen vom. Dezember 04 (Stand. August 05) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Volksschulgesetzes

Mehr

Laufbahnreglement für die Volksschule

Laufbahnreglement für die Volksschule 4.4 Laufbahnreglement für die Volksschule Vom. Juli 00 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4. September 969 )

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Konzept der Elternarbeit

Konzept der Elternarbeit 1. Bedeutung: Dieses Konzept dient uns Lehrerinnen und Lehrern als verbindliche Arbeitsgrundlage und informiert die Aufsichtsorgane über die Standards der Elternarbeit an der Oberstufenschule Dulliken.

Mehr

Leitbild. Gemeinsam lernen Gemeinsam wachsen

Leitbild. Gemeinsam lernen Gemeinsam wachsen Leitbild Gemeinsam lernen Gemeinsam wachsen Vorwort Das vorliegende Leitbild ist die überarbeitete Fassung des Leitbildes aus dem Jahre 2006. Es enthält wesentliche Kernaussagen bezüglich Aufgaben und

Mehr

Art. 4: Unterrichtszeit Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit richtet sich nach dem Reglement über die Unterrichtsorganisation.

Art. 4: Unterrichtszeit Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit richtet sich nach dem Reglement über die Unterrichtsorganisation. SCHULORDNUNG Der Schulrat Eggersriet-Grub SG erlässt, gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 und auf Art. 18 Abs. 2 Bst. c der Gemeindeordnung vom 13. März 2008 die folgende Schulordnung.

Mehr

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des

Mehr

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft Sekundarschule Aesch Integrative SchulungsForm Konzept Sekundarschule Aesch Inhaltsangabe 1. Begriffe 1.1 Integrative Schulungsform/ ISF 1.2

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen r tästadtwil STADTPARLAMENT SRS. Nr. 0 Schulordnung vom 9. September 06 Das Stadtparlament erlässt in Anwendung von Art. 3 Abs. des Gemeindegesetzes, Art. 33 des Volksschulgesetzes und der Gemeindeordnung

Mehr

Urlaubsreglement Schule Endingen

Urlaubsreglement Schule Endingen Schulleitung Oktober 2018 (1215) Urlaubsreglement Schule Endingen Seite 1 von 5 1 Urlaubsreglement Schulfreie Tage, Dispensationen und Urlaube 1.1. Grundsätze Die Schüler/innen sind gesetzlich zum Unterrichtsbesuch

Mehr

Reglement für Lernende

Reglement für Lernende Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Rektorat Reglement für Lernende ISO 9001:2008 zertifiziert Das Rektorat des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums

Mehr

Reglement für die Musikschule. der politischen Gemeinde Gaiserwald

Reglement für die Musikschule. der politischen Gemeinde Gaiserwald Reglement für die Musikschule der politischen Gemeinde Gaiserwald vom 18. August 2008 1 1 Vom Gemeinderat Gaiserwald erlassen am 18. August 2008; rechtsgültig geworden durch Genehmigung des Bildungsdepartementes

Mehr

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule 1) (Promotionsverordnung WMS)

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule 1) (Promotionsverordnung WMS) Promotionsverordnung WMS.75 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule ) (Promotionsverordnung WMS) Vom. Dezember 999 (Stand 5. August 0) Der Regierungsrat

Mehr

Absenzen- und Disziplinarordnung der Maturitätsabteilungen und der Handelsschule der Kantonsschule Solothurn 1 )

Absenzen- und Disziplinarordnung der Maturitätsabteilungen und der Handelsschule der Kantonsschule Solothurn 1 ) 44.48 Absenzen- und Disziplinarordnung der Maturitätsabteilungen und der Handelsschule der Kantonsschule Solothurn ) RRB vom 4. Mai 976 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 5 und 6 des

Mehr