Die 24. StVO-Novelle. ÖAMTC-Rechtsdienste Fachinformation. A. Allgemeines. B. Verhaltensvorschrift

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die 24. StVO-Novelle. ÖAMTC-Rechtsdienste Fachinformation. A. Allgemeines. B. Verhaltensvorschrift"

Transkript

1 ÖAMTC-Rechtsdienste Fachinformation Autor(en) Hoffer Jahrgang 2011 Nummer 15 Datum Die 24. StVO-Novelle A. Allgemeines Mit BGBl. I Nr.59/ wurde die 24. StVO Novelle kundgemacht 2. Die Novelle bildet die Grundlage für die seit Jahren von Rettungsorganisationen geforderte und vom ÖAMTC unterstützte Bildung der Rettungsgasse auf Autobahnen und Autostraßen. Die Novelle tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft 3. Es ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Bestrafungen sind somit schon mit Jahresbeginn 2012 möglich. B. Verhaltensvorschrift Die Verhaltensvorschrift wurde in 46 und nicht etwa in 26 ( Einsatzfahrzeuge ) verankert. Durch eine Adaptierung des 47 wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Vorschriften auch auf Autostraßen gelten. Gesetzestext: 46 (6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden. I. Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bildung einer Rettungsgasse 1. Stocken des Verkehrs 2. Richtungsfahrbahn einer Autobahn oder Autostraße 3. Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen Nicht erforderlich ist wie etwa in 26 verlangt die Wahrnehmung eines Einsatzfahrzeuges. II. Folgendes Verhalten ist vorgeschrieben: 1. Bildung einer freien Gasse zwischen dem äußerst linken und den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen Zitate von Gesetzesstellen beziehen sich wenn nicht anders angegeben auf die StVO 1960 idf d 24. Nov Abs 10.

2 2. in einer solchen Breite, dass ein Einsatzfahrzeug unter Einhaltung eines entsprechenden Seitenabstandes hindurchfahren kann. Sowohl Einsatzfahrzeuge (isv 26) als auch Fahrzeuge des Straßendienstes (isv 27) und des Pannendienstes (eigentlich auch Fahrzeuge des Straßendienstes) dürfen diese Rettungsgasse befahren. Eine Verpflichtung besteht hiezu freilich nicht, auch ein allenfalls vorhandener Pannenstreifen darf befahren werden. Das BMI geht aber davon aus, dass idr die Benützung des Pannenstreifens durch Einsatzfahrzeuge 4 obsolet wird. C. Details I. Zu den Voraussetzungen 1. Stocken des Verkehrs Bewusst wurde nicht das Wort Staubildung gewählt, um schon in der Phase des Aufbaus eines erwarteten Staus einen seitlichen Versatz der Fahrzeuge zu ermöglichen. Es wird nicht sinnvoll sein, eine Geschwindigkeit anzugeben, die als Stocken gilt. Vielmehr hängt es von der individuellen Einschätzung ab, ob der Verkehr tatsächlich zum Stillstand kommen wird oder ob die Verlangsamung des Verkehrsflusses von absehbarer Dauer ist. Überdies wird bei der Bildung der Rettungsgasse während der Fahrt auch der erforderliche Seitenabstand zum Parallelverkehr und auch zu etwaigen baulichen Mitteltrennungen der Richtungsfahrbahn zu beachten sein. Mit anderen Worten: Bei 50 km/h kann zwar ein Stocken vorliegen. Dennoch darf man nicht auf Tuchfühlung zum benachbarten Fahrzeug oder zu Baulichkeiten gehen. 2. Richtungsfahrbahn Der Begriff der Richtungsfahrbahn ist in 2 Abs 1 Z 3a definiert und stellt sich als eine Fahrbahn dar, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist. Eine allenfalls auch doppelte Sperrlinie oder Sperrfläche ist somit jedenfalls keine bauliche Trennung, zumal sie überdies als Bodenmarkierung definitionsgemäß auf der Fahrbahn angebracht ist. 3. Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen Es gibt Autobahnen und Autostraßen, die bloß einen Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung haben. Dies ist etwa bei Verbindungsstrecken zwischen Autobahnen oder auf dem einstreifigen Teil von Autostraßen mit so genanntem 2+1-Querschnitt 5 der Fall. Wenn bloß ein Fahrstreifen vorliegt, ist nicht die Rettungsgasse im Sinne des 46 Abs 6 zu bilden. Zu einer Empfehlung analog vorzugehen und als Benützer des (einzigen) und daher im Ergebnis ganz links gelegenen Fahrstreifens - an den linken Fahrbahnrand zu fahren, hat man sich bisher nicht durchgerungen. 4 zumindest jener der Bundespolizei. 5 isd RVS aus 2008, hrsg v FSV. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/15 Seite 2/5

3 Es bleibt somit nur die allgemeine Regel des 26 Abs 5 zu beachten, wonach bei konkreter Wahrnehmung eines Einsatzfahrzeuges Platz zu machen ist. Fahrzeugen des Straßendienstes oder des Pannendienstes ist im Sinne des 27 Abs 2 Platz zu machen. II. Zum vorgeschriebenen Verhalten 1. Befahren des Pannenstreifens In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wurde festgehalten, dass, sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, auch ein Ausweichen auf den Pannenstreifen zwecks Bildung der Rettungsgasse vergleichbar dem Einfahren in eine Kreuzung trotz roter Ampel, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen - als gerechtfertigt anzusehen sein wird. Diese Rechtsansicht wurde auch durch einen entsprechenden einstimmigen Beschluss im Verkehrsausschuss manifestiert. Nach Rücksprache mit den Ämtern der Landesregierungen wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers, wenn bei Verkehrsstockungen die Lenker ihre Fahrzeuge - um eine Rettungsgasse zu ermöglichen - auf den Pannenstreifen lenken und diesem im Stop-and-Go -Verkehr befahren, kein verbotenes Befahren von Pannenstreifen im Sinne des 46 Absatz 4 lit d StVO vorliegt 6. Damit diese Analogie auch tatsächlich in der Lage ist, einen Rechtfertigungsgrund für das nach 46 Abs 4 lit d weiterhin verbotene Befahren des Pannenstreifens zu bilden, müssen entsprechende Alternativen ausgereizt sein. Somit steht der Pannenstreifen nur insoweit zur Verfügung, als dies erforderlich ist, um die notwendige Breite für die Durchfahrt von Einsatz- und Straßendienstfahrzeugen durch die Rettungsgasse zu ermöglichen. Daher hängt es vom Querschnitt und von der Verkehrsbelastung der betroffenen Richtungsfahrbahn ab, ob bzw inwieweit ein Pannenstreifen mit benützt werden darf. Relevant wird diese Relativität dann, wenn etwa der Lenker eines Einsatzfahrzeuges eben nicht die Rettungsgasse sondern den Pannenstreifen befahren will. Diesfalls ist es weiterhin unzulässig, den Pannenstreifen zu blockieren. Die verschärfte Strafsanktion des 99 Abs 2c lit 7 und 8 sowie die drohende Vormerkung nach 30a Abs 2 Z 8 FSG bleiben aufrecht. Der Lenker eines sich aufgrund der o zit Ausschussbemerkung allenfalls rechtmäßig auf dem Pannenstreifen befindlichen Fahrzeuges hat isv 26 Abs 1 unverzüglich Platz zu machen. Die in den EB bzw im AB herangezogene Analogie zu 26 Abs 5 zweiter Satz wird diesfalls sogar in die Gegenrichtung schlagend, als bei Annäherung eines Einsatzfahrzeuges auf dem Pannenstreifen sogar die Rettungsgasse durch ein Fahrzeug, das nicht in den Kreis der privilegierten Fahrzeuge gehört, befahren werden darf (naturgemäß aber auch hier nur im erforderlichen Ausmaß). 2. Zulässigkeit eines Fahrstreifenwechsels Erkennt ein Fahrzeuglenker nach seinem Einordnen zur Bildung der Rettungsgasse, dass er einen Fahrstreifenwechsel (unter Querung der Rettungsgasse) vornehmen will, so müsste er die Rettungsgasse wenn auch bloß für kurze Zeit befahren. Der Wortlaut verbietet ein solches Verhalten. Es wird wohl aber gem 21 Abs 1 VStG vorzugehen sein, wenn die Rettungsgasse nur kurz gequert wird, dies in Hinblick auf die beabsichtigte Fahrtroute notwendig ist und der Lenker sein Fahrzeug nicht auf 6 Ergänzende Schulungsunterlage des BMI für die Exekutive, ohne eigene Aktenzahl. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/15 Seite 3/5

4 der Rettungsgasse zum Stillstand bringen muss, also insbes eine Lücke zum Einordnen besteht. Keinesfalls darf ein zur Benützung der Rettungsgasse berechtigtes Fahrzeug behindert werden. Ein Fahrstreifenwechsel mit dem bloßen Zweck des schnelleren Vorwärtskommens auf einem anderen Fahrstreifen scheint in jedem Fall unzulässig. 3. Sonderfälle der Unzulässigkeit des Befahrens der Rettungsgasse Entgegen entsprechenden Wünschen und Meldungen darf auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges die Rettungsgasse nicht befahren. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des 12 Abs 5 (erlaubtes Vorschlängeln). Bei einem im eigenen Fahrzeug auftretenden Notstand könnte ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Dies ist im Verwaltungsstrafverfahren zu relevieren. So genannte First Responders dürfen ebenfalls die Rettungsgasse nicht befahren. Können sie aber nachweisen, dass sie tatsächlich eine erforderliche Nothilfe geleistet haben, könnten sie sich ebenfalls darauf im Verwaltungsstrafverfahren berufen. In beiden Fällen muss aber das Verfahren auf eigenes Risiko geführt werden. 4. Unmöglichkeit der Bildung einer Rettungsgasse: Ist aufgrund einer Fahrbahnenge (Baustelle, Tunnel, sonstige Engstelle oder auch angrenzender Abbiegespur, die freizuhalten ist) die Bildung der Rettungsgasse nicht möglich, ist das Unterlassen der Bildung schon nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht strafbar. Dennoch muss man nach Kräften im Bedarfsfall Einsatzfahrzeugen Platz machen ( 26 Abs 5 StVO). Dazu wird wohl analog zu 26 Abs 5 letzter Satz auch die Übertretung gewisse Vorschriften gerechtfertigt sein, soferne dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. D. Sanktionen I. Unterlassen des Bildens der Rettungsgasse trotz Verkehrsstockung - ohne Behinderung eines Einsatzfahrzeuges, eines Fahrzeuges des Straßendienstes oder des Pannendienstes: Verwaltungsstrafe bis 726,-- gem 99 Abs 3; - mit Behinderung eines solchen Fahrzeuges: 72,-- bis 2.180,-- gem 99 Abs 2c Z 9, keine Vormerkung im Führerscheinregister. II. Befahren der Rettungsgasse ohne dazu berechtigt zu sein - ohne Behinderung eines Einsatzfahrzeuges, eines Fahrzeuges des Straßendienstes oder des Pannendienstes: Verwaltungsstrafe bis 726,-- gem 99 Abs 3; - mit Behinderung eines solchen Fahrzeuges: 72,-- bis 2.180,-- gem 99 Abs 2c Z 10, keine Vormerkung im Führerscheinregister. III. Befahren des Pannenstreifen entgegen 46 Abs 4 ohne Vorliegens der Kriterien für die Bildung der Rettungsgasse - ohne Behinderung eines Einsatzfahrzeuges, eines Fahrzeuges (Achtung, nur hier!) der Straßenaufsicht, des Straßendienstes oder des Pannendienstes: Verwaltungsstrafe bis 726,--; Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/15 Seite 4/5

5 - mit Behinderung eines solchen Fahrzeuges: 72,-- bis 2.180,-- gem 99 Abs 2c Z 8 bzw 9, zusätzlich: Vormerkung im Führerscheinregister gem 30a Abs 2 Z 8 FSG. E. Weitere Hinweise Tipps finden sich insbes auf der speziellen Internet-Site: Für Beratungszwecke wurde eine eigene allerdings vorerst nicht zur Veröffentlichung bestimmte - FAQ-Liste erstellt, die anhand aktueller Anfragen laufend aktualisiert und zwischen den beteiligten Institutionen abgestimmt wird. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/15 Seite 5/5

Fragen und Antworten zur Rettungsgasse

Fragen und Antworten zur Rettungsgasse Fragen und Antworten zur Rettungsgasse 1. Was ist überhaupt eine Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen einzelnen Fahrstreifen einer Autobahn oder Schnellstraße bzw.

Mehr

Einführung Rettungsgasse

Einführung Rettungsgasse Schnell gebildet und rasch erklärt Einführung Rettungsgasse Die wichtigsten Fragen und Antworten 1 Was ist die Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen den einzelnen Fahrstreifen

Mehr

Nr 4031 Version Prüfungsfragen gültig ab 1.1.2012. ZusatzNr 4032 ThemaNr 16. Anmerkungen

Nr 4031 Version Prüfungsfragen gültig ab 1.1.2012. ZusatzNr 4032 ThemaNr 16. Anmerkungen Nr 4031 Bewertung (Punkte) 3 ZusatzNr 4032 ThemaNr 16 nummer 11110 HF Die vor Ihnen fahrenden Fahrzeuge werden langsamer. Wie verhalten Sie sich? Allgemeine n bei : A und B und Kombinationen mit diesen

Mehr

Blaulicht und Folgetonhorn. Was ist erlaubt, was verboten

Blaulicht und Folgetonhorn. Was ist erlaubt, was verboten Blaulicht und Folgetonhorn Was ist erlaubt, was verboten III.Abschnitt Bevorzugte Straßenbenützer III.Abschnitt Bevorzugte Straßenbenützer 26 Einsatzfahrzeuge. (1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den

Mehr

Aufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet:

Aufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet: Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der in der StVO 1960 und in der Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung geregelte Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt

Mehr

Auffahren auf Autobahnen/Autostraßen

Auffahren auf Autobahnen/Autostraßen Auffahren auf Autobahnen/Autostraßen FP-Jourfix 12.01.2016 Lehrplan B 5.1 Fahren auf Autobahnen/Autostraßen: Ziel Richtiges Verhalten beim Befahren des Beschleunigungsstreifen, auf der Autobahn/Autostraße

Mehr

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7 Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,

Mehr

30. StVO-Novelle am im BGBl I Nr. 18/2019 kundgemacht.

30. StVO-Novelle am im BGBl I Nr. 18/2019 kundgemacht. 30. StVO-Novelle am 6.3.2019 im BGBl I Nr. 18/2019 kundgemacht. Schwerpunkte der Novelle sind: - Vereinfachung der Regeln für den Radverkehr und der Benützung von Kleinfahrzeugen sowie - die bereits aus

Mehr

Schnell gebildet und rasch erklärt

Schnell gebildet und rasch erklärt Schnell gebildet und rasch erklärt Einführung Rettungsgasse Die wichtigsten Fragen und Antworten Was ist die Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen den einzelnen Fahrstreifen

Mehr

Bildung einer Rettungsgasse: So geht s!

Bildung einer Rettungsgasse: So geht s! Verkehrsexperten informieren Bildung einer Rettungsgasse: So geht s! Warum ist eine Rettungsgasse wichtig? Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es? Wie verhält man sich richtig? ADAC Wir machen Mobilität

Mehr

Reißverschluss verfahren

Reißverschluss verfahren Reißverschluss verfahren StVO Inhaltsverzeichnis 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 3 zu 42 Abs. 2 Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung Für wen

Mehr

Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände

Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände GZ.: A 10/1P-032934/2005/0007 Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20. 10. 2011, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen

Mehr

EINBIEGEN. Einbiegen nach rechts. Der Prüfer achtet auf:

EINBIEGEN. Einbiegen nach rechts. Der Prüfer achtet auf: EINBIEGEN Der Prüfer achtet auf: Rechtzeitig Fahrtrichtungsänderung anzeigen und Geschwindigkeit anpassen Richtig einordnen Nach rechts in engem Bogen, nach links tangential in weitem Bogen einbiegen Beachten

Mehr

-Freie Fahrt für schnelle Hilfe -

-Freie Fahrt für schnelle Hilfe - Die Rettungsgasse -Freie Fahrt für schnelle Hilfe - Eine Information des Fachbereichs Ausbildung Version 1.1 Was ist die Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine frei bleibende Fahrgasse zwischen den

Mehr

Der Grünpfeil. a) zügig auf die Kreuzung fahren und rechts abbiegen.

Der Grünpfeil. a) zügig auf die Kreuzung fahren und rechts abbiegen. Start Der Grünpfeil Frage 1: Wenn ich mich einer roten Ampel nähere, die über ein Grünpfeil-Schild verfügt und ich rechts abbiegen will, muss ich erst den Blinker setzen und dann a) zügig auf die Kreuzung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-404/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement

Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement 8. Katastrophenschutzfachtagung, 24.11.2011, Tulln Staatliches Krisen- Katastrophenschutzmanagement Vorsitz: BM.I Vertreter aller Ministerien Vertreter Beslän Vertreter Einsatzorganisationen Vertreter

Mehr

FACHGRUPPE DER AUTOBUSUNTERNEHMUNGEN FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW St. Pölten, Landsbergerstr. 1

FACHGRUPPE DER AUTOBUSUNTERNEHMUNGEN FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW St. Pölten, Landsbergerstr. 1 INFOBLATT Führerschein-Vormerksystem Stand: Oktober 2014 FACHGRUPPE DER AUTOBUSUNTERNEHMUNGEN FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW 3100 St. Pölten, Landsbergerstr. 1 e-mail: verkehr.fachgruppen2@wknoe.at

Mehr

NÖ.Regional.GmbH 3100 St.Pölten Josefstr. 46a/5

NÖ.Regional.GmbH 3100 St.Pölten Josefstr. 46a/5 NÖ.Regional.GmbH 3100 St.Pölten Josefstr. 46a/5 office@noeregional.at www.noeregional.at Radverkehrsinfrastruktur DI Waltraud Wagner Mobilitätsmanagerin NÖ-Mitte, Verkehrsberatung Mostviertel 0676 88 591

Mehr

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Radwegbenutzung. Bernd Huppertz 1

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Radwegbenutzung. Bernd Huppertz 1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung benutzung Bernd 1 e führung benutzen. Der Radverkehr muss i.d.r. ebenso wie der Kfz-Verkehr die Fahrbahn Bernd 2 e Separationsprinzip des Straßenverkehrs. führung

Mehr

Bildung einer Rettungsgasse: So geht s!

Bildung einer Rettungsgasse: So geht s! Verkehrsexperten informieren Bildung einer Rettungsgasse: So geht s! Warum ist eine Rettungsgasse wichtig? Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es? Wie verhält man sich richtig? ADAC Wir machen Mobilität

Mehr

Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.

Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung

Mehr

Auszug Bußgeld-Katalog

Auszug Bußgeld-Katalog Auszug Bußgeld-Katalog Straßenverkehr (Stand Januar 2010) Zu schnell gefahren? Seite: 2 + 3 Sicherheitsabstand Seite: 4 eingehalten? Autobahn und Schnellstraßen Falsch verhalten? Seite: 5 Vorfahrt missachtet?

Mehr

Änderungen Grundwissen+B (Nr. 420) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 650) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 892) Änderungen Grundwissen+B (Nr.

Änderungen Grundwissen+B (Nr. 420) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 650) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 892) Änderungen Grundwissen+B (Nr. Änderungen Grundwissen+B (Nr. 650) Änderungen Grundwissen+B (Nr. 420) Welches Verbot gilt ab dem Verkehrszeichen? (3 Punkte) (Nr. 650) F Einfahrtverbot für mehr als 2 m lange Fahrzeuge R Fahrverbot für

Mehr

Neueste Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung

Neueste Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung ARTIKEL Neueste Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung Quelle: Fotolia / ADV Nach Befassung im Bundeskabinett und nach Zustimmung durch den Bundesrat ist am 14. Dezember 2016 die Erste Verordnung zur Änderung

Mehr

Vorbeifahren an einem abgestellten

Vorbeifahren an einem abgestellten Vorbeifahren an einem abgestellten Fahrzeug Straßenverkehrsordnung 17 StVO Vorbeifahren (1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder

Mehr

Die Umweltschutzanlagen Siggerwiesen vereinen drei Einrichtungen. Versorgung der Region mit Trinkwasser

Die Umweltschutzanlagen Siggerwiesen vereinen drei Einrichtungen. Versorgung der Region mit Trinkwasser Die Umweltschutzanlagen Siggerwiesen vereinen drei Einrichtungen Reinigung von Abwasser und Betrieb eines Kanalnetzes Versorgung der Region mit Trinkwasser Aufbereitung und Verarbeitung von Abfa llen VERKEHRSSICHERUNG

Mehr

zu verwenden. Diese Vorschrift zielt offensichtlich auf die Problematik ab, dass kleinere Straßenverkehrszeichen

zu verwenden. Diese Vorschrift zielt offensichtlich auf die Problematik ab, dass kleinere Straßenverkehrszeichen 2. Wahrnehmbarkeit des Verordnungsinhaltes Zahlreiche Bestimmungen der StVO zielen darauf ab, dass der Verordnungsinhalt für den normunterworfenen Verkehrsteilnehmer auch den Verhältnissen im Straßenverkehr

Mehr

Verkehrsposten. Baustellen-Absicherung. DI Dr.Techn. Rainer LUGMAYR CEO Provlies GmbH

Verkehrsposten. Baustellen-Absicherung. DI Dr.Techn. Rainer LUGMAYR CEO Provlies GmbH Verkehrsposten Baustellen-Absicherung DI Dr.Techn. Rainer LUGMAYR CEO Provlies GmbH 4. ZVÖ-Fachtagung 01. Februar 2018 Provlies GmbH Wiener Straße 131 4020 Linz Österreich Tel.: 0732 / 32 16 16 www.provlies.com

Mehr

...größer 80 km/h betrug weniger als Euro Punkte. 5/10 des halben Tachowertes /10 des halben Tachowertes 100 1

...größer 80 km/h betrug weniger als Euro Punkte. 5/10 des halben Tachowertes /10 des halben Tachowertes 100 1 Abstand Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit......größer 80 km/h betrug weniger als Euro Punkte 5/10 des halben Tachowertes 75 1 4/10 des halben Tachowertes 100 1 3/10 des halben

Mehr

Einwohnerversammlung am

Einwohnerversammlung am Einwohnerversammlung am 14.05.2014 GRUND FÜR ÄNDERUNGEN BVerwG v. 18.11.2010-3 C 42.09 Leitsatz: Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 9 Textgegenüberstellung 4. (6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten 4. (6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der 1. Übertretungen folgender Bestimmungen

Mehr

Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 692) Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 100) Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 716)

Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 692) Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 100) Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 716) Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 100) Inhaltliche Änderungen GW+A+B (Nr. 692) Sie fahren hier mit etwa 80 km/h. Mit welchen besonderen Gefahren müssen Sie rechnen? (1 Punkt) (Nr. 100) F Die Aquaplaninggefahr

Mehr

NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand)

NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand) NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-5 NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-6 1 Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand) 1 Geltungsbereich (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß

Mehr

Wichtige Änderungen (Nr. 133) Wichtige Änderungen (Nr. 216) Wichtige Änderungen (Nr. 325) Wichtige Änderungen (Nr. 346)

Wichtige Änderungen (Nr. 133) Wichtige Änderungen (Nr. 216) Wichtige Änderungen (Nr. 325) Wichtige Änderungen (Nr. 346) Wichtige Änderungen (Nr. 133) Wichtige Änderungen (Nr. 216) Sie nähern sich dieser Kreuzung und wollen geradeaus weiterfahren. Wie verhalten Sie sich? (1 Punkt) (Nr. 133) R Ich fahre weiter wie bisher,

Mehr

Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren

Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren Fahrprüfer - Jourfix am 27.9.2016 Die Größe des Sicherheitsabstandes hängt ab von: der Fahrgeschwindigkeit der Fahrbahnbeschaffenheit: trocken, nass, Schnee,

Mehr

Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr

Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr von Alfred Stöbich, Franz J. Triendl 2009, Stand 01.09.09 Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr Stöbich / Triendl schnell und portofrei

Mehr

Leben retten Rettungsgasse bilden! Gemeinsame Aktion der Polizei und Feuerwehr

Leben retten Rettungsgasse bilden! Gemeinsame Aktion der Polizei und Feuerwehr Leben retten Rettungsgasse bilden! Gemeinsame Aktion der Polizei und Feuerwehr Seien Sie Lebensretter! Denken Sie immer daran Alle Einsatzkräfte brauchen Platz, um Leben zu retten. Sie oder ein Angehöriger

Mehr

V E R O R D N U N G. Regelplan A1 und A 2

V E R O R D N U N G. Regelplan A1 und A 2 4341 Arbing, Hauptstraße 39, Pol. Bezirk Perg, Oö. Tel. 07269/375-0, Fax 07269/375-29, E-Mail: gemeinde@arbing.ooe.gv..at Zl.: 612 und 616-2010/K/L 25.02.2010 Arbing, Verkehrsbeschränkungen Erhaltungsarbeiten

Mehr

STADTGEMEINDE HALLEIN Postfach 151, A-5400 Hallein (06245) 8988 FAX (06245) Internet:

STADTGEMEINDE HALLEIN Postfach 151, A-5400 Hallein (06245) 8988 FAX (06245) Internet: STADTGEMEINDE HALLEIN Postfach 151, A-5400 Hallein (06245) 8988 FAX (06245) 8988-169 Internet: http://www.hallein.gv.at E-Mail: stadtamt@hallein.gv.at Zahl: 20/110-2801/141-2012 Hallein, am 2. April 2012

Mehr

REISETIPPS. ŠKODA Clever Service

REISETIPPS. ŠKODA Clever Service REISETIPPS ŠKODA Clever Service Mit dem Auto in den Urlaub In Österreich Pflicht: > Gültiges Verbandspaket > Warnweste > Warndreieck Was wo vorgeschrieben ist: Deutschland Frankreich Griechenland Italien

Mehr

Artikel I. Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Artikel I. Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 Artikel I Geltende Fassung 26a. (1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich

Mehr

Tipps und Infos rund ums Blinken

Tipps und Infos rund ums Blinken Verkehrsexperten informieren Impressum Herausgeber: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.v. (ADAC) Ressort Verkehr, Am Westpark 8, 81373 München www.adac.de/verkehrs-experten Tipps und Infos rund ums

Mehr

52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen

52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960 Berücksichtigter Stand

Mehr

Radfahranlagen Richtlinie für Beschilderung und Markierung

Radfahranlagen Richtlinie für Beschilderung und Markierung Radfahranlagen Richtlinie für Beschilderung und Markierung Stand Mai 2013 Erstveröffentlichung 1999 Amt der Salzburger Landesregierung Landesbaudirektion Referat 6/06 Straßenbau und Verkehrsplanung Erläuterungen

Mehr

Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen

Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen Verbot: Grundsatz und Ausnahmen VSR-Instruktorenweiterbildung vom 30.10.2014 Stefan

Mehr

Halten: StVO VwV Ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrs - lage oder eine Anordnung veranlasst ist.

Halten: StVO VwV Ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrs - lage oder eine Anordnung veranlasst ist. Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort............................................... 2 Begriffe aus dem Straßenverkehr........................... 3 Der Reißverschluss...................................... 7

Mehr

Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren 2.1

Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren 2.1 Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren 2.1 Fahrprüfer - Jourfix 12. September 2018 Die Größe des Sicherheitsabstandes hängt ab von: der Fahrgeschwindigkeit der Fahrbahnbeschaffenheit: trocken, nass,

Mehr

REISETIPPS. Clever Service

REISETIPPS. Clever Service REISETIPPS MIT DEM AUTO IN DEN URLAUB In Österreich Pflicht: > Gültiges Verbandspaket > Warnweste > Warndreieck Was wo vorgeschrieben, bzw. empfohlen ist: Deutschland Frankreich Griechenland Italien Verbandspaket,

Mehr

Radweg oder Fahrbahn???

Radweg oder Fahrbahn??? Radweg oder Fahrbahn??? Wer darauf achtet, dem fällt auf: Derzeit verschwinden viele blaue Radwegschilder aus dem Straßenbild. Im Kreis Herford hat der Verkehrsausschuss generell angeordnet, die Benutzungspflicht

Mehr

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Bundesrat Drucksache 336/14 (Beschluss) 19.09.14 Beschluss des Bundesrates Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am

Mehr

Radwegebenutzungspflicht

Radwegebenutzungspflicht Radwegebenutzungspflicht Rechtsgrundlagen Straßenverkehrsordnung mit der Fahrradnovelle aus 1997 sowie der Neufassung 2009 mit dem Ziel der Reduzierung der benutzungspflichtigen Radwege Verwaltungsvorschriften

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO- Novelle)

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO- Novelle) 125/ME XXVI. GP - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung

Mehr

3228/AB. vom zu 3387/J (XXV.GP)

3228/AB. vom zu 3387/J (XXV.GP) 3228/AB vom 19.02.2015 zu 3387/J (XXV.GP) 1 von 5 An die Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien GZ. BMVIT-11.000/0052-I/PR3/2014 DVR:0000175 Wien, am 19. Februar 2015 Sehr geehrte

Mehr

Bußgelder in Deutschland

Bußgelder in Deutschland Bußgelder in Deutschland Verstöße gegen die deutschen Straßenverkehrsvorschriften werden mit Bußgeldern und Strafen geahndet. Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen im den zusammengestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO- Novelle)

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO- Novelle) 69/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen 1 von 7 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO- Novelle) Der Nationalrat

Mehr

52. Die Vorschriftszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

52. Die Vorschriftszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 Typ BG /Artikel/Anlage 52 Inkrafttretensdatum 31.05.2011 Abkürzung StVO 1960 Index

Mehr

53 StVO 1960 Die Hinweiszeichen

53 StVO 1960 Die Hinweiszeichen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 53 StVO 1960 Die Hinweiszeichen StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960 Berücksichtigter Stand der

Mehr

53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 556/17 (Beschluss) 22.09.17 Beschluss des Bundesrates 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September

Mehr

Stand: , Dietmar Nitsche, ADFC-Hildesheim

Stand: , Dietmar Nitsche, ADFC-Hildesheim Viele Fußwege haben inzwischen das weiße Zusatzschild "Radfahrer frei". Diese Wege darf der Radfahrer benutzen - muss er aber nicht. Der Radfahrer kann die Fahrbahn der Straße nutzen. Auf dem Fußweg ist

Mehr

Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden

Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden Welches Verhalten ist richtig? Ich darf durchfahren Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen Welches Verhalten ist richtig? Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen Ich muss den blauen Pkw durchfahren

Mehr

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Einsteiger 2011 ADFC Gießen 1) Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier maximal fahren? A) Wenn nichts anderes ausgeschildert ist, 30 km/h. ) g, B) An den Fußverkehr

Mehr

SICHER ANS ZIEL UNTERWEGS AUF RADWEGEN

SICHER ANS ZIEL UNTERWEGS AUF RADWEGEN SICHER ANS ZIEL UNTERWEGS AUF RADWEGEN Wir bringen Bayern aufs Rad Kann ich, soll ich, muss ich? Zeichen 237 Radweg (Benutzungspflicht) Ein Radweg darf ausschließlich von Radfahrenden befahren werden und

Mehr

Notwendige Änderungen für mehr Sicherheit! Dr. Armin Kaltenegger Wien

Notwendige Änderungen für mehr Sicherheit! Dr. Armin Kaltenegger Wien Notwendige Änderungen für mehr Sicherheit! Dr. Armin Kaltenegger 27.4.2017 Wien Problembereiche & Wege zur Lösung Problembereiche Abbiegen an Kreuzungen Dooring Rad fahrende Kinder E-Bike Sonstiges Lösungsebenen

Mehr

Fahrrad fahren in Deutschland

Fahrrad fahren in Deutschland Fahrrad fahren in Deutschland Idee: Julia Heyer Ausführung: Julia Heyer Friederike Niebuhr Jan Adolph Vorlage: Unfallforschung der Versicherer Deutsche Verkehrswacht Deutscher Verkehrssicherheitsrat Die

Mehr

Information zum Punkteführerschein Rechtsschutz-Versicherung

Information zum Punkteführerschein Rechtsschutz-Versicherung Information zum Punkteführerschein Rechtsschutz-Versicherung Seit 1.7.2005 gilt in Österreich ein neues Vormerksystem für Risikolenker(innen) der so genannte Punkteführerschein. Mit dieser Maßnahme soll

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. (1) bis (1a) (1) bis (1a) (2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte

Mehr

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G zur Fahrwegbestimmung bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach 35 der Gefahrgutverordnung, Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auf Straßen

Mehr

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Fußgängerüberweg. Bernd Huppertz 1

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Fußgängerüberweg. Bernd Huppertz 1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Fußgängerüberweg 1 2 Querungshilfen VwV- Die Sicherung des Fußgängers beim Überschreiten der Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden

Mehr

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G zur Fahrwegbestimmung bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach 35 a Abs.3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auf

Mehr

Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle ABl 2014/07

Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle ABl 2014/07 Verordnung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.01.2014, worin die Tatbestände, die unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Anonymverfügung und Strafverfügung geahndet werden

Mehr

Was versteht die Straßenverkehrsordnung unter Halten? Was ist Parken?

Was versteht die Straßenverkehrsordnung unter Halten? Was ist Parken? Halten und Parken Was versteht die Straßenverkehrsordnung unter Halten? Was ist Parken? Halten und Parken sind Vorgänge, die dem ruhenden - im Gegensatz zum fließenden - Verkehr zuzuordnen sind. HALTEN

Mehr

Bezeichnung L M S Bezeichnung L M S

Bezeichnung L M S Bezeichnung L M S Klasse C95 65 PRÜFUNGSPROTOKOLL gem. 11 Ab s. 4a FSG i.v.m 7 Ab s. 3 GWB Aktenzahl: Prüfer-Nr.: Dolmetsch: Nachname: Name: Prüfort: Vorname: Kennzeichen: Ausweis-Nr.: Prüfstrecke: C95 Prüfzeit Von: Bis:

Mehr

R a d v e r k e h r s a n l a g e n

R a d v e r k e h r s a n l a g e n Mischverkehr Radweg /-fahrstreifen Schutzstreifen für Radfahrer Fahrradstraße Gehwegbenutzung / Fußgängerzone Sonderfahrstreifen für Omnibusse Seitenstreifen Auffangradweg / - fahrstreifen Radaufstellstreifen

Mehr

Sicher Rad fahren Regeln und Tipps

Sicher Rad fahren Regeln und Tipps Sicher Rad fahren Regeln und Tipps Bochum, September 2010 Klaus Kuliga ADFC Bochum Ideale Verhältnisse... 2 ... und tägliche Realität 3 Sicher Rad fahren Warum? Radfahrer können durch ihr Verhalten zur

Mehr

4. BODENMARKIERUNGEN UND VERKEHRSFLÄCHEN

4. BODENMARKIERUNGEN UND VERKEHRSFLÄCHEN 4. BODENMARKIERUNGEN UND VERKEHRSFLÄCHEN ZIELE! Kenntnis über Verkehrsflächen und Bodenmarkierungen speziell für Radfahrer entsprechendes Verhalten zu den Verkehrsflächen und Bodenmarkierungen einüben

Mehr

Auto Ecole Zenner Fragenblatt "Die Bodenhaftung von " Regenreifen " garantiert mir eine einwandfreie Straßenlage."

Auto Ecole Zenner Fragenblatt Die Bodenhaftung von  Regenreifen  garantiert mir eine einwandfreie Straßenlage. Fragenblatt 1-59 Frage Nummer 1 Welches Risiko besteht bei Regen? Der Bremsweg kann länger werden. "Die Bodenhaftung von " Regenreifen " garantiert mir eine einwandfreie Straßenlage." Die Scheibenwischer

Mehr

Standardauflagen für Sondertransporte Brückenauflagenkatalog 2013

Standardauflagen für Sondertransporte Brückenauflagenkatalog 2013 Auszug aus SOTRA Gesamterlass Version 1 Stand März 201 Standardauflagen für Sondertransporte Brückenauflagenkatalog 2013 0. Generelle Auflagen Für das Befahren von Brücken gilt 0.01 Die Brücken sind mit

Mehr

VERHALTEN AM FUSSGÄNGERSTREIFEN

VERHALTEN AM FUSSGÄNGERSTREIFEN VERHALTEN AM FUSSGÄNGERSTREIFEN EMPFEHLUNGEN FÜR FUSSGÄNGERINNEN UND FUSSGÄNGER FÜR LENKERINNEN UND LENKER IN ZUSAMMENARBEIT MIT Schweizer Projekt zum Weltgesundheitstag der World Health Organisation (WHO)

Mehr

Die 30. StVO-Novelle (BGBl I 2019/18) Inkrafttreten: 01. April 2019

Die 30. StVO-Novelle (BGBl I 2019/18) Inkrafttreten: 01. April 2019 Die (BGBl I 2019/18) Inkrafttreten: 01. April 2019 Auch für Radfahrer gilt nun das Reißverschlusssystem: Radfahrer hatten bei einem endenden Radfahrstreifen Wartepflicht. Im Parallelverkehr und endendem

Mehr

Informationen der Feuerwehr Ratingen Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr- was tun? Sowie richtiges Parken in der Stadt

Informationen der Feuerwehr Ratingen Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr- was tun? Sowie richtiges Parken in der Stadt Informationen der Feuerwehr Ratingen Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr- was tun? Sowie richtiges Parken in der Stadt Entwurf: Stand 01_2011 Freie Fahrt für schnelle Hilfe Wussten Sie, dass Verkehrsteilnehmer

Mehr

Radfahren aus rechtlicher Sicht Ein Auszug der wichtigsten Bestimmungen

Radfahren aus rechtlicher Sicht Ein Auszug der wichtigsten Bestimmungen Radfahren aus rechtlicher Sicht Ein Auszug der wichtigsten Bestimmungen 2 Liebe St.Pöltnerin, Lieber St.Pöltner, die Stadt St.Pölten errichtet seit vielen Jahren Radwege, Radrouten und hat vor kurzer Zeit

Mehr

Es schreibt Ihnen Frau Schmid

Es schreibt Ihnen Frau Schmid DER LANDRAT MAIN-KINZIG-KREIS Barbarossastr. 16 24 63571 Gelnhausen Firma Hausanschrift: Barbarossastr. 16-24 63571 Gelnhausen Postanschrift: Postfach 1465 63569 Gelnhausen Besucheradresse: Dörnigheimer

Mehr

Der Landesjägermeister Reinhard Metzler. Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus Römerstraße Bregenz. Hohenems,

Der Landesjägermeister Reinhard Metzler. Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus Römerstraße Bregenz. Hohenems, Der Landesjägermeister Reinhard Metzler Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus Römerstraße 15 6900 Bregenz Hohenems, 17.03.2016 Dr. TG/NS / 6SB Jagd/Novelle2016 Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden

Mehr

Vorblatt Problem: Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Finanzielle Auswirkungen:

Vorblatt Problem: Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Finanzielle Auswirkungen: Vorblatt Problem: Nach wie vor sind die Unfallzahlen, die auf das Lenken von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder auf erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen

Mehr

über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz

über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz Zahl: 1.2/5/9/17-Le. VERORDNUNG über die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Bludenz Gemäß 17 Abs 3 Zif 5 FAG 2017, BGBl. I Nr.116/2016,

Mehr

Radweg oder Fahrbahn???

Radweg oder Fahrbahn??? Radweg oder Fahrbahn??? Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2010 (Az.: 3 C 42.09): Radfahrer haben grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen!

Mehr

Änderungen Klasse A (Nr. 94) Änderungen Klasse A (Nr. 382) Änderungen Klasse A (Nr. 142) Änderungen Klasse A (Nr. 335)

Änderungen Klasse A (Nr. 94) Änderungen Klasse A (Nr. 382) Änderungen Klasse A (Nr. 142) Änderungen Klasse A (Nr. 335) Änderungen Klasse A (Nr. 382) Änderungen Klasse A (Nr. 94) Beim Leichtmotorrad kann die Leistung mit einer Drossel beschränkt sein. Dürfen Sie mit dem Motorrad fahren, nachdem die Drossel entfernt wurde?

Mehr

Trainingsstrecke 2. Hier geht es weiter In alle Richtungen ACHTUNG. Dieser Fahrstreifen befindet sich auf der linken Seite.

Trainingsstrecke 2. Hier geht es weiter In alle Richtungen ACHTUNG. Dieser Fahrstreifen befindet sich auf der linken Seite. Trainingsstrecke 2 Tüv Gelände nach rechts verlassen nächste Straße rechts am Ende der Straße wieder rechts es folgen zwei Kreisverkehre dort bitte immer geradeaus fahren an der Ampel nach rechts auf den

Mehr

Tipps, Anregungen. und. Übungen

Tipps, Anregungen. und. Übungen Tipps, Anregungen und Übungen für einen Besuch in der Jugendverkehrsschule Zusammenstellung Lothar Elbers 2008 Vorbemerkung für einen ersten Besuch in der Jugendverkehrsschule Während im 1ten und 2ten

Mehr

"Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nutzt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen."

Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nutzt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen. Radwegnutzpflicht & Rennrad? "Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nutzt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen." Zitat: Unabhängiger Verwaltungssenat Wien 1190

Mehr

Private Begleitung von Großraum- und Schwertransporten

Private Begleitung von Großraum- und Schwertransporten Kreispolizeibehörde Steinfurt Stand: 08.08.2017 -Direktion Verkehr- Private Begleitung von Großraum- und Schwertransporten Streckenauflagen Fahrstrecke 10 Beginn: Ochtrup, Schützenstraße Fa. Dürr Ende:

Mehr

Antrag auf Verordnung einer Vorrangregelung

Antrag auf Verordnung einer Vorrangregelung - 1 - An die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Verkehrsreferat Gilmstraße 2 6020 Innsbruck E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at (Eingangsvermerk) Antrag auf Verordnung einer Vorrangregelung I. Angaben zum/zur

Mehr

Was tun, wenn Ihnen Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr begegnen?

Was tun, wenn Ihnen Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr begegnen? Was tun, wenn Ihnen Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr begegnen? Allgemein Wenn Ihnen Feuerwehrfahrzeuge oder Rettungswagen mit eingeschalteter Lautwarnvorrichtung (Martinshorn und Blaulicht) im Straßenverkehr

Mehr

Ergänzungen vom 19.3.2013 in Grün

Ergänzungen vom 19.3.2013 in Grün Blicktechnik 3-S-Blick Jour Fix 26.6.2012 und 19.3.2013 Ergänzungen vom 19.3.2013 in Grün Festlegungen: Blicktechnik allgemein: besonderes Augenmerk auf keine "übertriebene" Blicktechnik (z. B. unsachgemäß

Mehr

Neue Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung ab 1. April 2013

Neue Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung ab 1. April 2013 Eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) bringt zum 1. April 2013 Verbesserungen für Radfahrer. Schon im September 2009 sollte die StVO fahrradfreundlicher werden, doch bald darauf erklärte Bundesverkehrsminister

Mehr