16 S 5941/03 LG Leipzig 48 C 11995/02 AG Leipzig Verkündet am:
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1 Landgericht Leipzig 16 S 5941/03 LG Leipzig 48 C 11995/02 AG Leipzig Verkündet am: Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren 1).. 2).. 3).. Prozessbevollmächtigte: - Beklagte zu 1) / Berufungsklägerin - - Beklagter zu 2) / Berufungskläger - - Beklagte zu 3) / Berufungsklägerin - zu 1-3 : Rechtsanwälte gegen - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2 wegen Forderung aus unerlaubter Handlung erlässt das Landgericht Leipzig Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Knochenstiern als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Auf die Berufung der Beklagten zu Ziff. 1 und Ziff. 3 wird das Urteil des Amtsgerichts vom Aktenzeichen: 48 C 11995/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu Ziff. 1 und Ziff. 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bleibt aufrechterhalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/5, die Beklagten zu Ziff. 1 und Ziff. 3 als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
3 B e s c h l u s s : Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Entscheidungsgründe: I. Von einer Darstellung der Tatsachengrundlagen wird gemäß 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen. Die Beklagten und Berufungskläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom die Klage gegen die Beklagten zu Ziff. 1 und Ziff. 3 vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom , die Berufungserwiderung vom , den Schriftsatz der Beklagten vom sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom verwiesen, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
4 II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das vom Amtsgericht erkannte Schmerzensgeld geringfügig auf 800,00 Euro reduziert wurde (hierzu nachfolgend unter Ziff. 3). Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Leipzig in seinem Urteil vom verwiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu Ziff. 1 und Ziff. 3 als Gesamtschuldner aus dem Unfall vom ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe gemäß 847, 823 Abs. 1, 284 Abs. 2, 285, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (a.f.), 3 Nr. 2 PflichtVG zu. 1. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung aufgrund ausreichender Tatsachengrundlage getroffen. Zu Unrecht gehen die Beklagten zu Ziff. 1 und Ziff. 3 davon aus, die Tatsachen seien nicht richtig und vollständig festgestellt worden, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Nachdem der Unfallhergang und die volle Eintrittspflicht für die bei der Klägerin entstandenen Schäden zwischen den Parteien außer Streit steht, hatte das Amtsgericht darüber zu befinden, ob die vorgetragene HWS-Distorsion 1. Grades unfallbedingt bei der Klägerin vorliegt und - im Fall des Nachweises - eine Schmerzensgeldzahlung nach seinem Ermessen für die hierdurch hervorgerufenen Schmerzen und Einschränkungen zu bestimmen. Das Amtsgericht ist nach Vernehmung der Zeugen.. - erstbehandelnder Arzt -,...- nachbehandelnde Hausärztin - und.. - Ehemann der Klägerin - sowie nach persönlicher Anhörung der Klägerin gemäß 141 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, 286 ZPO, dass unfallbedingt eine HWS- Distorsion 1. Grades bei der Klägerin eingetreten ist.
5 Eine fehlerhafte Beweiswürdigung seitens der Amtsrichterin ist nicht erkennbar, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 ZPO. Die Zeugenaussagen und die Einlassung der Klägerin sind zutreffend, widerspruchsfrei und nicht unter Verstoß gegen Denkgesetze gewürdigt und vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden. Aus der Aussage des erstbehandelnden Arztes.., der sich bei seiner Vernehmung vor Gericht auf seine eigenen Aufzeichnungen stützte, ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Untersuchung der Klägerin von ihr bei Durchführung verschiedener Bewegungen im HW-Bereich diese als schmerzhaft angegeben wurden. Eine Bewegungseinschränkung hat der Zeuge am Untersuchungstag - dem Unfalltag - nicht festgestellt. Aus der Aussage der die Klägerin behandelnden Hausärztin ergibt sich, dass jene insgesamt 5 Mal wegen Beschwerden nach dem Unfallereignis in ihrer Praxis vorstellig wurde. Bei der ersten Untersuchung am Tag nach dem Unfallereignis stellte die Zeugin Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest. Bei Rotation äußerte die Klägerin bei beiden Armen Schmerzempfindungen. Von der Zeugin wurde eine Therapie mit Hilfe von Akkupunkturnadeln versucht, welche aber erfolglos blieb. Bei einer zweiten Untersuchung und Behandlung 5 Tage später waren weitere Schmerzen hinzugekommen. Die Zeugin hatte versucht, die Blockierung in der Wirbelsäule zu lösen, was ihr nicht gelang. Es wurden Schmerzmittel verordnet. Wiederum 7 Tage später gelang es der Zeugin, eine Blockierung im Brustwirbelbereich zu lösen. Da die weiteren Blockierungen und die Schmerzen immer noch vorhanden waren, wurde die Klägerin am und wiederum behandelt. Es wurde von der Zeugin
6 die Einnahme weiterer Schmerzmittel verordnet. Im Rahmen ihrer Untersuchungen stellte die Zeugin Muskelverspannungen bei der Klägerin fest. Vorherige Beschwerden im Wirbelsäulenbereich - die erstmalige Behandlung der Klägerin fand in der Praxis der Zeugin am statt - waren der Zeugin nicht bekannt. Der Zeuge..- Ehemann der Zeugin - schilderte, dass seine Frau den Kopf nicht habe bewegen können. Er habe nach dem Unfallereignis seine Frau mit dem PKW gefahren, da diese hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Der Haushalt sei damals aufgrund der Bewegungseinschränkungen seiner Ehefrau von ihm selbst und teilweise von seiner Schwiegermutter geführt worden. Das Amtsgericht hat ferner die Klägerin gemäß 141 ZPO persönlich gehört. Die Klägerin schilderte, dass sie zunächst unmittelbar nach dem Unfallereignis keine Schmerzen bemerkt und während des Wartens auf die Polizei Rückenschmerzen bekommen habe. Am nächsten Tag hätten die Schmerzen zugenommen, sodass sie ihre Hausärztin, die Zeugin.., aufgesucht habe. Die Klägerin berichtete von starken Kopf- und Rückenschmerzen und davon, dass sie den Kopf nicht habe bewegen können. In den ersten 14 Tagen nach dem Unfallereignis habe sich keine Besserung eingestellt. Das Landgericht schließt sich den überzeugenden, schlüssig begründeten Ausführungen des Amtsgerichts an. Es bestehen auch aus Sicht des Landgerichts keine Zweifel daran, dass durch den Unfall vom die Klägerin eine HWS-Distorsion 1. Grades erlitten hat und - abklingend - über einen Zeitraum bis mindestens dem Ende der Krankschreibung durch die Zeugin.. - Bewegungseinschränkungen und Schmerzen hatte erdulden müssen. Die Beweisaufnahme hat dies auch zur Überzeugung des Landgerichts eindeutig ergeben, 286 ZPO.
7 Die Tatsache, dass ein Halswirbel-Schleudertrauma sich äußerlich nicht durch feststellbare Verfärbungen der Haut oder offene Verletzungen zu erkennen gibt und auch durch Röntgenaufnahme oder Computertomographie sich nicht darstellen lässt, führt nicht dazu, einen Verletzten im Fall der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich als beweisfällig anzusehen. Auch wenn ein Beweis "nur" durch die Einvernahme von Zeugen und die Anhörung des Verletzten selbst zu führen ist, vermag das Gericht hieraus eine Überzeugung gewinnen, ob die vorgetragenen Verletzungen adäquat kausal auf den geschilderten Verkehrsunfall zurückzuführen sind oder nicht. Im vorliegenden Fall stützen neben den drei Zeugenaussagen auch die äußeren Umstände das Beweisergebnis. Dem erkennenden Gericht ist aus einer Vielzahl von Prozessverfahren bekannt, in welchem eine HWS-Distorsion Thema war, dass die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen praktisch immer verstärkt erst am Tag nach dem Unfallereignis in Erscheinung traten. Ferner stützt den Vortrag der Klägerin die Tatsache, dass diese insgesamt 5 Mal ihre Hausärztin aufgesucht hat und sich hierbei unter anderem einer Akkupunkturbehandlung und einer manuellen Therapie unterzogen hat. Darüber hinaus hat die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als 5 Wochen Schmerzmittel eingenommen und ihren Haushalt von ihrer Mutter und ihrem Ehemann führen lassen. Eine im Juli 2000 angetretene Ferienreise wurde von ihr abgebrochen, da sie die Sportangebote der Hoteleinrichtung nicht nutzen konnte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klägerin habe sich all diesen Belastungen ausgesetzt, um im Rahmen der Erlangung eines Schmerzensgelds innerhalb eines Prozessverfahrens eine Verletzung vorzutäuschen. Dies gilt umso mehr, als der geforderte Schmerzensgeldbetrag - vergleichsweise - im unteren Bereich liegt.
8 Zu berücksichtigen ist auch, dass andere Ursachen für eine HWS-Distorsion ausscheiden. Die Zeugin..., die die Klägerin seit 1992 behandelt, hat keine Erkenntnisse darüber, dass die Klägerin zuvor bereits einmal Probleme mit der Wirbelsäule hatte. Andere Ursachen für die Verletzungen sind von keiner Seite vorgetragen und auch für das Gericht nicht erkennbar geworden. Es besteht ein sehr enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vorgetragenen Schmerzen. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht die Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Ein solches Gutachten kann für die hier zu entscheidende Frage des Vorliegens einer HWS-Distorsion ersten Grades und der Auswirkungen auf die Klägerin keine Erkenntnisse bringen. Hierbei bleibt unberücksichtigt die Frage, ob für die Erstellung eines solchen Gutachtens ausreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden sind. Das Gericht ist aufgrund der geschilderten glaubhaften Zeugenaussagen davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich die vorgetragene Verletzung erlitten hat. Diese Feststellung kann durch ein biomechanisches Gutachten nicht erschüttert werden, vgl. OLG Bamberg, DAR 2001, 121. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung in der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg, wonach sich der Gehalt eines solchen Gutachtens nur in einer abstrakt generellen Aussage erschöpfen würde, dass solche Verletzungen entstanden sein können oder nicht. Hierbei würde es sich allein um eine Verallgemeinerung von Testergebnissen handeln, die für den konkreten Einzelfall keine entscheidende Aussagekraft haben könnten. Es kommt gerade darauf an, ob die behaupteten Verletzungen objektiv entstanden sind. Bei einer medizinischen Beurteilung sind zahlreiche individuell-konkrete, von Fall zu Fall differierende Faktoren von Bedeutung, die in physikalische Berechnungen nicht eingespeist werden können, vgl. LG Augsburg, NJW
9 2000, 880 f. (881). Nachträglich nicht mehr rekonstruierbar ist beispielsweise die Sitzhaltung der Klägerin unmittelbar vor der unfallbedingten Einwirkung und der Spannungszustand der das Skelett stabilisierenden Muskulatur, vgl. Augsburg, a. a. O. Die von beiden Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens eingehaltenen Geschwindigkeiten, der genaue Aufprallwinkel, die Frage, ob einer oder beide Fahrerinnen gebremst haben, die Kopfhaltung der Klägerin beim Zusammenstoß, die genaue Sitzeinstellung und die Stellung des Oberkörpers zum Sitz und zur Kopfstütze sind nicht mehr feststellbar. Die in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob unterhalb einer bestimmten Geschwindigkeit im Bereich zwischen 4 km/h und 10 km/h grundsätzlich keine Verletzung der Halswirbelsäule auftreten können, ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - NJW 2003, 1116 ff. - dahingehend beantwortet, dass eine solche "Harmlosigkeitsgrenze" nicht angenommen werden kann. Jede schematische Annahme wird dem Einzelfall nicht gerecht, vgl. BGH, a. a. O., S Die Einholung eines biomechanischen Gutachtens könnte nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur dann ein aussagekräftiges Ergebnis liefern, wenn der Unfall mit der Klägerin selbst nachgestellt werden würde, da die individuelle körperliche Konstitution maßgeblich für das Ergebnis ist. Dies kann - selbstverständlich - von der Klägerin nicht verlangt werden. 3. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgelds folgt das Gericht grundsätzlich der Auffassung der Amtsrichterin. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass entsprechend des gestellten Klageantrags allein der Zeitraum vom Unfalltag bis zum Ende der Krankschreibung am bei der Bemessung des Schmerzensgelds Berücksichtigung finden soll. Die Tatsache, dass die Beschwerden zum Zeitpunkt der Hochzeit der Klägerin Anfang Juli 2001 und im sich
10 daran anschließenden Urlaub noch nicht abgeklungen waren, durfte das Gericht zwar im Rahmen der Beweiswürdigung, nicht aber die für die Bemessung des Schmerzensgelds zugrunde legen, da ansonsten über den Antrag der Klägerin hinaus Leistungen zugesprochen würden. Zu berücksichtigen sind daher die Beschwerden der Klägerin bis zum Ende der Krankschreibung, die durchgeführten ärztlichen Behandlungen, die Dauer der Krankschreibung und die Einschränkungen hinsichtlich des Alltags der Klägerin und der allgemeinen Lebensqualität im Zeitraum bis zum Das vom Amtsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigte grob verkehrswidrige Verhalten der Beklagten zu Ziff. 1 und die Ablehnung jeglicher Schmerzensgeldzahlung über einen Zeitraum von nahezu 3 Jahren über zwei gerichtliche Instanzen hindurch fällt daneben - bei den vergleichsweise eher geringen Verletzungsfolgen - weniger ins Gewicht. Insgesamt hält das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800,00 Euro für angemessen. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 97, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Da in 1. Instanz ein unbezifferter Schmerzensgeldantrag gestellt wurde und im Ergebnis des Berufungsverfahrens aufgrund derselben Tatsachengrundlage nach dem Ermessen des Gerichts ein geringerer Betrag zugesprochen wurde, der 20 % des ursprünglich angedachten Betrags nicht unterschreitet, ist eine Auferlegung von Kosten für die 1. Instanz aus diesen Gründen nicht geboten, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 12 zu 92 m. w. N.
11 Da das Berufungsverfahren für die Beklagten teilweise erfolgreich war, ergibt sich die ausgesprochene Kostenquotelung nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens im Berufungsrechtszug. IV. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. V. Die Revision ist gemäß 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da hierfür eine Begründung nicht ersichtlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, welcher keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere keine Bedeutung über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2003, 1116 ff. hinaus zukommt. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist gemäß 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Knochenstiern VRiLG
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