Satzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen.

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1 Satzung 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform Der Fanclub ist eine Vereinigung von Fanmitgliedern und wurde am gegründet. Der Sitz des Vereins ist in Eppelborn. Der Fanclub trägt den Namen 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn. 2. Zweck und Aufgabe Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen. 3. Mitgliedschaft Der Fanclub führt: a) aktive Mitglieder (ab 16 Jahre) b) Jugendliche (bis 16 Jahre) 4. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden, die die Gewähr dafür bietet, dass sie die Satzung des Fanclubs, die Fanclub Beschlüsse und die gesetzlichen Bestimmungen strengstens befolgt. Die Anmeldung zum Fanclub muss schriftlich erfolgen. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten beifügen. Die Anmeldung gilt als Antrag auf die Aufnahme in den Fanclub. Der Vollmitgliedschaft geht 1 Jahr Probezeit voraus. Der Antrag auf Aufnahme in den Fanclub kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand, innerhalb von 3 Monaten, abgelehnt werden. 5. Anwartschaft Jugendlicher auf Vollmitgliedschaft Personen unter 18 Jahren sind Anwartschaftsmitglieder. Die Vollmitgliedschaft tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ein, sofern dem Vorstand keine

2 negativen Vorkommnisse bekannt sind und die für alle Anwärter geltende Probezeit von einem Jahr abgelaufen ist. 6. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: 1.schriftliche Austrittserklärung bis zum Monatsende 2.Ausschluss aus dem Fanclub, werden Beiträge bis 3 Monate nach Abmahnung nicht bezahlt 3.Tod Ausgeschlossen werden kann, wer sich unehrenhaft verhält, den Richtlinien oder Fanclub Beschlüssen zuwider handelt, den Fanclub verunglimpft oder schädigt. Der Beitrag ist monatlich fällig. Ist ein Mitglied über 3 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, ruht sein Stimmrecht. Hat das Mitglied ein ganzes Jahr keinen Beitrag geleistet, wird es automatisch von der Beitragsliste gestrichen. Zur Zahlung des Beitrags bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses ist das Mitglied verpflichtet. Der Vorstand ist befugt, in Frage kommende Mitglieder auszuschließen. Den Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Später eingelegte Berufungen werden nicht mehr berücksichtigt. In dieser Mitgliederversammlung haben die vom Vorstand ausgeschlossenen Personen persönlich zu erscheinen. Mitglieder die aus dem Fanclub ausgetreten oder ausgeschlossen sind, verlieren jedes Anrecht auf das Fanclub Vermögen und die gezahlten Beiträge. 7. Pflichten des Mitgliedes Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet den jeweiligen Monatsbeitrag pünktlich in Bar, durch Bankeinzug oder durch Banküberweisung zu entrichten. Jedes Mitglied hat die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und zu beachten. Jedes Mitglied hat die Richtlinien zu beachten. 8. Organe des Fanclubs Organe des Fanclubs sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 9. Der Vorstand Der Vorstand des Fanclubs besteht aus folgenden Ämtern: - Erster Vorsitzender - Zweiter Vorsitzender - Kassenwart - Schriftführer - Erster Organisationsleiter - Zweiter Organisationsleiter - Erster Beisitzer

3 - Zweiter Beisitzer - Offizieller Ansprechpartner für den 1. FSV Mainz Aufgaben des Fanclub Vorstandes Der Fanclub Vorstand leitet die Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Er beschließt insbesondere über die Verwendung vorhandener Mittel, wobei er an die Richtlinien gebunden ist. 11. Bestellung des Fanclub Vorstandes Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Bestellung gilt für zwei Geschäftsjahre und ist nur aus wichtigem Grund widerruflich wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dem zustimmt. 12. Beschlussfassung des Fanclub Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden können. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse sind schriftlich in einer Niederschrift festzuhalten. 13. Haftung des Fanclub Vorstandes Der Vorstand haftet nicht für entstandene Personen- bzw. Sachschäden. 14. Kassenrevision Die Revision der Kasse erfolgt durch die beiden Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. 15. Verwendung von Fanclub Geldern Fanclub Gelder dürfen nur zu Zwecken, welche den Interessen des Fanclubs dienen, verwandt werden. Je zwei Personen des Vorstandes dürfen zusammen ohne Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder über Ausgaben bis höchstens 150 entscheiden. 16. Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung) b) nach Ablauf von 2 Jahren (Generalversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes) c)innerhalb von 6 Wochen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4 Daneben kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 17. Anträge zur Mitgliederversammlung Anträge zur Mitgliederversammlung werden jederzeit angenommen. 18. Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: - Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer - Beschlussfassung über Satzung, Ordnungen und deren Änderungen - Erledigung von Anträgen - Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussentscheid des Vorstandes - Beschlussfassung über die Auflösung des Fanclubs - Beschlussfassung in allen Fanclub Angelegenheiten 19. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. In der Mitgliederversammlung hat jedes Anwartschaftsmitglied ab 16 Jahren und jedes Vollmitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. 20. Abstimmungen in den Versammlungen Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch Stimmzettel. Mit Stimmzettel ist abzustimmen, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert. 21. Richtlinienänderung In einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung kann eine Richtlinienänderung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

5 22. Auflösung des Fanclubs Der Fanclub kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine 4/5 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Auflösung des Fan-Clubs wird das Vereinsvermögen anteilsmäßig unter den zum Zeitpunkt der Auflösung stimmberechtigten Mitgliedern aufgeteilt, wobei die Dauer der Mitgliedschaft (ab erster Beitragszahlung) angerechnet wird. 23. Schlussbestimmung Diese Richtlinie wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am verabschiedet und in Kraft gesetzt. Eppelborn den Der Vorstand

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